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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 27.12.2001
Aktenzeichen: 15 W 145/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 2065 Abs. 2
BGB § 2084
Zur Auslegung der letztwilligen Verfügung in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament, in der der überlebende Ehegatte den Träger des von ihm künftig auzuwählenden Heims als Schlußerben einsetzt, wenn der Erblasser auf Veranlassung des für ihn bestellten Betreuers in einer von jenem ausgewählten Einrichtung untergebracht worden ist.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 W 145/01 OLG Hamm

In der Nachlaßsache

betreffend die Erteilung eines Erbscheins nach dem am 20.01.2000 mit seinem letzten Wohnsitz in B verstorbenen Herrn

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 27. Dezember 2001 auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 25. April 2001 gegen den Beschluß der Zivilkammer III des Landgerichts Detmold vom 02. April 2001 durch die Richter am Oberlandesgericht Budde, Engelhardt und Oellers

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) hat die dem Beteiligten zu 2) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 1.180.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Erblasser war mit der am l 997 vorverstorbenen Frau B verheiratet. Die Ehe ist kinderlos geblieben. Die Eheleute B errichteten am 05.11.1989 ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Erben eingesetzten und anschließend folgende weitere Verfügung trafen:

"Erklärung beider Eheleute für den jeweils Überlebenden.

1.

Das unter schwersten Bedingungen gemeinsam erarbeitete Vermögen (Hausgrundstück und Sparrücklage) ist ausschließlich für den Zweck eines gesicherten Lebensabends geschaffen worden.

2.

Die Entscheidung, in ein betreutes Haus oder ähnliche Einrichtungen zu gehen, soll so rechtzeitig von dem überlebenden Partner getroffen werden, daß er sich noch viele Jahre eines sorgenfreien Lebens erfreuen kann.

3.

Die in Punkt 1 genannten Mittel sind nach dem derzeitigen Stand ausreichend, so daß bei der Wahl eines Hauses eigener Wohnraum und gute Betreuung Voraussetzung sein sollen.

4.

Im Todesfall sollen diesem Heim die noch verbleibenden Mittel zufallen.

Die vorstehenden Punkte sollen nur als Entscheidungshilfe dienen. Je nach Lage und Entwicklung ist jedoch von dem überlebenden Partner frei zu entscheiden."

Nach dem Tode der Ehefrau wurde der Erblasser im Oktober 1997 wegen eines Oberschenkelhalsbruches im Klinikum in D behandelt. Der Sozialdienst des Krankenhauses regte beim Amtsgericht D die Einrichtung einer Betreuung an. In einem Kurzgutachten vom 29.10.1997 berichtete der Stationsarzt Dr. F der Erblasser leide an einer Störung des Kurzzeitgedächtnisses mit Realitätsverlust. Er habe seine Fähigkeiten überschätzt und seine Gebrechlichkeit nicht wahrgenommen. Mit Beschluß vom 30.10.1997 richtete das Amtsgericht Detmold für den Erblasser eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, alle Vermögensangelegenheiten und Befugnis zum Empfang von Post ein. Zum Betreuer wurde der Berufsbetreuer Herr W bestellt. Dieser veranlaßte am 06.11.1997 die Verlegung des Erblassers in das Kreisaltenheim in B. Dort verblieb er bis zu seinem Tode im Januar 2000.

Am 13.04.2000 hat der Beteiligte zu 1) als Rechtsträger des in der Rechtsform eines kommunalen Eigenbetriebs geführten Kreisaltenheims in B einen Erbschein beantragt, der ihn aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments vom 05.11.1989 als Alleinerben des Erblassers ausweisen soll.

Der Beteiligte zu 3) ist im Verfahren 3 VI 42/00 AG E als Nachlaßpfleger u.a. mit dem Wirkungskreis der Ermittlung der gesetzlichen Erben des Erblassers bestellt. Seine Bemühungen um die Ermittlung nach gesetzlicher Erbfolge berufener Verwandter des Erblassers sind - bisher - erfolglos geblieben, weil seinen Angaben zufolge der Erblasser keinerlei verwandtschaftliche Kontakte unterhalten hatte. In seiner Eigenschaft als Nachlasspfleger ist der Beteiligte zu 3) dem Erbscheinsantrag entgegengetreten.

