Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 09.11.1999
Aktenzeichen: 15 W 240/99
Rechtsgebiete: EGBGB


Vorschriften:

EGBGB Art 11
EGBGB Art 13
Art 11 EGBGB Art 13 EGBGB

Zum Nachweis der Eheschließung zwischen einer marokkanischen und einem deutschen Staatsangehörigen durch ein in Marokko durchgeführtes Ehebestätigungsverfahren.

OLG Hamm Beschluß 09.11.1999 - 15 W 240/99 - 7 T 188/99 LG Essen 75 III 72/98 AG Essen


Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 09. 11. 1999 auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 12. Juli 1999 gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 15. Mai 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Gammelin und die Richter am Oberlandesgericht Engelhardt und Vinke beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Dem Beteiligten zu 3) werden die den Beteiligten zu 1) und 2) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Auslagen auferlegt.

Der Wert des Vefahrens der weiteren Beschwerde beträgt 5.000,00 DM.

I.

Die Beteiligte zu 1) ist marokkanische Staatsangehörige. Der Beteiligte zu 2) ist deutscher Staatsangehöriger jordanischer Abstammung. Beide sind islamischen Glaubens. Am 03. 07. 1997 schlossen sie in Gelsenkirchen vor dem Verein zur Forschung der Religionswissenschaften e.V. nach den Gesetzen des Islam die Ehe. Im Herbst 1997 reisten sie zur amtlichen Eheschließung nach Marokko.

Nach einer legalisierten Urkunde des Gerichts erster Instanz vom 04. 11. 1997 wurde die Eheschließung am 31. 10. 1997 unter No. 30, Folio 27 Reg.-Nr. 68 in Casablanca eingetragen. In dieser Urkunde wird ausgeführt,

dass zwei Adoulen am 24. 10. 1997

- die am 23. 10. 1997 durch den Oberstaatsanwalt am Berufungsgericht in Casablanca ausgestellte Heiratseinwilligung,

- die am 03. 07. 1997 vom Iman ausgestellte Heiratsurkunde und

- eine durch das Königsreich Marokko in Düsseldorf am 10. 10. 1997 ausgestellte Vollmacht entgegengenommen haben,

- die Eheleute erschienen seien und beantragt hätten, amtlich festzustellen, dass sie seit 3 Monaten und 3 Wochen die Ehe eingegangen seien mittels einer Mitgift von...,

- als Interessenvertreter der Braut deren Bruder erschienen sei, weil der Vater bereits verstorben sei, und

- 12 Zeugen erklärt hätten, dass die Ehe nach wie vor bestehe und dass sie nie aufgelöst worden sei.

Die genannte Vollmacht vom 10. 10. 1997 war dem Bruder der Beteiligten zu 1) von dem Beteiligten zu 2) erteilt worden, um für ihn die Heirat und alle erforderlichen Formalitäten bei den Behörden in Marokko zu erledigen.

Das marokkanische Generalkonsulat bescheinigte am 23. 10. 1998, dass die Beteiligten zu 1) und 2) zur amtlichen Eheschließung nach Marokko eingereist seien und dass sie gemäß der Heiratsurkunde Nr. 30, Folio 27, Reg.-N 68, ausgestellt am "03. 10. 1997" in Casablanca, getraut worden seien.

Die Beteiligte zu 1) gebar am 3. 10. 1998 in Essen das Kind Soufian. Unter Angabe des zuvor geschilderten Sachverhaltes bat der Standesbeamte des Standesamtes I in Essen das Amtsgericht um Entscheidung, ob die Beteiligten zu 1) und 2) verheiratet seien und ob das betroffene Kind als in der Ehe geboren zu beurkunden sei. In einer Stellungnahme zu diesem Antrag vertrat der Beteiligte zu 3) die Auffassung, die vorgelegte Bescheinigung des Marokkanischen Justizministeriums vom 04. 11. 1997 lasse nicht erkennen, ob entsprechend Artikel 11, 5 EGBGB eine formgültige Ehe geschlossen worden sei, weil nicht von einer erneuten Eheschließung die Rede sei. Vielmehr werde in der Urkunde auf die am 03. 07. 1997 von dem Verein zur Forschung der Religionswissenschaften e.V. ausgestellte religiöse Heiratsurkunde Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 05. 03. 1999 wies das Amtsgericht den Standesbeamten an, die Geburt mit der Vorgabe zu beurkunden, dass die Beteiligten zu 1) und 2) am 31. 10. 1998 (richtig muss es heißen 1997) in Casablanca/Marokko die Ehe geschlossen haben. Gegen diese ihm am 12. 03. 1999 zugestellte Entscheidung legte der Beteiligte zu 3) rechtzeitig sofortige Beschwerde ein, mit der er geltend machte, es sei zweifelhaft, ob die Beteiligten zu 1) und 2) nach der marokkanischen Ortsform eine gültige Ehe geschlossen hätten.

