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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 06.09.2007
Aktenzeichen: 15 W 143/07
Rechtsgebiete: VBVG, FGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

VBVG § 5 Abs. 5
VBVG § 5 Abs. 5 S. 1
VBVG § 5 Abs. 5 S. 2
FGG § 27 Abs. 1
FGG § 56 g Abs. 5 Satz 2
FGG § 69 e Abs. 1 Satz 1
ZPO § 546
BGB § 1835 a
BGB § 1835 a Abs. 1
BGB § 1835 a Abs. 1 S. 1
BGB § 1897 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Auslagen ist nicht veranlasst.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht bestellte den Beteiligten zu 1) am 14.07.2004 und 08.07.2005 zum Berufsbetreuer für den mittellosen Betroffenen. Mit Schreiben vom 23.12.2005 teilte der Beteiligte zu 1) mit, dass er spätestens ab Februar 2006 die Betreuung nicht mehr durchführen könne, da er dann Referendar sei und neben dem Referendariat nicht anderweitig berufsmäßig tätig sein dürfe. Er sei aber bereit, den Betroffenen ehrenamtlich zu betreuen.

Mit Beschluss vom 16.01.2006 stellte der Amtsrichter daraufhin fest, dass der Beteiligte zu 1) sein Amt nunmehr als ehrenamtlicher Betreuer führe. Dieser Beschluss ist nach dem Abvermerk der Geschäftsstelle am 18.01.2006 an den Beteiligten zu 1) versandt worden.

Mit Schreiben vom 04.04.2006 beantragte der Beteiligte zu 1), die Festsetzung einer Vergütung nach dem VBVG gegen die Staatskasse für die Zeit vom 01.10.2005 bis 31.03.2006 in Höhe von 928,39 €. Nachdem das Amtsgericht darauf hingewiesen hatte, dass eine Abrechnung nach dem VBVG nicht bis zum 31.03.2006 möglich sei, weil der Beteiligte zu 1) die Betreuung aufgrund des Beschlusses vom 16.01.2006 ehrenamtlich führe, verwies der Beteiligte zu 1) auf die Vorschrift des § 5 Abs. 5 VBVG. Demgegenüber machte die zu 2) beteiligte Landeskasse geltend, § 5 Abs. 5 VBVG sei nicht anwendbar, weil kein Betreuerwechsel stattgefunden habe: der Beteiligte zu 1) sei nach wie vor Betreuer. Ihm stehe daher nur für den Zeitraum vom 01.10.2005 bis 19.01.2006 eine Vergütung von 558,80 € zu.

Mit Beschluss vom 06.06.2006 setzte das Amtsgericht die Vergütung entsprechend den Ausführungen der Beteiligten zu 2) fest. Hiergegen legte der Beteiligte zu 1) rechtzeitig sofortige Beschwerde ein, die er damit begründete, dass § 5 Abs. 5 VBVG nicht nur den Fall eines Personenwechsels im Betreueramt erfasse.

Mit Beschluss vom 02.03.2007 änderte das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts ab und setzte für den Zeitraum vom 01.10.2005 bis 28.02.2006 eine Vergütung gegen die Staatskasse von 770 € fest. Zur Begründung führte es aus, die Regelung des § 5 Abs. 5 VBVG erfasse auch den Fall, dass ein Betreuer, der sein Amt zunächst berufsmäßig führe, dieses ehrenamtlich weiterführe. Daher könne der Beteiligte zu 1) bis zum 28.02.2006 eine Vergütung nach dem VBVG verlangen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2), der der Beteiligte zu 1) entgegen getreten ist.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist kraft Zulassung in dem angefochtenen Beschluss gemäß den §§ 69 e Abs. 1 Satz 1, 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG statthaft und auch im Übrigen zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

In der Sache führt das Rechtsmittel jedoch nicht zum Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO.

