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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 09.08.2001
Aktenzeichen: 15 W 242/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 765 a |
2. Eine sittenwidrige Härte folgt nicht aus der Erwartung des Schuldners, aufgrund der Besonderheiten des Objekts werde der bei der Versteigerung zu erwartende Erlös weit unter dem Marktwert des Objekts liegen. Eine ergänzende Anwendung des § 765 a ZPO neben § 85 a ZVG wegen Verschleuderung des Grundbesitzes kommt erst in Betracht, wenn feststeht, in welchem Maß ein abgegebenes Meistgebot hinter dem festgesetzten Verkehrswert zurückbleibt.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS
15 W 242/01 OLG Hamm
In dem Verfahren
betreffend die Zwangsversteigerung
Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 09. August 2001 auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 13. Juli 2001 gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 27. Juni 2001 durch die Richter am Oberlandesgericht Budde, Oellers und Dr. Funke
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 500.000,00 DM festgesetzt.
Gründe:
In dem vorliegenden, von der Beteiligten zu 1) nach eingetretener Rechtsnachfolge weiterbetriebenen Zwangsversteigerungsverfahren hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 29.12.2000 den Antrag der Beteiligten zu 2) vom 01.09.1998 auf einstweilige Einstellung des Verfahrens sowohl unter dem Gesichtspunkt des § 30 a ZVG als auch demjenigen des § 765 a ZPO zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 05.03.2001 hat das Landgericht durch Beschluß vom 27.06.2001 ebenfalls zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2), die sie mit einem bei dem Landgericht am 13.07.2001 eingegangenen Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 13.07.2001 eingelegt hat. Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt die Beteiligte zu 2) ihren Einstellungsantrag lediglich unter dem Gesichtspunkt des § 765 a ZPO weiter.
Das Rechtsmittel ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 96 ZVG, 568 Abs. 2 S. 1, 577 Abs. 2, 793 Abs. 2 ZPO an sich statthaft sowie fristgerecht eingelegt. Zwar fehlt es an der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 568 Abs. 2 S. 2 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist eine weitere Beschwerde nur zulässig, wenn die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts einen neuen, selbständigen Beschwerdegrund enthält, d.h. wenn sie den Beschwerdeführer starker oder in anderer Weise belastet als die Entscheidung des Amtsgerichts. Das ist hier nicht der Fall.
Denn die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts stimmen in ihrem sachlichen Inhalt voll überein.
Die sofortige weitere Beschwerde ist jedoch als Verfahrenszweitbeschwerde zulässig (vgl. Senat NJW 1979, 170 = Rpfleger 1979, 32 m.w.N.). Denn die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einem durchgreifenden Verfahrensmangel.
Das Landgericht hat sich mit den von der Beteiligten zu 2) vorgetragenen Gründen für die von ihr beantragte Einstellung des Verfahrens nach § 765 a ZPO eingehend befaßt. Die sachliche Richtigkeit der dabei angestellten Erwägungen hat der Senat im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nach § 568 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht zu untersuchen. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang nur, ob das Beschwerdegericht gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen, wesentliches Vorbringen unberücksichtigt gelassen oder nichtberücksichtigungsfähige Tatsachen gleichwohl verwertet hat.
Das Landgericht hat sich mit dem Vorbringen der Beteiligten zu 2) befaßt, die Beteiligte zu 1) habe von der Möglichkeit, aufgrund des ihr in dem zwischenzeitlich rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Essen vom 24.04.1989 zugesprochenen Anspruchs auf Auflassung sowie Vollzug der Eintragung im Grundbuch den Eigentumswechsel an dem Objekt auf sich herbeizuführen, keinen Gebrauch gemacht. Nachdem die Beteiligte zu 1) noch in dem genannten Zivilprozeß habe erklären lassen, sie werde nach dem Eigentumsübergang einen aus der Verwertung des Objekts erzielten, den Kaufpreis von 5 Mio DM übersteigenden Erlös zur Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten der Beteiligten zu 2) verwenden, sei sie nunmehr auf diesen Weg der Sicherheitenverwertung beschränkt und daran gehindert, die Zwangsversteigerung des Objekts fortzusetzen, durch die ihr, der Beteiligten zu 2), erhebliche Nachteile entstünden, weil der Marktwert des Objekts in einer Versteigerung nicht realisierbar sei. Die Kammer hat diese Begründung unter Berücksichtigung des Vertrags der Beteiligten zu 2) in ihrem Schriftsatz vom 19.06.2001 nicht für durchgreifend erachtet: Da die Beteiligte zu 2) zwischenzeitlich im Nachrang nach der Grundschuld der Beteiligten zu 1) weitere Grundpfandrechte im Umfang von über 5 Mio DM bestellt habe, die diese bei einem Eigentumsübergang übernehmen müsse, sei diese nach einem Eigentumsübergang praktisch an einer freihändigen Verwertung des Objekts mit dem Ziel eines höheren Erlöses gehindert. Das Landgericht hat jedoch versäumt, der Beteiligten zu 2) Gelegenheit zu geben, zu diesem tatsächlichen Aspekt, den die Beteiligte zu 1) im Rahmen ihrer Beschwerdeerwiderung erstmalig geltend gemacht hatte, Stellung zu nehmen. Die Beteiligte zu 2) hat dazu nach Erlaß der landgerichtlichen Entscheidung mit Schriftsatz vom 11.07.2001 u.a. vorgetragen, der titulierte Auflassungsanspruch sei durch eine mit Rang vor den erwähnten Grundpfandrechten im Grundbuch eingetragene Vormerkung gesichert, so daß die Beteiligte zu 1) ohne weiteres die Löschung dieser Belastungen herbeiführen könne (§ 888 Abs. 1 BGB). Die Entscheidung des Landgerichts beruht auch auf diesem Verfahrensmangel, weil im Kontext der Begründung der Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Kammer unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beteiligten zu 2) zu einer anderen Sachentscheidung gelangt wäre.