Das Amtsgericht hat in der Sitzung vom 10.08.2000 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen W und R sowie durch Beschluß vom selben Tage den Erbscheinsantrag zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 29.01.2001 Beschwerde erhoben. Das Landgericht hat das zu 2) beteiligte Land Nordrhein-Westfalen als möglichen Fiskuserben zum Verfahren hinzugezogen, das dem Erbscheinsantrag ebenfalls entgegengetreten ist. Durch Beschluß vom 02.04.2001 hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu. 1), die er mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 25.04.2001 bei dem Oberlandesgericht eingelegt hat.

Das zu 2) beteiligte Land beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

Die weitere Beschwerde ist nach § 27 FGG statthaft sowie gemäß § 29 Abs. 1 FGG formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) folgt daraus, daß das Landgericht seine Erstbeschwerde zurückgewiesen hat.

In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer nach § 19 Abs. 1 FGG zulässigen ersten Beschwerde des Beteiligten zu 1) ausgegangen. Da sein Erbscheinsantrag eine testamentarische Erbfolge betrifft, mußte das Verfahren so gestaltet werden, daß den als gesetzliche Erben in Betracht kommenden Personen das rechtliche Gehör gewährt wurde (BayObLGZ 1960, 432). Zwar hat das Landgericht den Beteiligten zu 3) ordnungsgemäß zum Verfahren hinzugezogen. Nicht hinreichend geklärt ist indessen, ob dadurch die ordnungsgemäße Vertretung derjenigen ggf. noch zu ermittelnden Personen gewährleistet ist, die als gesetzliche Erben des Erblassers in Betracht kommen. Ob der Beteiligte zu 3) als gesetzlicher Vertreter die Rechte dieser nach derzeitigem Sachstand noch unbekannten Beteiligten wahrnehmen kann (§§ 1915 Abs. 1, 1793 Abs. 1 BGB), hängt von der Bestimmung des Wirkungskreises der von ihm geführten Pflegschaft ab, die bislang nicht näher aufgeklärt worden ist. Ist der Beteiligte gem. § 1960 BGB als Nachlasspfleger mit einer Bestimmung des Wirkungskreises in der vielfach gebräuchlichen Formulierung "Sicherung und Verwaltung des Nachlasses, Ermittlung der Erben" bestellt, so erstreckt sich seine gesetzliche Vertretungsmacht nicht auf ein gerichtliches Verfahren, in dem zu klären ist, wer von mehreren Erbprätendenten der wirkliche Erbe ist. Die erforderliche Vertretung unbekannter Erben in einem solchen Verfahren kann vielmehr nur durch die Bestellung eines Pflegers für die unbekannten Beteiligten gem. § 1913 BGB sichergestellt werden (BGH NJW 1983, 226; Palandt/Edenhofer, BGB, 60. Aufl., § 1960, Rdnr. 22). Näherer Aufklärung bedarf es dazu jedoch nicht. Denn die Entscheidung des Landgerichts kann auf einem insoweit ggf. anzunehmenden Verfahrensmangel nicht beruhen, weil seine Sachentscheidung, die ein testamentarisches Erbrecht des Beteiligten zu 1) verneint, rechtlicher Nachprüfung standhält; die Rechte der als gesetzliche Erben in Betracht kommenden Personen werden deshalb durch die Entscheidung nicht berührt.

Das Landgericht hat das gemeinschaftliche Ehegattentestament vom 05.11.1989 im Rahmen der erläuternden Auslegung dahin interpretiert, die Schlußerbeinsetzung des Heimes, in dem der überlebende Ehegatte versorgt werden sollte, sei davon abhängig, daß dieser in freier Selbstbestimmung die Wahl der Einrichtung treffen werde, in der er sich betreuen lassen wolle. Diese Auslegung, die das Landgericht aus dem Zusammenhang der Ziffern 2 und 4 der testamentarischen Verfügung gewonnen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird auch von der weiteren Beschwerde nicht angegriffen.

