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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 07.07.2005
Aktenzeichen: 15 W 187/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1908 Abs. 1 S. 3
BGB § 1908 Abs. 3
BGB § 1908 b Abs. 1 S. 1

Entscheidung wurde am 11.06.2006 korrigiert: die Rechtsgebiete, Vorschriften und der Verfahrensgang wurden geändert, Stichworte und ein Leitsatz wurden hinzugefügt
1) Eine Entlassung des Betreuers auf seinen Vorschlag (§ 1908 b Abs. 3 BGB) setzt eine nähere Prüfung voraus, ob der Wunsch nach einem bestimmten Betreuer auf einer eigenständigen Willensbildung des Betroffenen beruht (Muster mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).

2) Zweifel, die auch dem Landgericht zur weiteren Ermittlungen, insbesondere Wiederholung er persönlichen Anhörung des Betroffenen, Anlass geben müssen, bestehen in dieser Hinsicht dann, wenn der Betroffene nur kurze Zeit nach Bestellung eines entsprechend seinem Wunsch ausgewählten Betreuers dessen Entlassung und die Neubestellung eines anderen Betreuers beantragt.

3) Die Entlassung eines Berufsbetreuers zum Zweck der Bestellung eines ehrenamtlichen Betreuers ist nicht zwingend, sondern obliegt dem Ermessen des Vormundschaftsgerichts, das auch den Gesichtspunkt der Kontinuität der Führung der Betreuung bei seiner Entscheidung berücksichtigen kann.


Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens dritter Instanz wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Betroffene steht seit 2003 in den Bereichen Vermögenssorge sowie Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden unter Betreuung. Zum Betreuer war zunächst Herr M bestellt. Die Betreuung war seinerzeit durch den Beteiligten zu 3) als anwaltlichen Vertreter der Mutter des Betroffenen angeregt worden.

In der Folgezeit ergaben sich zunehmend Probleme zwischen dem Betroffenen und dem Betreuer, die in erster Linie daraus resultierten, dass der Betroffene erhebliche Ausgaben tätigte bzw. entsprechende Verpflichtungen einging und entsprechende Forderungen an den Betreuer stellte. Im Oktober 2003 ordnete das Amtsgericht auf Anregung des damaligen Betreuers einen vorläufigen Einwilligungsvorbehalt an. Hiergegen erhob der Betroffene sofortige Beschwerde. In dem sich anschließenden Beschwerdeverfahren wurde er durch den Beteiligten zu 2) als Verfahrensbevollmächtigten vertreten. Im Rahmen der Erörterung vor der Beschwerdekammer wurde in Aussicht genommen, anstelle des Herrn M den Beteiligten zu 3) zum neuen Betreuer zu bestellen. Dieser lehnte eine Übernahme des Amtes unter Hinweis auf den Umstand ab, dass er die Mutter des Beteiligten zu 1) ständig anwaltlich betreute.

Daraufhin schlug der Betroffene den Beteiligten zu 2) als neuen Betreuer vor. Auch Herr M beantragte seine Entlassung als Betreuer. Das Amtsgericht wies beide Anträge zurück. Auf die hiergegen gerichteten Beschwerden des Betroffenen hob das Landgericht beide amtsgerichtlichen Beschlüsse am 17.03.2004 auf, entließ Herrn M als Betreuer und bestellte an seiner Stelle den Beteiligten zu 2) zum neuen Berufsbetreuer.

Mit Schriftsatz vom 18.01.2005 hat der Betroffene, nunmehr anwaltlich vertreten durch den Beteiligten zu 4), die Aufhebung der Betreuung, hilfsweise die Abberufung des Beteiligten zu 2) als Betreuer beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Betreuung sei nicht erforderlich, da er zum einen hinsichtlich seines Umgangs mit Geld vernünftiger geworden und infolge der Kosten der Betreuung ohnehin kein nennenswertes Vermögen mehr vorhanden sei. Durch den Beteiligten zu 2) fühle er sich nicht ordnungsgemäß betreut. Dieser habe ohne sein Wollen einen Auskunftsanspruch gegenüber seiner Mutter erhoben. Zudem habe er ohne sein Wissen ihn, den Betroffenen, betreffende Informationen an Dritte weitergegeben.

