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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 11.12.2007
Aktenzeichen: 15 W 242/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 2227 Abs. 1
1) Eine schuldrechtliche Zusage des Testamentsvollstreckers sein Amt niederzulegen, begründet einen im Zivilprozess durchsetzbaren Anspruch.

2) Die Nichterfüllung einer Zusage zur Amtsaufgabe kann lediglich als zusätzlicher Gesichtspunkt im Rahmen einer Gesamtwürdigung seiner Amtsführung bei der Entscheidung über seine Entlassung aus wichtigem Grund berücksichtigt werden.

3) Besteht zwischen den Beteiligten über den Inhalt des die Zusage zur Amtsaufgabe umfassenden Vertrages Streit, kann darüber nicht inzident im Entlassungsverfahren entschieden werden.


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 W 242/07 OLG Hamm

In der Nachlasssache

hat der 15.Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 11.12.2007 auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 27.06.2007 gegen den Beschluss der 23.Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 05.06.2007 durch

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.)

Der Beteiligte zu 2) war Testamentsvollstrecker über den Nachlass der Erblasserin; ihm wurde durch das Amtsgericht am 30.3.2000 ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt. Die Beteiligte zu 1) ist Alleinerbin des am 25.7.2000 verstorbenen Herrn G. Herr G war seinerseits Alleinerbe der Erblasserin. Zum Vermögen der Erblasserin gehören neben Kontoguthaben, Wertpapieren, Lebensversicherungen und einem Erbbaurecht auch Beteiligungen an der A. W X oHG und an CFB-Fonds.

Am 15.8.2002 hat die Beteiligte zu 1) beantragt, den Beteiligten zu 2) als Testamentsvollstreckung abzuberufen. Der Antrag wurde u.a. darauf gestützt, dass der Beteiligte zu 2) die im Testament ausgewiesenen Vermächtnisse bislang noch nicht erfüllt habe und daher die Beteiligte zu 1) bereits gerichtlich in Anspruch genommen worden sei. Auch habe der Beteiligte zu 2) im Nachlassverzeichnis die Vermögenswerte insbesondere der CFB-Fonds falsch angegeben. Die Beteiligte zu 1) führt in einem weiteren Schreiben vom 23.10.2002 weiter aus, dass das Finanzamt Detmold durch Erbschaftssteuerbescheid vom 5.9.2002 einen Betrag von etwa 1.244.000,-- Euro als Erbschaftssteuer ihr gegenüber geltend macht. Vollstreckungsmaßnahmen seien bereits angekündigt. Der Beteiligte zu 2) habe keine Zahlungen geleistet.

Zwischen den Beteiligten hat es in der Folgezeit Gespräche über eine einvernehmliche Lösung gegeben. In einem Aktenvermerk vom 6.1.2003 heißt es dazu:

"Es ist beabsichtigt, der Richterin eine allgemeine Erklärung ohne Rechtsbindung zu Protokoll zu erklären, dass beabsichtigt ist, die Testamentsvollstreckung im wechselseitigen Einvernehmen voraussichtlich bis 31.3.2003 durch Erfüllung der Vermächtnisansprüche und sonstigen öffentlichrechtlichen Verpflichtungen zu beenden. Es soll auch eine allgemeine Abfindungs- und Ausgleichsklausel dergestalt gefunden werden, das wechselseitig alle Ansprüche incl. evtl. haftungsrechtliche Ansprüche erledigt sind. Soweit es Verfahren gibt, werden diese für erledigt erklärt bzw. die entsprechenden Anträge zurückgenommen. Dies gilt insbesondere für das Verfahren, in dem dem Testamentsvollstrecker der Streit verkündet worden ist.

(...)

Auch hinsichtlich des Rahmens der angemessenen Vergütung des Testamentsvollstreckers ist Einvernehmen erzielt worden."