Mit diesem Inhalt ist die testamentarische Erbeinsetzung auch rechtlich wirksam. Sie verknüpft die Erbeinsetzung mit einer Bedingung, die von einer eigenen weiteren Willensentscheidung des überlebenden Ehegatten abhängt (Potestativbedingung), nämlich sich aufgrund einer freien Entscheidung über die Auswahl der Einrichtung in einem Heim versorgen lassen zu wollen. Bedingte Verfügungen sind grundsätzlich zulässig (vgl. Staudinger/Otte, BGB, 13. Bearb., § 2065, Rdnr. 13). Keine grundsätzlichen Bedenken bestehen gegen die Wirksamkeit von Bedingungen, die an einen eigenen Willensakt des Erblassers anknüpfen. Der Erblasser kann die Auswahl des Erben zwar nicht von einer eigenen späteren Willensäußerung abhängig machen, die nur der Bestimmung der bedachten Person dient. Eine solche Erklärung müßte dann in der Testamentsform erfolgen. Hingegen kann von Willensakten, die eine anderweitige, eigenständige Bedeutung haben, eine Erbeinsetzung abhängig gemacht werden, wobei als Beispiele genannt werden eine Eheschließung, Adoption oder die Übernahme einer Patenschaft (vgl. MK/BGB-Leipold, 3. Aufl., § 2065 Rdnr. 15). So verhält es sich auch mit der Entscheidung des überlebenden Ehegatten, sich in einem Heim seiner Wahl versorgen zu lassen.

Von dieser Testamentsauslegung ausgehend hat das Landgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, die Bedingung der Schlußerbeinsetzung sei nicht eingetreten, weil der Erblasser die Wahl der Pflegeeinrichtung nicht in freier Selbstbestimmung getroffen habe.

Die Kammer hat zunächst durch Auswertung der beigezogenen Betreuungsakten festgestellt, die am 06.11.1997 erfolgte Aufnahme des Erblassers in das Altenheim des Beteiligten zu 1) beruhe allein auf der Entscheidung des Zeugen W der zuvor durch Beschluß des Amtsgerichts vom 30.10.1997 als Betreuer des Erblassers u.a. mit dem Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung bestellt worden war. Gegen diese Feststellung wendet sich auch die weitere Beschwerde nicht.

Das Landgericht hat weiter die Möglichkeit berücksichtigt, die Bedingung der Schlußerbeinsetzung könne auch dadurch eingetreten sein, daß der Erblasser nachträglich eine eigene Auswahlentscheidung getroffen habe, indem er die Auswahl des Betreuers als seine eigene Entscheidung gebilligt habe. Das Landgericht hat eine solche nachträgliche Auswahlentscheidung des Erblassers nicht feststellen können und dazu ausgeführt: Eine ausdrückliche Erklärung des Erblassers hierzu liege nicht vor. Der Betreuer habe mit ihm diese Frage nicht besprochen. Der Erblasser habe sich bei ihm ab und zu darüber beschwert, daß die Leute in dem Heim unfreundlich seien, und zum Ausdruck gebracht, er, der Erblasser, wolle in sein Haus zurückkehren.

Die weitere Beschwerde greift diese tatsächliche Würdigung ohne Erfolg an. Diese unterliegt im Verfahren der weiteren Beschwerde nur einer eingeschränkten Nachprüfung dahin, ob das Landgericht den maßgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG, § 2358 Abs. 1 BGB), bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln oder die Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. Keidel/Kahl, FG, 14. Aufl., § 27 Rdnr. 42 m.w.N.). Einen solchen Rechtsfehler läßt die Entscheidung des Landgerichts nicht erkennen.

