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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 09.11.2006
Aktenzeichen: 15 W 268/06
Rechtsgebiete: FGG, BGB


Vorschriften:

FGG § 12
FGG § 19
FGG § 27
FGG § 28 Abs. 2
FGG § 29
FGG § 33
FGG § 68b
FGG § 68b Abs. 3
FGG § 68b Abs. 3 S. 2
FGG § 68b Abs. 4
BGB § 1896 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Sache wird gemäß § 28 Abs.2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe:

I.

Gegen die Betroffene ist bei der Zivilprozessabteilung des Amtsgerichts Herford ein Klageverfahren wegen der Werklohnforderung eines Handwerksunternehmens zum Betrag von 130,92 Euro nebst Zinsen anhängig. Am 13.04.2006 fand in diesem Verfahren die mündliche Verhandlung statt. Die amtierende Richterin legte die Akte der Vormundschaftsabteilung desselben Gerichts mit der Bitte um Einleitung eines Betreuungsverfahrens für die Betroffene vor. Die Geschäftsstelle der Betreuungsabteilung legte eine Betreuungsakte mit einer Abschrift des Verhandlungsprotokolls vom 13.04.2006 an, aus dem sich zum Verhandlungsablauf lediglich das Scheitern der Güteverhandlung und die Antragsstellung der Parteien ergeben.

Mit Beschluss vom 24.05.2006 leitete die Richterin des Vormundschaftsgerichts, die identisch mit der für den o.a. Zivilprozess zuständigen Dezernentin ist, ein Verfahren auf Überprüfung der Erforderlichkeit einer Betreuerbestellung für die Betroffene ein und ordnete die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens sowie eines Berichts der zuständigen Betreuungsstelle an. Der Sachverständige Dr. I gab unter dem 08.06.2006 eine nervenärztliche Stellungnahme ab. In dieser teilte er mit, dass eine Untersuchung der Betroffenen in ihrer häuslichen Umgebung an deren abwehrender Haltung gescheitert sei. Prima vista lägen verschiedene seelische Erkrankungen im Bereich des Möglichen, jedoch sei eine gutachterliche Stellungnahme letztlich nicht möglich. Die Betreuungsstelle teilte durch Schreiben vom 28.06.2006 mit, dass die Betroffene ein Gespräch abgelehnt habe.

Mit Schreiben vom 03.07.2006 hat die Betroffene "sofortige Beschwerde" zur Nachricht vom 26.05.2006 (Datum des amtsgerichtlichen Begleitschreibens zum Beschluss vom 24.05.2006) eingelegt. Das Landgericht hat dieses Schreiben als Beschwerde gegen den Beschluss vom 24.05.2006 ausgelegt und diese als unzulässig verworfen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Betroffenen, die sie zu Protokoll der Rechtspflegerin des Landgerichts vom 21.07.2006 eingelegt hat. Die Richterin des Amtsgerichts hat auf Anfrage des Senats mit Verfügung vom 10.10.2006 mitgeteilt, dass sie die Beweisanordnung durch die ärztliche Stellungnahme vom 08.06.2006 nicht als erledigt ansieht.

II.

Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG statthaft sowie formgerecht eingelegt. Die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde ist dabei unabhängig von der Frage zu beurteilen, ob die erste Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung statthaft war. Dies entspricht dem auch im Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit anerkannten Grundsatz, dass ein weiteres Rechtsmittel immer dann zulässig ist, wenn die erste Beschwerde als unzulässig verworfen worden ist (vgl. etwa BGH NJW 1992, 3305; BayObLG FGPrax 2006, 212).