Die Parteien erklärten sodann am 7.1.2003 zu Protokoll des Amtsgerichts:

"Der Testamentsvollstrecker L erklärt: Die Barvermächtnisse, die die Erblasserin angeordnet hat, sind inzwischen erfüllt worden.

Der Antragstellervertreter erklärte: Die Antragstellerin Frau O ist aus der Firma X ausgeschieden. Dies ist auch bereits im Handelsregister eingetragen.

Der Testamentsvollstrecker erklärt: Es bestehen im übrigen Stückevermächtnisse gegenüber den vier genannten gemeinnützigen Organisation, die noch nicht erfüllt sind.

Zwischen den Beteiligten besteht Einverständnis darüber, dass der Testamentsvollstrecker Herr L dem Antragstellervertreter Einsicht in die Unterlagen gibt, betreffend die Konten, aus denen sich die Entwicklung der Stückevermächtnisse ergibt. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Testamentsvollstreckung möglichst bis zum 31. März 2003 beendet werden soll."

Mit Schriftsatz vom 13.4.2004 wies die Beteiligte zu 1) darauf hin, dass die Testamentsvollstreckung bisher nicht beendet worden sei.

Mit Schriftsatz vom 17.5.2004 führt der Beteiligte zu 2) aus, dass die Testamentsvollstreckung noch nicht habe beendet werden können. Es seien noch Fragen im Zusammenhang mit den Vermächtnisnehmern ungeklärt. Der Beteiligte zu 2) führt aus, dass die Vermächtnisse zugunsten der vier gemeinnützigen Organisationen bislang deswegen nicht vollständig erfüllt worden seien, da die Erbschaftssteuerbescheide nur teilweise bestandskräftig seien und daher derzeit Ungewissheit bestehe, in welcher Höhe Erbschaftssteuer zu entrichten sein werde. Die Auszahlung der der Beteiligten zu 1) zustehenden Abfindungsguthaben sei seitens der Firma A. W X oHG verzögert worden. Schließlich sei die Ausschüttung der CFB-Fondsbeteiligung erfolgt.

Die Beteiligten führten sodann ein Mediationsverfahren durch, das in eine Mediationsvereinbarung vom 23.11.2004 mündete. In dieser heißt es auszugsweise:

"Alle Beteiligten sind sich einig, dass keine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Testamentsvollstrecker aus der Frage der Weiterverfolgung von zusätzlichen Ansprüchen gegenüber der X OHG bestehen, wenn er sich insoweit genauso verhält, wie die Erbin.

(...)

Die Beteiligten sind sich dahin einig, dass für alle Tätigkeiten, die Herr L als Testamentsvollstrecker und Steuerberater bisher für den Nachlass und die beiden Erblasser entfaltet hat und bis zur Beendigung seines Amtes noch vornehmen wird, ihm eine Vergütung von insgesamt 1.255.000,-- Euro incl. Mehrwertsteuer zusteht. Auf der Basis einer bisher bereits getätigten Entnahme von 2.525.000,-- Euro verpflichtet sich Herr L einen Betrag von 1.300.000,-- Euro bis zum 15.12.2004 auf das Anderkonto der Erbin H O bei der M Bank (...) zu überweisen.

(...)

Herr L wird bis zum 20.12.2004 in Abstimmung mit den gemeinnützigen Organisationen die noch vorhandenen Wertpapiere verteilen oder den Gegenwert überweisen (...).

Büro Schnelle und Partner, C, klärt mit dem Finanzamt Detmold, wie die Abtretungserklärung vom 5.2.2004 über 2.530.732,99 Euro freigegeben oder ersetzt wird, wenn Herr L sein Amt niederlegt. Entsprechend der Einigung zwischen dem Finanzamt und Frau O wird Herr L den Betrag freigeben.

Mit der Erfüllung der oben stehenden Restaufgaben des amtierenden Testamentsvollstreckers wird dieser gegenüber dem Nachlassgericht erklären, dass der Zweck der Testamentsstreckung erreicht sei und er sein Amt niederlege. Alle offenen steuerlichen Verfahren werden sodann vom Büro R und Partner, C, mit Niederlegung des Amtes als Testamentsvollstrecker und der Übergabe der darüber geführten Unterlagen übernommen (...).

