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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 09.07.2007
Aktenzeichen: 15 W 125/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 2084
BGB § 2102
Der Wortlaut eines privatschriftlichen Testaments, durch den der Erblasser seinen Sohn zum Miterben und für den Fall, dass die Ehe seines Sohnes kinderlos bleibt und seines "Vorablebens" dessen Ehefrau zur Vorerbin und die Kinder der als weitere Miterbin eingesetzten Tochter zu Nacherben beruft, spricht für eine Auslegung, dass es sich nicht lediglich um eine Ersatzerbfolge für den Fall des Vorversterbens des Sohnes, sondern um eine gewollte Vor- und Nacherbeinsetzung für den Fall seiner Kinderlosigkeit handeln soll.
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Geschäftswert wird auf 100.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Erblasser L S war mit D S, geborene C, die am 07.06.1961 verstorben ist, verheiratet. Er hatte fünf Kinder, und zwar H (verheiratete B), F (verheiratete T), H, I und K. K war verheiratet mit J (geborene G). Die Beteiligten zu 1) bis 4) sind die Kinder der Tochte E.

Am 15. August 1965 errichtete der Erblasser ein handschriftliches Testament, in dem es auszugsweise heißt:

Ich, Kaufmann L S, geboren am 12. März 1899, wohnhaft N, K-straße 9, berufe hiermit zu Erben meines Grundbesitzes N K-straße 9, eingetragen im Grundbuch von N Band 149 Blatt xxxx - Einheitswert am 21. Juni 1948 DM 14.900,

1) meinen Sohn S, N Ersatzerben sind die Abkömmlinge des Berufenen und

2) meine Tochter G B geborene S, verwitwete Hausfrau, wohnhaft N, K-straße 9

Ersatzerben sind die Abkömmlinge der Berufenen mit gleichen Pflichten und Rechten je zur Hälfte.

Sollte die Ehe meines Sohnes zu 1) kinderlos bleiben, so berufe ich für den Fall seines Vorablebens als Vorerbin seine Ehefrau und als Nacherbin auf den Tod der Vorerbin meine Tochter E T geborene S, zur Zeit wohnhaft C, G-Straße, und als Ersatzerben deren Abkömmlinge.

Zu Lasten meiner Erben zu 1) und 2) sind spätestens sechs Monate nach meinem Tode in bar zu zahlen:

a) an meine Tochter E T geborene S DM 10.000,-(zehntausend DM)

b) an meinen Sohn G S, Werbefachmann DM 7.500,-(siebentausendfünfhundert DM)

c) an meinen Sohn I S, z. Zt. Student DM 7.500,-(siebentausendfünfhundert DM). ...

Mein Sohn K zu 1) und meine Tochter G zu 2) haben mir ein Darlehen zur Instandsetzung bzw. Verbesserung des Grundstücks im Betrage von je DM 15.000,-- (fünfzehntausend) gegeben, welche für Einbau von Heizungen, Badezimmer, neuen Fenstern, Dachreparatur und ähnliches im Grundstück investiert ist. Durch diese Testamentsregelung sind ihre Forderungen an mich abgegolten. ...

Der Erblasser ist sechs Tage nach Errichtung des Testaments am 21.08.1965 im Alter von 66 Jahren verstorben.

Aufgrund des Testamentes des Erblassers beantragte der Sohn K am 22.06.1968 einen Erbschein mit dem Inhalt zu erteilen, dass der Erblasser von ihm und seiner Schwester G zu je 1/2 beerbt worden ist.

Das Amtsgericht erteilte am 21.08.1968 den Erschein wie beantragt.

Die Ehe von K und seiner Ehefrau J blieb kinderlos. Mit Testament vom 08.07.1968 setzten sich beide Eheleute gegenseitig zu uneingeschränkten Alleinerben ein. K (* 17.12.1923) verstarb am 05.01.1969, seine Ehefrau J am 03.05.2005.

