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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 14.09.2000
Aktenzeichen: 15 W 270/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1617 Abs. 1
BGB § 1757 Abs. 2 S. 1
BGB § 1772 Abs. 1 lit. d
Leitsatz:

1. Es bleibt offen, ob ein Antrag auf Ausspruch einer Minderjährigenadoption im Beschwerdeverfahren als Antrag auf Ausspruch einer Volljährigenadoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption gem. § 1772 Abs. 1 lit. d. BGB fortgeführt werden kann.

2. Haben Ehegatten, die keinen gemeinsamen Ehenamen führen, für ein in der Ehe geborenes Kind den Gebutsnamen bestimmt (§ 1617 Abs. 1 BGB), so erstreckt sich die Bindungswirkung dieser Namensbestimmung gem. § 1757 Abs. 2 S. 1 BGB auch auf Kinder, die zeitlich später durch Adoption die Rechtsstellung gemeinschaftlicher Kinder der Ehegatten erlangen. Die Fortführung des früheren Gebutsnamens durch adoptierte Kinder ist deshalb auch in diesem Zusammenhang ausgeschlossen.

3. Ein Antrag, der erkennbar auf den Ausspruch einer Adoption mit Rechtsfolgen gerichtet ist, die nach dem Gesetz ausgeschlossen sind, ist zurückzuweisen.


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 W 270/00 OLG Hamm 7 T 585 und 591/99 LG Essen 77 XVI 8-9/97 AG Essen

In der Adoptionssache

betreffend den Ausspruch der Annahme

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 14. September 2000 auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 13. Juli 2000 gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 26. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Gammelin und die Richter am Oberlandesgericht Budde und Christ

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 4) ist seit dem 21.09.1994 in dritter Ehe mit dem Beteiligten zu 3) verheiratet; die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Ehenamen. Aus dieser Ehe ist das 1994 geborene Kind R hervorgegangen, für das die Eltern als Geburtsnamen den von dem Beteiligten zu 3) geführten Familiennamen "W" bestimmt haben. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die durch nachfolgende Eheschließung legitimierten Kinder der Beteiligten zu 4) aus ihrer 1985 geschlossenen ersten Ehe mit Herrn K die durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 05.05.1988 geschieden wurde; die elterliche Sorge für die Beteiligten zu 1) und 2) wurde der Beteiligten zu 4) übertragen.

Der Beteiligte zu 3) hat zu notarieller Urkunde vom 17.10.1997 (UR-Nr. 122/1997 Notar F in Essen) beantragt, die Annahme der Beteiligten zu 1) und 2) als seine Kinder auszusprechen (Stiefkinderadoption). In derselben Urkunde hat die Beteiligte zu 4) ihre Einwilligung zu der Kindesannahme zugleich in ihrer Eigenschaft als Mutter wie auch als gesetzliche Vertreterin der Beteiligten zu 1) und 2) erklärt. Der Vater der Beteiligten zu 1) und 2) hat in notarieller Erklärung vom 06.11.1997 in deren Adoption durch den Beteiligten zu 3) eingewilligt. In einer Ergänzungsverhandlung vom 30.01.1998 haben die Beteiligten zu 3) und 4) erklärt, von ihrem Namensbestimmungsrecht dahin Gebrauch machen zu wollen, daß die Beteiligten zu 1) und 2) auch nach der Annahme weiterhin den Geburtsnamen "M" tragen sollen.

Der Beteiligte zu 5) hat gegen die Kindesannahme Bedenken insbesondere unter dem Gesichtspunkt erhoben, die Wirksamkeit der Namensbestimmung in der Urkunde vom 30.01.1998 sei zweifelhaft, nachdem die Beteiligten zu 3) und 4) für ihren 994 geborenen Sohn R als Geburtsnamen den Namen "W" bestimmt hätten. Nach § 1617 Abs. 1 BGB müßten die Beteiligten zu 1) und 2) als Folge einer Adoption denselben Geburtsnamen tragen. Demgegenüber hat der Beteiligte zu 3) den Standpunkt eingenommen, den Beteiligten zu 1) und 2) als den lebensälteren Kindern dürfen gegen ihren Willen nicht eine Namensänderung als Folge der Annahme aufgezwungen werden.

Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 20.10.1999 den Antrag des Beteiligten zu 3) auf Ausspruch der Kindesannahme zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 3) mit Schriftsatz des Urkundsnotars vom 04.11.1999 Beschwerde eingelegt. Während des Erstbeschwerdeverfahrens ist der Beteiligte zu 1) durch Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig geworden. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 26.06.2000 die Beschwerde zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3), die er mit Schriftsatz des Urkundsnotars vom 13.07.2000 bei dem Oberlandesgericht eingelegt hat.