Nach Auffassung des Senats ist die weitere Beschwerde unbegründet, weil das Landgericht die erste Beschwerde der Betroffenen zu Recht als unzulässig verworfen hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Verfügung des Amtsgerichts, durch die es ein Betreuungsverfahren einleitet, ebenso wenig anfechtbar wie die weitere Verfügung, durch die es die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die medizinischen Voraussetzungen für eine Betreuerbestellung gem. § 1896 Abs. 1 BGB anordnet. Eine solche Verfügung des Amtsgerichts stellt keine die Instanz abschließende Entscheidung, sondern nur eine im Zuge des noch anhängigen amtsgerichtlichen Verfahrens ergangene Zwischenverfügung dar, mit der die gebotenen Ermittlungen (§§ 68 b Abs. 1, 12 FGG) vorangebracht werden sollen. Solche Verfügungen sind grundsätzlich nicht mit der Beschwerde nach § 19 FGG anfechtbar (vgl. Keidel/Kahl, FG, 15. Aufl., § 19 Rdnr. 9; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 19 Rdnr. 26).

Zwischenverfügungen können nur dann mit der Beschwerde angefochten werden, wenn sie - für sich allein betrachtet - von dem Betroffenen ein bestimmtes Verhalten verlangen und in so erheblichem Maße in seine Rechte eingreifen, dass ihre selbständige Anfechtbarkeit unbedingt geboten ist (vgl. BayObLGZ 1982, 167, 169 und FamRZ 1982, 203). Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf die bloße Einleitung des Verfahrens und die angeordnete Begutachtung nicht vor.

In der Einleitung des Betreuungsverfahrens, mit der die gemäß §§ 12, 68 b FGG gebotenen Ermittlungen betrieben werden sollen, liegt keine rechtsmittelfähige Zwischenverfügung (vgl. BayObLG BtPrax 1998, 148). Niemand ist von vornherein dagegen geschützt, in ein gerichtliches Verfahren hineingezogen zu werden. Rechtsstaatliche Grundsätze gebieten es allein, dass ihm im Rahmen des eingeleiteten Verfahrens hinreichend Gelegenheit zur Wahrnehmung seiner Rechte gegeben wird. Ob das der Fall ist, insbesondere ob dem Betroffenen hinreichendes rechtliches Gehör gewährt worden ist, kann aber erst nach Abschluss des Verfahrens durch Sachentscheidung beurteilt werden, was hier gerade nicht der Fall ist.

Im Verfahren auf Einrichtung einer Betreuung ist dem Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit vor Bestellung eines Betreuers ferner die Pflicht auferlegt, über die Notwendigkeit der Betreuung ein Sachverständigengutachten einzuholen (§ 68 d Abs. 1 FGG). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Anordnung der Begutachtung als solche in erheblichem Maße in Rechte des Betroffenen, hier insbesondere sein Persönlichkeitsrecht eingreifen könnte. Die Zumutbarkeit der Anordnung der Begutachtung lässt sich schon daraus ersehen, dass das Gesetz in dem die Bestellung eines Betreuers betreffenden Verfahren das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Verfügung, ein Sachverständigengutachten einzuholen, sogar dann ausschließt, wenn zum Zwecke der Vorbereitung des Gutachtens die Untersuchung und zwangsweise Vorführung des Betroffenen angeordnet wird (vgl. § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG; BayObLG BtPrax 1995, 181; Senat Rpfleger 1989, 61 und FGPrax 1996, 221 = FamRZ 1997, 440; Senatsbeschluss vom 17.06.1996 - 15 W 221/96; Senatsbeschluss vom 15.10.1998 15 W 394/98 -; Senatsbeschluss vom 26.10.1998 - 15 W 345/98).

Diese verfahrensrechtliche Beurteilung entspricht auch hinsichtlich der Anordnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens dem in der obergerichtlichen Rechtsprechung vorherrschenden Standpunkt (vgl. insbesondere BayObLG FGPrax 2001, 78 m.w.N. aus seiner ständigen Rechtsprechung; ferner Brdbg. OLG FamRZ 1997, 1019; OLG Zweibrücken FGPrax 2000, 109). Die in der Rechtsprechung bislang von dem KG (FGPrax 2000, 237 sowie FGPrax 2002, 63) vertretene gegenteilige Auffassung gibt dem Senat keinen Anlass, von seinem Standpunkt abzurücken.

