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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 15.02.2001
Aktenzeichen: 15 W 253/00
Rechtsgebiete: PStG, BGB


Vorschriften:

PStG § 21
BGB § 1626
Leitsatz:

"Tjorven" kann als männlicher Vorname nur erteilt werden, wenn ein zweiter - eindeutig männlicher - Vorname hinzugefügt wird.


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 W 253/00 OLG Hamm 25 T 156/00 LG Bielefeld 3 III 136/99 AG Bielefeld

In der Personenstandssache

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 15. Februar 2001 auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 21. Juni 2000 gegen den Beschluß der 25. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 7. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Gammelin und die Richter am Oberlandesgericht Engelhardt und Christ

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die sofortige Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) gegen Ziffer 2 des Beschlusses des Amtsgerichts vom 24. Januar 2000 wird zurückgewiesen, und zwar mit der Maßgabe, dass Ziffer 2 dieses Beschlusses wie folgt neu gefasst wird:

Der Standesbeamte des Standesamtes Bielefeld Wird angewiesen, im Geburtenbuch Nr. 3589/1999 folgenden Randvermerk beizuschreiben:

"Aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts Bielefeld vom 24. Januar 2000 (3 III 136/99) in der Fassung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Februar 2001 (15 W 253/00) wird berichtigend vermerkt: Die Eintragung des Vornamens Tjorven ist unwirksam."

Außergerichtliche Kosten sind in allen drei Instanzen nicht zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) sind die Eltern eines am 16. September 1999 geborenen Sohnes. In der an das Standesamt Bielefeld Mitte gerichteten Geburtsanzeige vom 17. September 1999 wurde das Geschlecht des Kindes mit "männlich" und der Vorname des Kindes mit "Tjorven" angegeben. Dieser Vorname wurde im Geburtseintrag Nr. 3589/1999 des Standesamtes Bielefeld vom 20. September 1999 eingetragen; abweichend von der Geburtsanzeige wurde jedoch vermerkt, dass es sich bei dem Kind um ein Mädchen handele.

Der Beteiligte zu 2) beantragte mit Schreiben vom 27. September 1999 bei dem Amtsgericht Bielefeld, berichtigend anzuordnen, dass das Kind noch keinen Vornamen erhalten habe und das Geschlecht des Kindes männlich sei. Zur Begründung führte er aus, die Eltern hätten für ihr Kind den Vornamen "Tjorven" ausgewählt, der aus der Erzählung "Ferien auf Saltkrokan" von Astrid Lindgren bekannt sei. Darin führe ein etwa 7-jähriges Mädchen diesen Namen. Die Standesbeamtin sei aufgrund ihrer Kenntnis dieser Erzählung davon ausgegangen, dass es sich um ein weibliches Kind handele, und habe das Geschlecht des Kindes versehentlich falsch beurkundet. Die Bezeichnung "Tjorven" sei lediglich eine literarische Erfindung und als Vorname generell ungeeignet, zumindest aber für einen Jungen nicht eintragungsfähig. Da die Eltern nicht bereit seien, für ihren Sohn einen eintragungsfähigen Namen zu wählen, habe das Kind bisher keinen Vornamen erhalten.

Die Beteiligten zu 1) sind diesem Antrag entgegengetreten und haben sich insbesondere kritisch zu der Auffassung, der Vorname sei weiblich, geäußert. Sie sind der Ansicht, dass die freie Wahl des Vornamens nur dadurch beschränkt sei, dass die Namensgebung nicht die allgemeine Sitte und Ordnung verletze und dem Kindeswohl nicht widerspreche. Die Ansicht, dass das Kind einen geschlechtsbezogenen Namen erhalten müsse, könne schon in Anbetracht des Fortschreitens der internationalen Beziehungen und der Respektierung fremder Kulturgüter keinen Bestand haben.

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 24. Januar 2000 angeordnet, bei dem Geburtseintrag berichtigend einzutragen, dass das Geschlecht des Kindes männlich sei (Ziffer 1 des Beschlusstenors). Zudem hat es den Standesbeamten angewiesen, für das Kind den Vornamen "Tjorven" zu löschen, und ausgesprochen, dass das Kind habe noch keinen Vornamen erhalten habe (Ziffer 2 des Beschlusstenors). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich aus dem Namen kein eindeutiger Rückschluss auf das Geschlecht des Kindes ergebe.

Gegen Ziffer 2 dieser Entscheidung haben die Beteiligten zu 1) mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 6. März 2000 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr bisheriges Vorbringen vertieft haben.

