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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 11.06.2002
Aktenzeichen: 15 W 170/02
Rechtsgebiete: BGB, GBO


Vorschriften:

BGB § 2111
BGB § 2113 Abs. 2
BGB § 2139
GBO § 22 Abs. 1
GBO § 71
1) Derjenige, dem nach § 894 BGB ein Anspruch auf Grundbuchberichtigung zusteht, ist zur Einlegung der Beschwerde gegen eine unter dem Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs stehende Eintragung auch dann befugt, wenn diese Eintragung auf seinen eigenen Antrag vorgenommen wurde.

2) Setzt sich die Nacherbfolge im Wege der dinglichen Surrogation (§ 2111 BGB) an einem Grundstück fort, das der Vorerbe im Wege der Erbauseinandersetzung aus dem Nachlaß erworben hat, so kann nach dem Eintritt des Nacherbfalls die Eigentümereintragung auf den Nacherben berichtigt werden.

3) Der dingliche Bestand des Surrogationserwerbs des befreiten Vorerben wird nicht dadurch berührt, daß die in Vollzug des Erbauseinandersetzungsvertrages getroffene Verfügung über ein anderes Nachlaßgrundstück sich möglicherweise als teilunentgeltlich darstellt, weil jenes Grundstück einen höheren Verkehrswert als das auf den Vorerben übertragene Grundstück hat.


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 W 170/02 OLG Hamm

In der Grundbuchsache

betreffend das im Grundbuch von eingetragene Grundstück Gemarkung

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 11. Juni 2002 auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 07. Mai 2002 gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 28. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Gammelin und die Richter am Oberlandesgericht Budde und Christ

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluß und der Beschluß des Grundbuchamtes vom 22.11.2001 werden aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, in Abt. II des Grundbuchs zugunsten des Beteiligten zu 2) einen Amtswiderspruch gegen die Eintragung der Beteiligten zu 1) als Eigentümerin in Erbengemeinschaft neben dem Beteiligten zu 2) einzutragen.

Gründe:

I.

Am 29.09.1999 verstarb Herr O, der als Eigentümer des vorgenannten Grundstücks im Grundbuch eingetragen war. Zum Nachlaß des Erblassers gehörte ferner ein 1/2 Miteigentumsanteil an dem im Grundbuch von Niederzissen Band 72 Blatt 2855 verzeichneten Grundstück. Nach seinem Tod erteilte das Amtsgericht S am 25.08.2000 mit berichtigter Fassung vom 14.11.2000 einen gemeinschaftlichen Erbschein, der die Beteiligte zu 1) und Frau I O zu je 1/2 Anteil als Erbinnen auswies, letztere jedoch mit dem einschränkenden Vermerk (§ 2363 BGB), daß sie lediglich befreite Vorerbin und der Beteiligte zu 2) Nacherbe mit der Maßgabe ist, daß der Nacherbfall mit dem Tode der Vorerbin eintritt. Der Erteilung dieses Erbscheins liegt ein gemeinschaftliches Testament zugrunde, das der Erblasser mit seiner vorverstorbenen Ehefrau in privatschriftlicher Form errichtet hatte. Darin heißt es auszugsweise:

"1.

Der Längstlebende von uns kann das Haus in 43 Essen, S str. 13, im Notfall verkaufen - mit der gleichzeitigen Bitte an meinen Neffen R.A. A P gegen Unkostenerstattung) hierbei behilflich zu sein. Meine Schwester O erhält bis zu ihrem Lebensende unentgeltliches Wohnrecht in dem Haus Essen, S str. 13 (Entgelte für Nebenkosten sind jedoch von ihr zu zahlen). Sollte das Haus vom Längstlebenden (G oder A) nach deren Tode noch nicht verkauft sein - so soll das Haus bzw. den Überrest I O erhalten. ... kann das Haus verkaufen und den Überrest bzw. von vor ihrem Tode noch nicht verkauftes Haus soll nun Neffe A F (z.Zt.) erhalten.

2.

Der Längstlebende von uns (G oder A) kann das Haus in N im Notfall verkaufen, - mit der gleichzeitigen Bitte an meinen Neffen A F hierbei behilflich zu sein (Vergütung s.o.). Sollte das Haus nach dem Tode des Längerlebenden nicht verkauft sein bzw. den Überrest soll dann die Nichte von G B T erhalten."

