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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 31.08.2000
Aktenzeichen: 15 W 195/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1618
Leitsatz:

(Namenserteilung bei fortbestehender gemeinsamer elterlicher Sorge)

Entgegen dem Wortlaut des § 1618 S. 1 BGB ist die Einbenennung eines unverheirateten Kindes auch dann möglich, wenn beiden Elternteilen das Sorgerecht gemeinschaftlich zusteht.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn der ändere Elternteil der Namenserteilung zustimmt.


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 W 195/00 OLG Hamm 5 T 240/00 LG Münster 22 III 21-22/00 AG Münster

in der Personenstandssache

betreffend die Eintragung eines Randvermerks in das Geburtenbuch betreffend das Kind B B

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 31. August 2000 auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 5) vom 18. Mai 2000 gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 20. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Gammelin und die Richter am Oberlandesgericht Kayser und Engelhardt

beschlossen:

Tenor:

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird der angefochtene Beschluß teilweise aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 5) vom 08. März 2000 wird der Beschluß des Amtsgerichts vom 17. Februar 2000 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Standesbeamtin des Standesamtes M wird angewiesen, dem Geburtseintrag der Beteiligten zu 1) einen Randvermerk darüber beizuschreiben, daß die Beteiligte zu 1) den Familiennamen führt.

Eine weitergehende Anweisung an den Standesbeamten zur Vornahme einer Amtshandlung ergeht nicht.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 600,00 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Das betroffene Kind ist aus der am 01. Februar 1991 geschlossenen Ehe der Beteiligten zu 2) mit dem Beteiligten zu 4) hervorgegangen und führt den Ehenamen B als Geburtsnamen. Diese Ehe der Beteiligten zu 2) ist durch Urteil des Amtsgerichts Münster vom 22. Mai 1996 rechtskräftig geschieden worden. Die elterliche Sorge für die Beteiligte zu 1) ist den Eltern gemeinsam belassen worden. Die Beteiligte zu 2) hat am 12. Dezember 1997 mit dem Beteiligten zu 3) die Ehe geschlossen und führt seitdem den Familiennamen B. Aus dieser Ehe ist die am 09. Mai 1998 geborene A D hervorgegangen.

Durch Erklärung vom 01. Februar 2000 haben die Beteiligten zu 2) und 3) gegenüber der Standesbeamtin der Beteiligten zu 1) ihren Ehenamen erteilt und diesem Namen dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen angefügt. Danach soll das Kind künftig den Familiennamen B führen. Die Beteiligten zu 1) und 4) haben in die Namenserteilung eingewilligt.

Die Standesbeamtin des Standesamtes M hat mit Verfügung vom 09. Februar 2000 die Sache gem. § 45 Abs. 2 PStG dem Amtsgericht zur Entscheidung darüber vorgelegt, ob die Erklärungen wirksam seien und somit im Geburtseintrag des Kindes vermerkt werden könnten. Daran beständen im Blick darauf Zweifel, daß die Eltern des Kindes das gemeinsame Sorgerecht hätten. Über eine öffentlich-rechtliche Namensänderung sei die gewünschte Namensführung nicht zu erwirken, weil nach den geltenden Verwaltungsvorschriften Doppelnamen nicht zulässig seien. Die Beteiligte zu 5) hat die Vorlage der Standesbeamtin an das Amtsgericht weitergeleitet.

Das Amtsgericht hat die Standesbeamtin u.a. angehalten, dem Geburtseintrag der Beteiligten zu 1) einen Randvermerk darüber beizuschreiben, daß die Beteiligte zu 1) den Familiennamen B führe.

Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu 5) bei dem Amtsgericht mit Schreiben vom 08. März 2000 rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt; mit der sie sich insbesondere gegen die Annahme gewandt hat, daß § 1618 BGB für den Fall des gemeinsam ausgeübten Sorgerechts eine planwidrige Regelungslücke enthalte, die im Wege einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift geschlossen werden könnte.