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 7. Juni 2000 die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben, soweit der Standesbeamte angewiesen worden ist, den Vornamen "Tjorven" zu löschen und zu vermerken, dass das Kind noch keinen Vornamen erhalten habe. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass der Name nach dem inländischen Sprachempfinden auf einen männlichen Träger hinweise.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die mit Schriftsatz vom 21. Juni 2000 eingelegte sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2).

II.

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat Erfolg. Sie führt unter Zurückweisung der sofortigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) zur Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts, dessen Beschlusstenor allerdings der Klarstellung bedarf.

Da das Amtsgericht den Standesbeamten zur Vornahme einer Berichtigung des Geburtenbuches angewiesen hat, das Landgericht diese Verfügung - mit Ausnahme der nicht angefochtenen berichtigenden Anordnung der Eintragung des Geschlechts - aber aufgehoben und dadurch den Antrag der Beteiligten zu 2) zurückgewiesen hat, ist das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2) nach § 49 Abs. 1 S. 1 PStG, § 29 Abs. 2 FGG die sofortige weitere Beschwerde (vgl. Pfeiffer/Strickert, Personenstandsgesetz, § 49 Rdnr. 7 m.w.N.). Das statthafte Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig. Die Beschwerdebefugnis der Aufsichtsbehörde ergibt sich aus § 49 Abs. 2 PStG.

Das Rechtsmittel ist auch begründet, weil die Entscheidunq des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 48 Abs. 1 PStG, § 27 Abs. 1 S. 1 FGG).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend vor) einer zulässigen sofortigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) gemäß § 49 Abs. 1 S. 1 PStG ausgegangen. Jedoch hält die Entscheidung des Landgerichts in der Sache selbst rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat ausgeführt: Bei Bezeichnungen, die einer fremden Sprache entnommen seien, sei das Wort, wenn es sich nicht um einen im Ausland gebräuchlichen Vornamen handele, so zu behandeln wie ein Phantasiename. Ein Wort, das nach inländischem Sprachempfinden eindeutig wie ein weiblicher Vorname klinge, könne nicht als männlicher Vorname erteilt werden, handele es sich um einen im Ausland bekannten Vornamen und werde er so verwendet, wie es dem ausländischen Sprachgebrauch entspreche, sei er nicht unzulässig. Weise er nach inländischem Sprachempfinden zutreffend auf das Geschlecht des Kindes hin, könne er als einziger Vorname verwendet werden. Klinge er geschlechtswidrig, so müsse ein klarstellender weiterer Vorname erteilt werden; dasselbe gelte, wenn der Name im ausländischen Sprachgebrauch geschlechtsneutral verwendet werden könne. Bei der Bezeichnung "Tjorven" handele es sich um einen Phantasienamen, eine literarische Erfindung Astrid Lindgrens. Nach dem inländischen Sprachempfinden weise er auf einen männlichen Träger hin, da gebräuchliche männliche Vornamen wie etwa Thorsten, Jürgen, Carsten mit "en" endeten. Die Belegung mit diesem Namen widerspreche auch nicht dem Kindeswohl. Der Name sei nicht geeignet, das Kind der Lächerlichkeit preiszugeben oder es beim täglichen Gebrauch des Namens gesellschaftlichen Belastungen auszusetzen. Allenfalls die Kenner der Erzählung "Ferien auf Saltkrokan" von Astrid Lindgren könnten mit dem Namen die Vorstellung verbinden, dass es sich um ein Person weiblichen Geschlechts handele. Dies allein rechtfertige jedoch nicht die Annahme, das Kind werde durch die Namensnennung der Lächerlichkeit preisgegeben, zumal es darauf verweisen könne, dass auch ein belgischer Fußballspieler - Tjorven de Brul - diesen Vornamen trage.