Am 12.10.2006 beantragte der Beteiligte zu 1) die Einziehung des Erbscheins wegen Unrichtigkeit. Zur Begründung machte er geltend, das Testament vom 15.08.1965 sei dahingehend auszulegen, dass seine Mutter, E T, als Nacherbin seines Onkels K und dessen Ehefrau J bestimmt worden sei und er sowie seine Geschwister, die Beteiligten zu 2) bis 4), als Ersatzerben seiner Mutter. Die Worte "für den Fall seines Vorablebens" in dem Testament des Erblassers bezögen sich nicht auf den Fall des Versterbens von K vor dem Erblasser, sondern auf den Fall des Versterbens des Sohnes K vor dessen Ehefrau J. Der Erblasser habe mit seinem Testament auch den Zweck verfolgt, die Schwiegertochter J abzusichern, das Haus aber in der Familie zu halten. Die Beteiligte zu 2) hat ergänzend ausgeführt, die Geschwister sowie Neffen und Nichten des Erblassers hätten in den vergangenen Jahrzehnten das Testament ihres Großvaters stets so verstanden, wie es der Beteiligte zu 1) vorgetragen hat.

Mit Beschluss vom 27.11.2006 hat das Amtsgericht den Antrag auf Einziehung des Erbscheins zurückgewiesen. Die Beteiligten zu 1) bis 4) haben gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt, die das Landgericht mit Beschluss vom 08.03.2007 zurückgewiesen hat.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Bschwerde der Beteiligten.

II.

Die an keine Frist gebundene weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG statthaft und in der rechten Form eingelegt worden. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten folgt aus der Zurückweisung der Erstbeschwerde.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht von einer zulässigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) bis 4) ausgegangen. Die Beurteilung, die Beteiligten würden durch die Entscheidung des Amtsgerichts in eigenen Rechten betroffen (§ 20 Abs. 1 FGG), trifft aber nur zu, wenn - die Richtigkeit des von ihnen eingenommenen eigenen Standpunkts, der Erblasser habe seine Tochter E als Nacherbin nach seinem als Vorerben berufenen Sohn K und dessen Ehefrau J als weiterer Vorerbin eingesetzt und die Kinder der Tochter E als Ersatzerben ihrer Mutter, für die Frage der Zulässigkeit unterstellt - entweder der Fall der Ersatznacherbfolge eingetreten ist, d.h. wenn ihre Mutter vor deren Schwägerin S2 geborene G verstorben ist, - oder, sofern ihre Mutter nach J verstorben ist, die Beteiligten Erben ihrer Mutter sind; dann könnten sie als Erbeserben geltend machen, dass der Erbschein vom 21.08.1968 das Nacherbenrecht ihrer Mutter nicht richtig wiedergebe und deshalb einzuziehen sei.

Diese Fragen lassen sich aus dem Akteninhalt nicht beantworten. Zwar könnte der Senat als Rechtsbeschwerdegericht insoweit eigene Ermittlungen durchführen, weil der Senat als Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu überprüfen hat (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FG, 15. Aufl., § 27, Rn. 15). Da die Sache aber ohnehin an das Landgericht zurückzuverweisen ist, wird das Landgericht bei seiner erneuten Entscheidung auch dieser Frage nachzugehen haben.

Auch die Sachentscheidung des Landgerichts hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, weil der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt ist, §§ 12, 27 Abs. 1 FGG.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Erbschein nach § 2361 Abs. 1 BGB unrichtig und daher einzuziehen ist, wenn die Voraussetzungen für dessen Erteilung ursprünglich nicht gegeben waren oder nachträglich nicht mehr vorhanden sind. Insbesondere ist dieses der Fall, wenn eine erneute Überprüfung zu dem Ergebnis führt, dass sich aus dem Testament nicht die ausgewiesene Erbenstellung ergibt.

Zwischen den Beteiligten ist außer Streit, dass der Erblasser in seinem Testament vom 15.08.1965 seine beiden Kinder K und G zu je 1/2 Anteil zu seinen Erben bestimmt hat. Hiervon sind auch die Vorinstanzen ausgegangen. Dies ist angesichts dessen, dass der Grundbesitz den wesentlichen Teil des Nachlasswertes ausgemacht hat, rechtlich nicht zu beanstanden. Unproblematisch ist auch die von dem Landgericht vorgenommene Auslegung der Bestimmung hinsichtlich der Einsetzung der Kinder der beiden berufenen Erben als Ersatzerben.