Die weitere Beschwerde will aus dem mehrjährigen Verbleib des Erblassers in der Einrichtung des Beteiligten zu 1) sowie maßgebend aus einem Teil der Aussage des Zeugen W den Schluß ziehen, der Erblasser habe seinen Aufenthalt in dem Altenheim nachträglich gebilligt. Es handelt sich um die Bekundung dieses Zeugen, in einem von ihm mit dem Erblasser geführten Gespräch habe er diesen davon überzeugt, daß er in dem Altenheim "ganz gut aufgehoben" sei. Die Aussage des Zeugen läßt diesen Schluß jedoch nicht zu, wenn man sie in der gebotenen Weise in ihrem Gesamtzusammenhang würdigt. Der Zeuge hat nämlich über die geistige Verfassung des Erblassers bekundet, lediglich sein Langzeitgedächtnis sei noch so weit erhalten gewesen, daß er über die Ereignisse in seiner Kindheit bis zum Krieg habe berichten können, während dies bereits für die nachfolgende Zeit nicht mehr möglich gewesen sei. Diese Einschätzung entspricht derjenigen der Mitarbeiterin R des Beteiligten zu 1), die als Zeugin bekundet hat, ein Gespräch über ein komplexes Thema sei mit dem Erblasser nicht mehr möglich gewesen. Damit im Zusammenhang stehend hat der Zeuge W weiter ausgesagt, er habe mit dem Erblasser die Auswahl des Heimes weder bei der Aufnahme noch später besprochen. Der Erblasser habe erklärt, wieder in sein Haus zurückkehren zu wollen, er habe auch nicht verstanden, daß sein Hausgrundstück verkauft worden sei. Auf diesen Zusammenhang bezieht sich die weitere Bekundung des Zeugen, er habe den Erblasser davon überzeugt, daß er in dem Heim ganz gut aufgehoben sei. Daraus folgt, daß der Betreuer lediglich versucht hat, bei dem Erblasser, der eigentlich wieder in sein Haus zurückkehren wollte, ein gewisses Maß von Zufriedenheit in seiner konkreten Situation in der Heimpflege zu erwecken, obwohl diese Situation für den Erblasser fremdbestimmt herbeigeführt worden war, nämlich aufgrund des dem Zeugen mit der Betreuerbestellung übertragenen Aufgabenkreises der Aufenthaltsbestimmung. Die Schlußfolgerung des Landgerichts, darin komme keine nachträgliche Billigung der Auswahl des Heims durch den Erblasser zum Ausdruck, ist deshalb nicht nur rechtlich möglich, sondern nahe liegend. Die Kammer hätte im übrigen ergänzend auf die Übereinstimmung der Aussage des Zeugen W mit der Niederschrift hinweisen können, die die Rechtspflegerin des Vormundschaftsgerichts aus Anlaß der Anhörung des Erblassers zur Entscheidung über die Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung betreffend den Verkauf seines Hausgrundstücks am 15.05.1998 gefertigt hat. Darin heißt es:

"Der Betroffene war zum Ort orientiert, nicht jedoch zur Zeit. Er wurde mit dem Gegenstand der Anhörung bekannt gemacht. Daß er unter Betreuung steht, war ihm nicht bewußt. An seinen Betreuer, Herrn W konnte er sich überhaupt nicht erinnern. Es hatte den Anschein, daß er den Zweck der Anhörung nicht verstand. Auf die Frage, ob er mit dem Verkauf seines Hauses einverstanden sei, antwortete er mit einem aggressiven Unterton in der Stimme mit "nein". Er sei ins Altersheim zwangsversetzt worden. Er wolle wieder heim. Die Unterzeichnerin gewann jedoch den Eindruck, daß Herr B auf fremde Hilfe angewiesen ist und somit nicht mehr alleine in sein Haus zurückkehren kann."

Aufgrund dieses Ergebnisses der tatsächlichen Ermittlungen ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht eine nachträgliche Billigung der Auswahlentscheidung des Betreuers durch den Erblasser im Sinne einer in freier Selbstbestimmung getroffenen Entscheidung nicht hat feststellen können.

Das Landgericht hat ferner geprüft, ob eine Schlußerbeinsetzung des Beteiligten zu 1) im Wege einer ergänzenden Testamentsauslegung angenommen werden kann. Dabei ist die Kammer im Ausgangspunkt bedenkenfrei davon ausgegangen, daß die Eheleute bei der Abfassung des Testamentes den Fall nicht bedacht haben, daß der überlebende Ehegatte entgegen der damaligen Vorstellung zwar in ein Altenheim kommt, die Entscheidung dazu aber nicht von ihm selbst, sondern unabhängig von ihm durch einen vom gerichtlich bestellten Betreuer getroffen wird. Methodisch einwandfrei hat das Landgericht daran anknüpfend die im Wege der ergänzenden Auslegung zu prüfende Frage dahin gestellt, was nach der erkennbaren Willensrichtung der testierenden Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung als von ihnen gewollt anzusehen sein würde, sofern sie vorausschauend die spätere Entwicklung bedacht hätten.