Diese Ausführungen gehen zwar von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen aus; jedoch hält das Ergebnis der landgerichtlichen Entscheidung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Das Recht, einem Kinde Vornamen zu geben, stellt den Sorgeberechtigten zu (§ 1626 BGB; vgl. hierzu Diederichsen, NJW 1981, 705). Allgemein verbindliche Vorschriften über die Wahl und die Führung von Vornamen gibt es zur Zeit nicht. Die freie Wahl der Vornamen ist deshalb nur dadurch beschränkt, dass die Namensgebung die allgemeine Sitte und Ordnung nicht verletzen darf. Diese Grenzen werden unter anderem dann nicht eingehalten, wenn bei der Namensgebung der natürlichen Ordnung der Geschlechter nicht Rechnung getragen wird und wenn Jungen (Mädchen) Vornamen beigelegt werden, die im allgemeinen Bewusstsein als Vornamen des weiblichen (männlichen) Geschlechts lebendig sind (vgl. BGHZ 73, 239, 241 = StAZ 1979, 238). Das wird allgemein als selbstverständlich empfunden und bildet auch den Ausgangspunkt für die Regelung des Personenstandsgesetzes, dem die Auffassung zugrunde liegt, dass die einem Kind gegebenen Vornamen geeignet sein sollen, ohne weiteres dessen Geschlecht erkennen zu lassen. Ist der Vorname nicht eindeutig männlich oder weiblich, steht dies der Eintragung dann nicht entgegen, wenn dem Kind ein weiterer, den Zweifel über das Geschlecht ausräumender Vorname beigelegt wird (vgl. Senat, StAZ 1998, 322, 323; StAZ 1996, 208, 209; NJW-RR 1994, 580). Bei Beachtung dieser Grundsätze können auch Phantasienamen zulässig sein (vgl. BayObLG, StAZ 1984, 127, 128).

Der Senat sieht keinen Anlass, von diesen Grundsätzen abzuweichen. Soweit die Auffassung vertreten wird, dass das Prinzip der Geschlechtsoffenkundigkeit von Vornamen nicht gelte (vgl. etwa AG Duisburg, StAZ 1997, 74, 75; AG Tübingen, StAZ 1981, 242ff.), wird insbesondere nicht hinreichend gewürdigt, dass nicht nur das Recht der Eltern auf Namensbestimmung, sondern auch das wohlverstandene Interesse des Kindes zu berücksichtigen ist, welches gerade in einer das Geschlecht eindeutig kennzeichnenden Namensgebung bestehen kann. Keiner Entscheidung bedarf es hier, ob bei Verwendung ausländischer Vornamen, wenn diese im Gegensatz zu ihrem Sprachgebrauch im Ausland nach inländischem Sprachempfinden das Geschlecht des Namensträgers nicht ohne weiteres erkennen lassen, etwa verbleibende Unklarheiten über das Geschlecht des Namensträgers hinzunehmen sind, wenn der sprachliche Klang des ausländischen Vornamens dem Familiennamen angepasst ist (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 1995, 773, 774). Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor.

Das Landgericht hat die vorgenannten Grundsätze herangezogen, es trägt ihnen jedoch nicht hinreichend Rechnung. Zwar geht das Landgericht zutreffend von der Geltung des Prinzips der Geschlechtsoffenkundigkeit aus. Es verkennt jedoch, dass der Vorname "Tjorven" im deutschen Sprachraum nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit auf einen männlichen Namensträger hinweist. Wie das Landgericht zutreffend zugrunde gelegt hat, handelt es sich um einen literarischen Phantasienamen aus der Erzählung "Ferien auf Saltkrokan" von Astrid Lindgren. In dieser Erzählung wird zu der Person "Tjorven" unter anderem ausgeführt: "Das Menschlein war weiblichen Geschlechts und etwa sieben Jahre alt." Dementsprechend wird in dem von dem Beteiligten zu 2) vorgelegten Auszug aus dem im Verlag für Standesamtswesen erschienenen Buch "Vornamen" (2. Aufl.) von Wilfried Seibicke, der Vornamen "Tjorven" als weiblich bezeichnet. Zwar neigt auch der Senat zu der Auffassung, dass man nach inländischem Sprachempfinden eher an einen männlichen als an einen weiblichen Vornamen denkt (so auch Seibicke, Der Sprachdienst, 1990, 103, 104). Indessen reicht dies nicht aus, um die erforderliche Eindeutigkeit der Geschlechtsbezogenheit dieses Vornamens zu bejahen. Zum einen weist der Beteiligte zu 2) zu Recht darauf hin, dass es geläufige weibliche Vornamen gibt, die ebenfalls auf "en" enden, zum Beispiel "Ellen", "Kirsten", "Karen". Zum anderen handelt es sich bei dem Buch "Ferien auf Saltkrokan" von Astrid Lindgren um eine auch im deutschen Sprachraum sehr bekannte Erzählung, so dass zahlreiche Leser dieses Buches bei dem Namen "Tjorven" von einem weiblichen Vornamen ausgehen. Der Umstand, dass - wie den Akten zu entnehmen ist - ein belgischer Fußballspieler den Vornamen "Tjorven" trägt, rechtfertigt keine andere Entscheidung, zumal kein Zweifel daran besteht, dass es auch weibliche Personen gibt, die diesen Vornamen tragen. Umstände, die dafür sprechen, dass der Vornamen "Tjorven" sich inzwischen - unabhängig von seiner Entstehung - als eindeutig männlicher Vornamen verfestigt hat, liegen nicht vor.

