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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 20.09.2005
Aktenzeichen: 15 W 188/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 119 Abs. 1
BGB § 1954
BGB § 1956
BGB § 2306 Abs. 1 S. 2

Entscheidung wurde am 30.11.2005 korrigiert: die Rechtsgebiete, Vorschriften und der Verfahrensgang wurden geändert, Stichworte und ein amtlicher Leitsatz wurden hinzugefügt
1) Die Fehlvorstellung des mit umfangreichen Vermächtnissen beschwerten Alleinerben, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um sich sein Pflichtteilsrecht zu erhalten, ist als Inhaltsirrtum im Sinne des § 119 Abs. 1 1. Alt. BGB zu bewerten, der die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist begründet.

2) Wegen Abweichung von den Entscheidungen des BayObLG in NJW-RR 1995/904 sowie FGPrax 1998, 146 wird die Sache gem. § 28 Abs. 2 FGG dem BGH vorgelegt.


Tenor:

Die weitere Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe: I. Der Erblasser war in kinderloser Ehe verheiratet mit Alma W, die am 15.01.1998 vorverstorben ist. Der Beteiligte zu 1) ist ein Sohn des Erblassers aus seiner Verbindung mit der Beteiligten zu 11), mit der er nicht verheiratet war. Die Beteiligten zu 6) und 10) sind Geschwister des Erblassers, die Beteiligten zu 3) bis 5) sowie 7) bis 9) sind Kinder seines vorverstorbenen Bruders Hermann Eberhard W. Der Erblasser hatte mit seiner Ehefrau am 06.12.1939 ein privatschriftliches Testament errichtet, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt hatten. Nach dem Tod seiner Ehefrau errichtete der Erblasser zunächst ein notarielles Testament vom 24.02.2000, das er jedoch am 15.04.2002 aus der amtlichen Verwahrung zurücknahm. In einem weiteren notariellen Testament vom 16.04.2002 (UR-Nr. xxx/2002 Notar Dr. K in B) setzte er den Beteiligten zu 1) zu seinem alleinigen Erben ein (§ 2). Ferner verfügte er umfangreiche Vermächtnisse mit unterschiedlichen Gegenständen zugunsten der Beteiligten zu 3), 6) und 11) sowie des Beteiligten zu 5) und dessen Ehefrau, der Beteiligten zu 2) (§ 3). Letztere bestimmte er darüber hinaus zu seiner Testamentsvollstreckerin (§ 4); ihr ist nach Annahme des Amtes am 04.03.2004 ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt worden (24 VI 52/03 AG Arnsberg). Das Amtsgericht hat das Testament des Erblassers am 24.07.2003 eröffnet und anschließend den Beteiligten, darunter dem Beteiligten zu 1), eine Abschrift der Eröffnungsniederschrift nebst einer Testamentsabschrift übersandt; das Schreiben ist am 30.07.2003 abgesandt worden (24 IV 58/02 AG Arnsberg). In einem an die Beteiligte zu 2) gerichteten Schreiben vom 21.08.2003 hat der Beteiligte zu 1) seine Enttäuschung über das Testament des Erblassers unter dem Gesichtspunkt zum Ausdruck gebracht, dass der Wert seines Pflichtteils doppelt so hoch anzusetzen sei wie der Betrag, der ihm unter nur teilweiser Berücksichtigung der Vermächtnisse verbleibe. Ergänzend hat er die Beteiligte zu 2) "gem. § 2215 BGB" aufgefordert, eine Inventarliste zum Nachlass aufzustellen. Anlässlich eines Besuchs in B am 29.08.2003 hat der Beteiligte zu 1) zusammen mit seiner Mutter Räume und Nachlassbestand besichtigt und Bankordner eingesehen. Mit Schreiben vom 01.09.2003 hat er die Beteiligte zu 2) um die Erteilung weiterer Informationen zum Nachlassbestand ersucht. Diese hat dem Beteiligten zu 1) mit Schreiben vom 26.09.2003 mitgeteilt, er habe durch Ablauf der Ausschlagungsfrist zwischenzeitlich die Erbschaft angenommen. Sie, die Beteiligte zu 2), werde nunmehr mit der Vermächtniserfüllung beginnen. Der Beteiligte zu 1) hat in notariell beglaubigter Erklärung vom 08.10.2003 (UR-Nr. #####/####Notar Dr. S in M) die Annahme der Erbschaft durch Ablauf der Ausschlagungsfrist angefochten. Zur Begründung ist in der Erklärung ausgeführt, der Nachlass sei derart mit Vermächtnissen belastet, dass er seinen Pflichtteil gefährdet sehe. Dieser Umstand sei ihm zum Zeitpunkt der Annahme nicht bekannt gewesen. Die Beteiligte zu 