Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 16.08.1999
Aktenzeichen: 15 W 205/99
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 47 S. 2
Gesetz:

NK: WEG § 47 S. 2

Leitsatz: Stichworte: Kostenentscheidung nach Rechtsmittelrücknahme

1.Maßstab für die Ausübung des Ermessens dahin, ob dem Beschwerdeführer nach Rücknahme seines Rechtsmittels die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdegegner aufzuerlegen sind, ist die sachliche Erfolgsaussicht des Rechtsmittels.

2.Eine Erstattungsanordnung zu Lasten des Beschwerdeführers kommt nur in Betracht, wenn sein Rechtsmittel offensichtlich aussichtlos war, er insbesondere die zutreffenden Gründe der Entscheidung der Vorinstanz nicht mit tragfähigen Gesichtspunkten angegriffen hat, die zu einer anderen Sachentscheidung hätten führen können.

OLG Hamm, Beschluß vom 16.08.1999 - 15 W 205/99


OBERLANDESGERICHT HAMM

BESCHLUSS

15 W 205/99 OLG Hamm 10 T 7/99 LG Bochum 23 II 16/98 WEG AG Herne

In der Wohnungseigentumssache

betreffend die Wohnungseigentumsanlage in Herne,

Beteiligte:

1) Eheleute

- Verfahrensbevollmächtigte:

2) Herr

3) Herr

28)

29)

30)

als Verwalter,

- Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 2) bis 30): Rechtsanwälte

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 16. August 1999 auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) bis 30) vom 31. Mai 1999 gegen den Beschluß der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 12. Mai 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Gammelin und die Richter am Oberlandesgericht Budde und Engelhardt beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird teilweise aufgehoben.

Die Beteiligten zu 1) haben die den Beteiligten zu 2) bis 30) im Verfahren der sofortigen Erstbeschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Beteiligten zu 1) tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in dieser Instanz nicht statt.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 700,00 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Zu der vorgenannten Wohnungseigentumsanlage gehört eine Hoffläche, die teilweise mit dem Sondereigentum zugeordneten Garagen bebaut ist. Im übrigen befinden sich auf der Hoffläche Kraftfahrzeugstellplätze, an denen Sondernutzungsrechte begründet worden sind. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten ist durch Beschlußfassung der Eigentümerversammlung vom 26.04.1996 die Nutzung der Hoffläche in der Weise geregelt, daß die Eigentümer der Garagen berechtigt sind, ihr Fahrzeug auch vor der Garage abzustellen mit Ausnahme derjenigen Zeiten, in denen die Müllabfuhr den Hof befahren muß. Die Sondernutzungsberechtigten dürfen ein Fahrzeug ausschließlich auf den ihnen zugewiesenen Flächen abstellen. Im übrigen ist das Abstellen von Fahrzeugen auf der gesamten Hoffläche untersagt. Auf Antrag der übrigen Wohnungseigentümer ist den Beteiligten zu 1) durch Beschluß des Amtsgerichts Herne vom 13.03.1997 (23 II 45/96) verboten worden, ein Fahrzeug auf der Hoffläche außerhalb des ihnen zugewiesenen Stellplatzes abzustellen.

Die Beteiligten zu 1) haben in der Eigentümerversammlung vom 08.04.1998 zu Tagesordnungspunkt 9 einen Beschlußantrag dahin gestellt, unter Aufhebung des Eigentümerbeschlusses vom 26.04.1996 (Parken vor den Garagen) ein generelles Parkverbot auf der gesamten Hoffläche zu beschließen. Dieser Antrag wurde von den Wohnungseigentümern mehrheitlich abgelehnt.

