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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 08.11.2005
Aktenzeichen: 15 W 148/05
Rechtsgebiete: KostO


Vorschriften:

KostO § 30 Abs. 2
Der Geschäftswert einer Patientenverfügung, die sich auf die Bekundung des Willens des Erklärenden zu medizinischen Behandlungsmaßnahmen und die Bevollmächtigung von Personen mit der Wahrnehmung der Gesundheitsfürsorge in diesem Bereich beschränkt und deshalb ausschließlich nichtvermögensrechtlichen Charakter hat, ist mit dem Regelwert des § 30 Abs. 2 S. 1 KostO (3.000,00 Euro) anzusetzen.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 W 148/05 OLG Hamm

In der Notariatskostensache

betreffend die Kostenberechnung des Notars

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 8. November 2005 auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 13. April 2005 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 23. März 2005 durch

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde beträgt 53,- €.

Gründe:

I.

Am 28.10.2002 beurkundete der Beteiligte zu 1) zu seiner Urkundenrolle - Nr. 409/2002 eine Patientenverfügung des Beteiligten zu 2), die folgenden Wortlaut hat:

I.

1. Sollte ich ohne Aussicht auf Wiedererlangung des Bewußtseins in einem Koma liegen, bitte ich, von Reanimation und lebensverlängernden Maßnahmen, wie beispielsweise einer Intensivtherapie, abzusehen, weiterhin von Transplantationen und künstlicher Beatmung und Ernährung, es sei denn, diese Maßnahmen dienen lediglich der Schmerzlinderung.

2. Sollten Diagnose und Prognose von mindestens zwei Fachärzten ungeachtet der Möglichkeit einer Fehldiagnose, ergeben, daß meine Krankheit zum Tode führen und mir nach aller Voraussicht große Schmerzen bereiten wird oder meine normalen geistigen Funktionen durch eine Hirnverletzung oder eine Gehirnerkrankung irreparabel geschädigt wurden und ich infolge dessen kein menschenwürdiges Dasein mehr werde führen können, wünsche ich keine weiteren diagnostischen Eingriffe und keine Verlängerung meiner Leiden mit den Mitteln der Intensivtherapie.

3. Für die vorgenannten Fälle bitte ich außerdem um Schmerzmittel, Narkotika und erleichternde operative Eingriffe, auch wenn sie eine Lebensverkürzung bewirken oder zu einer Bewußtseinsausschaltung führen können.

II.

Für den Fall meines klinischen Todes bin ich mit einer Organentnahme nicht einverstanden.

III.

1. Ich bevollmächtigte

a) meinen Sohn Herrn C,...

ersatzweise

b) meine Tochter Frau T ...,

diesen meinen Wünschen Geltung zu verschaffen.

Ich bitte den Notar, mir sofort jeweils eine Ausfertigung dieser Urkunde für jeden Bevollmächtigten zu erteilen.

2. a) Ich wünsche, daß die beiden zuvor genannten Bevollmächtigen sich bei wichtigen Entscheidungen untereinander absprechen.

b) Ich weise in diesem Zusammenhang jedoch ausdrücklich darauf hin, daß es sich bei meinem zuvor geäußerten Wunsch lediglich (um) eine Bitte an die Bevollmächtigten untereinander im Innenverhältnis handelt. Im Außenverhältnis sind die Bevollmächtigten in der Reihenfolge ihrer Benennung uneingeschränkt bevollmächtigt.

3. Ich befreie alle mich behandelnden Ärzte gegenüber den vorgenannten Personen bei Vorlage einer Ausfertigung dieser Urkunde von ihrer ärztlichen Schweigepflicht.

4. Ein Widerruf dieser Vollmacht ist rechtswirksam, wenn er zur notariellen Urkunde erklärt dem Notar und/oder den Bevollmächtigten zugeht.

5. Bis zur Kenntnisnahme vom Widerruf ist der Notar berechtigt, dem Bevollmächtigten direkt und ohne meine Zustimmung weitere Ausfertigungen dieser Urkunde zu erteilen.