Wegen des Ergebnisses der Zuordnung der DekaPortfolioanteile und/oder der CFB-Fondsanteile werden von den übrigen Beteiligten keinerlei Schadensersatzansprüche gegen Herrn L geltend gemacht.

In der Folgezeit wurde die Testamentsvollstreckung durch den Beteiligten zu 2) nicht beendet. In einem Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) an die Beteiligte zu 1) vom 23.9.2005 heißt es hierzu:

"Zur endgültigen Beendigung der Testamentsvollstreckung sind noch verschiedene Restarbeiten zu erledigen. Unser Mandant geht davon aus, dass dies bis zum 15.10.2005 geschieht und sodann die Testamentsvollstreckung, wie in der Mediationsvereinbarung geregelt, beendet wird.

Am 28.10.2005 hat die Beteiligte zu 1) beantragt, das Verfahren fortzusetzen, da die Testamentsvollstreckung bisher noch nicht erledigt ist. Die Beteiligte zu 1) ist der Ansicht, dass sich auch aus dem Umstand, dass Beteiligte zu 2) sich selbst aus dem Nachlass eine zu hohe Vergütung entnommen habe, ein Entlassungsgrund ergebe. Auch sei die Rechnungslegung des Beteiligten zu 2) unvollständig und nicht nachvollziehbar.

Mit Schreiben vom 22.12.2005 wies der Beteiligte zu 2) auf Schwierigkeiten hin, die eine Beendigung der Testamentsvollstreckung nicht zulassen würden. Mit Schriftsatz vom 31.8.2006 führt der Beteiligte zu 2) aus, inwiefern sich Schwierigkeiten bei der Beendigung der Testamentsvollstreckung bzgl. der Abwicklung der Restarbeiten ergeben würden. Hinsichtlich der Höhe der Vergütung wiederholte er seinen Vortrag, dass diese mit dem vormaligen Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) abgestimmt gewesen sei.

Durch Beschluss vom 30.1.2007 hat das Amtsgericht den Beteiligte zu 2) antragsgemäß aus dem Amt des Testamentsvollstreckers entlassen. Gegen diesen, dem Beteiligten zu 2) am 8.2.2007 zugestellten Beschluss hat er sofortige Beschwerde erheben lassen, die am 22.2.2007 bei Gericht eingegangen ist. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 2) mit der sofortigen weiteren Beschwerde, die er durch Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten hat einlegen lassen.

II.)

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29, 81, Abs. 2 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2) ergibt sich daraus, dass seine erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen sofortigen Erstbeschwerde des Beteiligten zu 2) ausgegangen.

In der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung nicht stand (§ 27 Abs.1 FGG).

Das Verfahren auf Entlassung des Testamentsvollstreckers (§ 2227 Abs. 1 BGB) ist auf eine konstitutive Entscheidung des Nachlassgerichts gerichtet, die zur Beendigung des Testamentsvollstreckeramtes führt. In der Rechtsprechung ist deshalb anerkannt, dass eine Sachentscheidung über einen Entlassungsantrag die Prüfung der Vorfrage voraussetzt, ob das Testamentsvollstreckersamt wirksam begründet worden ist und noch fortbesteht. Insbesondere wenn das Testamentsvollstreckeramt bereits aus anderen Gründen beendet ist, ist für eine Entlassung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht kein Raum mehr mit der Folge, dass in dem Verfahren über einen Entlassungsantrag eine Erledigung der Hauptsache eintritt (RGZ 167, 177, 179; BayObLGZ 1985, 233, 238 sowie FamRZ 1987, 101, 104; Senat FamRZ 2001, 1178 = ZEV 2001, 278). Das Landgericht ist stillschweigend und zutreffend davon ausgegangen, dass das Amt des Beteiligten zu 2) wirksam begründet und noch nicht beendet ist.

