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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 29.07.2003
Aktenzeichen: 15 W 220/03
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 12
1) Für die Frage, ob im Rahmen der Amtsermittlungspflicht ein Beweisantrag übergangen werden darf, weil er auf eine unzulässig Ausforschung gerichtet ist, können die für den Zivilprozeß entwickelten Grundsätze entsprechend angewandt werden.

2) Für die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit eines Beweisantritts, durch den eine die Amtspflichten des Notars beeinflussende Kenntnis von Tatsachen bewiesen werden soll, reicht es nicht aus, daß die dazu vorgetragenen Anhaltspunkte nicht bereits feststehen, sondern ihrerseits beweisbedürftig sind.


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 W 220/03 OLG Hamm

In der Notariatskostensache

betreffend die Kostenberechnung des Notars D in Bochum vom 21.11.2002 zu UR-Nr. ...,

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 29. Juli 2003 auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 22. Mai 2003 gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 31. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Gammelin und die Richter am Oberlandesgericht Budde und Tegenthoff

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 898,62 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 2) beurkundete am 22.08.2001 zu UR-Nr. ... einen Vertrag, in dem die Beteiligte zu 1) ihr im Grundbuch von ... Blatt ... eingetragenes, mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück an den Kaufmann ... verkaufte und aufließ. Die Fälligkeit des mit 375.000,00 DM vereinbarten Gesamtkaufpreises wurde für den 30.09.2001 vereinbart. Der Kaufvertrag ist nicht durchgeführt worden, nachdem der Käufer ... nicht in der Lage war, den Kaufpreis zu belegen; auch die Beurkundungskosten sind von ihm nicht bezahlt worden. Der Käufer hat im Dezember 2001 die eidesstattliche Versicherung zur Offenbarung seiner Vermögensverhältnisse abgegeben.

Der Beteiligte zu 2) hat der Beteiligte zu 1) unter dem 24.10.2001 eine Kostenberechnung für die Beurkundung des Vertrages vom 22.08.2001 erteilt, deren Fassung er im Lauf des vorliegenden Verfahrens am 21.11.2002 berichtigt hat.

Gegen diese Kostenberechnung hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 24.07.2002 Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung sie geltend gemacht hat, der Beteiligte zu 2) habe seine Amtspflichten ihr gegenüber verletzt, indem er sie nicht über die zum Zeitpunkt der Beurkundung bereits bestehende Zahlungsunfähigkeit des Käufers ... unterrichtet habe. Die Kenntnis des Beteiligten zu 2) von der Zahlungsunfähigkeit des Käufers ... hat die Beteiligte zu 1) durch den Antrag auf dessen Vernehmung als Zeuge unter Beweis gestellt. Für eine solche Kenntnis spreche zusätzlich, dass - so hat die Beteiligte zu 1) unter weiterem Beweisantritt behauptet - der Beteiligte zu 2) sich aus Anlass der Beurkundungsverhandlung mit dem Käufer ... geduzt habe. Zudem habe der Beteiligte zu 2) bei anderen Immobiliengeschäften mehrfach unter Beteiligung des Käufers ... Beurkundungen vorgenommen. Bei der Abwicklung dieser Geschäfte müsse ebenfalls offenbar geworden sein, dass diese wegen der Liquiditätsprobleme des Käufers ... nicht hätte durchgeführt werden können.

Der Beteiligte zu 2) ist der Beschwerde entgegengetreten. Er hat eine eigene Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Käufers ... in Abrede gestellt. Zu diesem unterhalte er keine privaten Verbindungen und duze sich auch nicht mit ihm. Er habe in der Vergangenheit lediglich an einigen wenigen Vorgängen als Notar mitgewirkt, an denen auch der Käufer ... beteiligt gewesen sei.

