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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 18.05.2006
Aktenzeichen: 15 W 25/06
Rechtsgebiete: FGG, WEG


Vorschriften:

FGG § 13 S. 3
WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4
WEG § 45 Abs. 1

Entscheidung wurde am 12.10.2006 korrigiert: die Rechtsgebiete, die Vorschriften und der Verfahrensgang wurden geändert und ein Leitsatz wurde hinzugefügt
1) Die Verpflichtung des Gerichts, dem Bevollmächtigten eines Verfahrensbeteiligten auf Verlangen eines anderen Beteiligten den Nachweis seiner Bevollmächtigung durch eine öffentlich beglaubigte Vollmacht aufzugeben (§ 13 s. 3 FGG), findet im Verbot rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ihre Grenze.

2) Das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung eines Beschlusses über den Wirtschaftplan entfällt, wenn eine bestandskräftige Beschlussfassung der Eigentümerversammlung über die Genehmigung der Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr vorliegt und der anfechtende Wohnungseigentümer sämtliche Wohngeldvorauszahlungen nach dem Wirtschaftsplan gezahlt hat.

3) Im Verfahren nach dem WEG kann eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde, die sich zunächst auf eine Teilanfechtung der Entscheidung des Amtsgerichts beschränkt, auch nach Ablauf der Beschwerdefrist auf weitere Verfahrensgegenstände erweitert werden, über die durch den angefochtenen Beschluss entschieden worden ist.


Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen

Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden der Beteiligten zu 1) auferlegt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.800 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft B 33 in C. Derzeitige Verwalterin der Anlage ist die Beteiligte zu 3).

In der Eigentümerversammlung vom 21.04.2004 wurden mehrheitlich u.a. folgende Beschlüsse gefasst:

Unter TOP 4 wurde die von der damaligen Verwalterin, Frau I, unter dem 01.03.2004 erstellte Jahresabrechnung 2003 genehmigt und der damaligen Verwalterin für das Abrechnungsjahr 2003 die Entlastung erteilt.

Unter TOP 5 wurde beschlossen, die Abrechnungen auch zukünftig in der Form der soeben genehmigten Abrechnung 2003 zu erstellen.

Unter TOP 6 wurde beschlossen, die Form der Abrechnung 2003 zu genehmigen,

Unter TOP 7 wurde der am 23.03.04 erstellte Wirtschaftsplan 2004 genehmigt.

Unter TOP 8 wurde der Sohn der Miteigentümerin L zum neuen Verwalter der Anlage für 1 Jahr zu den "bestehenden Konditionen" bestellt.

Unter TOP 15 wurde beschlossen, die Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von bisher 7.000,00 € pro Jahr auf 8.000,00 € pro Jahr (das sind 8 € je 1.000stel Anteil) anzuheben.

In dem Wirtschaftsplan für 2004 finden sich die Positionen

Finanzamt 3 Mon für 2003* 260 €

Knappschaft Sozialversicherung* 1.250 €

* für Hausmeister und Verwalter

Mit dem am 18.05.04 bei dem Amtsgericht eingegangenen Antrag hat die Beteiligte zu 1) beantragt, die vorgenannten in der Eigentümerversammlung vom 21.04.2004 gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären.

Am 01.08.2004 fand eine weitere Eigentümerversammlung statt, in der folgende Beschlüsse mehrheitlich gefasst wurden:

Unter TOP 5 wurde die Genehmigung der Abrechnung 2003 durch die Eigentümerversammlung vom 21.04.2004 aufgehoben.

Unter TOP 6 wurde die von der damaligen Verwalterin I unter dem 01.08.2004 neu erstellte Jahresabrechnung 2003 genehmigt.

Unter TOP 7 wurde der in der Eigentümerversammlung vom 21.04.2004 zu TOP 5 gefasste Beschluss über die zukünftige Abrechnungsweise aufgehoben und zugleich beschlossen, die Abrechnungen zukünftig in der Form der unter dem 01.08.2004 neu erstellten Jahresabrechnung 2003 zu erstellen.

