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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 12.07.2001
Aktenzeichen: 15 W 136/01
Rechtsgebiete: GmbHG
Vorschriften:
GmbHG § 10 Abs. 1 u. 2 | |
GmbHG § 54 Abs. 2 |
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS
15 W 136/01 OLG Hamm
In der Handelsregistersache
Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 12. Juli 2001 auf die weitere Beschwerde der Beteiligten vom 28. März 2001 gegen den Beschluss der 5.Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen vom 23. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Gammelin und die Richter am Oberlandesgericht Engelhardt und Christ
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der beteiligten GmbH hat mit notariell beurkundeter Erklärung vom 24.02.2000 einen Gesellschafterbeschluss vom 20.2.2000 über die vollständige Neufassung des Gesellschaftsvertrages zum Handelsregister angemeldet.
Das Registergericht hat den Eintragungsantrag nach Erlass einer Zwischenverfügung mit Beschluss vom 16.11.2000 zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beteiligten hat das Landgericht mit Beschluss vom 23.02.2001 zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich die Beteiligte mit der weiteren Beschwerde, die sie mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten beim Landgericht eingelegt hat. Sie meint, bei einer vollständigen Neufassung des Gesellschaftsvertrages bedürfe es keiner gesonderten Hervorhebung einzelner Änderungen in der Anmeldung.
II.
Das zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, § 27 FGG.
Das Landgericht hat ausgeführt:
Mit dem Amtsgericht sei die Kammer der Auffassung, dass auch bei vollständiger Neufassung des Gesellschaftsvertrages die Eintragung gem. § 54 Abs. 2 GmbHG davon abhänge, ob die in § 10 Abs. 1 und Abs. 2 GmbHG erwähnten Bestimmungen konkret angegeben würden, wofür eine schlagwortartige Hervorhebung genüge. So müssten jedenfalls die geänderten Vertragsbestimmungen im einzelnen gekennzeichnet werden, wenn sie die in § 10 Abs. 1 und Abs. 2 GmbHG genannten Angaben beträfen.
Die Änderung des gesamten Gesellschaftsvertrages sei gleichzeitig auch immer eine Änderung einzelner Bestimmungen. Verlange der Gesetzgeber in § 54 Abs. 2 GmbHG, dass die Änderung der in § 10 Abs. 1 und Abs. 2 GmbHG genannten Bestimmungen der konkreten Hervorhebung bedürften, so habe er hiermit keinesfalls zum Ausdruck gebracht, dass dies bei einer Gesamtänderung bzw. Neufassung des Gesellschaftsvertrages nicht der Fall sein solle. Der Umstand, dass besonderer Wert auf die Hervorhebung einzelner Bestimmungen gelegt werde, begründe vielmehr den Schluss, dass dies erst recht zu gelten habe, wenn der gesamte Vertrag geändert oder neu gefasst werde. Die Vorschrift des § 54 Abs. 2 GmbHG sei so auszulegen, dass die in § 10 Abs. 1 und Abs. 2 GmbHG genannten Bestimmungen bei jeder Änderung des Vertrages schlagwortartig hervorgehoben werden müssten.