Da die Würdigung des Landgerichts nicht mit dem von ihm festgestellten Sachverhalt übereinstimmt, war die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Einer Zurückverweisung der Sache bedurfte es nicht, weil der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, so dass der Senat als Rechtsbeschwerdegericht selbst entscheiden kann (Keidel/Kuntze, FG, 14. Aufl., § 27 Rdnr: 65). Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass der Vorname "Tjorven" als literarische Phantasiebezeichnung grundsätzlich zulässig ist, zumal er dem Kindeswohl nicht widerspricht, insbesondere nicht geeignet ist, den Namensträger lächerlich zu machen oder ihn beim täglichen Gebrauch gesellschaftlichen Belastungen auszusetzen. Allerdings geht der Senat - wie ausgeführt - davon aus, dass der Vorname "Tjorven" nicht eindeutig nur als Jungenname Verwendung findet. Dies steht seiner Eintragung im Geburtenbuch jedoch dann nicht entgegen, wenn dem Kind ein weiterer, den Zweifel über das Geschlecht ausräumen der Vorname beigelegt wird. Insoweit hat sich die Ausübung des Sorgerechts nach den Belangen der Gemeinschaft zu richten, die fordern, dass die Vornamensgebung entsprechend der Sitte und der rechtlichen Ordnung erfolgt (vgl. Senat, StAZ 1998, 322, 323). Dem stehen verfassungsrechtliche Bedenken nicht entgegen. Eltern werden nicht dadurch in ihrem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) in unzulässiger Weise beeinträchtigt, dass sie rechtlich keine Möglichkeit haben, ihrem Kind einen geschlechtsneutralen Vornamen als einzigen Vornamen beizulegen, da sie nicht gehindert sind, den gewünschten Namen zu erteilen, jedoch mit Rücksicht auf die dem Personenstandsprinzip innewohnende Notwendigkeit der eindeutigen Geschlechtszuordnung einer Person durch Beifügung eines geschlechtsbezogenen Namens dem Kind einen weiteren Namen erteilen müssen, der diesen, Anforderungen entspricht (vgl. BVerfG, StAZ 1983, 70).

Da nach alledem der im Geburtenbuch verlautbarte Vorname nicht rechtswirksam ist, muss er im Berichtigungsverfahren entfernt werden. Soweit das Amtsgericht den Standesbeamten angewiesen hat, den Vornamen "Tjorven" zu löschen und ausgesprochen hat, dass das Kind noch keinen Vornamen erhalten habe, ist die damit beabsichtigte Rechtsfolge zwar deutlich genug erkennbar gemacht, aber nicht sachgemäß bezeichnet worden. Eine "Löschung" im Sinne einer Tilgung, Durchstreichung oder Rötung kennt das Personenstandsrecht nicht (vgl. Senat, StAZ 1991, 136, 138; BayObLG, OLGZ 1967, 89, 93f.). Die Beweiskraft einer Eintragung wird vielmehr durch Eintragung eines Randvermerks zerstört (vgl. Senat, StAZ 1978, 65, 67). Durch den sich insoweit ergebenden Mangel der Tenorierung werden die Beteiligten zu 1) jedoch nicht beschwert, so dass deren sofortige Erstbeschwerde zurückzuweisen ist. Der Senat hat dies jedoch zum Anlass genommen, den amtsgerichtlichen Beschluss so zu fassen, wie es den vorstehend dargelegten Anforderungen entspricht.

Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, die gesamten oder einen Teil der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) dem Beteiligten Zu 2) aufzuerlegen. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit haben die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst zu tragen (§ 13 a Abs. 1 S. 1 FGG). Der Umstand allein, dass das Verfahren durch ein Versehen der Standesbeamtin ausgelöst wurde, reicht hier schon deshalb nicht aus, um von diesem Grundsatz abzuweichen, weil vieles dafür spricht, dass es auf der Grundlage der Rechtsauffassung der Eltern ohnehin zu einem personenstandsrechtlichen Verfahren gekommen wäre, in dem sich - wie geschehen - die Auffassung des Beteiligten zu 2) zur Namensgebung durchgesetzt hätte.

Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 und 3 S. 1 KostO. Für eine Abweichung vom Regelwert besteht kein Anlass.

Ende der Entscheidung

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