2) hat zur Niederschrift der Rechtspflegerin des Amtsgerichts vom 17.03.2004 die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beantragt, der unter Berücksichtigung der Anfechtung des Beteiligten zu 1) die Beteiligten zu 3) bis 10) zu näher aufgeschlüsselten Quoten als gesetzliche Erben des Erblassers ausweisen soll. Einen entsprechenden Erbschein hat das Amtsgericht der Beteiligten zu 2) am 01.04.2004 erteilt. Bereits mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 20.04.2004 hat die Beteiligte zu 2) angeregt, den erteilten Erbschein als unrichtig einzuziehen (§ 2361 BGB). Denn es sei davon auszugehen, dass die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist durch den Beteiligten zu 1) unwirksam sei. Der Beteiligte zu 1) hat daraufhin vorgetragen, ihm sei zwar die Möglichkeit der Ausschlagung der Erbschaft als solche bekannt gewesen, nicht jedoch die Ausschlagungsfrist. Er sei ferner irrtümlich davon ausgegangen, dass ihm sein Anspruch auf den Pflichtteil auch dann zustehe, wenn er die Erbschaft nicht ausschlage, er sogar nicht ausschlagen dürfe, wenn er sich den Pflichtteil erhalten wolle. Zu dieser Schlussfolgerung sei er durch die Darstellung in dem Ratgeber "WISO - Erben und Vererben" gelangt, den er Anfang September 2003 erworben habe (ein Kopie des entsprechenden Abschnitts hat der Beteiligte zu 1) zu den Akten gereicht). Erst das Schreiben der Beteiligten zu 2) vom 26.09.2003 habe ihm den Anstoß gegeben, kompetenten Rechtsrat einzuholen, der ihm von Notar Dr. S erteilt worden sei und zu der Anfechtungserklärung vom 08.10.2003 geführt habe. Im Übrigen habe er bis zum Ablauf der Ausschlagungsfrist infolge unzureichender Informationen der Beteiligten zu 2) über keine zuverlässige Kenntnis über den Bestand des Nachlasses verfügt. Es fehlten nähere Angaben über den Verbleib von Wertgegenständen seines Vaters sowie über den Empfänger und den Grund verschiedener Barabhebungen von seinen Konten vor seinem Tode. Schließlich habe er erst nach dem 24.09.2003 von dem Umstand erfahren, dass seine Mutter im Besitz eines Schuldanerkenntnisses des Erblasser über einen Schuldbetrag von 350.000,00 DM nebst Zinsen sei und diese Forderung gegen den Nachlass geltend machen wolle. Die Beteiligte zu 2) ist den geltend gemachten Anfechtungsgründen entgegengetreten. Sie hat insbesondere den Standpunkt vertreten, die Fehlvorstellung des Beteiligten zu 1), sein Pflichtteilsrecht bleibe auch bei einer Annahme der Erbschaft erhalten, könne lediglich als unbeachtlicher Motivirrtum bewertet werden. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 09.12.2004 die Einziehung des erteilten Erbscheins abgelehnt. Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 23.12.2004 Beschwerde eingelegt, die das Landgericht durch Beschluss vom 13.04.2005 zurückgewiesen hat. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2), die sie mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 18.05.2005 bei dem Oberlandesgericht eingelegt hat. II. Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG statthaft sowie formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2) folgt bereits daraus, dass ihre erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist. In der Sache hält der Senat das Rechtsmittel für unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG). Einer dahingehenden Entscheidung stehen jedoch die auf weitere Beschwerde ergangenen Beschlüsse des 1. Zivilsenats des BayObLG vom 16.03.1995 - 1Z BR 82/94 - (veröffentlicht u.a. in NJW-RR 1995, 904) und vom 28.04.1998 - 1Z BR 26/93 - (veröffentlicht u.a. in FGPrax 1998, 146) entgegen. Auf der Grundlage der Rechtsauffassung des BayObLG müsste der Senat unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Sache an das Landgericht zurückverweisen. 1) Nach Auffassung des Senats ist hier folgende rechtliche Beurteilung geboten: In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 2) ausgegangen. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2) folgt daraus, dass sie in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin nach anerkannter Auffassung befugt ist, die Erteilung eines Erbscheins zu beantragen (Senat NJW-RR 1993, 461; Haegele/Winkler, Der Testamentsvollstrecker, 15. Aufl., Rdnr. 726). Folglich ist sie auch berechtigt, die Einziehung eines von ihr als unrichtig erachteten Erbscheins zu betreiben, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass dieser zunächst auf ihren eigenen Antrag erteilt worden ist (BayObLG NJW-RR 1995, 904; Senat FGPrax 2002, 239). In der Sache hat das Landgericht angenommen, der erteilte Erbschein sei nicht unrichtig. Denn der Beteiligte zu 1) habe die Erbschaft wirksam ausgeschlagen, weil er die Versäumung der Ausschlagungsfrist wirksam angefochten habe (§§ 1942 Abs. 1, 1956, 1957 Abs. 1 BGB). Die Beurteilung der Kammer zum Anfechtungsgrund hält mit der gegebenen Hilfsbegründung rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat zunächst rechtsfehlerfrei angenommen, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beteiligte zu 1) durch eine von ihm abgegebene Erklärung die Erbschaft angenommen habe (§ 1943 Halbsatz 1 1. Alt. BGB). Eine entsprechende ausdrückliche Erklärung hat der Beteiligte zu 1) nicht abgegeben. Die Annahme der Erbschaft kann zwar auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen, setzt jedoch voraus, dass der Erbe Dritten gegenüber objektiv eindeutig zu erkennen gibt, Erbe sein und die Erbschaft behalten zu wollen (BayObLG FamRZ 1999, 1172, 1173). Für diese Annahme genügt nach der zutreffenden Auffassung des Landgerichts nicht, dass der Beteiligte zu 1) in seinem Schreiben vom 21.08.2003 an die Beteiligte zu 2) seine Enttäuschung darüber zum Ausdruck gebracht hat, infolge der im Testament seines Vaters ausgesetzten Vermächtnisse stehe er sich schlechter als aufgrund seines Pflichtteilsrechtes, und daran anknüpfend um nähere Informationen über den Bestand des Nachlasses gebeten hat. Denn die in diesem Schreiben während der laufenden Ausschlagungsfrist (siehe dazu nachstehend) abgegebenen Erklärungen lassen bei unbefangener Würdigung gerade offen, welche Konsequenzen der Beteiligte zu 1) aus den ihm nachteiligen Anordnungen im Testament seines Vaters ziehen wollte, zumal die erbetenen Informationen über den Nachlassbestand erkennbar der Vorbereitung weiterer Entschließungen dienen sollten. Deshalb wird der vorläufige Charakter der Erklärungen des Beteiligten zu 1) nicht dadurch berührt, dass er als Grundlage seines Begehrens um Auskunft über den Bestand des Nachlasses die Vorschrift des § 2215 BGB angeführt hat, die den Testamentsvollstrecker gegenüber dem Erben zur Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses verpflichtet. Dasselbe gilt für die Bemühungen des Beteiligten zu 1), aus Anlass des mit der Beteiligten zu 2) vereinbarten Termins vom 29.08.2003 in B näheren Aufschluss über Einzelheiten des Nachlassbestandes zu erhalten. Dementsprechend gilt die Erbschaft dadurch als von dem Beteiligten zu 1) angenommen, dass die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist, ohne dass er die Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht erklärt hat (§ 1943 Halbsatz 2 BGB ). Die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen des § 1944 Abs. 1 BGB ist dadurch in Lauf gesetzt worden, dass der Beteiligte zu 1) durch ein von dem Nachlassgericht am 30.07.2003 abgesandtes Schreiben über die erfolgte Eröffnung und den Inhalt der letztwilligen Verfügung des Erblassers vom 16.04.2002 unterrichtet worden ist und dadurch Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grund seiner Berufung erlangt hat (§ 1944 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB). Die Ausschlagungsfrist lief deshalb je nach der Dauer des Postversandes am 11. oder 12.09.2003 ab. Mit der Übersendung der Abschrift des notariellen Testaments an den Beteiligten zu 1) wurde zugleich die besondere Ausschlagungsfrist des § 2306 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 2 BGB in Lauf gesetzt. Nach dieser Vorschrift steht dem