Die Beteiligten zu 1) haben daraufhin mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 29.04.1998 bei dem Amtsgericht beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 08.04.1998 zu Tagesordnungspunkt 9 ein generelles Parkverbot auf der gesamten Hoffläche der Wohnungseigentumsanlage anzuordnen. Zur Begründung haben sie im wesentlichen geltend gemacht, die Nutzungsbeschränkung hinsichtlich der Hoffläche (Verbot des Abstellens von Fahrzeugen außerhalb der zugewiesenen Stellplatzflächen oder Garagen) werde fortlaufend von anderen Miteigentümern oder deren Besuchern mißachtet. Aufgrund des vorerwähnten Beschlusses des Amtsgerichts Herne in Verbindung mit der Ablehnung ihres Beschlußantrages in der Eigentümerversammlung vom 08.04.1998 stelle sich die Situation derzeit so dar, daß nur ihnen, den Beteiligten zu 1), das Parken auf der Hoffläche außerhalb der zugewiesenen Stellplatzflächen untersagt sei, während den anderen Miteigentümern und ihren Besuchern dieses Recht teilweise eingeräumt werde.

Die übrigen Wohnungseigentümer sind dem Antrag unter Hinweis auf die durch den Beschluß der Eigentümerversammlung vom 26.04.1996 bestehende Regelung zur Nutzung der Hoffläche entgegengetreten.

Das Amtsgericht hat mit den Beteiligten am 29.07.1998 mündlich verhandelt und durch den am Schluß der Sitzung verkündeten Beschluß den Antrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß haben die Beteiligten zu 1) mit Telefax ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 07.09.1998 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Beteiligten zu 2) bis 30) haben die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt.

Das Landgericht hat in öffentlicher Sitzung vom 12.05.1999 vor der vollbesetzten Zivilkammer mit den Beteiligten mündlich verhandelt. Im Rahmen der Erörterung der Sache hat die Kammer darauf hingewiesen, das Rechtsmittel werde voraussichtlich ohne Erfolg bleiben. Die Beteiligten zu 1) haben daraufhin ihre sofortige Beschwerde zurückgenommen. Durch den am Schluß der Sitzung verkündeten Beschluß hat das Landgericht die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens den Beteiligten zu 1) auferlegt und im übrigen angeordnet, daß eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht stattfinde.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) bis 30), die sie mit einem bei dem Landgericht am 02.06.1999 eingegangenen Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 31.05.1999 mit dem Antrag eingelegt haben, die Erstattung der ihnen im Verfahren der sofortigen Erstbeschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten durch die Beteiligten zu 1) anzuordnen.

Die Beteiligten zu 1) beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

Bei der Entscheidung des Landgerichts handelt es sich um eine nach Rücknahme der Erstbeschwerde getroffene, isolierte Kostenentscheidung, die nach den §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1, 20 a Abs. 2 FGG mit der sofortigen weiteren Beschwerde anfechtbar ist, die im übrigen form- und fristgerecht eingelegt ist. Die Beschwer der Beteiligten zu 2) bis 30) übersteigt den nach § 20 a Abs. 2 FGG erforderlichen Betrag von 200,00 DM.

In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).

Nach der Rücknahme der Erstbeschwerde hat das Landgericht auf der Grundlage des § 47 S. 2 WEG über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten der Verfahrensbeteiligten im Erstbeschwerdeverfahren entschieden und von dem ihm durch diese Vorschrift eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Diese Ermessensentscheidung des Landgerichts kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur beschränkt, nämlich daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter von seinem Ermessen einen rechtlich fehlerhaften, Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat oder von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen hat (vgl. Keidel/Kahl, FG, 14. Aufl., § 27 Rdn. 27 m.w.N.). Dieser beschränkten rechtlichen Nachprüfung hält die Entscheidung des Landgerichts nicht stand.

Die Kammer hat die Kriterien für die Ausübung ihres Ermessens dahin umschrieben, grundsätzlich sei davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer im Fall der Zurücknahme seines Rechtsmittels die den anderen Verfahrensbeteiligten entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten habe. Von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten sei jedoch ausnahmsweise abzusehen, wenn das Rechtsmittel nicht offensichtlich unbegründet sei und seine Rücknahme auf der dem Beschwerdeführer vom Gericht vermittelten Einsicht von der Erfolglosigkeit seines Rechtsmittels beruhe.