II.

Die weitere Beschwerde ist nach § 27 FGG statthaft sowie gem. § 29 Abs. 1 S. 3 FGG formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 3) folgt bereits daraus, daß seine erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde des Beteiligten zu 3) ausgegangen. Seine Beschwerdebefugnis ergibt sich aus der Zurückweisung seines Antrags auf Ausspruch der Annahme (§ 20 Abs. 2 FGG).

Verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden ist, daß das Landgericht - wenn auch ohne nähere Erörterung - dem Umstand, daß der Beteiligte zu 1) während des Erstbeschwerdeverfahrens volljährig geworden ist, nicht die Bedeutung eines Verfahrenshindernisses für eine Sachentscheidung über den Antrag auf Ausspruch der Annahme beigemessen hat, soweit er den Beteiligten zu 1) betrifft. Allerdings ist der Antrag des Beteiligten zu 3) auf eine Minderjährigenadoption gerichtet, dem nach dem Adoptionsrecht in der bis zum 30.06.1998 geltenden Fassung nach Erreichen der Volljährigkeit des Anzunehmenden nicht mehr entsprochen werden konnte, weil die Volljährigenadoption mit anderen Wirkungen verbunden ist als die Minderjährigenadoption (BayObLG FamRZ 1996, 1034; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 768; Liermann FamRZ 1997, 112, 113; Palandt-Diederichsen, BGB, 59. Aufl., § 1752 Rdnr. 4). Mit Wirkung zum 01.07.1998 hat das KindRG § 1772 Abs. 1 BGB um eine ergänzende Regelung in Buchstabe d) erweitert. Danach kann das Vormundschaftsgericht beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen bestimmen, daß sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen bestimmen, wenn der Anzunehmende in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Annahme bei dem Vormundschaftsgericht eingereicht wird, noch nicht volljährig ist. Erforderlich ist in diesem Fall ein auf den Ausspruch einer Volljährigenadoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption gerichteter Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden (§§ 1768 Abs. 1 S. 1, 1772 Abs. 1 BGB). Diese Vorschrift geht auf eine Anregung des Bundesrates zurück (BT-Drucksache 13/4899 S. 158), der vorgeschlagen hat, als maßgeblichen Zeitpunkt für den Ausspruch einer originären Minderjährigenadoption auf das Lebensalter des Anzunehmenden zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrages bei dem Vormundschaftsgericht abzustellen. Die jetzige Fassung des Gesetzes beruht auf einem Beschluß des Rechtsausschusses des Bundestages (BT-Drucksache, 13/8511 S. 22), der dem genannten Anliegen durch eine Ergänzung der bestehenden gesetzlichen Regelung in § 1772 Abs. 1 BGB Rechnung getragen hat, ohne daß sich in den Voraussetzungen und Wirkungen einer so ausgesprochenen Adoption maßgebliche Unterschiede gegenüber einer originären Minderjährigenadoption ergäben (Soergel/Liermann, BGB, 13. Aufl., § 1772, Rdnr. 6). Der Zweck der gesetzlichen Änderung besteht ersichtlich darin, einen Adoptionsausspruch mit den Wirkungen der Minderjährigenadoption auch dann zu ermöglichen, wenn der bei Antragseingang minderjährige Anzunehmende während der von ihm nicht zu beeinflussenden Dauer des Verfahrens die Volljährigkeit erreicht. Deshalb ist es ausgeschlossen, den Antrag auf Ausspruch der Annahme allein aus diesem Grund als unzulässig zu behandeln. Dem Antragsteller muß vielmehr zumindest durch einen Hinweis die Möglichkeit gegeben werden, die im Hinblick auf die eingetretene Volljährigkeit erforderlichen Anträge des Annehmenden und des Anzunehmenden zu stellen, wobei der Senat (ebenso wie Liermann bei Soergel a.a.O.) offen lassen kann, ob eine solche Antragstellung ausschließlich bei dem Amtsgericht möglich ist - mit der Folge einer notwendigen Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht (so OLG Karlsruhe a.a.O.) - oder ob ein in die Beschwerdeinstanz gelangtes Verfahren auf Ausspruch einer Minderjährigenadoption in zweiter Instanz als ein solches auf Volljährigenadoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption gem. § 1772 Abs. 1 lit. d) fortgeführt werden kann. Im vorliegenden Fall bedurfte es eines solchen Hinweises nicht, weil dem Adoptionsantrag aus anderen Gründen nicht entsprochen werden kann. In dieser Hinsicht hält die Entscheidung des Landgerichts auch in der Sache rechtlicher Nachprüfung stand.

