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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 22.08.2005
Aktenzeichen: 15 W 219/05
Rechtsgebiete: HGB


Vorschriften:

HGB § 166 Abs. 3
1) Das Informationsrecht des Kommanditisten umfasst auch Geschäftsvorgänge aus dem Zeitraum vor seinem Eintritt in die Gesellschaft.

2) Bei der Abwägung des Informationsbedürfnisses des Kommanditisten und den Interessen der Gesellschaft kann es angemessen sein, die Informationspflicht auf Vorgänge zu beschränken, die in den Geschäftspapieren der Gesellschaft im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gem. § 257 HGB noch vorhanden sein müssen.


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 W 219/05 OLG Hamm

In der Handelssache

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 22. August 2005 auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 07. Juni 2005 gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster vom 19. Mai 2005

beschlossen:

Tenor:

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird der angefochtene Beschluss teilweise aufgehoben und zu den Ziffern 4 und 7 seines Tenors unter Zurückweisung der insoweit weitergehenden Anträge der Beteiligten zu 1) wie folgt neu gefasst:

Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, der Beteiligten zu 1)

4. eine Übersicht der Entwicklung sämtlicher Gesellschafterkonten einschließlich unterjähriger Zu- und Abschreibungen für die vormals von ihrem Rechtsvorgänger I.G , seit 2001 von der Beteiligten zu 1) gehaltene Kommanditbeteiligung ab dem Jahr 1993 mitzuteilen,

7. bezüglich der drei im Jahre 2003 für 21.000,00 Euro aus dem Vermögen der Beteiligten zu 2) bezahlten Einzelgaragen eine Abschrift des Kaufvertrages zu übermitteln.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der sofortigen ersten und weiteren Beschwerde findet nicht statt.

Der Gegenstandswert des Verfahrens dritter Instanz wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt; er beträgt im Umfang der Zurückweisung des Rechtsmittels 1.000,00 Euro.

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1) ist mit einer Einlage von 102.258,38 Euro Kommanditistin der Beteiligten zu 2), einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform der KG. Ursprünglich hatte im Jahre 1984 ihr Vater I.G den Kommanditanteil erworben, der im Wege der Erbfolge im Jahre 2001 zunächst auf die Mutter der Beteiligten zu 1) N.G, sodann auf die Beteiligte zu 1) selbst übergegangen war.

In dem vorliegenden Verfahren gem. § 166 Abs. 3 HGB hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 13.08.2004 mehrere Anträge auf Übersendung von Geschäftsunterlagen und Auskunfterteilung gestellt, denen der Rechtspfleger des Amtsgerichts durch Beschluss vom 19.11.2004 entsprochen hat, allerdings jeweils beschränkt auf den Zeitraum nach dem 02.07.2002, dem von ihm angenommenen Wirksamwerden des Eintritts der Beteiligten zu 1) in die Gesellschaft. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat das Landgericht - Kammer für Handelssachen - ihren Anträgen in vollem Umfang stattgegeben. U.a. hat die Kammer die Beteiligte zu 2) verpflichtet,

4. eine Übersicht der Entwicklung sämtlicher Gesellschafterkonten einschließlich unterjähriger Zu- und Abschreibungen für die Kommanditbeteiligten der Antragstellerin seit Eintritt des Rechtsvorgängers LG in die Gesellschaft im Jahre 1984 mitzuteilen,

7. bzgl. der drei im Jahre 2003 für 21.000,00 Euro aus dem Vermögen der Antragsgegnerin bezahlten Einzelgaragen mitzuteilen,

- die Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Garagen aufgestellt sind,

- den Zeitpunkt der Aufstellung dieser Garagen und

- den Anschaffungszeitpunkt durch die Verkäuferin der drei Garagen, die B mbH & Co KG, sowie deren Anschaffungskosten.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2), die sie mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 07.06.2005 bei dem Oberlandesgericht eingelegt hat. Ihr Rechtsmittel beschränkt sich auf die Verpflichtungspunkte 4. und 7. der landgerichtlichen Entscheidung. Die Beteiligte zu 1) beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 146 Abs. 2 S. 1, 145 Abs. 1 S. 1, 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2) folgt daraus, dass das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts zu ihrem Nachteil abgeändert hat.

In der Sache ist das Rechtsmittel teilweise begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts in dem nachstehend bezeichneten Umfang auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG). Die sofortige weitere Beschwerde führt zur teilweisen Zurückweisung der Anträge der Beteiligten zu 1).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen sofortigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) ausgegangen.