Fraglich ist indes, wie die Regelung in dem Testament zu verstehen ist, was mit dem Erbteil des Sohnes wird, wenn er kinderlos verstirbt. Das Landgericht hat die hierzu getroffene Bestimmung in der letztwilligen Verfügung zu Recht als auslegungsbedürftig angesehen; denn ihrem Wortlaut ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Erblasser für den Fall der Kinderlosigkeit seines Sohnes eine Vorerbeneinsetzung seines Sohnes und eine zweistufige Nacherbeneinsetzung (Ehefrau, Schwester und als deren Ersatzerben deren Kinder) vornehmen wollte oder ob es sich um eine Ersatzerbenbestimmung handelt, die nur dann eingreifen soll, wenn der Sohn K vor dem Erblasser verstirbt.

Das Landgericht hat die entsprechende Regelung als eine Ersatzerbenbestimmung ausgelegt, die aber nicht zum Tragen gekommen sei, weil der Sohn K nach dem Erblasser verstorben sei. Zur Begründung hat es sich insbesondere auf die vom Erblasser gewählte Formulierung "Vorableben" gestützt, die sich darauf beziehe, dass der Sohn K vor ihm, dem Erblasser, versterben sollte. Es könne nämlich nicht festgestellt werden, dass K in jedem Fall nur Vorerbe habe werden sollen. Zur weiteren Begründung hat das Landgericht ausgeführt, bei dieser Auslegung habe der Erblasser auch sein vorrangiges Ziel verwirklicht, das Grundstück (zunächst) in der Familie zu belassen. Sollte sein Sohn K kinderlos versterben, so sollte dessen Ehefrau J zunächst durch eine Vorerbschaft abgesichert werden und anschließend Frau E T Nacherbin werden, und damit der Erbanteil wieder zurück zu seinen Kindern fallen. Dabei sei es durchaus naheliegend, dass der Erblasser sich vorgestellt habe, das Grundstück solle auch in der nachfolgenden Generation in der Familie gehalten werden. Hierfür habe er jedoch in seinem Testament vom 15.08.1965 keine Vorkehrungen getroffen. Seine Töchter G und E seien in ihrer Testierfreiheit durch das Testament nicht beschränkt worden. Es sei nicht ersichtlich, dass dies bei dem Sohn K anders gewesen sein sollte. Der Erblasser habe seine Vorstellung, das Haus in der Familie behalten zu wollen, nur in der 1. Generation seiner Kinder - Erlebensfall vorausgesetzt - abgesichert. Eine Erbanordnung für den Fall des Versterbens seiner Kinder nach seinem Tod als weitere Absicherung zu Gunsten der Enkelkinder habe der Erblasser gerade nicht getroffen. Für diese Auslegung spreche auch, dass der Erblasser seine Kinder K und G u. a. auch deswegen als Erben bedacht hat, da jeder von ihnen für die Sanierung des Hauses ein Darlehn von 15.000, DM zur Verfügung gestellt habe. Mit der Erbeinsetzung habe die Darlehensforderung abgegolten werden sollen. Dieses Ziel hätte der Erblasser jedoch nur eingeschränkt erreicht, wenn er seinen Sohn K in jedem Fall nur als Vorerben hätte einsetzen wollen. Eine Benachteiligung von Herrn S im Verhältnis zu Frau B sei dem Testament nicht zu entnehmen.

Die Testamentsauslegung selbst ist Sache der Gerichte der Tatsacheninstanz. Die Überprüfung in der Rechtsbeschwerdeinstanz ist auf Rechtsfehler beschränkt. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen wurden, ob ein wesentlicher Umstand übersehen wurde oder ob dem Testament ein Inhalt gegeben wurde, der dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist und auch nicht auf verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellungen anderer Anhaltspunkte für den im Testament zum Ausdruck gekommenen Erblasserwillen gestützt werden kann (BGHZ 121, 357 = NJW 1993, 2168; BayObLG FamRZ 2002, 269/270; MünchKomm BGB/Leipold 4. Aufl. § 2084 Rn. 147 ff.).

Zur Ermittlung des Inhalts einer letztwilligen Verfügung ist deren gesamter Inhalt einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher außerhalb des Testaments heranzuziehen und zu würdigen. Solche Umstände können vor oder auch nach Testamentserrichtung liegen. Dazu gehört das gesamte Verhalten des Erblassers sowie seine Äußerungen und Handlungen. Maßgebend ist der Wille des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung (BGH NJW 1993, 256).

Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung ist nach diesen Grundsätzen nicht rechtsfehlerfrei.