Nach § 5 Abs. 5 S. 1 VBVG sind bei einem Wechsel von einem beruflichen zu einem ehrenamtlichen Betreuer dem beruflichen Betreuer der Monat, in den der Wechsel fällt, und der Folgemonat mit dem vollen Zeitaufwand nach den Absätzen 1) und 2) zu vergüten. Nach den gesetzgeberischen Motiven (BT-Drucks. 15/4874 S. 74) soll dieser Betreuungsverlauf vom Gesetz im Hinblick auf die gewünschte Subsidiarität der berufsmäßigen Betreuung besonders gefördert werden, indem der Betreuer an Stelle der taggenauen zeitanteiligen Vergütung die volle Monatspauschale für den laufenden Monat, in den der Wechsel fällt, sowie den Folgemonat erhält. Dies biete für den berufsmäßigen Betreuer einerseits den Anreiz zur Abgabe an einen ehrenamtlichen Betreuer, andererseits werde durch die Abgabe möglicherweise nötig werdender Mehraufwand mit abgegolten. Damit stellt die Vorschrift vergütungsrechtlich eine flankierende Maßnahme zu § 1897 Abs. 6 BGB dar und bedeutet im Ergebnis eine Prämie für die Abgabe des Betreueramtes an einen ehrenamtlich tätigen Betreuer (Jurgeleit/Maier, Betreuungsrecht, § 5 VBVG Rn. 45).

Ob die Vorschrift auch dann gilt, wenn nicht ein Wechsel in der Person des Betreuers vorliegt, sondern der bisherige Berufsbetreuer in eigener Person das Betreueramt ehrenamtlich weiterführen will, ergibt sich weder aus dem Wortlaut des Gesetzestextes noch aus demjenigen der zitierten Gesetzesmotive. Andererseits verbietet der Wortlaut "Wechsel von einem beruflichen zu einem ehrenamtlichen Betreuer" es aber nicht, hierunter auch den Fall, dass der Betreuer von einer berufsmäßigen Ausübung seines Amtes zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit wechselt, zu verstehen. Auch die Motive sprechen nicht dagegen, diesen Fall unter die Vorschrift des § 5 Abs. 5 S. 1 VBVG zu subsumieren. Denn auch in diesem Fall wird der Betreuer zur Abgabe des berufsmäßig geführten Amtes veranlasst und das gesetzgeberisch vorrangige Ziel erreicht, dass die Betreuung nicht mehr berufsmäßig, sondern ehrenamtlich geführt wird. Es gibt keinen sachlichen Grund, den Berufsbetreuer dann schlechter zu stellen, wenn er selbst die ehrenamtliche Betreuung übernimmt. Für die Auslegung, dass es dem Gesetzgeber nicht auf einen Wechsel in der Person des Betreuers ankommt, spricht schließlich auch § 5 S. 2 VBVG, wonach S. 1 auch dann gilt, wenn zunächst neben dem Berufsbetreuer ein ehrenamtlicher Betreuer bestellt war und dieser die Betreuung weiterführt. Dies zeigt deutlich, dass es dem Gesetzgeber nur darauf ankommt, dass anstelle eines Berufsbetreuers ein ehrenamtlicher Betreuer tätig wird, und dass es für diesen Wechsel einen finanziellen Anreiz geben soll.

Ob der Betreuer in diesem Fall für den in § 5 Abs. 5 S. 1 VBVG genannten Zeitraum neben seiner Vergütung nach dem VBVG auch eine Aufwandspauschale nach § 1835 a Abs. 1 BGB verlangen kann (so Deinert/Lütgens, Die Vergütung des Betreuers, 4. Aufl., Rn. 941; dieselben in HK-BUR, § 5 VBVG Rn. 149), ist eine andere Frage, die im Rahmen einer Anwendung des § 1835 a BGB zu entscheiden ist. Insoweit legt aber die Formulierung in § 1835 a Abs. 1 S. 1 BGB "für die ihm keine Vergütung zusteht" nahe, dass ein solcher Anspruch nicht gegeben ist.

Das Landgericht hat somit zutreffend die Vorschrift des § 5 Abs. 5 VBVG angewandt. Gegen die vom Landgericht vorgenommene Berechnung der dem Beteiligten zu 1) danach zustehenden Vergütung werden mit der Rechtsbeschwerde keine Einwände erhoben.

Ende der Entscheidung

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