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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 30.08.2004
Aktenzeichen: 15 W 269/04
Rechtsgebiete: AsylVfG, FEVG


Vorschriften:

AsylVfG § 14 Abs. 4 S. 3
FEVG § 16
Veranlaßt die Ausländerbehörde nicht die rechtzeitige Entlassung des Betroffenen aus der Abschiebungshaft mit Ablauf der Frist des § 14 Abs. 4 S. 3 AsylVfG, so hat die Gebietskörperschaft der Behörde nach § 16 FEVG die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen für das von ihm eingelegte Rechtsmittel zu tragen, mit dem er den Ablauf der genannten Frist gerügt hat.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 W 269/04 OLG Hamm

In der Freiheitsentziehungssache

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 30. August 2004 auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen vom 24. Juni 2004 gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 08. Juni 2004

beschlossen:

Tenor:

Es wird festgestellt, daß der Vollzug der Abschiebungshaft über den 22.06.2004 hinaus rechtswidrig war.

Die Stadt F hat die dem Betroffenen im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe: I. Der Betroffene ist zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet eingereist und wurde am 23.05.2004 ohne Ausweispapiere in F vorläufig festgenommen. Auf Antrag des Beteiligten zu 2) hat das Amtsgericht nach persönlicher Anhörung des Betroffenen unter Zuziehung eines Dolmetschers durch Beschluß vom 24.05.2004 die Abschiebungshaft für die Dauer von längstens drei Monaten angeordnet. Gegen diesen Beschluß hat der Betroffene mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 26.05.2004 sofortige Beschwerde eingelegt, die er u.a. mit Hinweis auf einen von ihm am 25.05.2004 gestellten ersten Asylantrag begründet hat. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 08.06.2004 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen, die er mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 24.06.2004 bei dem Landgericht eingelegt und unter Hinweis darauf begründet hat, die Haft habe bereits im Hinblick auf den Ablauf der Vier-Wochen-Frist in § 14 Abs. 4 AsylVfG beendet werden müssen. Der Beteiligte zu 2) hat am 25.06.2004 die Entlassung des Betroffenen aus der Haft veranlaßt. Der Betroffene beantragt daraufhin nunmehr festzustellen, daß der Vollzug der Abschiebungshaft über den 22.06.2004 hinaus rechtswidrig war, die Erstattung der ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten anzuordnen sowie ihm Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen. II. Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 103 Abs. 2 AuslG, 7 Abs. 1, 3 S. 2 FEVG, 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Betroffenen folgt bereits daraus, daß seine sofortige erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist. Nach Erledigung der Haftanordnung durch Entlassung aus der Haft kann der Betroffene sein Rechtsmittel mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme fortführen (BVerfG NJW 2002, 2456). Auch die Beschränkung eines solchen Feststellungsantrags auf den Vollzug der Haft über einen datumsmäßig bestimmten Tag hinaus, der nach dem Zeitpunkt der landgerichtlichen Entscheidung liegt, begegnet keinen Bedenken. In der Sache ist der Feststellungsantrag begründet. Denn der Beteiligte zu 2) hätte spätestens mit Ablauf des 22.06.2004 den weiteren Vollzug der Abschiebungshaft des Betroffenen beenden müssen. Da der Betroffene zeitlich nach Anordnung der Sicherungshaft am 25.05.2004 aus der Haft heraus einen Asylantrag gestellt hatte, war für den weiteren Vollzug dieser Haft die zwingende Vorschrift des § 14 Abs. 4 AsylVfG zu beachten. Nach dessen Satz 3 endet die Abschiebungshaft mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes, spätestens jedoch vier Wochen nach Eingang des Asylantrags beim Bundesamt, es sei denn, der Asylantrag wurde als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet abgelehnt. Da eine solche Entscheidung des Bundesamtes innerhalb des genannten Zeitraumes nicht ergangen ist, mußte der weitere Vollzug der Haft mit Ablauf der Frist zwingend beendet werden. Dies rechtzeitig zu