6. Den Geschäftswert dieser Urkunde gebe ich an mit 20.000,00 €.

Für seine Tätigkeit erteilte der Beteiligte zu 1) dem Beteiligten zu 2) eine Kostenberechnung, in der er nach einem Geschäftswert von 20.000 € eine 10/10 Gebühr gemäß §§ 32, 36 Abs. 1 KostO sowie Auslagen erhob.

Aus Anlass einer Geschäftsprüfung beanstandete der Bezirksrevisor des Landgerichts den Wertansatz der Beurkundungsgebühr und vertrat die Auffassung, bei der Beurkundung einer sog. "Patientenverfügung" handele es sich um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit, deren Wert mangels tatsächlicher Anhaltspunkte gemäß § 30 Abs. 2 und 3 KostO mit 3.000 € zu bemessen sei. Er wies den Beteiligten zu 1) an, die Entscheidung des Landgerichts zu beantragen.

Der Beteiligte zu 1) hat daraufhin mit Schreiben vom 28.07.2004 bei dem Landgericht gem. § 156 Abs. 6 KostO beantragt, über die Berechtigung des Wertansatzes für die Beurkundungsgebühr in seiner Kostenberechnung zu entscheiden. In Wahrnehmung seiner eigenen Interessen hat er geltend gemacht, der Wertansatz sei gerechtfertigt. In der Patientenverfügung seien Anordnungen enthalten, aufgrund derer über Leben und Tod entschieden werde. Deshalb müsse der Rahmen des §30 Abs. 2 KostO ausgeschöpft werden. Zwar handele es sich um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit, jedoch könne das Vermögen des Erklärenden zumindest als Anhaltspunkt berücksichtigt werden.

Der Präsident des Landgerichts hat zu der Beschwerde mit Verfügung vom 31.01.2005 Stellung genommen. Durch Beschluss vom 23.03.2005 hat die Beschwerdekammer in Abänderung der Kostenberechnung des Beteiligten zu 1) die Beurkundungsgebühr aus einem Geschäftswert von 3.000,- € anderweitig auf 26,- € zuzüglich anteilige Mehrwertsteuer festgesetzt. Ferner hat sie die weitere Beschwerde zugelassen.

Gegen diese ihm am 04.04,2005 zugestellte Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1), die er mit Schriftsatz vom 13.04.2005 bei dem Landgericht eingelegt hat.

II.

Die weitere Beschwerde ist nach § 156 Abs. 2 S. 2 KostO infolge Zulassung durch das Landgericht statthaft sowie fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) folgt daraus, dass das Landgericht seine Kostenberechnung zu seinem Nachteil abgeändert hat.

Das Rechtsmittel bleibt jedoch ohne Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 156 Abs. 2 S. 3 KostO).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist die Kammer zutreffend von einer Anweisungsbeschwerde des Beteiligten zu 1) gem. § 156 Abs. 6 S. 1 KostO ausgegangen. Sie hat sich die Verfügung des Präsidenten des Landgerichts vom 07.06.2004 vorlegen lassen, aus der sich ergibt, dass dieser als Dienstvorgesetzter im Hinblick auf den von ihm beanstandeten Wertansatz den Notar zur Einlegung der Beschwerde angewiesen hat. Diese konkrete Bezeichnung der gegen die Notarkostenberechnung erhobenen Beanstandung in der Anweisungsverfügung grenzt den Gegenstand, über den in dem vorliegenden Verfahren zu entscheiden ist, bindend ein.

Auch in der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung stand. Die oben wiedergegebene beurkundete Erklärung richtet sich unmittelbar auf eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 1 KostO, die auch nicht mittelbar einen vermögensrechtlichen Bezug hat. Sie enthält für den Fall in der Zukunft möglicherweise eintretender tiefer Bewusstlosigkeit Entscheidungen über die durchzuführende medizinische Behandlung bzw. die Fortsetzung oder den Abbruch einer Behandlung, insbesondere über Reanimation und sonstige lebensverlängernde Eingriffe sowie die Einnahme von Schmerzmitteln, zu denen die Einwilligung unter bestimmten Voraussetzungen verweigert bzw. erteilt wird. Sie richtet sich an behandelnde Ärzte und an die namentlich benannten Kinder des Beteiligten zu 2) als Bevollmächtigte. Sie enthält weder eine Altersvorsorgevollmacht noch eine sog. Betreuungsverfügung (vgl. dazu Palandt/Diederichsen, BGB, 64. Aufl., Einf. vor § 1896, Rn. 7 ff; Bund, BtPrax 2005, 174; Keilbach, FamRZ 2003, 969). Als eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit ist der Wert gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1 KostO nach § 30 Abs. 2 zu bestimmen.

Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO ist in Ermangelung tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung der Wert regelmäßig mit 3.000 € anzunehmen. Zutreffend hat das Landgericht in Übereinstimmung mit dem OLG Frankfurt (Beschluss vom 26.10.2000 - 20 W 423/00 -, RenoR 2001, 219) ausgeführt, es fehlten genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung. Die Vermögensverhältnisse des Erklärenden sind dabei unbeachtlich. Denn Sinn und Zweck der Patientenverfügung ist nicht die Sicherung der Interessen der hinterbliebenen Erben, sondern der Wunsch nach einem selbstbestimmten und würdevollen Sterben. Dieser Wunsch kann nicht in Abhängigkeit von dem Vermögen des Erklärenden unterschiedlich hoch bewertet werden.

Das Landgericht hat weiter angenommen, es sei nicht eine Abweichung von dem Regelwert gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 KostO geboten. Diese Annahme ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die genannte Vorschrift schließt nach allgemeiner Meinung die Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse und Interessen nicht aus, sofern sie bei dem Geschäft von Bedeutung sind (Korintenberg/Reimann, KostO, 16. Aufl., § 30, Rn. 7 und 108). Die Patientenverfügung hat jedoch für jeden Menschen die gleiche Wichtigkeit mit weitreichenden Konsequenzen, sie ist unabhängig von persönlichen Interessen und Verhältnissen, insbesondere von der Vermögenssituation des Einzelnen. Zwar kann auch die Mühewaltung des Notars daraufhin abzuwägen sein, ob und inwieweit eine Über- oder Unterschreitung des Regelwertes angebracht erscheint (Korintenberg/Reimann, a.a.O.). Der Regelwert erscheint aber im Hinblick darauf, dass es sich bei der Beurkundung einer - im übrigen nicht formbedürftigen und daher auch mündlich verbindlichen (BT-Drucks. 11/4528 S. 208) - Patientenverfügung um ein rechtlich einfaches Notargeschäft handelt, das in einer Vielzahl von Fällen gleichlautende einseitige Regelungen erfordert, die zudem - auch vorliegend - vom Umfang her jedenfalls nicht als überdurchschnittlich angesehen werden können, nicht unangemessen hoch oder niedrig zu sein (so auch OLG Frankfurt, a.a.O.; Bund, BtPrax 2005, 174, 177; ders. JurBüro 2004, 173, 177 = RNotZ 2004, 23, 27; Keilbach, DNotZ 2004, 164 Fn. 7; Tiedke, ZNotP 2001, 38; Notarkasse, Streifzug durch die Kostenordnung, 6. Auflage, Rn. 1755). Die Einwendungen der Beschwerde vermögen dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen. Auch der Beteiligte zu 1) räumt ein, der Wortlaut der von ihm beurkundeten Patientenverfügungen sei regelmäßig gleich. Worauf dies beruht, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. Dass auch bei der Beurkundung von Patientenverfügungen ein rechtlicher Aufklärungsbedarf seitens des Notars erforderlich ist, worauf der Beteiligte zu 1) wiederholt hinweist, versteht sich von selbst, insoweit unterscheidet sich diese Urkundstätigkeit nur thematisch von anderen Tätigkeiten des Notars. Was die medizinischen Fragen der unter I. und II. beurkundeten Erklärungen anbelangt, trägt der Beteiligte zu 1) selbst vor, seinen Mandanten regelmäßig zu empfehlen, ihren Hausarzt zu konsultieren.

Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst.

Die Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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