Gegenstand des Verfahrens sind die von der Beteiligten zu 1) in ihrer Eigenschaft als Kommanditistin der betroffenen Gesellschaft gestellten Anträge auf eine gerichtliche Anordnung der Informationserteilung gem. § 166 Abs. 3 HGB. Es handelt sich hierbei nicht um eine Handelsregistersache, sondern um eine Handelssache als sog. echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne des § 145 Abs. 1 S. 1 FGG (Keidel/Winkler, FG, 15. Aufl., § 145, Rdnr. 1; Keidel/Schmidt, a.a.O., § 12, Rdnr. 227); die abweichende Bezeichnung der Sache in der landgerichtlichen Entscheidung ist unschädlich. Die Kammer ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass sich die in diesem Verfahren gestellten Anträge gegen die Gesellschaft richten, die insoweit durch ihren Komplementär gesetzlich vertreten wird (BayObLG NJW-RR 1991, 1444).

Nach § 166 Abs. 3 HGB kann das Gericht auf Antrag eines Kommanditisten die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere anordnen, wenn wichtige Gründe vorliegen.

Das Antragsrecht des Kommanditisten nach § 166 Abs. 3 HGB dient der Durchsetzung seines ihm zustehenden mitgliedschaftlichen Informationsrechts, das - wie der Zusammenhang mit Abs. 1 der Vorschrift - zeigt, nicht lediglich auf die Prüfung der Richtigkeit des Jahresabschlusses beschränkt ist, sondern sich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere einer Gefährdung der Interessen des Kommanditisten, auch auf die Geschäftsführung des Komplementärs allgemein und die damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen der Gesellschaft erstreckt (von Gerkan in: Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 2. Aufl., § 166, Rdnr. 19).

Mit dem Landgericht ist der Senat der Auffassung, dass die in § 166 Abs. 3 HGB vorausgesetzten wichtigen Gründe für eine gerichtliche Anordnung der Informationserteilung bestehen. Die Beteiligte zu 1) hat hinreichende Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass sie aus ihrer Sicht ihre Rechte als Kommanditistin der Gesellschaft als gefährdet ansehen kann (vgl. BayObLG a.a.O.). An die Darlegung des Gefährdungstatbestandes dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden, da die Informationserteilung gerade der tatsächlichen Aufklärung der maßgebenden Sachverhalte dient. Beanstandungen sind insoweit von der Beteiligten zu 2) weder im Erstbeschwerdeverfahren noch im Rahmen ihrer sofortigen weiteren Beschwerde erhoben worden.

Zu Recht hat das Landgericht ferner angenommen, dass sich das mitgliedschaftliche Informationsrecht der Beteiligten zu 1) auch auf Geschäftsvorgänge aus dem Zeitraum vor ihrem Eintritt in die Gesellschaft erstreckt. Es geht in diesem Zusammenhang nicht darum, dass die Beteiligte zu 1) einen Informationsanspruch aus der Gesellschafterstellung eines Dritten herleitet. Denn der früher von ihrem Vater gehaltene Kommanditanteil ist im Wege der Rechtsnachfolge auf die Beteiligte zu 1) übergegangen. Damit wäre eine Vorstellung nicht in Einklang zu bringen, der Informationsanspruch des Vaters der Beteiligten zu 1) sei mit seinem Ausscheiden für die Zeit seiner Mitgliedschaft erloschen und in der Person der Beteiligten zu 1) neu entstanden. Das mitgliedschaftliche Informationsrecht ist mit der Gesellschafterstellung verbunden und nicht etwa in zeitlicher Hinsicht teilbar. Deshalb erstreckt sich der Informationsanspruch der Beteiligten zu 1) auch auf geschäftliche Vorgänge aus der Zeit vor dem Erwerb ihrer Gesellschafterstellung, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Gesellschafterrechte von Bedeutung sein kann.