Diesen vom Landgericht herausgestellten Kriterien für die Ermessensausübung liegt die Rechtsprechung des BayObLG zugrunde, das in einer Reihe von Entscheidungen von dem Grundsatz ausgeht, die Rücknahme des Rechtsmittels rechtfertige die Belastung des Beschwerdeführers mit den außergerichtlichen Kosten der übrigen Verfahrensbeteiligten. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gelte jedoch dann, wenn die Rücknahme des Rechtsmittels auf der vom Gericht vermittelten Einsicht seiner Aussichtslosigkeit zurückzuführen sei (BayobLG WuM 1991, 134; 1992, 569; 1993, 492; WE 1997, 238; 1998, 78). Daneben läßt das BayObLG für die Ermessensausübung im Einzelfall auch die Berücksichtigung der sachlichen Erfolgsaussicht des Rechtsmittels zu (BayObLG JurBüro 1990, 1514, 1515).

Der Senat hat in der Vergangenheit offengelassen, ob er sich dieser Abfolge von Grundsatz und (Regel-)Ausnahme bei der Ermessensausübung anschließen kann. Bereits der grundsätzliche Ausgangspunkt begegnet dem Bedenken, daß im Anwendungsbereich des § 47 S. 2 WEG die allgemeine Vorschrift des § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG nicht anwendbar ist. Die Sachentscheidung des Beschwerdegerichts, durch die das Rechtsmittel zurückgewiesen wird, führt also nicht allein dazu, daß der Beschwerdeführer mit den außergerichtlichen Kosten der gegnerischen Verfahrensbeteiligten zu belasten ist. Vielmehr bleibt es auch in diesem Fall bei dem Grundsatz, daß im Verfahren nach dem WEG die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben. Das Kammergericht hat deshalb mit treffender Begründung hervorgehoben, die Rücknahme des Rechtsmittels könne allein kein hinreichender Anlaß sein, den Beschwerdeführer kostenmäßig schlechter zu stellen als wenn er sein Rechtsmittel durchführe (OLGZ 1988, 317; 1989, 438, 440). Grundlagen für die vom BayObLG für gerechtfertigt gehaltene (Regel-)Ausnahme von dem erwähnten Grundsatz, nämlich Rücknahme des Rechtsmittels auf die vom Gericht vermittelte Einsicht seiner Aussichtslosigkeit, ist die Erwägung, auf diese Weise solle eine alsbaldige Rechtsmittelrücknahme gefördert werden, die dem Gericht und den Beteiligten einen Aufwand an Zeit und Kosten erspare (WE 1998, 78, 79). Dieses Argument erscheint zweifelhaft, weil für die Erhebung der Gerichtskosten die Rücknahme des Rechtsmittels bereits kostenrechtlich privilegiert ist (§ 48 Abs. 4 WEG in Verbindung mit Abs. 1 S. 2 der Vorschrift). Hinsichtlich der Entstehung der außergerichtlichen Kosten der übrigen Verfahrensbeteiligten bleibt hingegen die alsbaldige Rechtsmittelrücknahme ohne Bedeutung, wenn der Hinweis des Gerichts auf die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels - wie es hier geschehen ist und der gesetzlichen Vorschrift des § 44 Abs. 1 WEG entspricht - im Rahmen der Erörterung der Sache in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erfolgt und damit zu diesem Zeitpunkt die anwaltliche Prozeß- und Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr bereits angefallen ist (§ 63 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 4 BRAGO).