Bedenken gegen die Wirksamkeit der Berufung zum Testamentsvollstrecker und die Annahme des Amtes bestehen nicht. Das Amt ist auch nicht durch Erledigung der ihm zugewiesenen Aufgaben beendet. Insoweit kann dahinstehen, inwieweit die von der Erblasserin ausgesetzten Vermächtnisse zwischenzeitlich erfüllt sind, da die von der Erblasserin angeordnete Testamentsvollstreckung jedenfalls über eine bloße Auseinandersetzungsvollstreckung im Sinne des § 2203 BGB hinausgeht. Für die im Verfahren erster Instanz erhobene Behauptung der Beteiligten zu 1), der Wille der Erblasserin sei dahin gegangen, dass die Testamentsvollstreckung an die Gesellschafterstellung des Erben in der X OHG geknüpft sein solle, findet in dem Wortlaut der maßgebenden Verfügung der Erblasserin kein Ansatzpunkt. Nach diesem sollte sich die Testamentsvollstreckung vielmehr ausdrücklich auf den gesamten Nachlass beziehen und mit einem bestimmten Datum, nicht aber einem bestimmten Ereignis enden. Tatsachen, die dem Landgericht Anlass für eine weitere Sachaufklärung hätten sein können, hat die Beteiligte zu 1) nicht vorgetragen.

Auch die Mediationsvereinbarung hat, unabhängig davon, wie man ihren Inhalt genau zu verstehen hat, nicht zur Beendigung des Amtes geführt. Denn durch eine Vereinbarung zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben kann allenfalls eine Verpflichtung zur Amtsniederlegung begründet werden; eine konstitutive Amtsbeendigung ist hingegen nur in den gesetzlichen Fällen sowie nach den Anordnungen des Erblassers möglich (BGH NJW 1962, 912, 913).

Das Landgericht hat einen wichtigen Grund im Sinne des § 2227 BGB darin gesehen, dass der Beteiligte zu 2) zur Amtsführung unfähig sei. Dies ergebe sich daraus, dass er sein Amt immer noch nicht abgeschlossen habe, obwohl er sich bereits zweifach hierzu bereit erklärt habe. Dieser Sichtweise vermag sich der Senat auf der Grundlage der bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht anzuschließen.

Nach § 2227 Abs. 1 BGB kann das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Die Unfähigkeit kann sich aus einer Untätigkeit ergeben, aber auch aus dem Unvermögen, die Auseinandersetzung oder Verwaltung in gehöriger Weise durchzuführen (OLG Köln FGPrax 2005, 34 = NJW-RR 2005, 94 = FamRZ 2005, 1204; BayObLG FamRZ 1991, 235; MK/BGB-Zimmermann, 4. Aufl., § 2227 Rn. 10f). Aus dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift ergibt sich, dass die ausdrücklich genannten Entlassungsgründe nur beispielhaft zu verstehen sind. Daneben sind als wichtige Entlassungsgründe in der Rechtsprechung allgemein anerkannt: Verstöße des Testamentsvollstreckers gegen Anordnungen des Erblassers, grobe Verstöße gegen seine Pflicht zur Rechnungslegung, Auskunftserteilung und ordnungsgemäßen Unterrichtung der Erben, ungerechtfertigte Bevorzugung einzelner Miterben und dergleichen. Ein wichtiger Grund setzt dabei nicht notwendig ein Verschulden des Testamentsvollstreckers voraus. Als wichtiger Entlassungsgrund anerkannt ist darüber hinaus ein nicht auf subjektiven Gefühlsmomenten, sondern auf Tatsachen beruhendes Misstrauen der Erben gegen die Amtsführung des Testamentsvollstreckers, wenn dieser dazu, sei es auch ohne Verschulden, Anlass gegeben hat (vgl. BayObLG FamRZ 2005, 934; BayObLGZ 1988, 42 = FamRZ 1988, 770; ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Beschluss vom 18.01.1999 - 15 W 430/98 - und vom 29.10.2001 - 15 W 2/01 -). Maßgeblich ist stets, ob der Testamentsvollstrecker begründeten Anlass zu der Annahme gegeben hat, dass ein längeres Verbleiben im Amt der Ausführung des Erblasserwillens hinderlich sei oder die Interessen der am Nachlass Beteiligten schädigen oder erheblich gefährden werde (Staudinger/Reimann, BGB, Stand 2003, § 2227 Rdn.4). Es geht danach weniger um die Subsumtion unter eine der ohnehin nicht scharf abgrenzbaren Fallgruppen, sondern vielmehr um eine umfassende Würdigung des Sachverhalts unter dem Blickwinkel des Erblasserwillens und der Interessen der Betroffenen, insbes. der Erben.