Der Senat vermag sich in diesem Zusammenhang allerdings nicht der Auffassung des Landgerichts anzuschließen, eine entsprechende Auslegung verbiete sich bereits deshalb, weil ihr Ergebnis zu einer gem. § 2065 Abs. 2 BGB unwirksamen letztwilligen Verfügung führen würde. Diese gesetzliche Vorschrift geht von dem Grundsatz aus, daß der Erblasser eine letztwillige Verfügung nur persönlich errichten und daß er sich weder im Willen noch bei der Abgabe seiner Willenserklärung von einem anderen vertreten lassen kann. § 2065 BGB nötigt ihn, sich selbst über den Inhalt aller wesentlichen Teile seines letzten Willens schlüssig zu werden. Dabei ist anerkannt, daß der Erblasser seinen letzten Willen nicht in der Weise zu äußern braucht, daß der Bedachte von vornherein individuell bestimmt ist (BGHZ 15, 201). Der Anwendungsbereich des § 2065 Abs. 2 BGB ist jedoch abzugrenzen gegenüber zulässigen Bedingungen für die Erbeinsetzung. Der Erblasser ist nach anerkannter Auffassung im Rahmen der Testierfreiheit nicht gehindert, die Wirksamkeit einer Erbeinsetzung von dem Eintritt einer Bedingung abhängig zu machen (vgl. §§ 2074, 2075 BGB). Zulässig sind dabei auch Bedingungen, die an ein bestimmtes Verhalten des Bedachten oder eines Dritten anknüpfen, sofern dieses Verhalten nicht gerade in der Bestimmung des Bedachten liegt (BayObLGZ 1965, 457, 462 f.; Staudinger/Otte, a.a.O., § 2065, Rdnr. 13). Dementsprechend ist beispielhaft anerkannt, daß ein Erblasser künftige Adoptivkinder seines Ehegatten als Erben einsetzen kann, auch wenn die Auswahl dieser Kinder dem überlebenden Ehegatten überlassen ist (BayObLG a.a.O.; OLG Köln, OLGZ 1984, 300). Es wird ebenfalls für zulässig erachtet, zum (Nach-) Erben den künftigen Ehegatten des noch ledigen Kindes zu bestimmen (vgl. BayObLG a.a.O. S. 463). Ein in der Praxis verbreiteter Anwendungsfall dieser Art der letztwilligen Verfügung ist die Einsetzung von Nacherben unter der auflösenden Bedingung, daß der Vorerbe (meist der überlebende Ehegatte) nicht anderweitig über seinen eigenen Nachlaß verfügt (BGHZ 2, 35 = NJW 1951, 959; 59, 220, 222 = NJW 1972, 1987; LM Nr. 6 zu § 2065 BGB; BayObLGZ 1965, 457, 463; 1982, 331, 341; Senat FGPrax 2000, 29 = NJW-RR 2000, 78). In der vorliegenden Konstellation wäre der Bedingungseintritt für die Schlußerbeinsetzung daran geknüpft, daß ein gerichtlich bestellter Betreuer aufgrund des ihm übertragenen Aufgabenkreises ein anderweitiges Geschäft, nämlich die Heimunterbringung des überlebenden Ehegatten, vornimmt und in diesem Zusammenhang eine Auswahl der Einrichtung vornimmt. Die Entscheidung des Betreuers beschränkt sich in einem solchen Fall nicht etwa auf die Auswahl des Erben. Vielmehr trifft er die Entscheidung im Rahmen der ihm übertragenen Verantwortung als Betreuer im Interesse des überlebenden Ehegatten, wobei nicht einmal erforderlich ist, daß ihm zu diesem Zeitpunkt die letztwillige Verfügung der Ehegatten überhaupt bekannt ist. Der Gesichtspunkt, daß der Betreuer durch seine Auswahl gleichzeitig den Bedingungseintritt herbeiführt und damit mittelbar auf die Erbenbestimmung Einfluß nimmt, führt nicht zur Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung nach § 2065 Abs. 2 BGB.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Ehegatten, hätten sie die spätere Entwicklung vorausgesehen, in solcher Weise hätten testieren und die Auswahl des begünstigten Heimträgers mittelbar der Entscheidung eines gerichtlich bestellten Betreuers für den überlebenden Ehegatten überlassen wollen. Dafür sprechen jedoch keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte. In diesem Zusammenhang mißt der Senat der vom Landgericht erörterten Frage geringere Bedeutung zu, ob bezogen auf die Vermögensverhältnisse der Ehegatten, das Altenheim des Beteiligten zu 1) seiner Ausstattung nach über einen Komfort verfügt, der den Vorstellungen des Erblassers und seiner Ehefrau entsprochen haben mag. Für die ergänzende Auslegung muß maßgebend sein, ob die Motivation der Ehegatten, die sie zu der bedingten Erbeinsetzung des Heimträgers veranlaßt haben, auch für die später tatsächlich eingetretene Entwicklung zutrifft.