pflichtteilsberechtigten Erben, dessen Erbteil größer als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ist, der jedoch u.a. durch Vermächtnisse beschwert ist, ein Wahlrecht zu, den Erbteil auszuschlagen und den Pflichtteil zu verlangen. Die Ausschlagungsfrist beginnt in diesem Fall erst zu laufen, wenn der pflichtteilsberechtigte Erbe von der Beschränkung oder Beschwerung Kenntnis erlangt. Die den Erbteil des Beteiligten zu 1) beschwerenden Vermächtnisse ergaben sich hier jedoch bereits aus dem notariellen Testament, das ihm übersandt worden ist. Der Beginn des Laufs dieser Ausschlagungsfrist ist entsprechend dem unzweideutigen Gesetzeswortlaut ausschließlich davon abhängig, dass der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis von dem ihm zugedachten Erbteil sowie von den Beschränkungen bzw. Beschwerungen erhält, entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1) nicht jedoch auch zusätzlich davon, dass er den für die Anwendung des § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB maßgebenden Größenvergleich zwischen dem hinterlassenen Erbteil und dem Pflichtteil zutreffend nach dem quotenmäßigen Anteil am Gesamtnachlass ohne Rücksicht auf die Beschränkungen bzw. Beschwerungen (BGH LM Nr. 6 zu § 2306 BGB; NJW 1983, 2378) nachvollzogen hat. Eine andere Beurteilung kommt nur in der hier nicht vorliegenden Fallgestaltung in Betracht, dass ausnahmsweise für den genannten Größenvergleich nicht der quotenmäßige Anteil am Gesamtnachlass, sondern das Wertverhältnis der Zuwendungen maßgeblich ist (Palandt/Edenhofer, BGB, 64. Aufl., § 2306, Rdnr. 10). § 1956 BGB lässt die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist wie diejenige der erklärten Annahme der Erbschaft zu. Die notariell-beglaubigte Anfechtungserklärung des Beteiligten zu 1) vom 08.10.2003 genügt den formellen Anforderungen der §§ 1955, 1945 Abs. 1 BGB. Inhaltlich überträgt § 1956 BGB die Anfechtbarkeit der Erklärung der Annahme nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 119 ff. BGB) auf die gesetzliche Fiktion der Annahme, die durch das Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist eintritt. Dabei erfasst § 1956 BGB sowohl die bewusste als auch die unwissentliche Versäumung der Ausschlagungsfrist (RGZ 143, 419, 423; BayObLG RhNotK 1979, 159; Senat OLGZ 1985, 286). Unter diesem Gesichtspunkt hat das Landgericht im Rahmen seiner Hilfsbegründung als beachtlichen Inhaltsirrtum im Sinne des § 119 Abs. 1 1. Alt. BGB das tatsächliche Vorbringen des Beteiligten zu 1) bewertet, er habe von einer rechtzeitigen Ausschlagung in der Fehlvorstellung abgesehen, er dürfe nicht ausschlagen, um sein Pflichtteilsrecht nicht zu verlieren. Die Bejahung eines Anfechtungsgrundes auf dieses tatsächliche Vorbringen zu stützen, war das Landgericht nicht durch die Formulierung der Anfechtungserklärung vom 08.10.2003 gehindert. In dieser Erklärung wird allerdings ein Anfechtungsgrund genannt, der sich nicht vollständig mit dem vom Landgericht untersuchten deckt. Während es in der Anfechtungserklärung heißt, dem Beteiligten zu 1) sei die Belastung des Nachlasses mit Vermächtnissen und die daraus folgende Gefährdung seines Pflichtteils nicht bekannt gewesen, zielt der hier untersuchte Anfechtungsgrund darauf ab, der Beteiligte zu 1) sei infolge eines Rechtsirrtums gehindert gewesen, die zur Erhaltung seines Pflichtteilsrechts rechtlich gebotene Ausschlagungserklärung abzugeben. Das besondere Ausschlagungsrecht des § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB steht auch dem testamentarisch eingesetzten Alleinerben zu (BayObLGZ 1959, 77, 79; Soergel/Dieckmann, BGB, 13. Aufl., § 2306, Rdnr. 15; Staudinger/Haas, BGB, 13. Bearb., § 2306, Rdnr. 53; MK/BGB-Lange, 4. Aufl., § 2306, Rdnr. 17). Die Anfechtungserklärung selbst muss nicht notwendig eine Begründung enthalten, vielmehr können die Anfechtungsgründe auch später noch näher vorgetragen werden (BayObLG FamRZ 1999, 1172, 1173). Das Nachschieben eines neuen Anfechtungsgrundes setzt allerdings eine form- und