Nach Auffassung des Senats lässt sich eine Anfechtbarkeit der Beweisanordnung nicht daraus ableiten, dass sie mittelbar Grundlage für Zwangsmaßnahmen gegen die Betroffene sein könnte. Der Senat hat für den hier zu entscheidenden Fall keinen Anlass, auf die in einem WEG-Verfahren ergangene Entscheidung des OLG Düsseldorf (NJW 2005, 3731) einzugehen, die Anfechtbarkeit der Beweisanordnung sei zu bejahen, weil die Vorschrift des § 33 FGG Grundlage für die zwangsweise Durchsetzung eines Beweisbeschlusses gegenüber einem Beteiligten in einem solchen Verfahren sein könne, dessen Verfahrensgeschäftsfähigkeit durch Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens untersucht werden solle. Denn die Ausübung von Zwang gegenüber dem Betroffenen ist für das Verfahren auf Prüfung der Erforderlichkeit der Betreuerbestellung in § 68 b Abs. 3 und 4 FGG gesondert geregelt. Dementsprechend muss eine eigenständige Beurteilung der Anfechtbarkeit der Beweisanordnung für das Verfahren auf Prüfung der Erforderlichkeit einer Betreuerbestellung aus dem Zusammenhang dieser Sondervorschriften erfolgen.

Die Frage der Anfechtbarkeit der Anordnung von Zwangsmaßnahmen gegenüber dem Betroffenen zur Durchsetzung einer Beweisanordnung muss nach Auffassung des Senats getrennt von der Frage der Anfechtbarkeit der Beweisanordnung selbst beurteilt werden. Diese Trennung der Beurteilung ist durch die gesetzliche Vorschrift des § 68 b FGG vorgegeben, die in Abs. 3 S. 2 nur für die Anordnung der Vorführung des Betroffenen zu einer Untersuchung, nicht jedoch auch in Abs. 4 für die Anordnung der geschlossenen Unterbringung des Betroffenen einen ausdrücklichen Rechtsmittelausschluss vorsieht. Für die hier zu beurteilende Frage kommt es deshalb auch nicht darauf an, ob die Anfechtbarkeit der Zulassung der Ausübung unmittelbaren Zwangs gegen den Betroffenen im Zusammenhang mit einer Vorführungsanordnung zu bejahen ist (vgl. Vorlagebeschluss des OLG Celle vom 23.10.2006 - 17 W 101/06 -).

Mit dem BayObLG (a.a.O.) hält es der Senat für wenig überzeugend, die Anfechtbarkeit der Anordnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens mittelbar aus dem Ausschluss der Anfechtbarkeit einer weitergehenden Vorführungsanordnung des Gerichts in § 68 b Abs. 3 S. 2 FGG sowie aus dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art.19 Abs.4 GG) herzuleiten. Denn der bereits in der Rechtsprechung zum bisherigen Recht anerkannte Ausschluss der Anfechtbarkeit einer Beweisanordnung, die als solche dem Betroffenen keinerlei Handlungs- oder Duldungspflichten auferlegt, begegnet auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG keinen durchgreifenden Bedenken, da es bereits an der Möglichkeit einer relevanten Rechtsverletzung fehlt (vgl. Keidel/Kayser, FG, 15.Aufl., § 68b FGG Rdn.14 a.E.; v.Schuckmann/Sonnenfeld, FGG, 3. Aufl., § 69g Rdn.7) . Die Frage, ob auch der ausdrückliche Rechtsmittelausschluss in § 68b Abs. 3 S. 2 FGG verfassungsrechtlich unbedenklich ist, stellt sich hier nicht, weil eine solche Anordnung nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist.