Das Amtsgericht hat beide Anträge durch Beschluss vom 21.01.2005 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene Beschwerde eingelegt, mit der er sein bisheriges Vorbringen weiter verfolgt und zusätzlich mit Schriftsatz vom 11.02.2005 angeregt hat, den Beteiligten zu 3) zum neuen Betreuer zu bestellen.

Der Beteiligte zu 3), von der Beschwerdekammer hierzu gehört, hat sich zur (ehrenamtlichen) Übernahme der Betreuung bereit erklärt. Zugleich hat er darauf hingewiesen, dass die Mutter des Beteiligten zu 1) am 26.02.2005 verstorben ist. Diese habe ihn, den Beteiligten zu 3), in zwei letztwilligen Verfügungen zum Testamentsvollstrecker berufen. Er habe das Amt des Testamentsvollstreckers zwischenzeitlich angenommen. Für den Fall der Erforderlichkeit einer Ergänzungsbetreuung hat er angeregt, den Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen zum Ergänzungsbetreuer zu bestellen. Letzterer hat sich zur ehrenamtlichen Übernahme dieses Amtes bereit erklärt.

In ihren zwischenzeitlich eröffneten notariellen Testamenten vom 27.06.2000 und 18.11.2004 hat die Mutter des Betroffenen diesen zum Vorerben eingesetzt sowie ihm und seiner ebenfalls behinderten Schwester als Vermächtnis ein lebenslanges Wohnrecht an einer Wohnung in ihrem Hause H-Straße in C zugewandt. Zum Nacherben und zugleich als Testamentsvollstrecker mit dem Aufgabenkreis einer Verwaltungsvollstreckung (§§ 2009 BGB) hat sie den Beteiligten zu 3) bestimmt, dem sie zusätzlich das genannte das Hausgrundstück als bereits mit ihrem Tode wirksames Vermächtnis zugewandt hat.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen, soweit der Betroffene die Aufhebung der Betreuung angestrebt hat. Im Übrigen hat es den Beteiligten zu 2) als Betreuer entlassen und seiner Stelle den Beteiligten zu 3) zum neuen Berufsbetreuer mit den bisherigen Aufgabenkreisen sowie zusätzlich den Beteiligte zu 4) zum Ergänzungsbetreuer für den Aufgabenbereich "Erbschaftsangelegenheiten nach dem Tode der Mutter des Beteiligten zu 1)" bestellt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 09.05.2005, die sich sowohl gegen seine Entlassung als Betreuer als auch gegen die Auswahl der Beteiligten zu 3) und 4) als neue Betreuer bzw. Ergänzungsbetreuer richtet.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Entlassung des Beteiligten zu 2) als Betreuer richtet, nach den §§ 69g Abs. 4 Nr. 3, 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2) ergibt sich aus dem Umstand, dass das Landgericht ihn gegen seinen Willen aus dem Amt des Betreuers entlassen und damit in seine durch § 20 Abs. 1 FGG geschützte Rechtsposition eingegriffen hat (Keidel/Kayser, FG, 15. Aufl., § 69g FGG Rdn.21). Da das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2) bereits in diesem Punkt Erfolg hat, kommt es auf sein erkennbar nur hilfsweise verfolgtes weiteres Beschwerdebegehren, das sich gegen die Entscheidung über die Auswahl des neuen Betreuers richtet, nicht mehr an. Der Senat kann sich daher in diesem Punkt auf den Hinweis beschränken, dass eine Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2) hinsichtlich der Auswahlentscheidung zu verneinen sein dürfte, falls seine eigene Entlassung aus dem Betreueramt Bestand haben sollte.

Die sofortige weitere Beschwerde ist begründet, da die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27 Abs.1 FGG.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde des Betroffenen ausgegangen. In der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts indessen nicht in allen Punkten rechtlicher Nachprüfung stand.

