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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 29.08.2005
Aktenzeichen: 15 W 217/05
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 288 Abs. 1 | |
BGB § 1115 Abs. 1 | |
BGB § 1118 |
Entscheidung wurde am 30.11.2005 korrigiert: die Rechtsgebiete, Vorschriften und der Verfahrensgang wurden geändert, Stichworte und ein amtlicher Leitsatz wurden hinzugefügt
2) Wegen Abweichung von der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Schleswig (FGPrax 2003, 58) und Celle (OLGR 2004, 476) wird die Sache gem. § 79 Abs. 2 GBO dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.
Tenor:
Die weitere Beschwerde wird gem. § 79 Abs. 2 GBO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe:
I.
Der Beteiligte zu 1) ist seit dem 29.09.1999 als Eigentümer des vorgenannten Grundstücks eingetragen. In einem Zivilprozess wurde er von der als Klägerin auftretenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung dbb C GbR auf Zahlung in Anspruch genommen. Im Berufungsverfahren schlossen die Parteien in der Sitzung vom 18.11.2004 vor dem 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm einen gerichtlichen Vergleich, in dem sich der Beteiligte zu 1) zur Zahlung eines Betrages von 35.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2002 verpflichtete (Ziffer 1). Ziffer 2 enthält eine nähere Vereinbarung über Ratenzahlungen und eine Besserungsklausel. In Ziffer 3 des Vergleichs heißt es:
"Die Parteien beantragen und der Beklagte bewilligt die Eintragung einer Grundschuld in Höhe des Vergleichsbetrages zu Ziffer 1) auf seinem Grundstück, eingetragen im Grundbuch von R des Amtsgerichts Warstein, Blatt 0000, Gemarkung R, Flur 0, Flurstück 000."
Die vorgenannte Gesellschaft hat mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 08.02.2005 bei dem Grundbuchamt die Eintragung einer Grundschuld entsprechend Ziff. 3 des genannten gerichtlichen Vergleichs beantragt. Die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes hat mit Zwischenverfügung vom 14.02.2005 unter Fristsetzung bis zum 11.04.2005 folgende Beanstandungen erhoben:
a)
Die Klägerin des Zivilprozesses sei als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht grundbuchfähig. Für eine etwaige Eintragung der Gesellschafter als Berechtigte der Grundschuld sei die Angabe ihrer Geburtsdaten erforderlich.
b)
Die Zinsen der einzutragenden Grundschuld seien nicht ausreichend bezeichnet. Bei einem variablen Zinssatz müsse ergänzend ein Höchstzinssatz angegeben werden.
Die Beteiligten zu 2) haben sodann mit weiterem Schriftsatz vom 17.02.2005 ihre Geburtsdaten angegeben und im Übrigen ihre Auffassung begründet, die Angabe eines Höchstzinssatzes sei nicht erforderlich. Auf die Mitteilung des Grundbuchamtes, an der verbliebenen Beanstandung festhalten zu wollen, haben die Beteiligten zu 2) mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 22.04.2005 gegen die Zwischenverfügung vom 14.02.2005 Beschwerde eingelegt, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat. Das Landgericht hat das Rechtsmittel durch Beschluss vom 10.05.2005 zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2), die sie mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 23.05.2005 bei dem Landgericht eingelegt haben.
II.
Die weitere Beschwerde ist gem. § 78 GBO statthaft sowie gem. § 80 Abs. 1 GBO formgerecht eingelegt. Als Beschwerdeführer sieht der Senat die Gesellschafter H und B E1 der C GbR persönlich an. Denn die Erstbeschwerde vom 22.04.2005 ist ausdrücklich für die Gesellschafter persönlich eingelegt worden, nachdem diese der Beanstandung zu a) der Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 14.02.2005 Rechnung getragen und durch Mitteilung ihrer Geburtsdaten zu erkennen gegeben haben, ihren Antrag in der Weise weiterverfolgen zu wollen, dass nicht die Gesellschaft, sondern sie selbst als gesamthänderisch verbundene Gesellschafter als Berechtigte der Grundschuld im Grundbuch eingetragen werden sollen. Daraus folgt, dass auch nur die Gesellschafter als Antragsteller durch die aufrechterhaltene weitere Beanstandung der Zwischenverfügung in ihren Rechten betroffenen und damit beschwerdebefugt sein können. Dementsprechend hat der Senat von Amts wegen eine Berichtigung des Rubrums vorgenommen.