Das Landgericht ist hier von einer Unfähigkeit des Beteiligten zu 2) zur Amtsführung ausgegangen. Diese hat es daraus gefolgert, dass der Beteiligte zu 2) sowohl im Erörterungstermin des Amtsgerichts als auch später in der Mediationsvereinbarung die kurzfristige Niederlegung seines Amtes in Aussicht gestellt habe, dies im Nachhinein aber unter Hinweis auf Schwierigkeiten abgelehnt habe, die für ihn bei ordnungsgemäßer Amtsführung bereits bei Abgabe seiner Erklärungen hätten erkennbar sein müssen. Diese Begründung spricht zwar erhebliche Aspekte des vorliegenden Falles an, ist aber schon deshalb nicht tragfähig, weil sie sich nicht hinreichend mit den Einwendungen des Beteiligten zu 2) auseinandersetzt und eine umfassende Würdigung des Sachverhalts, zu welchem kaum tragfähige Feststellungen getroffen wurden, im Hinblick auf den Schutz des Erblasserwillens und der Interessen der Beteiligten vermissen lässt.

Unfähigkeit im Sinne des § 2227 BGB meint in erster Linie die subjektive Unmöglichkeit der Amtswahrnehmung. Nach wohl h.A. ist der Begriff jedoch -schon im Hinblick darauf, dass es lediglich um ein Regelbeispiel für einen wichtigen Grund handelt- weit auszulegen. Auch danach kann man aber schon begrifflich von einer Unfähigkeit nur dann ausgehen, wenn sich der Testamentsvollstrecker als subjektiv ungeeignet für die Amtsführung erweist. Hierfür mag eine (unmotivierte) Untätigkeit ein schwerwiegendes Indiz sein. So liegt der Fall jedoch nicht. Das Landgericht hat die Weigerung des Beteiligten zu 2), entsprechend der Mediationsvereinbarung vom 23.11.2004 gegenüber dem Nachlassgericht die Kündigung des Amtes des Testamentsvollstreckers zu erklären, in den Mittelpunkt seiner Bewertung gestellt, dieser sei zur ordnungsgemäßen Amtsführung unfähig. Hinter dieser Bewertung verbirgt sich jedoch eine Verschiebung des im Rahmen des § 2227 Abs. 1 BGB anzuwendenden Bewertungsmaßstabes, die der Senat nicht teilen kann.

Nach dem bisherigen Sachstand ist davon auszugehen, dass die Erblasserin eine befristete Dauervollstreckung (§ 2209 BGB) angeordnet hat (vgl. oben). Eine Untätigkeit oder Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers kann daher, stellt man allein auf die Pflichten ab, die ihm aus den Anordnungen der Erblasserin und dem Gesetz erwachsen, nicht daraus hergeleitet werden, dass er den Nachlass nicht "abwickelt". Ebenso wenig ist er von Gesetzes wegen gehalten, sein Amt aufzugeben.