Im Hinblick auf die in der Eigentümerversammlung vom 11.08.04 erfolgte Genehmigung der unter dem 01.08.04 neu erstellten Jahresabrechnung 2003 haben die Beteiligten das Anfechtungsverfahren hinsichtlich der in der Eigentümerversammlung vom 21.04.2004 unter TOP 4 genehmigten Jahresabrechnung 2003 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Hinsichtlich ihrer Anfechtungsanträge hat die Beteiligte zu 1), die die für das Jahr 2004 zu zahlenden Hausgeldvorauszahlungen entsprechend dem am 21.04.2004 beschlossenen Wirtschaftsplan geleistet hat, geltend gemacht: Der Beschluss über die zukünftige Form der Abrechnung sei fehlerhaft, da es sich bei der zugrundeliegenden Abrechnung vom 01.03.04 nicht um eine reine Einnahmen- und Ausgabenrechnung gehandelt habe. Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2004 sei fehlerhaft, weil er unberechtigt hinsichtlich der Vergütung des Verwalters Lohnnebenkosten, nämlich Sozialversicherungsbeiträge und Pauschalsteuern berücksichtige, ohne dass dies durch entsprechende Beschlüsse oder Vereinbarungen der Gemeinschaft gedeckt sei. Der Verwalter L sei zu denselben Konditionen bestellt worden wie seine Vorgängerin Frau I. In deren Verwaltervertrag heiße es:

"Der Hausverwalter erhält für seine Tätigkeit 204,52 € monatlich. ..."

Diese Regelung sei dahin auszulegen, dass die Pauschalsteuern und die Sozialabgaben für den Verwalter von diesem selbst und nicht von der Gemeinschaft zu tragen seien. Da solche Ausgaben fehlerhaft auch für die frühere Verwalterin I von der Gemeinschaft getätigt und entsprechend in die Jahresabrechnung 2003 eingestellt worden seien, komme eine Entlastung der früheren Verwalterin I für das Abrechnungsjahr 2003 nicht in Betracht. Der Beschluss zur Erhöhung der Instandhaltungsrücklage entspreche ebenfalls nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, da aufgrund einer erforderlichen Fassaden- und Balkonsanierung ein erheblicher Finanzbedarf in einer Größenordnung von ca. 400.000,00 € bestehe, weshalb eine weitaus höhere Instandhaltungsrücklage zu bilden sei. Erforderlich sei insoweit eine Erhöhung auf mindestens 10.000,00 € jährlich.

Die Antragstellerin hat insoweit mit ihrer Antragsschrift vom 17.05.2004 zusätzlich beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, einer Erhöhung der Instandhaltungsrücklage auf mindestens 10.000,-- € jährlich zuzustimmen.

Nach Auffassung der Antragsgegner entsprechen die angefochtenen Beschlüsse ordnungsgemäßer Verwaltung. Die in der Eigentümerversammlung vom 01.08.2004 beschlossene zukünftige Form der Jahresabrechnung orientiere sich nunmehr an der neu beschlossenen Jahresabrechung 2003 vom 01.08.2004, welche den gesetzlichen Anforderungen und den Vorstellungen der Antragstellerin entspreche. Der im Wirtschaftsplan 2004 erfolgte Ausgabenansatz hinsichtlich der Pauschalsteuern und Sozialversicherungsabgaben für den Verwalter sei richtig. Der Verwalter L sei - ebenso wie die frühere Verwalterin I - als sog. "geringfügig Beschäftigter (Mini-Job)" tätig, für den die Gemeinschaft als Arbeitgeber die entsprechenden Abgaben abzuführen habe. Dies entspreche auch der Übung aus den vergangenen Jahren. Da der Verwalter "zu den bisherigen Konditionen" bestellt worden sei und auch für die frühere Verwalterin I entsprechende Abgaben abgeführt worden seien, bestehe auch hinsichtlich des neu bestellten Verwalters eine Verpflichtung zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Pauschalsteuern. Schließlich sei auch die Höhe der beschlossenen Instandhaltungsrücklage ausreichend, da in den vergangenen Jahren bereits umfangreiche Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt worden seien und die von der Antragstellerin begehrte Fassadenerneuerung nicht erforderlich sei.

Mit Beschluss vom 23.06.2005 hat das Amtsgericht die Anträge der Antragstellerin, soweit das Anfechtungsverfahren nicht übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, zurückgewiesen und den Geschäftswert für das erstinstanzliche Verfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. In den Gründen hat es u.a. ausgeführt, der Beschluss zur Erhöhung der Instandhaltungsrücklage sei nicht zu beanstanden, weil die Erhöhung im beschlossenen Umfang zur Finanzierung der laufenden Reparaturen ausreichend sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine umfassende Fassadensanierung erforderlich sei; die Beteiligte zu 1) begehre insoweit eine technische Verbesserung, die nicht zwingend erforderlich sei.