In der Sache hält der Senat das Rechtsmittel für begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 78 Satz 1 GBO). Der Senat möchte die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes aufheben. Einer dahingehenden abschließenden Entscheidung stehen jedoch die auf weitere Beschwerde ergangenen Beschlüsse des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 12.12.2002 - 2 W 147/02 -(abgedruckt u.a. in FGPrax 2003, 58) und des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30.06.2004 - 4 W 117/04 - (OLGR 2004, 476) entgegen. Denn auf der Grundlage der Rechtsauffassung dieser Oberlandesgerichte müsste der Senat die weitere Beschwerde zurückweisen.
1)
Nach Auffassung des Senats ist hier folgende rechtliche Beurteilung geboten:
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer gem. § 71 Abs. 1 GBO zulässigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 2) ausgegangen. Bei der angefochtenen Entscheidung des Grundbuchamtes handelt es sich um eine Zwischenverfügung gem. § 18 Abs. 1 GBO, deren Anfechtbarkeit mit der Beschwerde anerkannt ist.
In der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Gegenstand der Überprüfung im Beschwerdeverfahren ist ausschließlich das in der Zwischenverfügung beanstandete Eintragungshindernis, wobei die Anfechtung auf einzelne von mehreren Beanstandungen beschränkt werden kann (BGH NJW 1994, 1158). So verhält es sich hier, weil sich die Beschwerde nur gegen die Beanstandung zu lit. b) betreffend die Bezeichnung des Zinsanspruches der einzutragenden Grundschuld richtet. Nicht zu überprüfen sind deshalb die Bedenken, die das Grundbuchamt zu lit. a) betreffend die Grundbuchfähigkeit der BGB-Gesellschaft erhoben hat, denen die Beteiligten zu 2) durch die erwähnte Umstellung ihres Eintragungsantrags Rechnung getragen haben.
Gegen die verfahrensrechtliche Zulässigkeit der Zwischenverfügung gem. § 18 Abs. 1 GBO bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Der Zwischenverfügung kann entnommen werden, dass das Grundbuchamt den Inhalt des Rechts hinsichtlich der Bezeichnung der Zinsen der Grundschuld für nicht ausreichend bestimmt hält. Es kann mit einer Zwischenverfügung aufgegeben werden, einen Eintragungsantrag einschließlich der ihm zugrunde liegenden Bewilligung klarzustellen oder einzuschränken, um ihm einen eintragungsfähigen Inhalt zu geben (vgl. BayObLGZ 1997, 129, 131 = NJW-RR 1997, 912; Demharter, GBO, 25. Aufl., § 18 Rdnr. 26; Meikel/Böttcher, Grundbuchrecht, 9. Aufl., § 18 Rdnr. 74; Wilke in: Bauer/von Oefele, GBO, § 18, Rdnr. 31). Darum handelt es sich hier, weil die Zwischenverfügung der Eintragung der Grundschuld mit der getroffenen Vereinbarung über die Zinsen dienen soll, wenngleich mit einem von dem Grundbuchamt für erforderlich gehaltenen klarstellenden Zusatz über einen Höchstzinssatz.