Das Landgericht hat durch Beschluß vom 20. April 2000 die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 5) zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 5), die sie mit einem am 18. Mai 2000 beim Landgericht Münster eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage eingelegt hat. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind dem weiteren Rechtsmittel entgegengetreten. Sie weisen darauf hin, daß sie notfalls bereit seien, eine Sorgerechtsänderung herbeizuführen, um auf diese Weise die Voraussetzungen des § 1618 BGB zu erfüllen. Aus dieser Möglichkeit ergebe sich einmal mehr die Unsinnigkeit der Einbenennungsvoraussetzungen, nach denen die Einbenennung nur dann möglich sein soll, wenn die elterliche Sorge nur einem Elternteil zustehe.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach § 49 Abs. 1 S. 1, § 48 Abs. 1 PStG, §§ 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 5) folgt bereits daraus, daß ihre Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

In der Sache ist das Rechtsmittel teilweise begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts - wie bereits diejenige des Amtsgerichts - verfahrensfehlerhaft über die Grenzen des durch die Vorlage des Standesbeamten bestimmten Verfahrensgegenstandes hinausgegangen ist. Im übrigen ist sie unbegründet.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer gem. § 49 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 PStG zulässigen sofortigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 5) ausgegangen.

1.

Der Gegenstand des Verfahrens wird hier durch die Vorlage des Standesbeamten gem. § 45 Abs. 2 S. 1 PStG bestimmt. Nach dieser Vorschrift kann der Standesbeamte in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Amtsgerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Mit der Vorlage muß die Anordnung oder Ablehnung einer konkreten Amtshandlung angestrebt werden. Eine Vorlage, die der Klärung einer abstrakten Rechtsfrage dient, wäre dagegen unzulässig (Hepting/Gaaz, PStG, § 45 Rdn. 67). Der Standesbeamte bestimmt damit, über die Vornahme welcher konkreten Amtshandlung das Gericht entscheiden soll, also über den Gegenstand des Verfahrens. Eine darüber hinausgehende gerichtliche Entscheidung ist verfahrensrechtlich unzulässig und unterliegt allein aus diesem Grunde der Aufhebung im Rechtsmittelverfahren (vgl. Senat StAZ 2000, 213).

Die Auslegung der Vorlage des Standesbeamten unterliegt als Verfahrensvoraussetzung der uneingeschränkten Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (vgl. Keidel/Kahl, FG, 14. Aufl., § 27 Rdn. 15). Der Senat faßt die Vorlage der Standesbeamtin vom 09. Februar 2000 hier so auf, daß als die Amtshandlung, über deren Vornahme in dem gerichtlichen Verfahren entschieden werden soll, nicht die (im übrigen erfolgte) Beurkundung der nach materiellem Recht (§ 1618 S. 1 und 3 BGB) für die Einbenennung erforderlichen Erklärungen der Beteiligten zu 2) bis 4) sein soll. Vielmehr will die Standesbeamtin mit ihrer Vorlage ihre Zweifel dahin zum Ausdruck bringen, ob sie im Blick auf die dem Standesbeamten obliegende Beurkundung des Personenstandes (§ 1 Abs. 1 PStG) aufgrund wirksamer Namenserklärungen gem. § 31 a Abs. 2 S. 2 PStG einen Randvermerk in das Geburtenbuch einzutragen hat.

Das Amtsgericht hat darüber hinausgehend den Standesbeamten angewiesen, die zwecks Einbenennung der Beteiligten zu 1) gem. § 1618 BGB erforderlichen Erklärungen der Beteiligten zu 2) und 3) betreffend die Erteilung deren Ehenamens D sowie die Einwilligung der Beteiligten zu 1), 2) und 4) zur Namenserteilung entgegenzunehmen. Die dies bestätigende Entscheidung des Landgerichts übersieht, daß sich die Vorlage des Standesbeamten nicht auf die Entgegennahme namensrechtlicher Erklärungen, sondern ausschließlich auf die Eintragung eines Randvermerkes in dem Geburtenbuch beschränkt. Deshalb hat der Senat die Entscheidung des Landgerichts insoweit aufgehoben und die Entscheidung des Amtsgerichts in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang abgeändert.

2.