Das Landgericht hat nach Einholung einer Stellungnahme der Präsidentin des Landgerichts vom 26.02.2003 durch Beschluss vom 31.03.2003 die Beschwerde ohne Durchführung einer Beweisaufnahme zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1), die sie mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 22.05.2003 bei dem Landgericht eingelegt hat.

Der Beteiligte zu 2) beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

Die weitere Beschwerde ist infolge Zulassung durch das Landgericht gem. § 156 Abs. 2 S. 2 KostO statthaft sowie fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) folgt bereits daraus, dass ihre erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 156 Abs. 4 S. 4 KostO, 27 Abs. 1 S. 1 FGG). Die weitere Beschwerde führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer gem. § 156 Abs. 1 KostO zulässigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) ausgegangen. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Landgericht davon abgesehen hat, den Käufer ... zum Verfahren hinzuziehen. Im Verfahren der Notariatskostenbeschwerde sind zwar grundsätzlich sämtliche Personen am Verfahren zu beteiligen, die Kostenschuldner der von dem Notar angesetzten Gebühren und Auslagen sind. Denn die Entscheidung über den Bestand des Kostenanspruchs des Notars muss gegenüber allen Kostenschuldnern einheitlich getroffen werden. Im vorliegenden Fall ergibt sich indessen die Besonderheit, dass die Beteiligte zu 1) ihre gegen die Kostenberechnung erhobenen Einwendungen ausschließlich auf eine Verletzung einer Hinweispflicht stützt, die der Notar auf der Grundlage ihrer Behauptung, diesem sei die Zahlungsunfähigkeit des Käufers ... zum Zeitpunkt der Beurkundung bekannt gewesen, ihr gegenüber hätte wahrnehmen müssen. Dementsprechend könnte der Käufer ... aus einer etwaigen Verletzung einer solchen Amtspflicht des Notars gegenüber der Beteiligten zu 1) keine Rechte für sich herleiten, so dass der ihm gegenüber bestehende Kostenanspruch des Notars dadurch nicht berührt wird. Dementsprechend ist er nicht materiell Beteiligter des vorliegenden Verfahrens.

In der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts nicht in allen Punkten rechtlicher Nachprüfung stand.

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Verletzung einer dem Notar obliegenden Hinweispflicht eine erhebliche Einwendung der Beteiligten zu 1) gegen den Kostenansatz sowohl unter dem Gesichtspunkt einer unrichtigen Sachbehandlung im Sinne des § 16 Abs. 1 KostO als auch einer Amtspflichtverletzung im Sinne des § 19 Abs. 1 BNotO darstellen kann, die zu einem aufrechenbaren Schadensersatzanspruch der Beteiligten zu 1) führen könnte. Zutreffend ist auch die rechtliche Beurteilung der Grundlage und der Voraussetzungen einer Hinweispflicht des Notars im Hinblick auf die wirtschaftliche Zuverlässigkeit eines Urkundsbeteiligten. Die Frage nach einer Belehrungspflicht des Urkundsnotars über ihm bekannte Umstände, die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit eines Urkundsbeteiligten von Bedeutung sein können, stellt sich nicht im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1 BeurkG. Denn die Belehrungspflicht des Notars nach dieser Vorschrift bezieht sich grundsätzlich nur auf die rechtliche, nicht jedoch die wirtschaftliche Tragweite des zu beurkundenden Rechtsgeschäfts. Es ist weder Aufgabe des Notars, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit des Rechtsgeschäfts zu beurteilen noch die Vertrauens- und Kreditwürdigkeit der an einem Vertrag beteiligten Personen zu prüfen und in dieser Beziehung durch Hinweise oder Warnungen einzugreifen. In dieser Beziehung kommt eine außerordentliche Aufklärungspflicht des Notars vielmehr nur dann in Betracht, wenn es nach den Umständen nahe liegt, dass eine unerfahrene oder geschäftsungewandte Person von einem Betrüger geprellt werden soll (BGH DNotZ 1967, 323, 324 f.; OLG Zweibrücken DNotZ 1988, 391; Senatsbeschluss vom 14.08.2001 - 15 W 285/00 -; Keidel/Winkler, BeurkG, 14. Aufl., § 17, Rdnr. 90; Haug, Die Amtshaftung der Notare, 2. Aufl., Rdnr. 582, 584; Ganter, WM 1996, 701, 706).