Im Ausgangspunkt zutreffend hat die Kammer ihre Entscheidung auf der Grundlage des § 1908b Abs. 3 BGB getroffen, die - neben der allgemeinen Vorschrift des § 1908b Abs. 1 BGB - die Entlassung des Betreuers auch dann ermöglicht, wenn der Betroffene eine gleich geeignete Person, die zur Übernahme bereit ist, als neuen Betreuer vorschlägt. § 1908b Abs. 3 BGB setzt den Gedanken des § 1897 Abs. 4 BGB für den Zeitraum ab erfolgter Betreuerbestellung fort. In der Annahme, der Betroffene habe bereits durch sein mit anwaltlichem Schriftsatz vorgetragenes Begehren auf Durchführung eines Betreuerwechsels von seinem Vorschlagsrecht wirksam Gebrauch gemacht, hat das Landgericht nachfolgend untersucht, ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach gefestigter Rechtsprechung die Bindung an den Vorschlag des Betroffenen entfällt. Dazu hat die Kammer ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass die Bestellung des Beteiligten zu 3) als neuen Betreuer seinem Wohl zuwiderlaufe. Dieser erscheine aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt für das Amt des Betreuers ohne weiteres geeignet. Einem etwaigen Interessenkonflikt im Hinblick auf die gleichzeitige Ausübung des Amtes als Testamentsvollstrecker könne durch die Bestellung des Beteiligten zu 4) als Ergänzungsbetreuer Rechnung getragen werden.

Mit dieser Begründung hat die Kammer jedoch die sachlichen Voraussetzungen für den Eintritt einer Bindung des Vormundschaftsgerichts an den Vorschlag des Betroffenen für einen Betreuerwechsel nicht ausgeschöpft und dementsprechend zur Sachverhaltsaufklärung erforderliche weitere Verfahrensschritte nicht vorgenommen. Der Senat folgt der überzeugend begründeten Rechtsprechung des BayObLG, das in jüngeren Entscheidungen zu § 1908b Abs. 3 BGB mehrfach die Erforderlichkeit der Prüfung der Ernsthaftigkeit des Wunsches des Betroffenen nach einem Betreuerwechsel hervorgehoben hat. Zweck der Regelung des § 1897 Abs. 4 BGB ist die Sicherstellung nicht nur des - verbliebenen - Selbstbestimmungsrechts des Betroffenen, sondern auch der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Betroffenem und Betreuer. Beruht die Betreuerauswahl auf dem Wunsch und Willen des Betroffenen, sind diese beiden Ziele gewährleistet. Dies kann aber nur dann gelten, wenn der Vorschlag des Betroffenen ernsthaft ist, was voraussetzt, dass der Wunsch nach einem bestimmten Betreuer auf einer eigenständigen Willensbildung des Betroffenen beruht sowie dauerhaft und unabhängig vom Einfluss Dritter zu Stande gekommen ist. Ist der Wunsch nur solange vorhanden, wie ein Dritter Einfluss auf den Betroffenen ausüben kann, entspricht seine Berücksichtigung weder dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen noch führt sie zu einer Vertrauensbasis zwischen Betroffenem und Betreuer (vgl. insbesondere BayObLG BtPrax 2005, 35 = NJOZ 2005, 969 sowie zuletzt FamRZ 2005, 751).

Nach Aktenlage bestehen jedenfalls Bedenken, ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sind. Der bisherige Verlauf der Betreuung war gekennzeichnet durch Probleme, die insbesondere daraus resultierten, dass der Betroffene ersichtlich leicht beeinflussbar ist. Würde der Beteiligte zu 2) jetzt entlassen, hätte der Betroffene bereits innerhalb von gerade zwei Jahren den zweiten Betreuer "verschlissen", obwohl letzterer gerade auf seinen eigenen Wunsch unter Ablösung des früheren Betreuers M bestellt worden ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene sich hier in der Hauptsache gegen die Betreuung selbst gewandt hat. Zeitlich erst unmittelbar vor dem Tod der Mutter des Betroffenen hat sein Verfahrensbevollmächtigter schriftsätzlich den Beteiligten zu 3) als den von dem Betroffenen gewünschten neuen Betreuer benannt. Letzterer hat kurz nach dem Tod der Mutter des Betroffenen seine Bereitschaft zur Übernahme des Betreueramtes erklärt und nunmehr seinerseits den Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen als Ergänzungsbetreuer für den Aufgabenkreis Erbschaftsangelegenheiten benannt, der u.a. die Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen gegenüber dem Beteiligten zu 3) in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker umfasst. Die Erblasserin hat in ihrem Testament vom 18.11.2004 sämtliche erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten wahrgenommen, um den Betroffenen zwar formell als Erben zu berufen, ihn jedoch durch Beschwerungen in möglichst weitgehendem Umfang von einer Teilhabe an ihrem Nachlass auszuschließen (§ 2306 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Betroffene verfügt nur über ein geringes Renteneinkommen, aus dem er seinen Unterhaltsbedarf erkennbar nicht decken kann. Infolge der angeordneten Nacherbfolge und der vermächtnisweisen Zuwendung des Hausgrundstücks an den Beteiligten zu 3) in Verbindung mit der angeordneten Dauertestamentsvollstreckung ist der Betroffene vollständig auf das Wohlwollen des Beteiligten zu 3) angewiesen, wenn er auch nur Anteile der Erträge (§ 2111 Abs. 1 S. 1 BGB) aus dem Nachlass erhalten will.