Bereits die Auslegung des Wortlauts der letztwilligen Verfügung durch das Landgericht ist unzureichend, weil sie greifbare andere Auslegungsmöglichkeiten nicht hinreichend berücksichtigt. Der Erblasser hat im ersten Teil seines sehr sorgfältig abgefassten Testaments eine Erbeinsetzung und Ersatzerbenbestimmung getroffen. Sodann hat er sich in einem zweiten Abschnitt mit der Frage befasst, was mit dem seinem Sohn K zugedachten Erbteil geschehen soll, wenn sein Sohn, der im Zeitpunkt der Testamentserrichtung schon 42 Jahre alt war und noch keine Kinder hatte, kinderlos versterben sollte. Die hierzu getroffene Regelung ist getragen von der häufig anzutreffenden Vorstellung, dass dieser Erbteil - wie auch bei der Ersatzerbenbestimmung im ersten Teil des Testaments - letztlich in seiner Familie bleiben und nicht der Linie der Familie seiner Schwiegertochter zugute kommen sollte, zumal ein Immobilienbesitz den wesentlichen Teil des Nachlasses ausmachte. Dass der Erblasser seine Schwiegertochter nur für den aus seiner Sicht sicherlich ganz unwahrscheinlichen Fall eines Vorversterbens seines Sohnes vor ihm beschränken wollte, ist fernliegend, vielmehr ist es nahe liegender, dass er in erster Linie regeln wollte, welche Rechtsstellung im Fall des kinderlosen Nachversterbens seines Sohnes seiner Schwiegertochter an dem zunächst auf seinen Sohn übergegangenen Anteil an dem Familienvermögen zukommen sollte.

Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung leidet weiter daran, dass nicht alle Erkenntnismöglichkeiten dazu ausgeschöpft worden sind, wie der Erblasser seine Worte verstanden hat. Zwar ist zutreffend, dass es insoweit nicht darum geht, wie die Angehörigen des Erblassers, also seine Geschwister sowie Neffen und Nichten, die Regelungen in den letzten Jahrzehnten verstanden haben. Der Beteiligte zu 1) hat aber mit Schreiben vom 10.11.2006 unter Beweisantritt vorgetragen, der Sohn G1 des Erblassers habe genaue Erinnerung an ein Gespräch mit seinem Vater aus dem Jahr 1965, in welchem der Vater ihm das Testament erläutert und von der Einsetzung des auch damals kinderlosen Sohnes K zum Vorerben gesprochen habe. Der Beteiligte zu 1) hat deshalb die Vermutung ausgesprochen, dass sein Großvater auch mit seinen anderen Kindern und seiner Schwiegertochter J ähnliche Gespräche geführt habe, so dass sich deshalb innerhalb der Familien S und G die Überzeugung festgesetzt habe, der Erblasser habe seine Schwiegertochter J nur zur "Vorerbin" eingesetzt.

Sollte der Erblasser tatsächlich gegenüber seinem Sohn G1 sich so wie vom Beteiligten zu 1) vorgetragen geäußert haben, so würde dies die schon naheliegende Wortauslegung stützen, dass die Bestimmung des Erblassers "für den Fall seines Vorablebens" allgemein für den Fall getroffen wurde, dass sein Sohn zeitlich vor dessen Ehefrau (kinderlos) versterben sollte. In diesem Fall müsste also von der Anordnung einer Vorerbschaft des Sohnes und einer zweistufigen Nacherbeneinsetzung ausgegangen werden: Nacherbin ist zunächst die Schwiegertochter J und nach deren Tod die Tochter E bzw. als Ersatznacherben deren Kinder.

Die Entscheidung des Landgerichts kann daher keinen Bestand haben und ist, da sie sich auch nicht im Ergebnis als richtig erweist, aufzuheben. Da der Senat als Rechtsbeschwerdegericht nicht selbst die notwendigen Ermittlungen durchführen kann, ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Das Landgericht wird zunächst die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beteiligten zu überprüfen haben und sodann den Sohn G1 des Erblassers von Amts wegen zu vernehmen haben. Vor einer erneuten Entscheidung sind zur Gewährung rechtlichen Gehörs auch die Erben der Frau S2 am Verfahren zu beteiligen; sollten diese unbekannt bleiben, wird für sie ein Pfleger nach § 1913 BGB zu bestellen sein.

Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131, 30 KostO.

Ende der Entscheidung

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