Das Landgericht wies die Beschwerde mit der Maßgabe zurück, dass der Standesbeamte angewiesen wurde, die Geburt des Kindes mit der Vorgabe zu beurkunden, dass die Beteiligte zu 1) mit dem Beteiligten zu 2) zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet war.

Gegen diese ihm am 29. 06. 1999 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 12. 07. 1999 bei dem Landgericht eingegangene sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3).

II.

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) ist nach den §§ 49 Abs. 1 Satz 1 PStG, 27, 29 Abs. 2 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Befristung des Rechtsmittels folgt daraus, dass das Landgericht durch seine Entscheidung den Standesbeamten zu einer Amtshandlung angewiesen hat. Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 3) als Aufsichtsbehörde ist gemäß § 49 Abs. 2 PStG unabhängig von einer Beschwer zulässig.

In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, § 27 Abs. 1 FGG.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen sofortigen Erstbeschwerde des Beteiligten zu 3) ausgegangen. Auch die erstinstanzlichen Verfahrensvoraussetzungen liegen vor. Gegenstand des Verfahrens ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 PStG die Vorlage des Standesbeamten, der das Geburtenbuch führt. Dieser hat zur Entscheidung der Gerichte die Frage vorgelegt, ob die Kindeseltern verheiratet sind und die Geburt des Kindes als in der Ehe geboren zu beurkunden ist. Diesen Antrag hat das Landgericht dahin ausgelegt, dass geprüft werden solle, ob die Kindeseltern verheiratet sind und der Beteiligte zu 2) deshalb als Vater des Kindes im Geburteneintrag aufgenommen werden könne. Diese Ausführungen nimmt die Rechtsbeschwerde unbeanstandet hin.

Die internationale Zuständigkeit, die wegen der durch die marokkanischen Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu 1) gegebenen Auslandsberührung des Falles in jeder Instanz von Amts wegen zu prüfen ist, folgt daraus, dass es hier um eine Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister geht (Senat OLGZ 1969, 267 [268]).

Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 PStG werden in das Geburtenbuch die Eltern des Kindes mit Vor- und Familiennamen eingetragen. Die Mutterschaft und die Vaterschaft eines Kindes sind in den §§ 1591 ff BGB (n.F.) geregelt. Nach § 1591 BGB ist Mutter eines Kindes die Frau, die es geboren hat, nach § 1592 BGB ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft nach § 1600 d BGB gerichtlich festgestellt ist. Da der Beteiligte zu 2) weder die Vaterschaft anerkannt hat noch dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist, kann seine Aufnahme als Vater im Geburteneintrag nach § 21 PStG nur erfolgen, wenn er mit der Beteiligten zu 1), der Mutter des Kindes, zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet war.