Nach § 166 Abs. 3 HGB bestimmt das Gericht den Umfang der zu erteilenden Informationen, deren Eignung und Erforderlichkeit insbesondere von dem wichtigen Grund abhängen. In diesem Zusammenhang muss eine Abwägung zwischen dem gewichteten Informationsbedürfnis des Kommanditisten und den Interessen der Gesellschaft vorgenommen werden. Dabei kann der Senat offen lassen, ob es sich bei dieser Rechtsfolgenbestimmung um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs unter Berücksichtigung eines dem Tatrichter einzuräumenden Beurteilungsspielraums (so wohl BayObLG a.a.O., OLG Stuttgart OLGZ 1970, 262, 263) oder um eine gerichtliche Ermessensentscheidung handelt. Das Landgericht hat sich in der Begründung seiner Entscheidung mit dem Umfang des von ihm zuerkannten Informationsanspruches, insbesondere mit dem Einwand der Beteiligten zu 2) nicht auseinandergesetzt, der Rechtsvorgänger der Beteiligten zu 1) habe in dem Zeitraum von 17 Jahren, für den der Informationsanspruch von der Beteiligten zu 1) jetzt erhoben werde, weder Beanstandungen gegen die Geschäftsführung erhoben noch weitergehende Informationen verlangt. Darin sieht der Senat einen Begründungsmangel der landgerichtlichen Entscheidung (§ 25 FGG), der ihn zu einer eigenen Sachentscheidung unter Berücksichtigung des tatsächlichen Vorbringens der Beteiligten auch in dritter Instanz berechtigt (vgl. Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 27, Rdnr. 56 m.w.N.). Diese führt hinsichtlich des Antrags der Beteiligten zu 1) zu Ziff. 4 zu dem Ergebnis, dass ihr zwar die begehrte Information zur Entwicklung der Gesellschafterkonten zu gewähren, diese jedoch auf einen Zeitraum beginnend mit dem Jahr 1993 zu beschränken ist. Maßgeblich sind dafür die folgenden Erwägungen:

Ein Kommanditist ist nicht nur im eigenen Interesse, sondern auch mit Rücksicht auf die Interessen der Gesellschaft gehalten, sein Informationsrecht zeitnah auszuüben. Nimmt er diese Obliegenheit nicht wahr, kann er nicht erwarten, dass die Gesellschaft auf nahezu unabsehbare Zeit Informationen für ihn abrufbar für den Fall bereit hält, dass zu einem späteren Zeitpunkt in seiner oder der Person seiner Rechtsnachfolger das Informationsinteresse für zeitlich weit zurück liegende Vorgänge erwacht. Darum handelt es sich im Ausgangspunkt hier, weil nach dem unstreitigen Vorbringen der Beteiligten der Rechtsvorgänger der Beteiligten zu 1) in dem Zeitraum von der Zeichnung seines Kommanditanteils im Jahre 1984 an bis zu seinem Tod im Jahre 2001 über die ihm zur Verfügung gestellten Informationen hinaus keinerlei weitergehende Auskünfte in Anspruch genommen hat. Andererseits bezieht sich die mit dem Antrag zu Ziff. 4 verlangte Information auf die Entwicklung der Gesellschafterkonten und damit auf die grundlegenden Strukturen des Verhältnisses der Anteile der Gesellschafter. Der einzelne Kommanditist kann daher erwarten, dass ihm in dieser Hinsicht Unterlagen aus einem Zeitraum zur Verfügung gestellt werden können, die bei einer normalen, an den gesetzlichen Vorschriften orientierten Geschäftsführung in den Geschäftspapieren der Gesellschaft noch vorhanden sein müssen. Entsprechend dem Begehren der Beteiligten zu 2) hält es der Senat deshalb für gerechtfertigt, den Zeitraum, für den rückwirkend die Entwicklung der Gesellschafterkonten darzustellen ist, auf die gesetzliche Aufbewahrungsfrist gem. § 257 HGB zu beschränken. Dass gesellschaftsvertraglich längere Aufbewahrungsfristen bestimmt worden sind, trägt die Beteiligte zu 1) selbst nicht vor. Das Bestreben der Beteiligten zu 1), etwa bei der Gesellschaft trotz Ablaufs der Aufbewahrungsfrist noch vorhandene Unterlagen für weiter zurückliegende Jahre zu erlangen, insbesondere ihre Ankündigung, gem. § 33 Abs. 2 S. 5 FGG im Wege der Zwangsvollstreckung aus der gerichtlichen Entscheidung den Komplementär der Gesellschaft zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib einzelner aus den weiter zurückliegenden Jahren stammenden Unterlagen zwingen zu wollen, zeigt unabhängig von der Anwendbarkeit der genannten gesetzlichen Vorschrift ein angesichts des Verhaltens ihres Rechtsvorgängers deutlich überzogenes Anspruchsdenken. Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren berechnet sich gem. § 257 Abs. 5 HGB. Sie begann deshalb mit dem Ende des Jahres 1994 für die in dem Jahresabschluss 1993 darzustellende Entwicklung der Gesellschafterkonten zu laufen. Für diesen Zeitraum war die Aufbewahrungsfrist zu Beginn des Verfahrens noch nicht abgelaufen.