Gegen die ihren Verfahrensbevollmächtigten am 01.07.2005 zugestellte Entscheidung hat die Beteiligte zu 1) am 12.07.2005 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie beantragt hat, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 21.04.2004 zu TOP 4, 5, 7 und 15 für ungültig zu erklären. Mit Schriftsatz vom 25.07.2005 hat sie klargestellt, dass sich die Anfechtung der Eigentümerbeschlüsse vom 21.04.2004 zu TOP 4, soweit es um die Genehmigung der Jahresabrechnung 2003 gehe, und 6 erledigt habe, und sie die Anfechtung des Beschlusses zu TOP 8 nicht weiterverfolge. Mit Schriftsatz vom 20.09.2005 bestritt sie erstmals, dass die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner von sämtlichen Wohnungseigentümern beauftragt worden seien und beantragte unter Hinweis auf § 13 Satz 2, 2. Halbsatz FGG, dass die Verfahrensbevollmächtigten ihre Bevollmächtigung durch Vorlage einer entsprechenden öffentlich beglaubigten Vollmacht nachweisen mögen.

Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner überreichten daraufhin Vollmachten der Beteiligten zu 2 a - q.

Die Antragsgegner haben den angefochtenen Beschluss verteidigt.

Die Beschwerdekammer hat mit dem Beteiligten am 15.11.2005 mündlich verhandelt und mit Beschluss vom 05.12.2005 die Entscheidung des Amtsgerichts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin abgeändert, dass sie den Eigentümerbeschluss vom 21.04.2004 zu TOP 4 für ungültig erklärt hat, soweit der Verwalterin Entlastung erteilt worden ist. Den Gegenstandswert für das Verfahren 1. Instanz hat sie auf 8.000,00 €uro und den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 4.000,00 € festgesetzt. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat sie der Beteiligten zu 1) zu 3/4 und den Beteiligten zu 2) zu 1/4 auferlegt, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten hat sie nicht angeordnet.

Gegen diese Entscheidung ihren Verfahrensbevollmächtigten am 29.12.2005 zugestellte Entscheidung richtet sich die mit Anwaltsschriftsatz vom eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1), die am 09.01.2006 bei dem Landgericht eingegangen ist.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG, 45 Abs. 1 WEG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) ergibt sich daraus, dass ihre erste Beschwerde in dem angefochtenen Umfang ohne Erfolg geblieben ist. Soweit das Landgericht den Eigentümerbeschluss vom 21.04.2004 über die Entlastung der damaligen Verwalterin I für das Abrechnungsjahr 2003 für ungültig erklärt hat, ist dies nicht Gegenstand der sofortigen weiteren Beschwerde.

In der Sache hat die weitere Beschwerde keinen Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts jedenfalls im Ergebnis nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27 FGG.