Bei dieser Sachlage hätte die Kammer den Betroffenen persönlich anhören müssen, um sich einen unmittelbaren Eindruck davon zu verschaffen, inwieweit seine Motive zur Herbeiführung eines Betreuerwechsels auf einem ernsthaften und auf Dauer angelegten Wunsch beruhen. Die Verpflichtung zur persönlichen Anhörung des Betroffenen im Erstbeschwerdeverfahren lässt sich in diesem Zusammenhang zwar nicht aus § 69 i in Verbindung mit den §§ 69 g Abs. 5 S. 1, 68 Abs. 1 FGG herleiten, folgt jedoch im Hinblick auf die notwendige Sachverhaltsaufklärung aus § 12 FGG.

Die Entscheidung des Landgerichts erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als im Ergebnis richtig (§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG, 561 ZPO). Der Senat kann eine solche ersetzende Sachentscheidung nicht treffen, weil die bisherigen tatsächlichen Feststellungen zur abschließenden Beurteilung der Voraussetzungen einer Entlassung des Beteiligten zu 2) aufgrund der allgemeinen Vorschrift des § 1908 b Abs. 1 BGB nicht ausreichen, insbesondere auch insoweit die persönliche Anhörung des Betroffenen erforderlich erscheint.

Dies gilt zunächst im Hinblick auf S. 1 der genannten Vorschrift, der die Entlassung eines Betreuers ermöglicht, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Zu dem darauf bezogenen Vorbringen des Betroffenen (etwaige Pflichtverletzungen bei der Amtsführung, etwaiger berechtigter Vertrauensverlust des Betroffenen) hat das Landgericht keine tatsächlichen Feststellungen getroffen.

Über § 1908 b Abs. 1 S. 1 BGB hinausgehend lässt S. 3 der Vorschrift die Entlassung eines nach § 1897 Abs. 6 BGB bestellten Betreuers auch dann zu, wenn der Betroffene durch eine oder mehrere andere Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor, weil der Beteiligte zu 2) durch den Beschluss des Landgerichts vom 17.03.2004 als Berufsbetreuer bestellt worden ist. Sowohl der Beteiligte zu 3) als auch der Beteiligte zu 4) haben sich ihrerseits ausdrücklich zur ehrenamtlichen Führung einer ihnen zu übertragenden Betreuung bereit erklärt. Deshalb handelt es sich bei der Bezeichnung des Beteiligten zu 3) als Berufsbetreuer im Tenor der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts ersichtlich lediglich um ein Versehen. Die Vorschrift des § 1897 Abs. 6 S. 3 BGB dient der Entlastung von den Vergütungsansprüchen des Berufsbetreuers, die in erster Linie der Staatskasse zugute kommen soll, wenn diese anstelle eines mittellosen Betroffenen die Vergütung des Berufsbetreuers erstatten muss (§§ 1836 d BGB, 2 Abs. 2 S. 2 VBVG i.d.F. durch das 2. BtÄndG). Die Vorschrift ist indessen auch dann anwendbar, wenn der Betroffene die Betreuervergütung aus seinem Einkommen oder Vermögen selbst aufbringen muss. Gleichwohl ist die Entlassung des bisherigen Berufsbetreuers in § 1897 Abs. 6 S. 3 BGB lediglich als Sollvorschrift vorgesehen, also keineswegs zwingend. Das Gericht hat also auch in diesem Zusammenhang eine Ermessensentscheidung zu treffen, bei der auch der Gesichtspunkt der Kontinuität der Führung der Betreuung berücksichtigt werden kann (vgl. Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1908 b, Rdnr. 19). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist deshalb zunächst eine persönliche Anhörung des Betroffenen geboten.

Da im Rechtsbeschwerdeverfahren keine weitergehenden tatsächlichen Feststellungen getroffen werden können, musste der Senat die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Landgericht zurückverweisen. Diesem war auch die Entscheidung über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu übertragen, die nach Maßgabe des § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG zu treffen ist.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 und 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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