Die Beteiligte zu 1) und die Vorerbin O schlossen in notarieller Urkunde vom 13.12.1999 (UR-Nr.b1999 Notar) einen Teilerbauseinandersetzungsvertrag, in dem sie sich auf eine Auslegung der letztwilligen Verfügung in der Weise verständigten, daß sie zu je 1/2 Anteil als Erben eingesetzt seien, Frau I O jedoch lediglich als befreite Vorerbin und der Beteiligte zu 2) als Nacherbe berufen sei. Der im Nachlaß vorhandene Grundbesitz solle entsprechend der Anordnung im Testament verteilt werden. Dabei sei eine etwaige Differenz der Verkehrswerte der Immobilienobjekte nicht auszugleichen, weil insoweit davon ausgegangen werden solle, daß ein bestehender Mehrwert dem begünstigten Miterben als Vorausvermächtnis zustehen solle. Sodann haben die Miterbinnen unter Vorbehalt einer Auseinandersetzung des Restnachlasses das hier betroffene Grundstück Frau I O den 1/2 Miteigentumsanteil an dem Grundstück in N der Beteiligten zu 1) zugewiesen und entsprechend die Auflassung erklärt. Aufgrund dieser Auflassung hat das Grundbuchamt am 29.11.2000 Frau I O als Eigentümerin sowie in Abt. II Nr. 3 einen Nacherbenvermerk zugunsten des Beteiligten zu 2) eingetragen.

Frau I O ist am 11.06.2001 nachverstorben. Der Beteiligte zu 2) hat daraufhin am 19.06.2001 zunächst beantragt, ihn aufgrund des Nacherbenvermerks als Eigentümer einzutragen. Auf einen Hinweis des Grundbuchamtes hat er einen gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichts S vom 02.08.2001 erwirkt und vorgelegt, in dem er (aufgrund eingetretener Nacherbfolge) neben der Beteiligten zu 1) als Erbe ausgewiesen ist. Das Grundbuchamt hat dem Beteiligten zu 2) sodann am 15.08.2001 einen weiteren Hinweis des Inhalts erteilt, zu der von ihm angestrebten Eintragung als Alleineigentümer sei eine Erbauseinandersetzung mit Auflassung erforderlich. Es werde um einen Hinweis gebeten, wenn er - der Beteiligte zu 2) - bereits vorab als Eigentümer in Erbengemeinschaft zusammen mit der Beteiligten zu 1) eingetragen werden wolle. Der Beteiligte zu 2) hat daraufhin mit weiterem Schreiben vom 19.09.2001 beantragt, im Wege der Berichtigung ihn und die Beteiligte zu 1) in Erbengemeinschaft als Eigentümer des Grundstücks einzutragen. Diese Eintragung hat das Grundbuchamt am 26.10.2001 vorgenommen.

Gegen diese Eintragung hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 20.11.2001 Widerspruch erhoben und zur Begründung geltend gemacht, das Grundstück sei bereits durch die vor dem Nacherbfall vollzogene Teilerbauseinandersetzung aus dem gesamthänderisch gebundenen Nachlaß ausgeschieden. Möge sich auch die Nacherbfolge im Wege der dinglichen Surrogation an dem von der Vorerbin rechtsgeschäftlich zu Alleineigentum erworbenen Grundstück fortsetzen, so sei jedenfalls sie, die Beteiligte zu 1), an diesem Grundstück nicht mehr beteiligt.

Das Grundbuchamt hat durch Beschluß vom 22.11.2001 die Eintragung eines Amtswiderspruchs abgelehnt.

Gegen diesen Beschluß haben sowohl die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 30.11.2001 als auch der Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 03.12.2001 Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat beide Rechtsmittel durch Beschluß vom 28.12.2001 zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2), die er mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 07.05.2002 bei dem Oberlandesgericht mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs eingelegt hat.

II.

Die weitere Beschwerde ist nach § 78 GBO statthaft sowie gem. § 80 Abs. 1 S. 2 GBO formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2) folgt bereits daraus, daß das Landgericht seine erste Beschwerde zurückgewiesen hat.

In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 78 S. 1 GBO). Die weitere Beschwerde führt zu der Anweisung an das Grundbuchamt, einen Amtswiderspruch (§ 53 Abs. 1 S. 1 GBO) gegen die Eintragung der Beteiligten zu 1) als Eigentümerin in Erbengemeinschaft neben dem Beteiligten zu 2) einzutragen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde des Beteiligten zu 2) ausgegangen. Das Landgericht hat die Beschwerde beider Beteiligten sachlich nur unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs gem. § 53 Abs. 1 S. 1 GBO vorliegen. Dies ist verfahrensrechtlich unbedenklich, weil sich die ersten Beschwerden beider Beteiligten gegen die am 26.10.2001 erfolgte Eintragung der Beteiligten zu 1) als weitere Eigentümerin neben dem Beteiligten zu 2) richtet. Bei dieser Eintragung handelt es sich um eine solche, die unter dem Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs steht und deshalb gem. § 71 Abs. 2 S. 2 GBO nur beschränkt mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann. Dieser Beschränkung des Beschwerdeziels trägt der Beteiligte zu 2) mit seiner weiteren Beschwerde nunmehr auch ausdrücklich Rechnung.