Das Vorliegen einer Gesamtänderung oder Neufassung des Gesellschaftsvertrages sei als Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit der §§ 54, 10 GmbHG ungeeignet. Aus Gründen der Rechtssicherheit könne es nicht dem jeweiligen Anmelder überlassen werden, durch die Wahl einer Neufassung statt einer bloßen Abänderung des Gesellschaftsvertrages darüber zu entscheiden, ob die genannten Vorschriften zur Anwendung kommen oder nicht. Die Gefahr, dass die gesetzlichen Vorschriften der §§ 54, 10 GmbH unter dem Deckmantel einer Gesamtänderung oder Neufassung umgangen würden, liege auf der Hand. Von daher sei durchweg eine einheitliche Betrachtungsweise geboten. Dies werde auch durch Sinn und Zweck der genannten Vorschriften gestützt. Im Unterschied zur erstmaligen Neueintragung habe sich der Rechtsverkehr bei einer bereits eingetragenen Gesellschaft auf bestimmte Gepflogenheiten im Umgang mit der Gesellschaft eingestellt. Es sei dann weder dem Registergericht noch den Beteiligten des Rechtsverkehrs zuzumuten, durch den Eintrag und die Bekanntmachung allein der bloßen Tatsache der Neufassung des Gesellscnaftsvertrages auf weitere eigene Recherchen, die Art und den Umfang der tatsächlich relevanten Änderungen betreffend, verwiesen zu werden. Diese Handhabung sei zwar theoretisch denkbar, finde aber in den geltenden gesetzlichen Bestimmungen keinerlei Stütze.
Diese Ausführungen sind frei von Rechtsfehlern. Mit dem Bundesgerichtshof (NJW 1987, 3191 = BB 1987, 2324 = GmbHP 1987, 423 = Rpfleger 1987, 503 und OLG Düsseldorf (FG Prax 1999, 34 = NJW-PR 1999, 400)) ist der Senat der Auffassung, dass Abänderungen, sofern sie die in § 10 Abs. 1 und 2 bezeichneten Angaben betreffen, nicht durch bloße Bezugnahme auf die Urkunden mitzuteilen, sondern in der Anmeldung selbst schlagwortartig hervorzuheben sind. Das Gesetz will mit der besonderen Behandlung der für den Rechtsverkehr bestimmten und deshalb inhaltlich im Register wiederzugebenden Angaben eine erhöhte Gewähr für die Richtigkeit der Wiedergabe und der Bekanntmachung erreichen. Als eine nicht gering zu achtende Hilfe insbesondere bei umfangreichen Satzungen bietet sich dabei die schlagwortartige Hervorhebung der geänderten wesentlichen Satzungsbestandteile im Sinne des § 10 GmbHG an (BGH, a.a.O.). Das ist angesichts der weitreichenden Bedeutung der in § 10 GmbHG aufgeführten Bestimmungen und des Beitrags, den die schlagwortartige Kennzeichnung zur Verhinderung von Fehlentscheidungen leisten kann, Grund genug, um die bloße Bezugnahme auf das notarielle Beschlussprotokoll insoweit nicht ausreichen zu lassen (Senatsbeschluss vom 19.12.1988 [15 W 121/88]).
Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde gilt das Erfordernis einer schlagwortartigen Hervorhebung bezüglich der unter § 10 Abs. 1 und 2 GmbHG fallenden Angaben auch bei einer vollständigen Neufassung der Satzung (BayObLG, DB 1979, 84; offen gelassen vom OLG Düsseldorf a.a.O.). Zwar muss der Registerrichter in einem solchen Falle ohnehin die gesamte Fassung auf bestimmte Mangel hin überprüfen. Indessen liegt der Grund für die besondere Behandlung, der erwähnten Angaben nicht in dem Bestreben, dem Registergericht die Arbeit zu erleichtern, sondern in dem Bemühen um eine erhöhte Gewahr der Richtigkeit der Wiedergabe dieser für den Rechtsverkehr besonders bedeutsamen Angaben. Dazu aber kann die Hervorhebung in der Anmeldung auch - und womöglich - gerade bei einer gänzlich neu gefassten Satzung beitragen (vgl. Senat, a.a.O.).
Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass der neu gefasste Gesellschaftsvertrag Abänderungen enthält, die unter § 10 GmbHG fallen (hier: Gegenstand des Unternehmens; Vertretungsbefugnis; Zeitdauer der Gesellschaft). Sie mussten deshalb bei der Anmeldung schlagwortartig hervorgehoben werden. Da dies nicht geschehen ist, war der Eintragungsantrag zurückzuweisen.
Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 KostO in Verbindung mit § 26 KostO.
Ende der Entscheidung
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