Aus dem Zusammenhang der letztwilligen Verfügung läßt sich lediglich feststellen, daß die Ehegatten bewußt ihr vorhandenes Vermögen einsetzen wollten, um eine gute Versorgung und Pflege des überlebenden Ehegatten sicherzustellen. Welche Überlegungen sie bewogen haben, über den lebzeitigen Verbrauch ihres Vermögens hinaus den Träger des Heims, in das sich der überlebende Ehegatte begeben sollte, auch als Erben einzusetzen, bleibt hingegen unklar. Ob die Erbeinsetzung des Heimträgers aus - vorweggenommener - Dankbarkeit für gute Pflegeleistungen erfolgt ist oder sich die Ehegatten weitergehend auf diese Weise das Wohlwollen des Pflegepersonals sichern wollten, ist nicht mehr feststellbar. Der inhaltliche Zusammenhang der Ziffern 2 und 4 der letztwilligen Verfügung belegt aber, daß für die Erbeinsetzung des Heimträgers maßgebend das Vertrauen ist, das der überlebende Ehegatte einer von ihm in freier Selbstbestimmung ausgewählten Einrichtung entgegenbringen sollte. Ein persönliches Vertrauen zwischen dem Erblasser und der Einrichtung ist hier jedoch nicht begründet worden, weil die Unterbringung des Erblassers im Heim ausschließlich durch den für ihn gerichtlich bestellten Betreuer veranlaßt worden ist. Der Erblasser selbst wollte nicht in einem Heim untergebracht werden, mag die an seiner Stelle durch den Betreuer getroffene Entscheidung auch objektiv seinem Wohl entsprochen haben. Wenn das Testament in seinem Schlußsatz die Befugnis des überlebenden Ehegatten zur freien Entscheidung auch zu einer anderweitigen letztwilligen Verfügung hervorhebt, spricht nichts dafür, daß die Ehegatten bei vorausschauender Betrachtung den Heimträger auch für den Fall hätten bedenken wollen, daß eine Heimunterbringung des überlebenden Ehegatten allein aufgrund der Entscheidung eines für ihn gerichtlich bestellten Betreuers vorgenommen wird. Darüber hinaus kann nicht angenommen werden, daß die Ehegatten einem gerichtlich bestellten Betreuer mittelbaren Einfluß auf die Bestimmung des Erben des überlebenden Ehegatten hätten einräumen wollen. Die oben erwähnten, in der Rechtsprechung anerkannten Fälle, in denen der Erblasser durch eine Bedingung die Erbeinsetzung mit dem Tun oder Unterlassen eines Dritten verknüpft, sind vielfach dadurch gekennzeichnet, daß der Erblasser dem Verhalten des Dritten besonderes Vertrauen entgegenbringt. An einem solchen besonderen Vertrauensverhältnis fehlt es jedoch im Verhältnis zwischen dem überlebenden Ehegatten und dem für ihn gerichtlich bestellten Betreuer. Die Ehegatten hatten keinen plausiblen Grund, die Auswahl des Erben mittelbar an die Entscheidung des Betreuers über die Auswahl der Heimeinrichtung zu binden, auf die der überlebende Ehegatte selbst keinen Einfluß mehr nehmen konnte.

Die Entscheidung über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten folgt aus der zwingenden Vorschrift des § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.

Die Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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