Der Senat hat deshalb in der Vergangenheit bei der Ermessensausübung maßgebliches Gewicht auf die sachliche Erfolgsaussicht des Rechtsmittels bezogen auf den Streitstand zum Zeitpunkt der Rücknahmeerklärung gelegt (vgl. etwa Beschluß vom 24.03.1993 - 15 W 274/92 [= 7 T 664/91 LG Bochum]). Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten hat danach zu unterbleiben, wenn dem Rechtsmittel bei summarischer Prüfung eine sachliche Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden kann, etwa wenn eine abschließende Sachentscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- oder Auslegungsfragen abhängig gewesen wäre oder weitere tatsächliche Ermittlungen (§ 12 FGG) erfordert hätte. Ist hingegen das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet, insbesondere die Beschwerdebegründung nicht geeignet, die tragenden Erwägungen der in der Vorinstanz getroffenen Entscheidung ernsthaft in Zweifel zu ziehen, ist es unter Billigkeitsgesichtspunkten gerechtfertigt, den Beschwerdeführer mit den außergerichtlichen Kosten der gegnerischen Verfahrensbeteiligten zu belasten, die er durch sein Rechtsmittel veranlaßt hat. Dies entspricht der Handhabung der Vorschrift durch den Senat auch bei Entscheidungen in der Hauptsache. An dieser Akzentuierung der Kriterien der Ermessensausübung sieht sich der Senat durch die Rechtsprechung des BayObLG nicht in einer eine Vorlagepflicht nach § 28 Abs. 2 FGG begründenden Weise gehindert, weil auch nach dessen Rechtsprechung die Berücksichtigung von Gesichtspunkten der sachlichen Erfolgsaussicht des Rechtsmittels nicht ausgeschlossen ist.

Sowohl auf dieser Grundlage als auch von seinem eigenen Ausgangspunkt aus hätte das Landgericht deshalb näher prüfen müssen, ob das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) offensichtlich unbegründet war. Dazu lassen sich der Begründung der landgerichtlichen Entscheidung jedoch keine näheren Ausführungen entnehmen. Die Entscheidung des Landgerichts beruht deshalb auf einem Begründungsmangel (§ 25 FGG), weil unter diesem Gesichtspunkt eine auf den konkreten Streitstand bezogene Darstellung in der landgerichtlichen Entscheidung fehlt.

Der Rechtsfehler der landgerichtlichen Entscheidung zwingt den Senat indessen nicht, die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Vielmehr kann das Rechtsbeschwerdegericht anstelle des Landgerichts eine anderweitige Ermessensentscheidung treffen, wenn - wie in dem vorliegenden Sachzusammenhang weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu treffen sind (vgl. Keidel/Kahl, a.a.0., § 27 Rdn. 59 m.w.N.). Diese Sachentscheidung führt hier zu dem Ergebnis, daß den Beteiligten zu 1) die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der übrigen Verfahrensbeteiligten im Erstbeschwerdeverfahren aufzuerlegen war, weil ihr Rechtsmittel offensichtlich unbegründet war. Dafür sind die folgenden Erwägungen maßgebend:

Das Amtsgericht hat mit eingehender Begründung den Antrag der Beteiligten zu 1) insgesamt zurückgewiesen. Die Beteiligten zu 1) haben jedenfalls schriftsätzlich ihre sofortige Erstbeschwerde sachlich nicht begründet. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist auf der Grundlage des eigenen tatsächlichen Vorbringens der Beteiligten zu 1) zweifelsfrei sachlich zutreffend.

Die Beteiligten zu 1) haben im ersten Teil ihres gestellten Sachantrags die Aufhebung des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 08.04.1998 zu Tagesordnungspunkt 9 begehrt.

Dieser Antrag ist schon deshalb erkennbar unbegründet, weil die unter diesem Tagesordnungspunkt erfolgte Abstimmung lediglich zu einer mehrheitlichen Ablehnung des von den Beteiligten zu 1) gestellten Beschlußantrages geführt hat. Es liegt also lediglich ein sog. Negativbeschluß vor, der keine Rechtswirkungen auslöst und deshalb nach einhelliger Auffassung nicht einer Beschlußanfechtung nach § 23 Abs. 4 WEG unterliegt (vgl. etwa BayObLG NJW-RR 1994, 658, 659; NZM 1998, 81).

