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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 24.04.2002
Aktenzeichen: 15 W 134/02
Rechtsgebiete: ZPO, GVG
Vorschriften:
ZPO § 574 ZPO n.F. | |
GVG § 133 n.F. |
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS
15 W 134/02 OLG Hamm
In dem Verfahren
betreffend die Zwangsversteigerung des im Grundbuch von getragenen Grundstücks
Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 24. April 2002 auf den Rechtsbehelf des Beteiligten vom 18. März 2002 gegen den Beschluß der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 25. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Gammelin und die Richter am Oberlandesgericht Budde und Engelhardt
beschlossen:
Tenor:
Der Senat lehnt eine Entscheidung ab.
Gründe:
In dem vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht am 13.12.2001 den Versteigerungstermin durchgeführt; Meistbietender blieb der Beteiligte. Durch den am Schluß des Termins verkündeten Beschluß hat das Amtsgericht ihm den Zuschlag für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von 75.000,00 DM unter der Bedingung erteilt, daß die Rechte Abt. III Nr. 1 bis 6 des Grundbuchs bestehen bleiben.
Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte mit Schreiben vom 31.12.2001 sofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, er fechte sein Meistgebot wegen Irrtums an. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 25.02.2002 seine sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen.
Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte mit einem an das Landgericht gerichteten Schreiben vom 18.03.2002 "einen Rechtsbehelf eingelegt, mit dem er rügt, sein Vorbringen zur Begründung seiner Erstbeschwerde sei übergangen worden.
Das Landgericht hat mit Verfügung des Kammervorsitzenden vom 20.03.2002 die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Senat hat die Akten mit Verfügung vom 20.03.2002 dem BGH vorgelegt. Der Vorsitzende des dortigen IX. Zivilsenats hat mit Schreiben vom 17.04.2002 gebeten, die Vorlage der Akten zu überprüfen.
Der Senat ist zu einer Sachentscheidung nicht berufen.
Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (ZPO-RG) vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1887) kann eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts in einer Zwangsversteigerungssache nur noch mit dem Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) angefochten werden. Zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel ist nach § 133 GVG der Bundesgerichtshof (BGH) berufen. Die Statthaftigkeit dieses Rechtsmittels setzt nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO voraus, daß es von dem Beschwerdegericht zugelassen wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem BGH einzulegen, und zwar durch einen bei dem BGH zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 ZPO) und unter Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und des Rechtsmittels als Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 ZPO). Nach einer neueren Entscheidung des BGH vom 07.03.2002 (WM 2002, 775) ist nach der Neuregelung durch das ZPO-RG auch eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung selbst dann nicht mehr statthaft, wenn die Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt. Möglich ist in einem solchen Fall lediglich eine Korrektur der Entscheidung durch das Gericht, das sie erlassen hat, und zwar auf eine Gegenvorstellung, die in entsprechender Anwendung des § 321 a Abs. 1 S. 2 ZPO n.F. befristet ist.
Aus diesem Zusammenhang folgt, daß eine gerichtsverfassungsrechtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über den von dem Beteiligten eingelegten Rechtsbehelf unter keinem Gesichtspunkt in Betracht kommen kann. Der Beteiligte hat die Art seines Rechtsbehelfs nicht näher bezeichnet. Im Hinblick auf die offensichtlich fehlenden Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Rechtsbeschwerde, wie sie oben beschrieben sind, sowie seine Rüge übergangenen Beschwerdevorbringens liegt es näher, seine Eingabe als Gegenvorstellung zu bewerten. In diesem Zusammenhang weist d3r Senat darauf hin, daß die sofortige Beschwerde des Beteiligten bereits aus einem anderen als dem vom Landgericht angenommenen Grund unzulässig sein dürfte. Denn nach § 98 S. 2 ZVG beginnt die Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluß, durch den der Zuschlag erteilt worden ist, für die im Versteigerungstermin anwesenden Beteiligten bereits mit der Verkündung der Entscheidung. Die zweiwöchige Notfrist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde (§ 577 Abs. 2 S. 1 ZPO a.F.) lief deshalb bereits am 27.12.2001, einem Donnerstag ab, während die Beschwerdeschrift des Beteiligten erst am 31.12.2001 bei dem Amtsgericht eingegangen ist.
Der Senat weist ergänzend darauf hin, daß er eine abweichende Bewertung des Rechtsmittels auch dann nicht für geboten hielte, wenn es von dem Beteiligten ausdrücklich als Beschwerde bezeichnet worden wäre. Ein in dieser Weise bezeichnetes, bei dem Landgericht eingelegtes Rechtsmittel kann zwar aus den oben genannten Gründen als Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO nicht zulässig sein. Daraus ergibt sich indessen nach Auffassung des Senats nicht, daß ein solches Rechtsmittel als eine weitere Beschwerde entsprechend § 568 ZPO a.F. zu bewerten ist, die ebenso zweifelsfrei unzulässig wäre. Aus der gerichtsverfassungsrechtlichen Vorschrift des § 133 GVG folgt vielmehr, daß durch die Neuregelung des ZPO-RG jegliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte zur Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts in ZPO-Verfahren beseitigt worden ist. Dies gilt folglich auch für die Verwerfung eines eingelegten Rechtsmittels als unzulässig. Die fehlende gerichtsverfassungsrechtliche Zuständigkeit kann nicht lediglich dadurch begründet werden, daß das Landgericht ein bei ihm eingelegtes Rechtsmittel dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorlegt. Anders mag es sich bei Rechtsmitteln verhalten, in denen der Beschwerdeführer durch die unmittelbare Einlegung einer Beschwerde bei dem Oberlandesgericht gezielt eine Entscheidung dieses Gerichts beantragt.
Für das Landgericht wird es sich ggf. künftig empfehlen, den Beschwerdeführer, der ein Rechtsmittel gegen eine Beschwerdeentscheidung bei dem Landgericht einlegt, auf die fehlenden Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Rechtsbeschwerde sowie auf die beschränkte Möglichkeit der Erhebung von Gegenvorstellungen nach Maßgabe der genannten Entscheidung des BGH hinzuweisen. Von einer Vorlage der Akten an den BGH wird das Landgericht absehen können, solange der Beschwerdeführer dies nicht ausdrücklich verlangt.
Ende der Entscheidung
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