fristgerecht abgegebene weitere Anfechtungserklärung voraus (BayObLG FamRZ 1994, 848, 849). Im vorliegenden Fall liegt indessen die Darstellung der rechtlichen Fehlvorstellung des Beteiligten zu 1) noch innerhalb des als Lebenssachverhalt verstandenen Anfechtungsgrundes, der in der Anfechtungserklärung angegeben ist. Denn es ging dem Beteiligten zu 1) erkennbar darum, seine Fehlvorstellungen bei der Versäumung der Ausschlagungsfrist im Hinblick auf die Wahrung seines Pflichtteilsrechts insgesamt zum Gegenstand der Anfechtung zu machen. Die Erwähnung der unrichtigen tatsächlichen Beurteilung des Wertverhältnisses von Vermächtnissen und Pflichtteil in der Anfechtungserklärung sollte die Geltendmachung weiterer Fehlvorstellungen im Zusammenhang mit der Versäumung der Ausschlagungsfrist ersichtlich nicht ausschließen. Auch die Beteiligten zu 2) bis 10) haben die Begründung der Anfechtungserklärung nicht als Beschränkung des Anfechtungsgrundes auf den dort genannten Gesichtspunkt verstanden, jedenfalls Beanstandungen in diese Richtung nicht erhoben. Die tatsächliche Feststellung des Landgerichts zu der Fehlvorstellung des Beteiligten zu 1) ist rechtlich nicht zu beanstanden, nachdem die übrigen Beteiligten dem Vorbringen des Beteiligten zu 1) in diesem Punkt nicht in tatsächlicher Hinsicht, sondern lediglich unter dem Aspekt der rechtlichen Erheblichkeit dieser Fehlvorstellung entgegengetreten sind. Hinzu kommt, dass in dem Abschnitt des von dem Beteiligten zu 1) vorgelegten erbrechtlichen Ratgebers, den er während des Laufs der Ausschlagungsfrist herangezogen hat, die Problematik des mit Vermächtnissen beschwerten pflichtteilsberechtigten Erben zwar angesprochen wird, ohne dass jedoch die Unterscheidung zwischen den lediglich nach den Erb- und Pflichtteilsquoten zu berechnenden unterschiedlichen Konstellationen des § 2306 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB sowie für den zweitgenannten Fall das Wahlrecht erläutert wird, das erst auf dem notwendigen Weg einer Ausschlagung zum Pflichtteilsrecht führt. Die Entstehung des von dem Beteiligten zu 1) dargestellten Missverständnisses ist deshalb nachvollziehbar. Es handelt sich danach um eine Fehlvorstellung, auf deren Grundlage der Beteiligte zu 1) von seinem Ausschlagungsrecht, das ihm nach seinem eigenen Vorbringen im Ansatz bekannt war, bewusst keinen Gebrauch gemacht hat. Soweit der Beteiligte zu 1) ergänzend geltend macht, er habe auch wegen Unkenntnis des Fristlaufs die Ausschlagungsfrist versäumt, kann seine Fehlvorstellung im Zusammenhang seines eigenen Vorbringens nicht ursächlich geworden sein. Denn er hätte auch bei Kenntnis des Fristlaufs von seinem Ausschlagungsrecht keinen Gebrauch gemacht, weil er der Fehlvorstellung unterlag, eine solche Erklärung hätte zum Verlust seines Pflichtteilsrechts geführt. Die Fehlvorstellung des Beteiligten zu 1) betrifft die Rechtsfolgen der Annahme der Erbschaft durch Versäumung der Ausschlagungsfrist. Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein Irrtum über Rechtsfolgen einen Inhaltsirrtum im Sinne des § 119 Abs. 1 1. Alt. BGB begründen. Voraussetzung dafür ist, dass die Willenserklärung (hier: die Erklärungsfiktion) nicht die erstrebten, sondern davon wesentlich verschiedene Rechtsfolgen erzeugt. Dagegen genügt es nicht, wenn sie außer der erstrebten Wirkung zusätzlich weitere, nicht erkannte und nicht gewollte Nebenwirkungen hat (RGZ 93, 3, 9; BGHZ 70, 47, 48 = NJW 1978, 370; NJW 1997, 653). Ob die rechtlichen Auswirkungen der Annahme bzw. Ausschlagung der Erbschaft auf das Pflichtteilsrecht zu dem Inhalt des Rechtsgeschäfts oder nur zu seinen mittelbaren Nebenwirkungen gehört, ist eine Bewertungsfrage, die in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet wird. Der Senat (OLGZ 1982, 41, 49 f.) hat in einem Fall, in dem der dem Erben hinterlassene, durch Beschränkungen bzw. Beschwerungen belastete Erbteil nicht größer als sein Pflichtteil war (Fallkonstellation des § 2306 Abs. 1 S. 1 BGB), die zu der Ausschlagungserklärung