1) Das Landgericht war mit einer zulässigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) befasst. Mit ihrer Rüge, das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft davon abgesehen, den Beteiligten zu 2) aufzugeben notariell beglaubigte Erklärungen zum Nachweis der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung ihrer Verfahrensbevollmächtigten vorzulegen, macht die Beteiligte zu 1) der Sache nach den absoluten Beschwerdegrund der §§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG, 547 Nr. 4 ZPO (fehlende ordnungsgemäße Vertretung eines Beteiligten) im Verfahren geltend. Denn der gerügte Verfahrensmangel kann nur (sachlich) in der fehlenden Bevollmächtigung selbst, nicht aber in der unterbliebenen Form des Nachweises der Bevollmächtigung liegen. Die Beteiligte zu 1) ist bereits verfahrensrechtlich nicht berechtigt, den genannten absoluten Beschwerdegrund geltend zu machen. Denn es entspricht für das Verfahren der ZPO gefestigter Rechtsprechung, dass die Rüge dieses Beschwerdegrundes derjenigen Partei vorbehalten ist, die dadurch betroffen ist, dass sie in dem gerichtlichen Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten worden ist, und deren Schutz die gesetzliche Vorschrift ausschließlich dient (BGHZ 63, 78 = NJW 1974, 2283), während der Verfahrensgegner dadurch in seinen Rechten nicht berührt wird. Für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten insoweit dieselben Grundsätze (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FG, 15. Aufl., § 27, Rn. 37). Im Übrigen ist das Verfahren des Landgerichts auch sachlich nicht zu beanstanden. Das Verlangen, die Bevollmächtigung in öffentlich-beglaubigter Form nachzuweisen, kann im Hinblick auf die Mitwirkung eines Notars (§ 40 BeurkG) inhaltlich nur gerechtfertigt sein, wenn Zweifel daran bestehen, ob eine erklärte Bevollmächtigung tatsächlich dem Willen des betreffenden Verfahrensbeteiligten entspricht. Auf die von der Beteiligten zu 1) erhobene Rüge sind privatschriftliche Vollmachten der Beteiligten zu 2 a) bis q) vorgelegt worden. Die Echtheit der aus den Erklärungen erkennbaren Unterschriften dieser Beteiligten ist von der Beteiligten zu 1) zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen worden. Einwendungen gegen eine hinreichende Bevollmächtigung der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) sind auch in den früheren Verfahren nicht erhoben worden. Deshalb wird ein nachvollziehbarer Anlass, gem. § 13 S. 2 FGG den Nachweis der Vollmacht in öffentlich-beglaubigter Form zu verlangen, nicht deutlich. Die Verpflichtung des Gerichts, nach § 13 S. 2 FGG dem Verlangen eines anderen Beteiligten nach einem Nachweis der Bevollmächtigung in öffentlich beglaubigter Form zu entsprechen, findet ihre Grenze darin, wo das Gericht entgegen seiner Rechtsprechungsfunktion einem rechtsmissbräuchlichen, erkennbar verfahrensfremden Zwecken dienenden Verhalten eines Beteiligten die Hand reichen müsste (im Ergebnis ebenso Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 13 Rn. 20; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 13 Rn. 39). Davon durfte das Landgericht schon im Hinblick darauf ausgehen, dass das gestellte Verlangen sachlich unbegründet geblieben ist, ohne dass es auf Einzelheiten der in dem vorliegenden Verfahren ausgetragenen Privatfehde der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten noch ankommt.

2) Zutreffend hat das Landgericht die Beschwerde als unzulässig angesehen, soweit mit ihr die Anfechtungsanträge hinsichtlich des in der Eigentümerversammlung vom 21.04.2004 unter TOP 5 gefassten Beschlusses über die zukünftige Art und Weise der Jahresabrechnung weiterverfolgt wurde. Denn diese Beschlussfassung kann keinerlei Rechtswirkung mehr entfalten, nachdem er mit dem in der weiteren Eigentümerversammlung vom 01.08.2004 unter TOP 7 gefassten Beschluss aufgehoben worden ist. Soweit die Beteiligte zu 1) geltend macht, es habe insoweit ursprünglich ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtung gegeben, ist dem zuzustimmen. Dieses Rechtsschutzinteresse war aber mit der Beschlussfassung vom 01.08.2004 entfallen, so dass sie hieraus die verfahrensrechtlich notwendigen Konsequenzen hätte ziehen müssen. Sie hätte entweder den Antrag zurücknehmen oder die Hauptsache für erledigt erklären dürfen, keinesfalls konnte sie ihren Antrag weiterverfolgen.