Hinsichtlich des Geburtseintrags der Beteiligten zu 1) teilt der Senat die Auffassung der Vorinstanzen, daß entgegen dem Wortlaut der Vorschrift eine Einbenennung gem. § 1618 BGB auch dann möglich ist, wenn beiden Elternteilen das gemeinschaftliche Sorgerecht für das betroffene Kind zusteht. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift in Verbindung mit der Entstehungsgeschichte der Norm.

a)

Nach § 1618 S. 1 BGB können der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Ehenamen erteilen. Nach S. 2 Halbsatz 1 der Bestimmung können sie diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen. Die durch das Kindschaftsreformgesetz - KindRG vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) erfolgte Neufassung der Vorschrift mit der Formulierung "Elternteil, dem die elterliche Sorge... allein zusteht" geht auf einen Gesetzesvorschlag zurück, der in der Stellungnahme des Bundesrates vom 14. August 1992 zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Familiennamensrechts (Familiennamensrechtsgesetz - FamNamRG) enthalten war (BT-DruckS. 12/3163 S. 23). In dieser Stellungnahme hat der Bundesrat angeregt, in dem weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die namensmäßige Eingliederung der sogenannten Stiefkinder einer bürgerlich-rechtlichen Lösung zugeführt werden könne. Voraussetzung sollte - so der Vorschlag - eine Erklärung des sorgeberechtigten Elternteils sein, dem der andere zustimmen müsse. In ihrer damaligen Gegenäußerung hat die Bundesregierung angekündigt, der Einbenennung von Stiefkindern im Zusammenhang mit der in Angriff genommenen Überprüfung des gesamten Kindschaftsrechts vertiefend nachzugehen (BT-DruckS. a.a.O. S. 28). Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum KindRG (BT-DruckS. 13/4899) begreift die in dem hier streitigen Punkt unverändert Gesetz gewordene Neufassung des § 1618 BGB als eine deutliche Erweiterung der Möglichkeit der Einbenennung, weil die im damals geltenden § 1618 BGB a.F. nur für nichteheliche Kinder vorgesehene Einbenennung "in grundsätzlich gleicher Weise auch für eheliche Kinder" gelte (BT-DruckS. 13/4899 S. 92). Bei dieser Einschätzung ist indes aus dem Blick geraten, daß an anderer Stelle des KindRG die gemeinsame elterliche Sorge nichtehelicher Kinder eingeführt (§ 1626 a BGB), das gemeinsame Sorgerecht ehelicher Kinder als Ausfluß der Ehe aus diesem Kontext herausgelöst und für Eltern nach der Scheidung der Ehe zugelassen worden ist (vgl. §§ 1626, 1671 f. BGB; siehe Palandt/Diederichsen, BGB, 59. Aufl., § 1626 Rdn. 12 f.; § 1671 Rdn. 1). Hat aber nach geltendem Recht die Scheidung der Ehe grundsätzlich keinen Einfluß auf das gemeinschaftliche Sorgerecht der Eltern, läßt sich bei einer auf den Wortlaut der Vorschrift begrenzten Anwendung die in der Gesetzesbegründung ausdrücklich befürwortete Erweiterung der Möglichkeiten der Einbenennung nicht erreichen, weil die Neufassung eine erhebliche Einschränkung des Anwendungsbereichs beinhaltet. Damit verfehlte das Gesetz sein Ziel, das für den Einzelfall gedachte Institut der öffentlich-rechtlichen Namensänderung von den sogenannten "Stiefkinderfällen" zu befreien und die Einbenennung; falls sie sich im Einzelfall nicht gütlich regeln läßt, den Vormundschafts- bzw. Familiengerichten zu überantworten (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 92 unter Bezugnahme auf BT-DruckS. 12/3163 S. 23 f.; BT-Drucks. 13/8511 S. 73 f.). Die Fassung des Gesetzesvorschlages zu § 1618 BGB hätte deshalb im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens an die Neuregelung der elterlichen Sorge angepaßt werden müssen. Die erforderliche gesetzestechnische Umgestaltung ist offensichtlich versehentlich unterblieben.

b)

