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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 20.08.2001
Aktenzeichen: 15 W 175/01
Rechtsgebiete: GG, FGG


Vorschriften:

GG § 20 Abs. 1
FGG § 56 g Abs. 5
Hat das Amtsgericht eine Vergütung des Betreuers festgesetzt, die aus dem Vermögen des nicht mittellosen Betroffenen aufzubringen ist, so steht der Staatskasse nicht die Befugnis zur Einlegung der Beschwerde mit dem Ziel der Herabsetzung der Vergütung zu, um den auf diese Weise frei werdenden Vermögensbetrag für einen Rückgriff im Hinblick auf in der Vergangenheit bereits gewährte Vergütungen aus der Staatskasse in Anspruch nehmen zu können.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 W 175/01 OLG Hamm

In der Betreuungssache

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 20. August 2001 auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 10. Mai 2001 gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 26. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Gammelin und die Richter am Oberlandesgericht Budde und Engelhardt

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 19.01.2000 die Beteiligte zu 2) als Berufsbetreuerin des Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsangelegenheiten einschließlich des zu deren Ausübung erforderlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts, Vermögensangelegenheiten, Behördenangelegenheiten sowie Erbschaftsangelegenheiten nach dem Tod der Mutter bestellt. Die Beteiligte zu 2) hat namens des Betroffenen gegen dessen Schwager einen Rechtsstreit geführt, der durch einen im Januar 2001 geschlossenen Vergleich beendet worden ist. Die Beteiligte zu 2) hat im Rahmen ihrer Rechnungslegung die Kontostande von Bankguthaben des Betroffenen mit 8607,68 DM (per 28.11.2000) und 8.727,85 DM (per 25.01.2001) angegeben.

Nachdem der Beteiligten zu 2) für ihre Betreuertätigkeit in dem Zeitraum vom 25.01. bis zum 30.05.2000 ein Vergütung zunächst aus der Staatskasse gewahrt worden ist, hat das Amtsgericht für den Folgezeitraum vom 31.05. bis zum 11.11.2000 durch Beschluß vom 15.01.2001 eine aus dem Vermögen des Betroffenen aufzubringende Vergütung nebst Aufwendungsersatz in Höhe von insgesamt 4.916,54 DM festgesetzt.

Gegen diesen Beschluß haben die Beteiligten zu 2) mit dem Ziel der Heraufsetzung der Vergütung unter Berücksichtigung eines höheren Stundensatzes und der Beteiligte zu 3) mit dem Ziel der Herabsetzung der Vergütung unter Berücksichtigung eines seiner Auffassung nach geringeren vergütungsfähigen Zeitaufwandes sofortige Beschwerde eingelegt.

Das Landgericht hat durch Beschluß vom 26.03.2001 das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2) zurückgewiesen und die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3) als unzulässig verworfen. Hinsichtlich der Entscheidung über das Rechtsmittel des Beteiligten zu 3) hat das Landgericht die sofortige weitere Beschwerde zugelassen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3), die er mit einem bei dem Landgericht am 17.05.2001 eingegangenen Schriftsatz vom 10.05.2001 eingelegt hat.

Die sofortige weitere Beschwerde ist infolge Zulassung durch das Landgericht gem. §§ 56 g Abs. 5 S. 2, 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 3) folgt bereits daraus, daß das Landgericht seine sofortige erste Beschwerde als unzulässig verworfen hat.

In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil das Landgericht zu Recht wegen fehlender Beschwerdebefugnis die erste Beschwerde des Beteiligten zu 3) als unzulässig erachtet hat.

Die Beschwerdeberechtigung setzt voraus, daß der Beschwerdeführer durch die angegriffene Entscheidung unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt wird (§ 20 Abs. 1 FGG). Sonstige Beeinträchtigungen reichen nicht aus. Insbesondere genügt eine tatsächliche oder wirtschaftliche Betroffenheit oder Gefährdung nicht (vgl. etwa BGH NJW 1989, 1858; BayObLG FGPrax 2000, 202; Keidel/Kahl, FG, 14. Aufl., § 20, Rdnr. 7).

Gegenstand der Entscheidung des Amtsgerichts ist der Anspruch der Beteiligten zu 2) auf Vergütung und Aufwendungsersatz, der gegen den nicht mittellosen Betroffenen festgesetzt worden ist. Soweit dem Festsetzungsantrag - wie hier - voll stattgegeben worden ist, berührt die Entscheidung ausschließlich die Rechte des Betroffenen, dem gegenüber ein Zahlungsanspruch mit der Maßgabe begründet wird, daß aus dem Festsetzungsbeschluß die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der ZPO stattfindet (§ 56 g Abs. 6 FGG). Deshalb wirkt die Entscheidung nur im Verhältnis zwischen der Beteiligten zu 2) und dem Betroffenen. Es gilt hier dasselbe wie für den umgekehrten Fall, daß das Amtsgericht über eine Vergütungsfestsetzung im Verhältnis zwischen dem Betreuer und der Staatskasse entscheidet. Ebenso wie in jenem Fall die Beschwerdebefugnis des Betroffenen gegen die Entscheidung versagt worden ist (BayObLG a.a.O.), gilt dies im vorliegenden Fall für die Staatskasse in dem Vergütungsfestsetzungsverfahren im Verhältnis zwischen dem Betreuer und dem Betroffenen.

Etwa anderes ergibt sich nicht daraus, daß der Beteiligte zu 3) die Kürzung der festgesetzten Vergütung anstrebt, um den auf diese Weise frei werdenden Vermögensbetrag für einen Rückgriff der Staatskasse im Hinblick auf die von ihr in der Vergangenheit bereits gewährte Betreuervergütung in Anspruch nehmen zu können (§§ 1836 c, 1836 e BGB, 56 g Abs. 1 S. 2 FGG). Denn insoweit handelt es sich lediglich um die allgemeine Aufgabenerfüllung des Staates, die sich als Folge der gerichtlichen Betreuerbestellung aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt ("Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege" im Sinne der Entscheidung des BVerfG NJW 1980, 2179 ff.). Die Wahrnehmung der Interessen der Staatskasse unter diesem Gesichtspunkt hat der Senat bereits in anderem Zusammenhang (Anfechtung der Feststellung der berufsmäßigen Führung der Betreuung, gem. § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB) nicht als ausreichend für eine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 20 Abs. 1 FGG erachtet (FGPrax 2001, 18 = BtPrax 2000, 265). Für die Festsetzungsentscheidung nach § 56 g Abs. 1 FGG gilt nichts anderes. Dies entspricht dem Standpunkt des OLG Karlsruhe (FGPrax 1996, 186), das die Beschwerdebefugnis eines Sozialhilfeträgers gegen eine Vergütungsfestsetzung gegen den Betroffenen mit dem Ziel der Mehrung des nicht durch § 88 Abs. 2 BSHG geschützten Vermögens verneint hat. Inhaltlich dasselbe Ziel verfolgt hier der Beteiligte zu 3).

Eine Entscheidung über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der sofortige weiteren Beschwerde nach § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG ist nicht geboten, weil die Beteiligten zu 2) im Verfahren dritter Instanz eine Stellungnahme nicht abgegeben hat.

Eine Wertfestsetzung für das Verfahren dritter Instanz ist gem. § 11 Abs. 1 KostO nicht veranlaßt.

Ende der Entscheidung

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