veranlassen, war Aufgabe des Beteiligten zu 2), der als Antragsteller des Verfahrens jederzeit den weiteren Vollzug der Haft beenden kann und von dieser Möglichkeit hier auch Gebrauch gemacht hat, wenn auch erst am 25.06.2004. Demgegenüber war die Vier-Wochen-Frist des § 14 Abs. 4 S. 3 AsylVfG bezogen auf den unstreitig am 25.05.2004 bei dem Bundesamt eingegangenen Asylantrag des Betroffenen bereits am 22.06.2004 abgelaufen. Der Ablauf der Frist des § 14 Abs. 4 S. 3 AsylVfG hätte bei der Entscheidung über die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen vom Senat berücksichtigt werden müssen. Zwar handelt es sich um eine nach Erlaß der landgerichtlichen Entscheidung entstandene neue Tatsache, auf die im allgemeinen die weitere Beschwerde nicht gestützt werden kann (§§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG, 559 ZPO). Jedoch sind nach anerkannter Rechtsprechung ausnahmsweise gleichwohl solche neu eingetretenen Tatsachen zu berücksichtigen, die ohne weitere Ermittlungen feststehen und deren Berücksichtigung schützenswerte Belange der Beteiligten nicht entgegenstehen (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FG, 15. Aufl., § 27, Rdnr. 45 m.w.N.). So verhält es sich im Hinblick auf die Frist des § 14 Abs. 4 S. 3 AsylVfG, deren Ablauf hier nach dem Vorbringen der Beteiligten unzweifelhaft feststeht. Die Entscheidung über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde beruht auf § 16 FEVG. Nach dem Wortlaut der Vorschrift setzt eine Erstattungsanordnung die Feststellung voraus, daß für den Beteiligten zu 2) ein begründeter Anlaß zur Stellung des Antrags auf Anordnung der Abschiebungshaft nicht vorgelegen hat. Eine solche Situation, die sich auf die Einleitung des Verfahrens durch die Antragstellung der Ausländerbehörde bezieht, hat hier allerdings nicht vorgelegen. Gleichwohl hält der Senat in entsprechender Anwendung des § 16 FEVG ein Erstattungsanordnung hier für gerechtfertigt. Dabei kann offen bleiben, inwieweit die Vorschrift des § 16 FEVG allgemein durch eine am Gesichtspunkt der Billigkeit orientierte Kostenverteilung auf der Grundlage des § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG verdrängt wird (vgl. dazu sehr weitgehend OLG Düsseldorf FGPrax 2004, 141 = InfAuslR 2004, 210). Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, daß der Beteiligte zu 2) aufgrund der zwingenden Vorschrift des § 14 Abs. 4 S. 3 AsylVfG den weiteren Vollzug der Abschiebungshaft bereits mit Ablauf des 22.06.2004 hätte beenden müssen. Die Vorschrift des § 14 Abs. 4 S. 3 AsylVfG führt zu Besonderheiten des Verfahrens auf Anordnung der Abschiebungshaft, die in der älteren Vorschrift des § 16 FEVG nicht berücksichtigt sind. Der Ablauf der Frist des § 14 Abs. 4 S. 3 AsylVfG begründet für die Ausländerbehörde einen gesetzlichen Zwang zur Beendigung der Haft, ohne daß es dazu einer gerichtlichen Entscheidung bedarf. Gibt die Ausländerbehörde in dem Freiheitsentziehungsverfahren zur Einlegung eines Rechtsmittels Anlaß, weil sie die Haft nicht rechtzeitig zum Ablauf der Frist des § 14 Abs. 4 S. 3 AsylVfG beendet, so ist für diese Rechtsmittelinstanz die ungerechtfertigte Aufrechterhaltung der Haft der unbegründeten Antragstellung im Sinne des § 16 FEVG gleichzustellen. Denn eine Ungleichbehandlung beider Fälle wäre nicht gerechtfertigt, insbesondere wäre es unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht vertretbar, den Betroffenen mit den Kosten seiner anwaltlichen Vertretung zu belasten, obwohl diese allein auf der von der Ausländerbehörde zu verantwortenden, nicht fristgerechten Beendigung der Haft beruht. Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil der Betroffene nicht außerstande ist, die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung zu tragen (§§ 14 FGG, 115 ZPO). Denn zu dem von dem Betroffenen einzusetzenden Vermögen zählt auch ein liquider Kostenerstattungsanspruch (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 14. Aufl., § 115, Rdnr. 58 a), den der Senat dem Betroffenen gegen die Stadt F soeben zuerkannt hat.

Ende der Entscheidung

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