Hinsichtlich des Antrags der Beteiligten zu 1) zu Ziffer 7 hält der Senat ebenfalls eine Beschränkung der Informationserteilung für angemessen. Die angestrebten Auskünfte können insoweit ihrem Schwerpunkt nach allenfalls aus Geschäftsunterlagen der B mbH & Co KG erteilt werden, von der die Beteiligte zu 2) die Garagen im Geschäftsjahr 2003 angekauft hat. Betroffen sind insoweit die begehrten Informationen über die Zeitpunkte der Aufstellung und der Anschaffung einschließlich deren Kosten durch die genannte Gesellschaft. Geschäftsvorgänge anderer Unternehmen unterliegen hingegen auch dann, wenn sie mit der Kommanditgesellschaft verbunden sind, dem Einsichtsrecht des Kommanditisten nicht (BGH ZIP 1983, 935; NJW 1984, 2470). Ob hier gleichwohl eine andere Betrachtungsweise angebracht sein kann, weil der Komplementär der Beteiligten zu 2) auch die B mbH & Co KG beherrscht, kann der Senat dahin gestellt lassen. Nach dem gegenwärtigen Sachstand handelt es sich um einen abgeschlossenen Vorgang der Geschäftsführung, der der Beteiligten zu 1) in seinen Kernpunkten bekannt ist: Die Beteiligte zu 2) hat im Jahre 2003 drei Garagen zu Eigentum zum Kaufpreis von 21.000,00 Euro erworben. Nach den bisherigen Auskünften der Beteiligten zu 2) ist ferner bekannt, dass diese Garagen vor etwa 20 Jahren errichtet worden sind. Für die Angemessenheit des vereinbarten Kaufpreises dürfte es eher auf deren jetzigen Verkehrswert, der durch die Bauqualität und den gegenwärtigen Erhaltungszustand der Garagen sowie ihre von der Lage abhängige Vermietbarkeit bestimmt wird, als darauf ankommen, welcher Anschaffungspreis vor 20 Jahren dafür aufgewandt worden ist. Die Beteiligte zu 1) ist also ohne weiteres in der Lage, ihr als Kommanditistin im Hinblick auf diesen Geschäftsvorgang etwa zustehende gesellschaftsrechtliche Rechte geltend zu machen. Gewährleistet werden muss lediglich, dass die Beteiligte zu 1) genauere Informationen über den Geschäftsvorgang selbst, die Identität der Garagen und die rechtliche Konstruktion des von der Beteiligten zu 2) erworbenen Eigentums erhält. Auf dieser Grundlage ist die Beteiligte zu 1) dann ohne weiteres in der Lage, die Garagen einer eigenen Bewertung zu unterziehen und daraus die ihr richtig erscheinenden Schlüsse zu ziehen. Sollte es sich, was nach dem Vorbringen der Beteiligten nahe liegt, bei den Garagen sachenrechtlich um Teileigentumsrechte handeln (§ 1 Abs. 3 WEG), ist die Beteiligte zu 1), wenn sie dies für sinnvoll und notwendig erachtet, ohne weiteres in der Lage, selbst Grundbucheinsicht zu nehmen (§ 12 GBO) und auf diese Weise das rechtliche Schicksal der Garagen über die letzten 20 Jahre zurückzuverfolgen einschließlich etwaiger schuldrechtlicher Erwerbsverträge, die bei der Bewilligung von Auflassungsvormerkungen regelmäßig zu den Grundakten gelangen. Der Senat hat deshalb unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Sachstandes den Informationsanspruch der Beteiligten zu 1) auf die Erteilung einer Abschrift des Kaufvertrages über die Garagen beschränkt, die zur Verfügung zu stellen die Beteiligte zu 2) ohnehin bereits schriftsätzlich angeboten hat.

Die Entscheidung über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten für das Verfahren der sofortigen ersten und weiteren Beschwerde beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG. Im Hinblick darauf, dass die Rechtsmittel der Beteiligten in zweiter und dritter Instanz im Ergebnis jeweils teilweise Erfolg haben, besteht kein durchgreifender Anlass von dem Grundsatz abzuweichen, dass die Beteiligten im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben.

Die Wertfestsetzung für das Verfahren dritter Instanz beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 und 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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