In der Sache hält der Senat im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts einen solchen klarstellenden Zusatz nicht für erforderlich, weil die Bewilligung der Eintragung der Grundschuld in der Fassung des gerichtlichen Vergleichs vom 18.11.2004 den Anforderungen des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes genügt. Nach den §§ 1115 Abs. 1, 1192 Abs. 1 BGB muss bei der Eintragung einer verzinslichen Grundschuld u.a. der Zinssatz im Grundbuch angegeben werden; insoweit kann der Inhalt der Eintragung im Grundbuch nicht durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung bestimmt werden. Die Vorschrift dient dem Zweck, das Höchstmaß der Belastung des Grundstücks aus dem Grundbuchvermerk ersichtlich zu machen (BGHZ 35, 22, 24 = NJW 1961, 1257, 1258; 47, 41, 44 = NJW 1967, 925, 926). Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH kann zwar durchaus ein gleitender Zinssatz einer Hypothek oder Grundschuld bestimmt werden, wobei wegen der Voraussetzungen, unter denen eine Veränderung des Zinssatzes eintritt, auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden kann. Ergänzend muss jedoch in dem Eintragungsvermerk im Grundbuch ein Höchstzinssatz angegeben werden (BGHZ 35, 22, 24 = NJW 1961, 1257, 1258; NJW 1975, 1314, 1315; ebenso KG OLGZ 1971, 450; BayObLG NJW 1975, 1365).
Welche Anforderungen an die inhaltliche Bezeichnung der Grundschuldzinsen zu stellen sind, hängt entscheidend von der Reichweite des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes ab. § 1115 Abs. 1 BGB betrifft demgegenüber nur die nachrangige Frage, ob der Inhalt des Grundpfandrechts unmittelbar durch die Eintragung im Grundbuch selbst oder auch ergänzend durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung bestimmt werden kann (Staudinger/Wolfsteiner, BGB, Neubearbeitung 2002, § 1115, Rdnr. 1). Dementsprechend kann sich hier nur die Frage stellen, ob eine Eintragung des Zinsanspruchs im Grundbuch entsprechend den Angaben der Eintragungsbewilligung (5 % über dem jeweiligen Basiszins im Sinne des § 247 Abs. 1 BGB) den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes genügt. In Bezug auf die hier gewählten Bestimmungsfaktoren der Eintragungsbewilligung kann nicht zweifelhaft sein, dass zu einem künftigen Zeitpunkt anhand der feststehenden Berechnungsfaktoren, die sich aus den in § 247 Abs. 2 BGB genannten Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank ableiten lassen, der dingliche Umfang der in der Vergangenheit entstandenen Grundschuldzinsen leicht berechnet werden kann. Die Auffassung, die gleichwohl die Bestimmung eines Höchstzinssatzes für erforderlich hält, wird deshalb maßgeblich damit begründet, nur auf diese Weise könne der Umfang der dinglichen Belastung des Grundstücks auch in die Zukunft hinein ausreichend vorherbestimmt werden (Oberlandesgerichte Schleswig und Celle jeweils a.a.O.; LG Gera NotBZ 2004, 401; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl., Rdnr. 1962; Meikel/Morvilius, a.a.O., Einleitung C 406; Demharter, a.a.O., Anhang zu § 44 Rdnr. 45).