Mit diesem Ziel ist der Beteiligte zu 2) zur Einlegung der ersten Beschwerde gegen die erfolgte Eintragung befugt. Richtet sich die Beschwerde gegen eine vom Grundbuchamt vorgenommene Eintragung, ist nach einhelliger Rechtsprechung nur derjenige beschwerdebefugt, der einen Grundbuchberichtigungsanspruch geltend machen kann, zu dessen Gunsten also der Amtswiderspruch gebucht werden müßte (vgl. etwa BGHZ 106, 253, 255 = NJW 1989, 1609; BayObLGZ 1987, 231, 233 = NJW-RR 1987 1416, 1417; Senat FGPrax 1996, 210 = NJW 1997, 593). Es kann nicht zweifelhaft sein, daß, wenn der Beteiligte zu 2) materiell-rechtlich Alleineigentümer des Grundstücks ist, er in seinem Recht unmittelbar durch die Eintragung der Beteiligten zu 1) als weitere Eigentümerin in Erbengemeinschaft betroffen ist.

Der daraus abgeleiteten Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2) steht im Ergebnis auch nicht entgegen, daß er selbst am 19.09.2001 diese Form der Eigentümereintragung im Wege der Grundbuchberichtigung nach dem Tode der Frau I O beantragt hat. Denn das Grundbucheintragungsverfahren hat durch die erfolgte Eintragung seinen Abschluß gefunden. Das Verfahren gem. § 53 Abs. 1 S. 1 GBO ist demgegenüber ein Amtsverfahren, in dem das Grundbuchamt bei gegebenem Anlaß von Amts wegen zu prüfen hat, ob ein Amtswiderspruch einzutragen ist. Für diese Verfahrensart ist die Beschwerdebefugnis selbständig und unabhängig davon zu bestimmen, wie die erfolgte Eintragung im Grundbuch zustandegekommen ist. Da somit die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs ohnehin von Amts wegen zu prüfen sind, wäre es sachlich nicht gerechtfertigt, dem von der Eintragung in seinen Rechten Betroffenen die Möglichkeit, im Beschwerdewege die Eintragung eines Amtswiderspruchs zur Sicherung seines Grundbuchberichtigungsanspruch herbeizuführen, nur deshalb zu versagen, weil er ursprünglich aufgrund einer möglicherweise unrichtigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage selbst die beanstandete Eintragung beantragt hatte. Dies entspricht im übrigen der insoweit vergleichbaren Behandlung im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins, dessen Einziehung im Amtsverfahren nach § 2361 BGB von demjenigen, der geltend macht, der erteilte Erbschein gebe sein Erbrecht nicht richtig wieder, auch dann mit der Beschwerde nach den §§ 19, 20 FGG verfolgt werden kann, wenn er selbst ursprünglich die Erteilung des nunmehr beanstandeten Erbscheins beantragt hatte. Deshalb bedarf es hier keines näheren Eingehens darauf, daß der Eintragungsantrag des Beteiligten zu 2) vom 19.09.2001 auf dem Hinweis des Grundbuchamtes vom 15.08.2001 beruht, der sich aus den nachstehenden Gründen als sachlich unrichtig erweist.

In der Sache hat die Kammer ausgeführt, die Eigentümereintragung vom 26.10.2001 sei nicht unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften erfolgt, so daß die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 S. 1 GBO ausscheide. Denn die Eintragung der Beteiligten zu 1) und 2) als Eigentümer in Erbengemeinschaft entspreche der Erbfolge nach dem Erblasser A O wie sie mit dem Nacherbfall eingetreten und durch den Erbschein des Amtsgerichts Sinzig vom 02.08.2001 den Anforderungen des § 35 Abs. 1 S. 1 GBO entsprechend nachgewiesen sei. Der Beteiligte zu 2) könne deshalb nur dann als Alleineigentümer eingetragen werden, wenn er entweder einen Erbschein vorlege, der ihn als (Allein-) Erben des Grundstücks ausweise - ein solcher gegenständlich beschränkter Erbschein könnte allerdings nicht erteilt werden, weil die Voraussetzungen dafür nach § 2369 BGB nicht vorliegen - oder wenn im Rahmen der zwischen den Beteiligten bestehenden Erbengemeinschaft das Grundstück an den Beteiligten zu 2) aufgelassen werde.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Gegenstand des Antrags des Beteiligten zu 2) vom 19.09 2001 ist eine Grundbuchberichtigung aufgrund nachgewiesener Unrichtigkeit des Grundbuchs. Diese setzt nach §§ 22 Abs. 1, 29 GBO voraus, daß durch öffentliche oder öffentlich-beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird, daß die Eintragung im Grundbuch im Sinne des § 894 BGB unrichtig ist, also mit der materiell-rechtlichen Rechtslage im Sinne der begehrten berichtigenden Eintragung nicht übereinstimmt. Der im Sinne der genannten Vorschriften grundsätzlich urkundlich zu führende Nachweis muß sich also darauf erstrecken, daß diejenigen Rechtsfolgen der wahren Rechtslage entsprechen, die durch die berichtigende Eintragung im Grundbuch verlautbart werden sollen.

Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang nicht hinreichend berücksichtigt, daß Frau I O am 29.11.2000 aufgrund der in dem Teilerbauseinandersetzungsvertrag vom 13.12.1999 erklärten Auflassung als Alleineigentümerin des Grundstücks eingetragen worden ist. Auf diesem Weg ist das Grundstück von dem Gesamthandseigentum der bestehenden Erbengemeinschaft rechtsgeschäftlich in das Alleineigentum von Frau I O übertragen worden. Hinsichtlich dieses Eigentumserwerbs der Vorerbin tritt nach einhelliger Auffassung in Bezug auf die der Nacherbfolge unterliegende Erbschaft eine dingliche Surrogation gem. § 2111 Abs. 1 S. 1 BGB ein: Ein rechtsgeschäftlicher Erwerb mit Mitteln der Erbschaft im Sinne dieser Vorschrift findet auch in Ansehung der Gegenstände statt, die ein Vorerbe im Wege der Auseinandersetzung des Nachlasses erwirbt; dieser Gegenstand tritt an die Stelle der insoweit aufgegebenen Gesamthandsbeteiligung am Nachlaß (vgl. etwa BGHZ 52, 269, 270 = NJW 1969, 2043; BayObLGZ 1986, 208, 213; Senat FGPrax 1995, 7, 8; Staudinger-Behrends/Avenarius, BGB, 12. Bearb., § 2111, Rdnr. 10). Die Rechtswirkungen des Eintritts der Nacherbfolge erstrecken sich deshalb ohne weiteres auch auf den Gegenstand, der aufgrund dinglicher Surrogation als zur Erbschaft gehörend anzusehen ist. Durch den in Ausfertigung vorliegenden notariellen Vertrag vom 13.12.1999 ist nachgewiesen, daß die Übertragung des Grundstücks auf Frau I O auf der schuldrechtlichen Grundlage eines Teilerbauseinandersetzungsvertrages erfolgt ist, es sich also um einen Vorgang handelt, der der dinglichen Surrogation unterliegt. Der automatische Anfall der Nacherbschaft gem. § 2139 BGB bezieht sich daher nunmehr auf das von der Vorerbin rechtsgeschäftlich erworbene Alleineigentum an dem Grundstück. Die Eigentümereintragung der Vorerbin kann deshalb nach dem Eintritt des Nacherbfalls allein aufgrund eines Erbscheins, der die Nacherbfolge ausweist, auf den Nacherben berichtigt werden.

Die Begründung der landgerichtlichen Entscheidung läßt nicht erkennen, auf welcher Grundlage die Kammer zu der Schlußfolgerung gelangt ist, gleichwohl bestehe an dem Grundstück eine Erbengemeinschaft der Beteiligten zu 1) und 2) (letzterer als Nacherbe) fort. Das Grundbuchamt hat dieses Ergebnis auf die Annahme stützen wollen, die im Wege der Erbauseinandersetzung getroffene Verfügung der Vorerbin sei mit dem Eintritt des Nacherbfalls gem. § 2113 Abs. 2 BGB unwirksam, weil in tatsächlicher Hinsicht nicht auszuschließen sei, daß eine zumindest teilunentgeltliche Verfügung der Vorerbin vorliege. Denn es stehe nicht fest, ob im Hinblick auf die Verkehrswerte der Grundstücke eine gleichwertige Gegenleistung bei der Erbauseinandersetzung erfolgt sei. Dieser Beurteilung kann sich der Senat bereits im rechtlichen Ausgangspunkt nicht anschließen. Es besteht deshalb kein Anlaß näher darauf einzugehen, daß durchgreifende verfahrensrechtliche Bedenken dagegen bestehen, daß das Grundbuchamt eine Grundbuchberichtigung vorgenommen hat, ohne die tatsächlichen Voraussetzungen der von ihm angenommenen Rechtsfolge festzustellen.