Auch die Annahme, angesichts des gesetzlichen Rechtsmittelausschlusses für die Vorführungsanordnung müsse der Rechtsschutz durch die Einräumung einer Beschwerdemöglichkeit quasi auf die Verfahrenseinleitung und die schlichte Beweisanordnung vorverlagert werden, überzeugt den Senat nicht. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sowohl Art. 19 Abs. 4 GG als auch der allgemeine Justizgewährungsanspruch keinen Instanzenweg gegen Akte der Rechtsprechung gewährleisten (grundlegend BVerfG NJW 2003, 1924 ff). Dies bedeutet, dass Rechtsmittel gegen Rechtsprechungsakte nur im Rahmen des Gesetzes gewährleistet sind. Die Maßnahmen nach § 68b Abs. 3 FGG stellen jedoch eine materielle Rechtsprechungstätigkeit dar. Eine solche ist zwar nicht schon dann anzunehmen, wenn die konkrete Aufgabe durch das Gesetz einem unabhängigen Richter übertragen ist (BVerfG NJW 2001, 1048, 1052). Von materieller Rechtsprechungstätigkeit ist jedoch u.a. dann auszugehen, wenn es sich der Sache nach um einen traditionellen Kernbereich richterlicher Tätigkeit handelt (BVerfG a.a.O.). Die Regelung der Rechtsverhältnisse solcher Personen, die infolge Krankheit oder sonstigen Gebrechen an der sachgerechten Wahrnehmung ihrer eigenen Angelegenheiten gehindert sind, war bereits in vorkonstitutioneller Zeit, und zwar in den preußischen Gebieten spätestens seit Inkrafttreten des Allgemeinen Landrechts, im Reichsgebiet mit Inkrafttreten der Zivilprozessordnung vom 30.07.1877 den Gerichten zugewiesen (vgl. die rechtshistorische Darstellung BTDrs. 11/4528 S.44ff). Muss man danach jedoch davon ausgehen, dass der Ausschluss der isolierten Anfechtbarkeit einer Verführungsanordnung durch § 68b Abs.3 FGG verfassungskonform ist, so besteht kein Anlass für eine Vorverlagerung des Rechtsschutzes auf eine Maßnahme, die als solche keine Rechtsbeeinträchtigung beinhaltet.

Weiter ist nach Einschätzung des Senats ein wirklich effektiver Rechtsschutz durch eine solche "Vorverlagerung" nicht zu erreichen. Eine sachliche Entscheidung über eine für zulässig erachtete Beschwerde gegen eine Beweisanordnung müsste sich entsprechend der Rechtsprechung des KG (a.a.O.) darauf beschränken, ob ein hinreichender Anlass für die diese vorbereitenden Maßnahmen besteht. Sieht man den eigentlichen Anlass für die Gewährung des Rechtsschutzes jedoch in dem Zwang, der mit bzw. auf der Grundlage einer Vorführungsanordnung ausgeübt werden kann, treten weitere gewichtige Aspekte in den Vordergrund, wie etwa die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Zwangsausübung (bezogen auf den dann vorliegenden Verfahrens- und Erkenntnisstand). Diese Gesichtspunkte bleiben aber einer Überprüfung auch dann entzogen, wenn man diese auf die Einleitungsverfügung vorverlagert. Hält man also die Überprüfung einer Vorführungsanordnung im Beschwerdewege entgegen der ausdrücklichen Regelung des § 68b Abs.3 S.2 FGG, abweichend von dem hier vertretenen Standpunkt, für verfassungsrechtlich zwingend geboten, so muss man diese Vorschrift notwendigerweise für verfassungswidrig halten und die Versagung ihrer Anwendung auf dem in Art. 100 Abs. 1 GG vorgesehenen Weg rechtfertigen.