Die Beteiligten zu 1) haben darüber hinaus einen Verpflichtungsantrag gestellt, der zu einer Neuregelung der Nutzungsverhältnisse an der Hoffläche durch gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel eines uneingeschränkten Verbots des Abstellens von Fahrzeugen führen soll. Ein solcher Anspruch stand den Beteiligten zu 1) nach § 21 Abs. 4 WEG ersichtlich nicht zu. Nach dieser Vorschrift kann jeder Wohnungseigentümer eine Verwaltung verlangen, die den Vereinbarungen und Beschlüssen, und, soweit solche nicht bestehen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht. Hier besteht jedoch bereits auf der Grundlage der Beschlußfassung der Eigentümerversammlung vom 26.04.1996 eine abschließende Regelung über die Nutzungsverhältnisse an der Hoffläche. Dieser Beschluß ist nicht nach § 23 Abs. 4 WEG angefochten und damit bestandskräftig geworden. Die so getroffene Regelung bindet die Wohnungseigentümer. Deshalb ist die von den Beteiligten zu 1) in ihrer Antragsschrift vertretene Auffassung, infolge der Beschlußfassung der Eigentümerversammlung vom 08.04.1998 sei nunmehr den übrigen Wohnungseigentümern eine ihnen freigestellte Nutzung der Hofflächen erlaubt, während nur sie, die Beteiligten zu 1), durch das Verbot in dem Beschluß des Amtsgerichts Herne vom 13.03.1997 belastet seien, offensichtlich unrichtig. Dies hat das Amtsgericht in seinem Beschluß vom 29.07.1998 mit zutreffenden Gründen ausgeführt.

Angesichts der bestehenden Beschlußfassung über die Nutzungsverhältnisse an der Hoffläche käme allenfalls ein Anspruch der Beteiligten zu 1) nach § 242 BGB auf Änderung des Eigentümerbeschlusses in Betracht. Dies würde jedoch voraussetzen, daß außergewöhnliche Umstände das Festhalten an der bestehenden Regelung als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen würden. Darüber hinaus könnte eine Treuwidrigkeit nur aus nachträglich hinzugetretenen Umständen abgeleitet werden. Verstößt nämlich ein Eigentümerbeschluß von Anfang an gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, muß dies durch eine Beschlußanfechtung (§ 23 Abs. 4 WEG) geltend gemacht werden (vgl. BayObLG a.a.0.). Für einen solchen Anspruch haben die Beteiligten zu 1) auch nicht nur in Ansätzen verwertbare Tatsachen vorgetragen. Soweit sie - im übrigen ohne jede nähere tatsächliche Substantiierung - vorgetragen haben, die Parkplatzregelung werde von einzelnen Miteigentümern bzw. ihren Besuchern mißachtet, könnte dieser Gesichtspunkt allenfalls auf ein Defizit bei der Durchsetzung der getroffenen Regelung hindeuten. Daraus läßt sich jedoch keinesfalls die Treuwidrigkeit der getroffenen Regelung selbst ableiten, die nach dem Inhalt der Versammlungsniederschrift vom 26.04.1996 zu einer geordneten Parkplatznutzung führen sollte. Hinzu kommt, daß die von den Beteiligten zu 1) angestrebte neue Regelung gegenüber der bestehenden Beschlußfassung lediglich zu der Modifikation führen soll, daß den Garageneigentümern das ihnen zustehende Recht entzogen werden soll, mit Ausnahme der Müllabfuhrtage, den Platz vor ihren Garagen zum Abstellen von Fahrzeugen nutzen zu können, ohne daß die Beteiligten zu 1) in irgendeiner Weise die Treuwidrigkeit gerade dieses Bestandteils der bestehenden Regelung in Bezug auf nachträglich eingetretene Umstände begründet haben.

Da die sofortige weitere Beschwerde Erfolg hat, entspricht es der Billigkeit, daß die Beteiligten zu 1) die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen haben (§ 47 S. 1 WEG). Hingegen kommt eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten für das Verfahren dritter Instanz nicht in Betracht (§ 47 S. 2 WEG), nachdem der Senat eine von der Entscheidung des Landgerichts abweichende Regelung getroffen hat.

Die Wertfestsetzung für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde beruht auf § 48 Abs. 3 WEG. Dabei hat der Senat, ausgehend von dem in den Vorinstanzen für die Hauptsache festgesetzten Gegenstandswert von 2.000,00 DM, das Kosteninteresse der Beteiligten zu 2) bis 30) zugrundegelegt.



Ende der Entscheidung

Zurück