führende Fehlvorstellung, nur auf diesem Weg dem Erben den unbeschwerten Pflichtteil sichern zu können, zu den Hauptwirkungen des Rechtsgeschäfts gerechnet. In dieselbe Richtung weist eine Entscheidung des OLG Düsseldorf (ZEV 2001, 109 = FamRZ 2001, 946), das in einem Fall, in dem der Pflichtteilsberechtigte als Alleinerbe eingesetzt, jedoch durch Vermächtnisse beschwert war (Fallkonstellation des § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB), die Fehlvorstellung bei der durch den Antrag auf Erbscheinserteilung erklärten Annahme der Erbschaft, ihm werde neben seiner Stellung als Alleinerbe in jedem Fall sein Pflichtteil erhalten bleiben, als beachtlichen Rechtsfolgenirrtum behandelt hat. Der gegenteilige Standpunkt wird von dem BayObLG eingenommen, das in zeitlich zwei vorausgegangenen Entscheidungen (NJW-RR 1995, 904, 906 sowie FGPrax 1998, 146) jeweils für die Fallkonstellation, dass in einer nach bayerischem Landesrecht durchgeführten Nachlassverhandlung ausdrücklich die Annahme der Erbschaft erklärt worden war, die Fehlvorstellung, die Erklärung führe (entgegen § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB) nicht zu einem Verlust des Pflichtteilsrechts, zu den ferneren Rechtswirkungen des Rechtsgeschäfts gerechnet und demzufolge als unbeachtlichen Motivirrtum behandelt hat. Dieser Standpunkt entspricht dem in der Literatur überwiegend vertretenen (Staudinger/Otte, BGB, 12. Bearb. (2000), § 1954, Rdnr. 6; Staudinger/Haas, a.a.O., § 2308, Rdnr. 14; Soergel/Stein, a.a.O. § 1954, Rdnr. 2; MK/Leipold, a.a.O., § 1954, Rdnr. 9; Erman/Schlüter, BGB, 11. Aufl., § 1954, Rdnr. 3; Bamberger/Roth/Seidl, BGB, § 1954, Rdnr. 7; Lange/Kuchinke, Erbrecht, 5. Aufl., § 8 VII 1 d). Der Senat hält an seiner Bewertung fest, die bereits seiner erwähnten früheren Entscheidung zugrunde liegt. Die Fehlvorstellung über die rechtlichen Auswirkungen der Erbschaftsannahme auf das Pflichtteilsrecht gehört zu den Hauptwirkungen des Rechtsgeschäfts. Dies wird in der hier vorliegenden Fallkonstellation nach § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB, in der die Erhaltung des Pflichtteilsrechts die Ausschlagung als inhaltlich der Erbschaftsannahme gegenteilige Erklärung erfordert, noch deutlicher als in dem vom Senat früher entschiedenen Fall. Für diese Bewertung spricht maßgeblich die rechtliche Verknüpfung, die die gesetzliche Vorschrift des § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB zwischen der Ausschlagung und dem Pflichtteilsrecht herstellt. In diesem Sonderfall beschränkt sich die rechtliche Wirkung der Ausschlagung gerade nicht auf den Verlust der Erbschaft, sondern dem pflichtteilsberechtigten Erben wird die Möglichkeit der Ausschlagung - zusätzlich mit einer besonderen Bestimmung zum Lauf der dafür maßgeblichen Frist - gezielt gewährt, um unbelastet von den vom Erblasser mit der Erbeinsetzung verknüpften Beschränkungen und Beschwerungen den Pflichtteil geltend machen zu können. Wenn das Gesetz dem pflichtteilsberechtigten Erben also ein Wahlrecht zwischen belastetem Erbteil und Pflichtteilsrecht einräumt, so müssen die rechtlichen Wirkungen der Ausschlagung bzw. umgekehrt der Annahme der Erbschaft den Hauptwirkungen des Rechtsgeschäfts zugeordnet werden. Ist dem Erben unbekannt, dass er durch die Annahme der Erbschaft sein Pflichtteilsrecht verliert, unterliegt er einem Irrtum im Hinblick auf diese spezifische Verknüpfung, die § 2306 Abs. 1 s. 2 BGB zwischen der Ausschlagung und dem Pflichtteilsrecht herstellt (so aus Sicht des Senats zutreffend Keim ZEV 2003, 358, 360; im Ergebnis ebenso Kipp/Coing, Erbrecht, 14. Aufl., § 89 I 2). Diese Bewertung greift auch für den vorliegenden Fall durch, in dem die Erbschaftsannahme nicht auf einer ausdrücklichen Annahmeerklärung, sondern auf dem Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist beruht. Dies folgt im rechtlichen Ansatz daraus, dass § 1956 BGB die Anfechtbarkeit des Verstreichens der Ausschlagungsfrist derjenigen der erklärten Erbschaftsannahme