Die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung, die in Fällen mit Auslandsberührung nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB für jeden Verlobten dem Recht des Staates unterliegen, dem er angehört, sind nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts gegeben. Der hier im Vordergrund stehende Teilaspekt der Form der Eheschließung unterliegt einer eigenen kollisionsrechtlichen Beurteilung nach Art. 11 EGBGB. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ist ein Rechtsgeschäft formgültig, wenn es wahlweise den Formerfordernissen des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder dem Recht des Staates genügt, in dem es vorgenommen ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz enthält Art. 13 Abs. 3 Satz 1 EGBGB. Danach muss eine im Inland geschlossene Ehe den Formvorschriften des deutschen Ortsrechts genügen (vgl. Palandt/Heldrich, BGB, 58. Aufl. Art. 13 EGBGB Rn. 21). Da die in Gelsenkirchen am 03. 07. 1997 geschlossene Ehe nicht gem. § 1310 BGB vor dem deutschen Standesbeamten geschlossen worden ist, entspricht sie nicht der im Inland vorgeschriebenen Form. Es war daher hier zu prüfen, ob die Beteiligten zu 1) und 2) in Casablanca formwirksam nach marokkanischem Recht die Ehe geschlossen haben.

Dies hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht bejaht.

Nach marokkanischem Recht wird eine Ehe dadurch geschlossen, dass die Verlobten übereinstimmend erklären, sich einander zu einem dauernden, gemeinsamen ehelichen Leben verbinden zu wollen und eine Morgengabe vereinbaren (Art. 1, 4 und 5 Abs. 3 Code du Statut Personell et des Successions - CSPS - in der Fassung durch dahir No 1-93-347 vom 10. 09. 1993, vgl. Bergmann-Ferid, Ehe- und Kindschaftsrecht, "Marokko", 123. Lieferung, Seite 24; Staudinger/v.Bar/Mankowski, 13. Bearbeitung (1996), Art. 13 EGBGB Rn. 665). Der Ehevertrag setzt zu seiner Gültigkeit nach Art. 5 Abs. 3 CSPS voraus, dass die Angebots- und die Annahmeerklärung vor zwei Adoulen als Zeugen abgegeben werden.

Daneben kennt das marokkanische Recht aber auch eine Eheschließung in Form eines - konstitutiv wirkenden - Ehebestätigungsverfahrens durch den Nachweis von Eheschließungsfeierlichkeiten mittels 12 Lafif-Zeugen (Börner StAZ 1993, 377 [382ff]; Staudinger/v.Bar/Mankowski, a.a.O., Rn. 805), nach dessen positivem Abschluss die Eheschließung ex nunc feststeht.

Der Urkunde des marokkanischen Gerichts vom 04. 11. 1997 kann entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht angenommen werden, dass die Beteiligten zu 1) und 2) in Casablanca erneut die Ehe durch Erklärungen nach Art. 1 und 4 CSPS geschlossen haben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass am 24. 10. 1997 vor 2 Adoulen eine Bestätigungszeremonie stattgefunden hat, bei der die nach marokkanischem Recht zur Ehebestätigung erforderlichen Erklärungen abgegeben und beurkundet worden sind. Hierfür spricht der Wortlaut des Protokolls und insbesondere auch die Anwesenheit von 12 Zeugen, deren Anwesenheit sonst nicht erforderlich gewesen wäre. Mit Abschluss dieses Zeugenverfahrens und der gerichtlichen Bestätigung und Registrierung der Beurkundung lag jedenfalls ex nunc eine formgerecht geschlossene Ehe vor (Börner, a.a.O., 385).

Da die Ehebestätigung konstitutiv wirkt (Staudinger/v.Bar/Mankowski, a.a.O., Rn. 805), ist als Eheschließungsort ausschließlich Casablanca anzusehen und nicht auch Gelsenkirchen wo die Beteiligten zu 1) und 2) am 03. 07. 1997 die Ehe nach islamischen Recht geschlossen hatten, oder Düsseldorf, wo der Beteiligte zu 2) den Bruder der Beteiligten zu 1) in zulässiger Weise gem. Art. 10 Nr. 1 CSPS bevollmächtigt hatte (vgl. Bergmann/Ferid, a.a.O. Seite 13). Denn die Ehebestätigung wird dort vollzogen, wo die erforderlichen Erklärungen abgegeben werden (vgl. BGHZ 29, 137, [142ff]) und erst danach trat die Bindung der Bestätigung ein.

Die Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Auslagen beruht auf der zwingenden Vorschrift des § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG, die Wertfestsetzung auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2, 3 KostO.



Ende der Entscheidung

Zurück