3) Zu Recht hat das Landgericht den Beschlussanfechtungsantrag der Beteiligten zu 1) hinsichtlich des zu TOP 7 beschlossenen Wirtschaftsplans 2004 wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses im Hinblick darauf für unzulässig erachtet, dass zwischenzeitlich eine weitere Beschlussfassung der Eigentümerversammlung über die Jahresabrechnung 2004 erfolgt ist. Die Begründung der weiteren Beschwerde hebt zwar zutreffend hervor, dass der Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung rechtsgestaltende Wirkung nur für die sog. Abrechnungsspitze entfaltet, den durch den Wirtschaftsplan begründeten Anspruch auf Beitragsleistung in der Form von Vorauszahlungen jedoch nicht berührt, insbesondere insoweit keine Novation bewirkt (BGHZ 132, 228 = NJW 1996, 725; BayObLG NJW-RR 2001, 659; NJW-RR 1998, 334; MünchKom/Engelhardt, BGB, 4. Aufl., § 28 Rn. 20). Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles könnte eine (Teil- ) Ungültigerklärung des Wirtschaftsplanes gleichwohl nicht zu einer irgendwie vorteilhaften Änderung der Rechtsposition der Beteiligten zu 1) führen. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beteiligte zu 1) unstreitig sämtliche Vorauszahlungen gemäß dem Wirtschaftsplan geleistet hat. Eine (Teil- )Ungültigerklärung des Wirtschaftsplans ließe zwar rückwirkend die Vorauszahlungspflicht der Beteiligten zu 1) entfallen. Gleichwohl könnte sie nunmehr keineswegs die von ihr geleisteten Zahlungen teilweise auf bereicherungsrechtlicher Grundlage (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB) zurückverlangen. Denn nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des KG (NJW-RR 1993, 338)und des Senats (FGPrax 1998, 173; FGPrax 2004, 269) wird ein solcher Erstattungsanspruch durch das Abrechnungssystem der Wohnungseigentümergemeinschaft überlagert: Ein Erstattungsanspruch wegen rechtsgrundloser Vorauszahlung kommt nur in dem Umfang in Betracht, in dem durch die feststellende Wirkung der durch Eigentümerbeschluss genehmigten Jahresabrechnung unter Berücksichtigung der geleisteten Vorauszahlungen ein Guthaben des betreffenden Wohnungseigentümers ausgewiesen wird. Daraus folgt: Nach vollständiger Erbringung der Vorauszahlungen hängt die abschließende Verpflichtung der Beteiligten zu 1) zur Wohngeldzahlung ausschließlich von den Ansätzen der Jahresabrechnung (Gesamt- und Einzelabrechnung) ab. Für einen etwaigen Erstattungsanspruch der Beteiligten zu 1) müsste eine (Teil- ) Ungültigerklärung des Wirtschaftsplans ohne jede Bedeutung bleiben. Deshalb fehlt ihr für diesen Anfechtungsantrag jedenfalls nunmehr das erforderliche Rechtsschutzinteresse.

4) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Beschlussanfechtungsantrag der Beteiligten zu 1) zu TOP 15 zulässig. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse der Beteiligten zu 1) ergibt sich jedenfalls daraus, dass sich der dem Landgericht zur Entscheidung angefallene Verfahrensgegenstand nicht nur auf die Ungültigerklärung des genannten Eigentümerbeschlusses, sondern auch auf ihren Leistungsantrag erstreckt, der im Ergebnis auf eine nach § 43 Abs. 2 WEG zu treffende gerichtliche Festlegung einer Erhöhung der Rücklage auf einen Betrag von 10.000,00 € abzielt. Der Senat kann dem Landgericht bereits in seiner Auffassung nicht folgen, aufgrund der Erstbeschwerdeerklärung der Beteiligten zu 1) vom 12.07.2005 liege nur eine Teilanfechtung der Entscheidung des Amtsgerichts vor, die sich hinsichtlich der Instandhaltungsrücklage auf den Beschlussanfechtungsantrag beschränke. Die Auslegung des Beschwerdebegehrens und damit die Feststellung des dem Beschwerdegericht angefallenen Verfahrensgegenstandes kann im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur aus dem Gesamtinhalt des Vorbringens zur Begründung des Rechtsmittels entwickelt werden. Denn das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sieht - anders als das Berufungsverfahren der ZPO - weder die Notwendigkeit einer Begründung des Rechtsmittels noch eine förmlichen Antragstellung vor. Wenn deshalb - wie hier - der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelerklärung einen Beschwerdeantrag formuliert, sich jedoch gleichwohl eine nähere Begründung des Rechtsmittels noch vorbehält, so wird hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich auch eine abschließende Bestimmung seines Beschwerdebegehrens noch vorbehalten will. So hat die Beteiligte zu 1) im Rahmen der mit Schriftsatz vom 25.07.2005 vorgenommenen Begründung ihres Rechtsmittels hinreichend hervorgehoben, dass sie ihr Verfahrenziel der Herbeiführung einer Regelung zur Anhebung des Betrages der Instandhaltungsrücklage weiterverfolgen will. Im Übrigen wäre die Beteiligte zu 1) auch auf der Grundlage der Annahme einer Teilanfechtung durch das Landgericht nicht gehindert gewesen, ihr Beschwerdebegehren während des Erstbeschwerdeverfahrens noch zu erweitern. Nach gefestigten Rechtsprechungsgrundsätzen, die für das Verfahren der ZPO entwickelt worden sind und für die fristgebundene Beschwerde im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Geltung beanspruchen, hemmt die Einlegung des Rechtsmittels den Eintritt der Rechtskraft der gesamten Entscheidung auch dann, wenn es zunächst auf einen Teil des angefochtenen Urteils beschränkt ist (BGH NJW 1994, 657, 659). Dem Berufungsführer steht uneingeschränkt das Recht zur Erweiterung einer zunächst auf eine Teilanfechtung beschränkten Berufung zu, sofern er nicht auf das weitergehende Rechtsmittel wirksam verzichtet hat (§ 515 ZPO). Lediglich das weitere Zulässigkeitserfordernis der fristgerechten Berufungsbegründung (§ 520 ZPO) kann einer solchen Erweiterung Grenzen setzen (BGH NJW 1990, 1171, 1173); diese weitere Zulässigkeitsvoraussetzung hat im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit unberücksichtigt zu bleiben. Eine solche zulässige Erweiterung ihres Beschwerdebegehrens läge jedenfalls in dem Schriftsatz der Beteiligten zu 1) vom 18.11.2005, in dem sie unter Bezugnahme auf die Erörterung im Termin vor der Kammer vom 15.11.2005 nochmals deutlich hervorgehoben hat, dass sie eine Entscheidung über ihren Antrag auf Festlegung eines höheren Betrages der Instandhaltungsrücklage anstrebt.