Die Entscheidung über die Frage, ob sich aus der vom Amtsgericht protokollierten Erklärung 07.01.2003 oder der Mediationsvereinbarung eine vertragliche Verpflichtung des Beteiligten zu 2) zur Kündigung seines Amtes ergibt, fällt als solche nicht in die Zuständigkeit des Nachlassgerichts. Eine Vereinbarung, durch die sich der Testamentsvollstrecker gegenüber dem Erben zur Amtsniederlegung verpflichtet, ist - in Grenzen - rechtlich möglich (vgl. RGZ 156, 70, 75f; BGH NJW 1962, 912, 913; Reimann a.a.O. § 2226 Rdn.2; ders. NJW 2005, 789ff; MK/BGB-Zimmermann, BGB, 4.Aufl., § 2226 Rdn.5; Winkler, Der Testamentsvollstrecker, 17. Aufl., S. 337). Sie beendet die Testamentsvollstreckung allerdings nicht automatisch (vgl. oben). Eine wirksam begründete Verpflichtung, die Kündigung des Amtes zu erklären, ist vielmehr durch Klage vor dem Prozessgericht geltend zu machen (BGH FamRZ 1966, 139, 140).

Im Rahmen der Beurteilung nach § 2227 Abs. 1 BGB kann es demgegenüber für die Frage der Pflichtverletzung wie auch der Aufgabenerfüllung nicht darauf ankommen, ob der Testamentsvollstrecker dem Erben gegenüber übernommene vertragliche Zusagen erfüllt, sondern nur darauf, ob er die ihm vom Erblasser übertragenen Pflichten ordnungsgemäß wahrnimmt. Nur soweit sich beide Pflichtenkreise decken, ist deshalb die Einhaltung vertraglicher Verpflichtungen auch für die Entlassung gem. § 2227 Abs. 1 BGB bedeutsam (BayObLG FamRZ 2000, 193, 194). Die Nichterfüllung einer Zusage zur Amtsaufgabe kann daher bereits im Ausgangspunkt nicht isoliert, sondern allenfalls als zusätzlicher Gesichtspunkt im Rahmen einer Gesamtbewertung der Amtsführung des Testamentsvollstreckers in die Entscheidung über seine Entlassung einfließen, etwa in der Konstellation der soeben angeführten Entscheidung des BayObLG, in der die Zusage der Kündigung des Amts für den Fall erteilt wurde, dass konkrete Mängel der bisherigen Amtsführung von dem Testamentsvollstrecker nicht behoben werden sollten. Die Berücksichtigung einer Zusage zur Amtsaufgabe im Rahmen der Entlassungsentscheidung ist nach Auffassung des Senats darüber hinaus davon abhängig, dass der Inhalt der vom Testamentsvollstrecker übernommenen vertraglichen Verpflichtung feststeht. Besteht indessen über den Inhalt des Vertrages Streit, kann es nicht Aufgabe des Entlassungsverfahrens nach § 2227 Abs. 1 BGB sein, in eine Beweisaufnahme einzutreten, um die für die Auslegung des Vertrages maßgeblichen tatsächlichen Gesichtspunkte aufzuklären. Denn über den Bestand des vertraglichen Anspruchs kann mit materieller Rechtskraft nur im Zivilprozess entschieden werden. Eine andere Beurteilung würde die Gefahr inhaltlich widersprechender Entscheidungen zwischen dem Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit und demjenigen der streitigen Gerichtsbarkeit begründen, die vermieden werden muss. Soweit nicht tragenden Ausführungen in einer zurückliegenden Entscheidung des Senats (JMBl. NW 1958, 101 = Rpfleger 1959, 53) die Auffassung entnommen werden kann, die grundlose Weigerung einer vertraglichen Zusage zur Amtsaufgabe könne bereits für sich genommen die Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne des § 2227 Abs. 1 BGB rechtfertigen, kann der Senat daran aus den vorgenannten Gründen nicht festhalten.