Nach Ansicht des Senats werden die aus dem Bestimmtheitsgebot abzuleitenden Anforderungen jedoch überspannt, wenn gefordert wird, dass zum Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch der Höchstumfang der dinglichen Haftung für die Grundschuldzinsen für jeden künftigen Zeitpunkt betragsmäßig exakt berechenbar sein muss. Die Beleihungsfähigkeit des Grundstücks ist vielmehr auch dann hinreichend sicher gestellt, wenn für einen nachrangigen Gläubiger zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der bestimmten objektiven Berechnungsfaktoren die Größenordnung der ihm künftig vorgehenden Grundschuldzinsen zuverlässig abschätzbar ist. Die hinreichende Bestimmbarkeit in diesem Sinne ist jedenfalls dann gegeben, wenn - wie hier - die Berechnungsfaktoren für die Grundschuldzinsen demjenigen des gesetzlichen Anspruchs auf Verzugszinsen entsprechen (siehe dazu nachstehend), dessen Bezugsgröße, der Basiszins, die Entwicklung der Kapitalmärkte widerspiegelt (LG Konstanz BWNotZ 2002, 11; LG Traunstein MittBayNot 2004, 440; LG Schweinfurt Rpfleger 2004, 662; Wolfsteiner MittBayNot 2003, 295, 296 sowie in Staudinger a.a.O., Einleitung zu §§ 1113 ff, Rdnr. 41; Wagner Rpfleger 2004, 668, 671 f. Böttcher Rpfleger 2004, 10, 11). Für eine solche Beurteilung spricht die zwischenzeitliche Entwicklung sowohl der Gesetzgebung als auch der Rechtsprechung:
Nach den §§ 1118, 1192 Abs. 2 BGB haftet das Grundstück kraft Gesetzes ohne Eintragung im Grundbuch für die gesetzliche Zinsen der Grundschuld. Dazu gehören gem. § 288 Abs. 1 BGB auch die Verzugszinsen (Staudinger/Wolfsteiner, a.a.O., § 1118, Rdnr. 2; Soergel/Konzen, BGB, 13. Aufl., § 1118, Rdnr. 1 f.; Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 1118, Rdnr. 2; OLG Frankfurt, Beschl. v. 08.03.2002 - 20 W 46/02 - zit. nach juris; a.A. MK/BGB-Eickmann, 4. Aufl., § 1118, Rdnr. 3). Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.03.2000 (BGBl. I S. 330) und neu gefasst durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz die während des Verzugs zu zahlenden Zinsen variabel in Abhängigkeit von dem Basiszinssatz (§ 247 Abs. 2 BGB) ausgestaltet. Die Vorschrift des § 1118 BGB ist in diesem Zusammenhang unverändert geblieben. Der Gesetzgeber hat auf diese Weise hingenommen, dass die kraft Gesetzes unabhängig von einer dinglichen Vereinbarung bestehende Haftung des Grundpfandrechts für Verzugszinsen nicht mehr auf einen bestimmten Zinssatz beschränkt, sondern ihrerseits variabel ist. Es würde zu einem Wertungswiderspruch führen, wollte man für die dingliche Einigung über Grundschuldzinsen weitergehende Anforderungen stellen als sie für die gesetzliche Zinshaftung bestehen. Dieser Widerspruch lässt sich aus der Sicht des Senats nicht überzeugend durch den Hinweis darauf auflösen, § 1118 BGB begründe eine Ausnahme von dem Bestimmtheitsgrundsatz, weil die Eintragung im Grundbuch keine Auskunft gebe über die Erstreckung der Haftung auf die dort genannten gesetzlichen Ansprüche (OLG Schleswig a.a.O.; OLG Frankfurt a.a.O.). Bereits der Anspruch auf die gesetzlichen Verzugszinsen bewirkt nämlich, dass die Eintragung der Grundschuld einem nachrangigen Gläubiger keine zuverlässige Auskunft über die tatsächliche künftige Höchstbelastung des Grundstücks in Ansehung der Zinshaftung mehr geben kann. In diesem Bereich hat die Änderung des § 288 Abs. 1 BGB bereits mittelbar zu einer Einschränkung des Bestimmtheitsgrundsatzes geführt (Wolfsteiner MittBayNot 2003, 295, 296). Es besteht dann jedoch kein überzeugender Grund dafür, Beteiligte, die - wie hier - zu Zwecken der Klarstellung eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung über Grundschuldzinsen treffen wollen und in der gesetzlichen Regelung über Verzugszinsen einen angemessenen Ausgleich ihrer Interessen sehen, zu zwingen, eine solche Vereinbarung mit einem mehr oder weniger willkürlich gewählten Höchstzinssatz zu kombinieren, um die Eintragungsfähigkeit des Grundpfandrechts zu gewährleisten. Eine Differenzierung zwischen der Haftung des Grundpfandrechts für die gesetzlichen Zinsen einerseits und für rechtsgeschäftlich vereinbarte Zinsen andererseits erscheint dem Senat deshalb gekünstelt und belastet die Praxis der Grundbuchämter mit Abgrenzungsfragen, ohne zu einem substantiellen Gewinn an Rechtssicherheit für den Rechtsverkehr zu führen.