Rechtlich zutreffend hat die Kammer ausgeführt, die Beteiligten zu 3) und 4) seien rechtlich gehindert, den bisherigen Geburtsnamen "M" der Beteiligten zu 1) und 2) zugleich als den Geburtsnamen zu bestimmen, den sie mit dem Wirksamwerden der Annahme zu tragen haben. Nach § 1757 Abs. 1 S. 1 BGB erhält das Kind als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Das FamNamRG hat die Vorschrift des § 1757 BGB in Abs. 2, ergänzt, um für den Fall der gemeinsamen Adoption durch Ehegatten bzw. der hier vorliegenden Stiefkindadoption der neu geschaffenen Möglichkeit Rechnung zu tragen, daß die Ehegatten keinen gemeinsamen Ehenamen führen. Parallel zu der Vorschrift des § 1617 Abs. 1 BGB (in der Fassung durch das KindRG), die die in der Ehe geborenen Kinder betrifft, räumt § 1757 Abs. 2 S. 1 Halbsatz 1 BGB den Ehegatten das Recht ein, den Geburtsnamen des angenommenen Kindes zu bestimmen, und zwar durch Erklärung gegenüber dem Vormundschaftsgericht, die vor dem Ausspruch der Annahme zu erfolgen hat. Halbsatz 2 der Vorschrift verweist für diese Namensbestimmung auf die entsprechende Geltung des § 1617 Abs. 1 BGB. Die Verweisung schließt damit auch die entsprechende Anwendung des § 1617 Abs. 1 S. 3 BGB ein. Danach gilt die von den Eltern getroffene Namensbestimmung auch für ihre weiteren Kinder. Das Namensbestimmungsrecht der Eltern ist also mit seiner erstmaligen Ausübung verbraucht. Alle gemeinsamen Kinder dieser Eltern haben zwingend denselben Geburtsnamen zu tragen.

Die entsprechende Anwendung des § 1617 Abs. 1 S. 3 BGB auf das Namensbestimmungsrecht im Rahmen des § 1757 Abs. 2 S. 1 BGB führt somit zu der zwingenden Schlußfolgerung, daß die zeitlich zurückliegende Ausübung des Namensbestimmungsrechts für ein in der Ehe geborenes Kind (hier für das am 27.11.1999 geborene Kind Richard das Bestimmungsrecht auch für die zeitlich später erfolgende Stiefkindadoption verbraucht. So läßt die Begründung zum Regierungsentwurf des FamNamRG (BT-Drucksache 12/3163 S. 18) erkennen, daß die Verweisung in § 1757 Abs. 1 S. 1 2. Halbsatz BGB auch die Bindung an eine erfolgte Namensbestimmung der Ehegatten in § 1616 Abs. 2 S. 3 BGB des damaligen Entwurfs (jetzt § 1617 Abs. 1 S. 3 BGB in der Fassung durch das KindRG) einschließen soll. Im weiteren Verlauf der Begründung ist dann allerdings ausdrücklich nur die Fallkonstellation angesprochen, daß die Namensbestimmung für ein angenommenes Kind Bindungswirkung für weitere gemeinsame Kinder der Ehegatten auslöst. Daraus kann indessen entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde nicht geschlossen werden, die Bindungswirkung der erfolgten Namensbestimmung sei nur eine einseitige, eine für ein in der Ehe geborenes Kind vorgenommene Bestimmung gelte nicht für später angenommene Kinder, insbesondere wenn diese lebensälter als das in der Ehe geborene Kind seien. Vielmehr entspricht es in der Literatur einhelliger Auffassung, daß die Bindungswirkung der erfolgten Namensbestimmung für alle denkbaren Fallgestalungen des Aufeinanderfolgens der Geburt und der Adoption gemeinschaftlicher Kinder der Ehegatten anzunehmen ist (Soergel/Liermann, a.a.O., § 1757, Rdnr. 6 a; Palandt/Diederichsen, BGB, 59. Aufl., § 1617, Rdnr. 5; Wagenitz/Bornhofen, FamNamRG, § 1757, Rdnr. 6).