Nach alledem beabsichtigt der Senat die weitere Beschwerde der Betroffenen als unbegründet zurückweisen, da das Landgericht ihre erste Beschwerde zu Recht als unzulässig verworfen hat. An einer solchen Entscheidung sieht sich der Senat jedoch durch den bereits angeführten Beschluss des Kammergerichts vom 11.02.2001 (KGR 2002, 39 = FGPrax 2002, 63 = FamRZ 2002, 970 = BtPrax 2002, 78) gehindert, der auf eine weitere Beschwerde hin ergangen ist. Nach Auffassung des KG (a.a.O) ist die Beschwerde gegen eine im Verfahren auf Überprüfung der Betreuerbestellung erfolgte Anordnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens zulässig, kann sachlich aber nur dann Erfolg haben, wenn nach den bisher angestellten Ermittlungen keinerlei Anhalt für die Annahme besteht, der Betroffene leide an einer psychischen Krankheit. Die Entscheidung des KG beruht auf dieser Rechtsauffassung, weil das KG auf dieser Grundlage abweichend von der Entscheidung der Vorinstanz die erste Beschwerde für zulässig erachtet und diese sodann aus Sachgründen zurückgewiesen hat. Für die Vorlagepflicht des Senats ist demgegenüber unerheblich, dass das KG aus den von ihm dargestellten Gründen eine abschließende Entscheidung treffen konnte, ohne seinerseits zu einer Vorlage gem. § 28 Abs. 2 FGG verpflichtet zu sein. Umgekehrt könnte der Senat ohne eine Abweichung von der die Entscheidung des KG tragenden Auffassung nur entscheiden, wenn er die weitere Beschwerde mit der Maßgabe zurückweisen könnte, dass die erste Beschwerde der Betroffenen als unbegründet zurückgewiesen wird. Eine solche Entscheidung würde verglichen mit der vom Senat beabsichtigten Bestätigung der Verwerfung der ersten Beschwerde als unzulässig für die Betroffene nicht zu einer unterschiedlichen sachlichen Tragweite der Entscheidung führen, so dass dann eine Vorlagepflicht gem. § 28 Abs. 2 FGG ausschiede (BGH NJW 1982, 517; KG a.a.O. S. 63). Aus dem bisherigen Akteninhalt ergeben sich indessen keine hinreichenden sachlichen Anhaltspunkte, dass die Betroffene eine psychische Alteration zeigt, die die Annahme einer Betreuungsbedürftigkeit nahe legt. Die Vorinstanzen haben hierzu, das Landgericht von seinem nach Auffassung des Senats zutreffenden Standpunkt aus konsequent, keine eigenen Feststellungen getroffen bzw. aktenkundig gemacht. Die dem Senat bekannt gewordenen Schreiben der Betroffenen zeigen zwar eine gewisse Umständlichkeit im Ausdruck sowie ein vielleicht "verschrobenes" Denken, all dies geht jedoch nicht über das hinaus, womit ein Richter in seiner täglichen Arbeit bei einer Vielzahl von nicht anwaltlich beratenen Parteien konfrontiert wird. Die erkennbaren Auffälligkeiten mögen sich in ein betreuungsrelevantes Krankheitsbild einfügen lassen, ein klarer Anhalt hierfür sind sie, wie letztlich auch der Sachverständige ausgeführt hat, nicht. Nach Aktenlage scheint der Ablauf der mündlichen Verhandlung in dem Zivilprozess der wesentliche Anlass für die Einschaltung des Vormundschaftsgerichts gewesen zu sein. Was dort jedoch zu Tage getreten ist, lässt sich der Akte nicht entnehmen. Auf der Grundlage des Rechtsstandspunktes des KG müsste der Senat daher die landgerichtliche Entscheidung aufheben. Eine eigene Sachentscheidung käme nicht in Betracht, da weitere Feststellungen insbesondere zum Inhalt der mündlichen Verhandlung zu treffen wären, ggf. könnte sich auch eine mündliche Anhörung der Betroffenen aufdrängen. Die Sache wäre daher zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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