Die Rechtsprechung des BGH hat sich zuletzt wiederholt - wenn auch nicht im Zusammenhang mit der Eintragung von Grundpfandrechten - mit den Anforderungen befasst, die bei der Eintragung dinglicher Rechte im Grundbuch aus dem Bestimmtheitsgrundsatz abzuleiten sind. Zur Wahrung des Grundsatzes wird es danach für ausreichend erachtet, dass der Umfang des Rechts aufgrund objektiver Umstände bestimmbar ist, die auch außerhalb des Grundbuchs liegen können, sofern sie nachprüfbar und wenigstens in der Eintragungsbewilligung angedeutet sind (BGHZ 130, 342, 345 = NJW 1995, 2780, 2781 betreffend eine Reallast; BGHZ 151, 116, 123 = NJW 2002, 2461, 2463 betreffend einen durch Vormerkung zu sichernden bedingten Auflassungsanspruch). Sofern die höchstmögliche Belastung für einen Dritten erkennbar ist, lässt es die Rechtsprechung im Allgemeinen genügen, dass der Umfang eines Rechts durch einen objektiv bestimmbaren Bedeutungsinhalt umrissen wird (BayObLG FGPrax 2004, 203, 204 betreffend eine Grunddienstbarkeit). Die unterschiedliche Rechtsnatur der verschiedenen dinglichen Rechte lässt es möglich erscheinen, die aus dem Bestimmtheitsgebot abzuleitenden Anforderungen bei den einzelnen Rechten unterschiedlich zu bewerten. Wenn aber etwa § 1107 BGB bei der Reallast die dingliche Haftung des Grundstücks für die Einzelleistungen der Haftung für die Zinsen einer Hypothek (§ 1147 BGB) gleichstellt, so kann nicht bei einer Reallast, deren Leistung im Beispielsfall der vorerwähnten Entscheidung (BGHZ 130, 342) in einer Pflegeverpflichtung besteht, die Bestimmbarkeit der höchstmöglichen Leistung durch die künftigen Kosten einer bezahlten Pflegekraft ausreichen, deren Erforderlichkeit dem Grund und dem Umfang nach die Beurteilung mehrerer wertungsabhängiger Faktoren voraussetzt, während für die Vereinbarung von Grundschuldzinsen die Bezeichnung der Höchstbelastung in einer solchen Weise verlangt wird, die bereits bei Eintragung des Rechts für jeden gedachten künftigen Zeitpunkt die betragsmäßige Feststellung des Höchstumfangs der Haftung ermöglicht.
2)
In dem von ihm beabsichtigten Sinn kann der Senat nicht entscheiden, ohne im Sinne des § 79 Abs. 2 GBO von den eingangs genannten Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen OLG und des OLG Celle abzuweichen. Diesen Entscheidungen liegen mit der vorliegenden Sache deckungsgleiche Sachverhalte (Bewilligung jeweils einer Grundschuld mit einer Zinsvereinbarung 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) zugrunde. Auf der Grundlage der Rechtsauffassung der genannten Oberlandesgerichte müsste der Senat die weitere Beschwerde zurückweisen.
Der Senat hat davon abgesehen, den Beteiligten vor seiner Entscheidung im Hinblick auf eine Vorlage nach § 79 Abs. 2 GBO Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, weil dies zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht erforderlich erscheint (vgl. BGH NJW 2003, 3550). Denn die Beteiligten zu 2) streben mit ihrem Rechtsmittel ausdrücklich eine von dem Standpunkt der genannten Oberlandesgerichte abweichende rechtliche Beurteilung an, die sie nur auf dem Weg einer Entscheidung des BGH auf Vorlage gem. § 79 Abs. 2 GBO erreichen können. Der Beteiligte zu 1), der die Grundschuld in dem gerichtlichen Vergleich bewilligt hat, wird durch den Vollzug der beantragten Eintragung in seinen Rechten nicht betroffen.
Ende der Entscheidung
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