Im vorliegenden Fall muss die Berücksichtigung einer vertraglichen Zusage des Beteiligten zu 2) zur Amtsaufgabe bereits daran scheitern, dass ohne weitere tatsächliche Aufklärung der Inhalt der Vereinbarung nicht festgestellt werden kann. Der Wortlaut der Mediationsvereinbarung lässt nicht zweifelsfrei erkennen, vom Eintritt welcher Voraussetzungen die Entstehung der Verpflichtung des Beteiligten zu 2) zur Amtsaufgabe abhängig sein sollte. Fest steht, dass die im Wortlaut der Vereinbarung genannte Freigabe oder Ersetzung der Sicherungsabtretung vom 05.02.2004 zugunsten des Finanzamtes Detmold nicht eingetreten ist. Zu dem von der Beteiligten zu 1) gewünschten Ergebnis, dass bereits ihre bloße Anweisung an den Beteiligten zu 2), den Betrag von 2.530732,99 Euro entsprechend der in dem angefochtenen Erbschaftssteuerbescheid festgesetzten Steuerschuld an das Finanzamt auszuzahlen, seine Verpflichtung zur Amtsniederlegung hat wirksam werden lassen, führt nur eine ergänzende Auslegung des Vertrages, die jedoch ohne nähere tatsächliche Feststellungen zum Inhalt der Verhandlungen der Beteiligten, die in die Mediationsvereinbarung mündeten, abschließend nicht vorgenommen werden kann. Nach dem Gesamtzusammenhang sprechen zwar gewisse Anhaltspunkte dafür, dass die Vereinbarung sich auch auf die Aufbringung der Erbschaftssteuerschuld nach dem Erblasser U G bezieht, obwohl diese unmittelbar nicht das Aufgabenfeld des Beteiligten zu 2) betrifft. Der zweite Satz der betreffenden Passage "Entsprechend der Einigung zwischen dem Finanzamt und Frau O2 wird Herr L den Betrag freigeben" macht kaum einen Sinn, wenn es den Beteiligten allein darum gegangen wäre, die Sicherungsabtretung durch andere Sicherheiten zu ersetzen oder die Finanzverwaltung auf andere Weise zur Aufgabe der Sicherheit zu bewegen. In diesem Fall hätte nämlich für eine Freigabe keine Notwendigkeit bestanden. Andererseits bleibt unklar, worauf sich die nach dem zitierten Satz der Vereinbarung herbeizuführende Einigung zwischen der Beteiligten zu 1) und dem Finanzamt beziehen sollte. Der Wortlaut des drittletzten Absatzes der Vereinbarung spricht dafür, dass auch das Erbschaftssteuerverfahren nach der Erblasserin nicht mehr durch den Beteiligten zu 2) zu Ende geführt werden sollte. Geht man hiervon aus, ist die Überzeugungskraft des Arguments des Beteiligten zu 2) begrenzt, aus der Zahlung der für den Nachlass U G festgesetzten Erbschaftssteuerschuld hätten sich negative Fernwirkungen für die steuerrechtliche Auseinandersetzung über die Erbschaftssteuerschuld für den Nachlass der Erblasserin B G ergeben können.

Auf der Basis des abweichenden Rechtsstandpunkts des Senats hätte das Landgericht deshalb auf der Grundlage des Vorbringens der Beteiligten in nähere tatsächliche Feststellungen dazu eintreten müssen, ob nach den Gesamtumständen ohne Rücksicht auf eine vertragliche Verpflichtung des Beteiligten zu 2) zur Amtsaufgabe ein wichtiger Grund im Sinne des § 2227 Abs. 1 BGB besteht, der seine Entlassung rechtfertigt. Da dazu bislang eine tatsächliche Würdigung des Landgerichts insgesamt fehlt, musste der Senat die Sache zur erneuten Behandlung an das Landgericht zurückverweisen.

Mit der erneuten Sachentscheidung war dem Landgericht auch die Entscheidung über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu übertragen, die nach Maßgabe des § 13a Abs. 1 S. 1 FGG zu treffen ist.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 131, 113 S.2, 30 KostO.

Ende der Entscheidung

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