Aus der Gesetzesbegründung kann nichts gewonnen werden, was dafür sprechen könnte, daß der Gesetzgeber von dem ursprünglich hervorgehobenen gesetzgeberischen Ziel abgerückt ist, den Stiefkinderfamilien den Weg der öffentlich-rechtlichen Namensänderung zu ersparen. Dies verdeutlicht nicht zuletzt die Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses vom 12. September 1997 (BT-Drucks. 13/8511). Die entsprechend der Beschlußempfehlung vom Bundestag beschlossene Einfügung des § 1618 S. 2 BGB schafft die Möglichkeit, dem Kind einen Doppelnamen zuzuweisen, der sich aus dem in der "Stieffamilie" geführten Ehenamen und aus dem bisherigen Familiennamen des Kindes, d.h. dem Familiennamen des anderen Elternteils, zusammensetzt. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, daß das Gesetz diesen eröffneten Mittelweg, der die Lebenssituation des Kindes namensrechtlich wiederspiegeln und eine dem Wohl des Kindes stets förderliche gütliche Einigung der Eltern über dessen Namensführung erleichtern soll (vgl. BT-Drucks. 13/8511 S. 74), nur der Gruppe der Kinder mit Eltern ohne gemeinschaftliches Sorgerecht vorbehalten will (ebenso: AG Düsseldorf StAZ 2000, 21; Gaaz StAZ 1998, 241, 247; zweifelnd auch Oelkers/Kreutzfeldt FamRZ 2000, 645, 647).

Das Landgericht hat in seiner Entscheidung näher ausgeführt, daß den eine wörtliche Auslegung befürwortenden Stimmen in der Literatur eine vernünftige Erklärung für die geltende Gesetzesfassung nicht entnommen werden könne. Dem kann der Senat nur beipflichten. Die Ausführungen erschöpfen sich ganz überwiegend in einer kommentarlosen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts (vgl. z.B. Erman/Michalski, BGB, 10. Aufl., § 1618 Rdn. 2; Jauernig/Berger, BGB, 9. Aufl., § 1618 Rdn. 2; Palandt/Diederichsen a.a.O., § 1618 Rdn. 4 und 16; derselbe NJW 1998, 1977, 1982; FamRefK/Wax, § 1618 Rdn. 2 und 4; Schwab/Wagenitz, Das neue Familienrecht 1998, S. 143; derselbe FamRZ 1998, 1545, 1550 f.). Der spekulativ ins Spiel gebrachte Erklärungsvorschlag von Gaaz (a.a.O. S. 247), der Gesetzgeber könnte erwogen haben, bei Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge die Namenskontinuität in jedem Fall zu wahren, trägt nicht. Dies verdeutlicht § 1618 S. 2 BGB, der die Namenskontinuität weitgehend gewährleistet. Im übrigen ist in der Gesetzgebung der letzten Jahre und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Tendenz erkennbar geworden, das Ehenamensrecht zu "liberalisieren" und den von dem Ehenamen abgeleiteten Namen der Kinder vornehmlich als Ausdruck der Selbstbestimmung der Ehegatten zu begreifen (vgl. BayObLG FG-Prax 1999, 149, 152 m.w.N.). Auch dies spricht für eine weite Auslegung des § 1618 BGB.

c)

Schließlich ließe sich das Erfordernis der elterlichen Sorge nur eines Elternteils im Wege einer (vorübergehenden) Änderung der Sorgerechtsregelung leicht umgehen (vgl. § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Dieser "Ausweg" hat bereits Eingang in die Praxis der Familiengerichte gefunden (vgl. AG Lemgo FamRZ 1999, 1387). Diese Fehlentwicklung widerspricht ersichtlich dem Sinn und Zweck des Kindschaftsreformgesetzes und legt ebenfalls eine erweiternde Auslegung des § 1618 S. 1 BGB nahe.

Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, daß § 1618 BGB in den Fällen eines gemeinsamen Sorgerechts jedenfalls dann anwendbar ist, wenn beide Elternteile eine Einbenennungserklärung abgegeben bzw. ihre Zustimmung zu der Einbenennung erteilt haben. Über die Fallgestaltung, daß die Zustimmung eines sorgeberechtigten Elternteils ersetzt werden muß (entsprechend § 1618 S. 4 BGB), hat der Senat vorliegend nicht zu befinden.

Eine Überbürdung außergerichtlicher Kosten, die sich vorliegend nach § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG richtete, erscheint dem Senat nicht als billig.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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