gleichstellt. Die Beeinflussung durch die festgestellte Fehlvorstellung ist im übrigen keine andere, wenn der Erbe, statt ausdrücklich die Annahme zu erklären, von einer Ausschlagungserklärung bewusst absieht, um in seinem Vorstellungsbild sein Pflichtteilsrecht nicht zu gefährden. Auf dieser Grundlage ist schließlich auch davon auszugehen, dass der Irrtum im Sinne des § 119 Abs. 1 BGB ursächlich für die Erbschaftsannahme durch Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist geworden ist, d.h. der Beteiligten zu 1) bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falles die Erbschaft ausgeschlagen hätte. Da der Beteiligte zu 1) bereits in seinem Schreiben vom 21.08.2003 zum Ausdruck gebracht hat, dass er durch die Beschränkungen und Beschwerungen seiner Erbeinsetzung seinen Pflichtteil gefährdet sieht, kann unbedenklich angenommen werden, dass er bei Kenntnis des rechtlichen Zusammenhangs zwischen Ausschlagung und Pflichtteil im Falle der Anwendbarkeit des § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB die Erbschaft ausgeschlagen hätte. Ausgehend von dem so begründeten Anfechtungsgrund ist auch die Anfechtungsfrist von sechs Wochen (§ 1954 Abs. 2 S. 1 BGB) gewahrt. Denn Kenntnis vom Anfechtungsgrund kann der Beteiligte zu 1) erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist durch eine Belehrung darüber erhalten haben, dass er sein Pflichtteilsrecht durch die Versäumung der Ausschlagungsfrist verloren hatte. Dann ist die am 08.10.2003 erklärte und am 13.10.2003 bei dem Nachlassgericht eingegangene Anfechtung rechtzeitig erfolgt. 2) In dem von ihm beabsichtigten Sinn kann der Senat nicht entscheiden, ohne im Sinne des § 28 Abs. 2 FGG von den eingangs genannten Entscheidungen des BayObLG abzuweichen. Beide Entscheidungen beruhen auf der Rechtsauffassung, dass die Fehlvorstellung des Erben, der die Erbschaft durch Erklärung angenommen hat, sein Pflichtteilsrecht bleibe unberührt, keinen beachtlichen Irrtum begründet, der zur Anfechtung der Erklärung berechtigt. Denn auf der Grundlage einer anderen Rechtsauffassung hätte das BayObLG jeweils eine abweichende Sachentscheidung treffen müssen. Der Vorlagepflicht des Senats steht in diesem Zusammenhang nicht entgegen, dass der hier zu entscheidende Sachverhalt sich nicht vollständig mit demjenigen deckt, der Gegenstand der beiden genannten Entscheidungen des BayObLG war. Maßgebend ist vielmehr die Gleichheit der Rechtsfrage, von der die Entscheidung abhängt (vgl. BGH NJW 1993, 3069; NJW 1997, 861). Entsprechend den obigen Ausführungen folgt bereits aus § 1956 BGB, dass das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes nicht unterschiedlich beurteilt werden kann, wenn inhaltlich dieselbe Fehlvorstellung einerseits zu einer ausdrücklichen Erklärung über die Annahme der Erbschaft bzw. andererseits zu einem bewussten Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist geführt hat. Auf der Grundlage der Rechtsauffassung des BayObLG müsste der Senat die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache zu weiteren tatsächlichen Ermittlungen an das Landgericht zurückverweisen. Die Vorlagepflicht besteht auch dann, wenn die Sache aufgrund der abweichenden Auffassung des OLG zur abschließenden Entscheidung reif ist, ohne dass es weiterer tatsächlicher Ermittlungen bedarf, die auf der Grundlage des Auffassung des anderen Gerichts geboten wären (BGH NJW 1997, 585). Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt ein Irrtum des Beteiligten zu 1) über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses (§ 119 Abs. 2 BGB) im Hinblick auf dessen Aktivbestand nicht in Betracht. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Ablauf der Ausschlagungsfrist, der auf den 10. bzw. 11.09.2003 zu datieren ist. Zu diesem Zeitpunkt war der Beteiligte zu 1) nach seinem eigenen Vorbringen über den tatsächlich aufgefundenen Nachlassbestand informiert, insbesondere nachdem er mit seiner Mutter am 29.08.2003, also noch vor Ablauf der Ausschlagungsfrist, vor Ort erschienen, Räume und Nachlassbestand besichtigt und Bankordner eingesehen hat. Der Beteiligte zu 1) hatte bereits zum damaligen Zeitpunkt die Vermutung, dass noch weitere Gegenstände zum Nachlass gehören, die bislang nicht aufgefunden werden konnten (etwa die von ihm vermissten Goldmünzen pp.), hinsichtlich deren Verbleib er die Beteiligte zu 2) um Auskünfte gebeten hat. Bloße Zweifel am Vorhandensein weiterer Nachlassgegenstände, die nach seiner eigenen Darstellung bis heute fortbestehen, begründen indessen keine zur Anfechtung berechtigende Fehlvorstellung. Dasselbe gilt für die Frage, ob zum Nachlass Erstattungsansprüche wegen bestimmter Abflüsse von den Konten des Erblassers bestehen, die der Beteiligte zu 1) als ungeklärt ansieht. Erst recht gilt dies im Hinblick auf angebliche lebzeitige Schenkungen des Erblassers, die ohnehin allenfalls zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen führen könnten. Die Zweifelhaftigkeit des Bestehens solcher Ansprüche hinderte den Beteiligten zu 1) nicht, sein Wahlrecht gem. § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB auszuüben. Das Landgericht hat ferner einen beachtlichen Irrtum im Hinblick auf den Anspruch bejaht, den die Mutter des Beteiligten zu 1) aus dem bislang lediglich in Kopie vorgelegten Schuldanerkenntnis des Erblassers vom 11.08.1999 zum Betrag von 350.000 DM nebst Zinsen gegen den Nachlass geltend macht. Nach der Rechtsprechung des BGH handelt es sich um eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB auch dann, wenn es um die Belastung des Nachlasses mit einer wesentlichen Verbindlichkeit geht, deren rechtlicher Bestand ungeklärt ist, und zwar im Hinblick auf das Wahlrecht nach § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB jedenfalls dann, wenn der Irrtum eine Verbindlichkeit betrifft, die den Nachlass derart belastet, dass der Pflichtteilsanspruch des (vorläufigen) Erben gefährdet wäre (NJW 1989, 2885 f.). So liegen die Dinge hier im Hinblick auf den Umfang des geltend gemachten Anspruchs der Mutter des Beteiligten zu 1). Dabei ist der hierauf bezogene Irrtum und eine darauf beruhende Anfechtbarkeit der Fristversäumung unabhängig davon, dass der Beteiligte zu 1) bereits durch die ausgesetzten Vermächtnisse seinen Pflichtteil als gefährdet ansieht. Die Erfüllung einer zusätzlichen vorrangigen Nachlassverbindlichkeit würde sich dann nämlich voll zu Lasten seines Pflichtteils auswirken. Dann ist auch die Schlussfolgerung nahe liegend, dass der Beteiligte zu 1) bei verständiger Würdigung die Erbschaft nicht durch Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist angenommen hätte, zumal er sich im Zweifel nicht als Erbe auf einen Rechtsstreit mit seiner Mutter über den Bestand dieses Anspruchs hätte einlassen wollen. Jedoch ist die tatsächliche Feststellung des Landgerichts, der Beteiligte zu 1) habe erst am 24.09.2003 erfahren, dass diese weitere Nachlassverbindlichkeit bestehe und von seiner Mutter geltend gemacht werden solle, verfahrensrechtlich nicht tragfähig. Ihr liegt erkennbar lediglich das entsprechende tatsächliche Vorbringen des Beteiligten zu 1) zugrunde. Demgegenüber hat die Beteiligte zu 2) im Erstbeschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 01.02.2005 ausdrücklich bestritten, dass der Beteiligte zu 1) erst zu dem von ihm genannten Zeitpunkt von dem Bestehen der Forderung aus dem genannten Schuldanerkenntnis erfahren habe; es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Beteiligte zu 1) bereits vor Ablauf der Ausschlagungsfrist von seiner Mutter über diesen Punkt informiert worden sei, zumal letztere ihn bei der Wahrnehmung seiner Rechte in Bezug auf die Nachlassabwicklung häufig unterstützt habe. Dieses Vorbringen der Beteiligten zu 2) hätte dem Landgericht Anlass zu weiteren tatsächlichen Ermittlungen geben müssen (§ 12 FGG). Das einseitige Vorbringen des Beteiligten zu 1) durfte nicht ungeprüft der Sachentscheidung zugrunde gelegt werden.

Ende der Entscheidung

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