Diese Gleichbehandlung beider Fallkonstellationen leitet sich zwingend aus dem Grundgedanken der mit dem AdoptG vom 02.07.1976 eingeführten Volladoption Minderjähriger ab. Ziel der Volladoption ist es, die Eingliederung des angenommenen Kindes in die Familie des Annehmenden und die Herstellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses durch eine vollständige rechtliche Gleichstellung des angenommenen mit anderen Kindern im Rahmen des Familienverbandes des Annehmenden zu fördern (BT-Drucksache 7/3061 S. 19, 28). Neben der Lösung der bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse und der Begründung der neuen Verwandtschaftsbeziehung - die Beteiligten zu 1) und 2) erlangen durch den Ausspruch der beantragten Annahme die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Beteiligten zu 3) und 4), § 1754 Abs. 1 BGB - ist die Anpassung des Kindesnamens an den Familiennamen des Annehmenden eine selbstverständliche Folge der Volladoption. Das angenommene Kind soll denselben Geburtsnamen tragen wie seine Geschwister (BT-Drucksache 7/3061 S. 45; Soergel/Liermann, a.a.O., § 1757, Rdnr. 1). Folge der rechtlichen Gleichstellung ist somit, daß der durch die Vorschrift des § 1617 Abs. 1 S. 3 BGB zwingend vorgeschriebene Grundsatz der Gleichheit der Geburtsnamen aller gemeinschaftlicher Kinder derselben Ehegatten sich auch auf diejenigen Kinder erstreckt, die durch Adoption in den Familienverband des Annehmenden und seines Ehegatten eintreten. Später angenommene Kinder müssen deshalb die anderweitig bereits eingetretene rechtliche Bindung für die Bestimmung des Geburtsnamens aller Kinder in dieser Ehe hinnehmen.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken, die die weitere Beschwerde gegen den sich aus § 1757 Abs. 1 und 2 BGB für die Beteiligten zu 1) und 2) ergebenden Zwang zur Namensanpassung als Folge der Adoption vorträgt, sind nicht begründet. Das Namensrecht ist zwar Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des einzelnen.

Der Gesetzgeber ist jedoch zu einer näheren Ausgestaltung des Namensrechts berechtigt und darf dabei auch der gesellschaftlichen Funktion des Namens als Unterscheidungsmerkmal Rechnung tragen. Dazu gehört auch der Zweck, die Zusammengehörigkeit der Familienmitglieder äußerlich erkennbar zu machen. Diese Grundsätze, die das BVerfG für die Zulässigkeit der gesetzlichen Vorgabe eines gemeinsamen Ehenamens von Ehegatten hervorgehoben hat (NJW 1988, 1577; NJW 1991, 1602), gelten in derselben Weise für die Anpassung des Geburtsnamens des adoptierten Kindes als Folge der Annahme (OLG Celle FamRZ 1997, 115; OLG Karlsruhe StAZ 1998, 373; OLG Karlsruhe/Senat Freiburg FGPrax 1999, 58). Denn diese Anpassung dient der Integration des adoptierten Kindes in den Familienverband des Annehmenden und seiner auch nach außen erkennbaren völligen Gleichstellung mit anderen Kindern aus dieser Ehe. Im übrigen hat der Senat bereits in anderem Zusammenhang entschieden (FGPrax 1999, 104 = NJW-RR 1999, 1377), daß sich auch aus Art. 6 Abs. 1 GG kein Anspruch der Beteiligten auf eine bestimmte rechtliche Ausgestaltung des Rechtsinstituts der Adoption ableiten läßt.

Das Landgericht hat unter diesem Gesichtspunkt zu Recht die Zurückweisung des Antrags auf Ausspruch der Annahme bestätigt. Rechtlich bedenklich erscheint zwar die Annahme der Kammer, es fehle an einer nach § 1757 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen wirksamen Bestimmung des Geburtsnamens der anzunehmenden Kinder durch die Beteiligten zu 3) und 4). Denn eine solche Namensbestimmung scheidet hier aus den dargestellten Gründen bereits deshalb aus, weil die von den Beteiligten zu 3) und 4) nach der Geburt ihres Kindes R im Jahre 1994 getroffene Bestimmung für die Namensanpassung der Beteiligten zu 1) und 2) als Folge der Annahme bindend ist. Die Zurückweisung ist aber gleichwohl gerechtfertigt, weil der Annahmeantrag des Beteiligten zu 3) mit seiner in der Ergänzungsurkunde vom 30.01.1998 zum Ausdruck kommenden Maßgabe zur Namensbildung der anzunehmenden Kinder nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Der Ausspruch einer Annahme, die nach den gesetzlichen Vorschriften zu der Rechtsfolge führt, daß die Beteiligten zu 1) und 2) als Geburtsname den Namen "W" zu tragen haben, ist nicht möglich, weil diese Folge von den Beteiligten erkennbar nicht gewollt ist. Den Beteiligten darf nicht eine Adoption aufgedrängt werden, deren Rechtsfolgen ihrem Willen nicht entspricht.

Die Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 und 3 KostO.

Ende der Entscheidung

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