Nach § 2113 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 BGB ist eine unentgeltliche Verfügung des befreiten Vorerben über einen Erbschaftsgegenstand im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Rechts des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. Die Vorschrift normiert einen Unwirksamkeitsgrund für von dem Vorerben getroffene dingliche Verfügungen über Erbschaftsgegenstände. Der Teilerbauseinandersetzungsvertrag vom 13.12.1999 enthält hier zwei dingliche Verfügungen, nämlich die Auflassung des hier betroffenen Grundstücks sowie diejenige des Miteigentumsanteils an dem Grundstück in N. Die Wirksamkeit beider Verfügungen muß unter dem Gesichtspunkt des § 2113 Abs. 2 BGB jeweils gesondert untersucht werden. Wird unterstellt, daß der Wert des Miteigentumsanteils an dem Grundstück in N höher ist als derjenige des hier betroffenen Grundstücks, dann kann sich ausschließlich die Auflassung des Miteigentumsanteils als teilunentgeltliche Verfügung darstellen, während für die Auflassung des hier betroffenen - unterstellt geringerwertigen - Grundstücks eine höherwertige Gegenleistung erbracht worden ist. Die Frage, ob die Annahme einer Unentgeltlichkeit hier ausgeschlossen ist, weil im Wege der Auslegung der letztwilligen Verfügung (etwa durch Annahme eines Vorausvermächtnisses) anzunehmen ist, daß der Beteiligten zu 1) ein Anspruch darauf zugewendet worden ist, daß ihr bei der Auseinandersetzung dieser Vermögenswert verbleiben sollte, kann hier aus den nachstehenden Gründen offenbleiben. Wird unterstellt, daß die Vorschrift des § 2113 Abs. 2 BGB hier eingreift, wäre die Übertragung des Miteigentumsanteils an dem Grundstück in Niederzissen mit dem Eintritt des Nacherbfalls insgesamt unwirksam geworden (BGHZ 5, 173, 182 = NJW 1952, 698; NJW 1985, 382).

Dieser Unwirksamkeitsgrund ergreift indessen nicht die Verfügung, durch die die - unterstellt geringerwertige - Gegenleistung an den Vorerben erbracht wird. Der Unwirksamkeitsgrund des § 2113 Abs. 2 BGB betrifft nur diejenige Verfügung, durch die ein der Nacherbfolge unterliegender Erbschaftsgegenstand ohne gleichwertige Gegenleistung aus dem Nachlaß veräußert wird, nicht hingegen den Surrogationserwerb des Vorerben, mag dieser auch auf derselben schuldrechtlichen Grundlage beruhen. Richtig ist zwar, daß der Nacherbe den Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB) aufgrund einer Unwirksamkeit der Übertragung des Miteigentumsanteils an dem Grundstück in Niederzissen nur geltend machen kann, wenn er Zug um Zug die in den Nachlaß (§ 2111 BGB) gelangte Gegenleistung zurückerstattet. Diese Verpflichtung ergibt sich unmittelbar aus § 2113 Abs. 2 BGB, weil bei der befreiten Vorerbschaft der Nacherbe nur insoweit in seinen Rechten beeinträchtigt wird, als ein Erbschaftsgegenstand ohne gleichwertige Gegenleistung aus dem Nachlaß veräußert worden ist (BGH NJW 1985/382; FamRZ 1990, 1345). Es geht in diesem Zusammenhang also nur um die Reichweite der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts, das die Veräußerung eines Nachlaßgegenstandes betrifft. Die Verpflichtung zur Erstattung der Gegenleistung läßt jedoch die dingliche Rechtslage unberührt, wie sie durch den Surrogationserwerb des Vorerben und den sodann eingetretenen Nacherbfall entstanden ist.

Die Eintragung vom 26.10.2001 ist daher entgegen der Auffassung des Landgerichts im Sinne des § 53 Abs. 1 S. 1 GBO unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften erfolgt. Dadurch ist das Grundbuch auch unrichtig geworden, weil sein Inhalt das bestehende Alleineigentum des Beteiligten zu 2) nicht verlautbart.

Eine Entscheidung über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens dritter Instanz gem. § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG scheidet aus, weil die Beteiligten nicht im entgegengesetzten Sinn am Verfahren der weiteren Beschwerde beteiligt sind.

Eine Wertfestsetzung für das Verfahren dritter Instanz ist nicht veranlaßt, weil im Hinblick auf den Erfolg des Rechtsmittels gem. § 131 Abs. 1 KostO Gerichtsgebühren nicht zu erheben sind.

Ende der Entscheidung

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