Die danach zulässige sofortige weitere Beschwerde ist jedoch in der Sache unbegründet, weil das Vorbringen der Beteiligten zu 2) eine einstweilige Einstellung des Verfahrens gem. § 765 a Abs. 1 ZPO sachlich nicht rechtfertigt. Um eine sittenwidrige Härte im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich aufgrund des Ausnahmecharakters der Vorschrift nur dann, wenn im Einzelfall die Vollstreckungsmaßnahme zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde (BGHZ 44, 138, 143 = NJW 1965, 2107; Zöller/Stöber, ZPO, 22. Aufl., § 765 a, Rdnr. 5). Die sittenwidrige Härte für den Schuldner muß also unmittelbar auf der Vollstreckungsmaßnahme selbst beruhen, etwa der Art und Intensität des Eingriffs in das der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen oder seines Zeitpunktes. Nicht darum, sondern um die Zulässigkeit der Zwangsversteigerung als solche geht es indessen der Beteiligten zu 2). Der Kern ihres Vorbringens liegt darin, ihrer Auffassung nach sei die Beteiligte zu 1) aufgrund der der Grundschuld zugrundeliegenden schuldrechtlichen Sicherungsvereinbarungen gehindert, sich im Wege der Zwangsversteigerung aus dem dinglichen Grundpfandrecht zu befriedigen. Insoweit handelt es sich jedoch um eine materiell-rechtliche Einwendung, die die Beteiligte zu 2) gegen den dinglichen Anspruch der Beteiligten zu 1) aus der Grundschuld auf Duldung der Zwangsvollstreckung (§ 1147 BGB) erhebt. Einwendungen dieser Art können nach einhellig anerkannter Auffassung vom Vollstreckungsgericht wegen seiner Bindung an die durch die Vollstreckungsklausel bescheinigte Vollstreckbarkeit des Anspruchs nicht berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere auch bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765 a ZPO (vgl. Zöller/Stöber, a.a.O., § 765 a, Rdnr. 14). Der Vollstreckungsschuldner ist vielmehr darauf verwiesen, Einwendungen dieser Art in dem dafür vorgesehenen Verfahren der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) geltend zu machen. Nur in diesem Verfahren kann über die Berechtigung der erhobenen Einwendungen mit der Wirkung der materiellen Rechtskraft des Urteils entschieden werden. Das Vollstreckungsgericht ist nicht befugt, über den Begriff der sittenwidrigen Harte in die Vollstreckbarkeit des Anspruchs des Vollstreckungsgläubigers einzugreifen.
Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auch nicht im Hinblick auf das weitere Vorbringen der Beteiligten zu 2) gerechtfertigt, die Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens begründe die Gefahr, daß das Objekt nur zu einem erheblich unter seinem Marktwert liegenden Erlös verwertet werden könne. Das Landgericht hat dazu zutreffend ausgeführt, eine solche Gefahr begründe im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Vorschrift des § 765 a ZPO keine sittenwidrige Harte, die unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers zu einem untragbaren Ergebnis führe. Denn eine solche Gefahr sei regelmäßig mit einer Verwertung von Sicherheiten im Wege der Zwangsversteigerung verbunden. Daran ändert auch der Hinweis der Beteiligten zu 2) darauf nichts, daß der Wert des Objekts wegen der Größe des Grundstücks und seiner besonderen Lage im Wege der Zwangsversteigerung kaum zu realisieren sei. Dieser Gesichtspunkt läßt jedenfalls die Durchführung des Verfahrens als solche mit dem Ziel einer Verwertung des Objekts nicht als sittenwidrige Härte erscheinen, zumal nach dem eigenen Vorbringen der Beteiligten zu 2) sie selbst und die Gläubigerin bereits seit dem Jahre 1993 um eine freihändige Veräußerung des Objekts bemüht sind. Im übrigen gewährleistet die Vorschrift des § 85 a ZVG einen weitgehenden Schutz des Schuldners vor einer Verschleuderung des Grundbesitzes. Eine ergänzende Anwendung des § 765 a ZPO kommt unter diesem Gesichtspunkt regelmäßig erst in Betracht, wenn feststeht, in welchem Maß ein abgegebenes Meistgebot hinter dem festgesetzten Verkehrswert des Objektes zurückbleibt. Das Vorbringen der Beteiligten zu 2), die Anhängigkeit eines Zwangsversteigerungsverfahrens behindere als solche eine aussichtsreiche freihändige Verwertung des Objekts, erscheint bereits zweifelhaft, zumal erfolgreiche Veräußerungen zur Abwendung eines laufenden Versteigerungsverfahrens weit verbreitet sind. Jedenfalls handelt es sich nicht um einen Gesichtspunkt, der unter Berücksichtigung der berechtigten Befriedigungsinteressen des Gläubigers die Annahme einer sittenwidrigen Härte im Sinne des § 765 a ZPO rechtfertigen könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Wertfestsetzung für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 29, 12 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.
Ende der Entscheidung
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