Der Senat kann jedoch nicht der Beurteilung des Landgerichts hinsichtlich des Umfangs der Amtsermittlungspflicht (§ 12 FGG) folgen, die auch im Verfahren der Notariatskostenbeschwerde gilt, wie es die Verweisung in § 156 Abs. 4 S. 4 KostO (in der Fassung durch das ZPO-RG) nunmehr auch ausdrücklich klarstellt. Der Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet das Gericht, diejenigen Beweise zu erheben, zu denen nach dem vorliegenden Sachverhalt und dem Vorbringen der Beteiligten bei sorgfältiger Überlegung Anlass besteht. Das Gericht ist zwar nicht an die Beweisanträge der Beteiligten gebunden und kann solche Anträge unberücksichtigt lassen, wenn es diese nach dem sonstigen Ermittlungsergebnis für überflüssig bzw. nicht für sachdienlich erachtet (Keidel/Schmidt, FG, 15. Aufl., § 12, Rdnr. 119, 121). Für die Beurteilung der Frage, inwieweit ein Verfahrensbeteiligter seine tatsächliche Behauptung eines bestimmten Geschehensablaufs durch den Vortrag konkreter Einzeltatsachen unterlegen muss bzw. wann das Gericht einen Beweisantrag unberücksichtigt lassen kann, weil er auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausläuft, geben die für den Zivilprozess entwickelten Grundsätze eine geeignete Handhabe, die entsprechend auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit herangezogen werden können (Keidel/Schmidt, a.a.O., § 12, Rdnr. 123), zumal es sich bei einer Notariatskostenbeschwerde um eine echte Streitsache der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, bei der die Behandlung der Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten weitgehend zivilprozessualen Grundsätzen folgt (Keidel/Schmidt, a.a.O., § 12, Rdnr. 229).

Nach der Rechtsprechung des BGH handelt es sich um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag, wenn eine Partei des Zivilprozesses ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt. Allerdings ist bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne Zurückhaltung geboten. Denn einer Partei wird es häufig nicht erspart bleiben, Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse haben kann, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält: Der Umstand, dass eine Partei einen Geschehensablauf, der sich ihrer eigenen Kenntnis entzieht, lediglich vermuten kann, führt deshalb allein nicht zur Unzulässigkeit des Beweisantrags. Dies ist vielmehr nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte für ihre Behauptung anzunehmen (BGH NJW-RR 1988, 1529, 1530; NJW 1995, 1160, 1161; NJW 1995, 2111, 2112). Im vorliegenden Fall behauptet die Beteiligte zu 1), der Beteiligte zu 2) habe zum Zeitpunkt der Beurkundung von der Zahlungsunfähigkeit des Käufers ... Kenntnis gehabt. Für einen Beweisantrag, der auf die Feststellung solcher sog. inneren Tatsachen bei einer anderen Person zielt, von denen die Partei keine sichere Kenntnis haben kann, hat der BGH zuletzt (NJW-RR 2002, 1433, 1435) offen gelassen, ob die Partei auch in einem solchen Fall Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihres Vorbringens darlegen muss. Diese Frage bedarf auch für den vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil das tatsächliche Vorbringen der Beteiligten zu 1) jedenfalls so viel an Anhaltspunkten enthält, dass ihr Beweisantrag nicht als rechtmissbräuchlich bewertet werden kann.

Nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten steht fest, dass der Käufer ... im Dezember 2001 und damit in einem nur kurzen zeitlichen Abstand nach der am 22.08.2001 erfolgten Beurkundung und Ablauf der zum 30.09.2001 vereinbarten Kaufpreisfälligkeit die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abgegeben hat. Aus dieser zeitlichen Abfolge konnte die Beteiligte zu 1) in verständlicher Weise den Schluss ziehen, dass eine Zahlungsunfähigkeit des Käufers möglicherweise bereits zum Zeitpunkt der Beurkundung bestanden hat. Denn die Durchführung eines Verfahrens nach den §§ 807, 899 ff. ZPO nimmt erfahrungsgemäß bis zur tatsächlichen Abgabe der Versicherung einen längeren Zeitraum in Anspruch und setzt zudem voraus, dass der Antragstellung vorausgehend Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolglos geblieben sind.

Als Anhaltspunkte für eine Kenntnis des Beteiligten zu 2) von der Zahlungsunfähigkeit des Käufers hat die Beteiligte zu 1) behauptet, der Beteiligte zu 2) habe mehrfach auch andere Immobiliengeschäfte des Käufers beurkundet, es müsse davon ausgegangen werden, dass auch solche Geschäfte wegen der Zahlungsunfähigkeit des Käufers nicht hätten durchgeführt werden können. Der Beteiligte zu 2) hat dazu immerhin eingeräumt, er habe an einigen wenigen Vorgängen als Notar mitgewirkt, an denen auch der Käufer ... beteiligt gewesen sei. Die Beteiligte zu 1) hat ferner unter Beweisantritt behauptet, der Beteiligte zu 2) und der Käufer hätten sich aus Anlass der Beurkundungsverhandlung geduzt. Träfe diese Behauptung zu, spräche dies für eine private Verbindung, die dem Beteiligten zu 2) auch Kenntnisse über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers ... vermittelt haben könnten.

Der Gesichtspunkt, dass die von der Beteiligten zu 1) vorgetragenen Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihrer Behauptung nicht feststehen, sondern angesichts des Bestreitens des Beteiligten zu 2) ihrerseits beweisbedürftig sind, reicht nicht aus, um die Rechtsmissbräuchlichkeit des Beweisantritts der Beteiligten zu 1) annehmen zu können. Denn einem Verfahrensbeteiligten, der keine eigene Kenntnis von den maßgeblichen Vorgängen haben kann, darf nicht der Zugang zu einer Beweisaufnahme verwehrt werden, sofern er von seinem Standpunkt aus nachvollziehbar Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner Behauptung darstellen kann. In diesem Zusammenhang verschiebt das Landgericht den Beurteilungsmaßstab für die Zulässigkeit des Beweisantritts aus der Sicht des Senats zu Unrecht, indem es in eine Prüfung eingetreten ist, ob die von der Beteiligten zu 1) vorgetragenen Anhaltspunkte den Schluss auf eine Kenntnis des Beteiligten zu 2) von der Zahlungsunfähigkeit des Käufers ... zulassen. Denn die Beteiligte zu 1) will gerade nicht lediglich durch diese Anhaltspunkte, sondern in erster Linie durch die Vernehmung des Käufers ... den Beweis führen, der Beteiligte zu 2) habe aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit und ggf. weitergehender privater Kontakte Kenntnis von dessen Zahlungsunfähigkeit gehabt. In dem vorliegenden Zusammenhang geht es nur darum, ob der Beteiligten zu 1) der Zugang zu einer solchen Beweisaufnahme verfahrensrechtlich verwehrt werden darf. Dafür reicht indessen die - als solche zutreffende - Auffassung des Landgerichts nicht aus, dass die bisher vorgetragenen Anhaltspunkte für sich genommen eine solche Kenntnis des Beteiligten zu 2) nicht überzeugend belegen können.

Der Senat musste die Sache deshalb zur Durchführung der nunmehr erforderlichen Beweisaufnahme an das Landgericht zurückverweisen, das im Rahmen seiner abschließenden Entscheidung auch über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde nach Maßgabe des § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG zu befinden haben wird.

Die Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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