Die Entscheidung des Landgerichts kann daher insoweit keinen Bestand haben. Einer Aufhebung und Zurückverweisung bedarf es indes nicht, weil der Sachverhalt geklärt ist, sodass der Senat als Rechtsbeschwerdegericht selbst in der Sache entscheiden kann. Die Anfechtung des Eigentümerbeschlusses zu TOP 15 ist in der Sache unbegründet.

Nach § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG gehört die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrückstellung zur ordnungsgemäßen Verwaltung. Die Angemessenheit bestimmt sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalles, insbesondere Alter, Größe, bauliche Besonderheiten und Zustand. Die Höhe kann durch Mehrheitsbeschluss festgesetzt und jederzeit geändert werden (vgl. MünchKom/Engelhardt, a.a.O., § 21 Rn. 18 m.w.N.). Dabei haben die Wohnungseigentümer einen weiten Ermessensspielraum; nur wesentlich überhöhte Ansätze können gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung verstoßen (OLG Düsseldorf FGPrax 2002, 210 = ZWE 2002, 535). Anhaltspunkte für die Bemessung der Instandsetzungsrückstellung bietet § 28 Abs. 2 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV) in der Fassung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178). Hiernach dürfen pro Quadratmeter Wohnfläche im Jahr bei zurückliegender Bezugsfertigkeit weniger als 22 Jahre höchstens 7,10 €, mindestens 22 Jahre höchstens 9 € und mindestens 32 Jahre höchstens 11,50 € als Instandhaltungskosten angesetzt werden. Solche Vorgaben können allenfalls eine Orientierung für die Ermessensausübung darstellen, bedeuten jedoch keineswegs eine Bindung der Eigentümerversammlung, den so beschriebenen Ermessensspielraum auch bis zu seiner oberen Grenze ausschöpfen zu müssen. Insbesondere besteht kein Anlass, der Beteiligten zu 1) die Möglichkeit zu eröffnen, den Streit über eine von ihr angestrebte modernisierende Instandsetzung der Gebäudefassade bereits in die Auseinandersetzung über die Höhe der Instandhaltungsrücklage vorzuverlagern.

Da das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) im Ergebnis nicht erfolgreich ist, entspricht es der Billigkeit, die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde der Beteiligten zu 1) aufzuerlegen, § 47 Satz 1 WEG.

Im Hinblick auf die nach § 47 Satz 2 WEG zu treffende Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten folgt der Senat der in Wohnungseigentumssachen anzuwendenden Regel, dass jeder Beteiligte seine Kosten zu tragen hat und eine Kostenerstattung nur ausnahmsweise stattfindet. Für eine Ausnahme fehlen vorliegend besondere rechtfertigende Gründe.

Die mit den vom Landgericht angenommenen Wertansätzen übereinstimmende Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.

Ende der Entscheidung

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