Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 07.02.2002
Aktenzeichen: 15 W 274/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1617 c Abs. 2
BGB § 1618 S. 6
1. Haben Ehegatten gem. § 1618 S. 1 BGB einem vorehelichen Kind ihren Ehenamen erteilt, so beurteilt sich die rechtliche Möglichkeit einer Änderung des Geburtsnamens des Kindes ausschließlich nach § 1617 c Abs. 2 Nr. 1 BGB.

2. Nach Scheidung der Ehe kann sich deshalb das Kind einer Namensänderung seiner allein sorgeberechtigten Mutter gem. § 1355 Abs. 5 S. 2 BGB nicht anschließen.

3. Wegen Abweichung von der gegenteiligen Rechtsauffassung des OLG Dresden (StAZ 2000, 341) wird die Sache gem. § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 W 274/01 OLG Hamm

In der Personenstandssache

betreffend die Beischreibung eines Randvermerks zum Eintrag Nr. 544/1986 im Geburtenbuch des Standesamtes Bielefeld,

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 07. Februar 2002 auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 13. August 2001 gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 17. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Gammel in und die Richter am Oberlandesgericht Budde und Oellers

beschlossen:

Tenor:

Die Sache wird gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1) wurde als nichteheliches Kind der Beteiligten zu 2) geboren. Die Vaterschaft des leiblichen Vaters wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Halle vom 17.03.1989 festgestellt. Die Beteiligte zu 2) führte zur Zeit der Geburt des Beteiligten zu 1) als Familiennamen den Namen "L" der im Geburtenbuch als Geburtsname des Beteiligten zu 1) eingetragen wurde.

1988 schloss die Beteiligte zu 1) die Ehe Mit Herrn L. Die Eheleute führten den Namen "L". Diesen Namen erteilten sie dem Beteiligten zu 1) im Wege der Einbenennung mit Wirkung vom 06.09.1993. Dieser Name wurde dem Geburtsnamen des Kindes im Geburtenbuch beigeschrieben.

Seit dem 08.04.1997 ist die Ehe der Beteiligten zu 2) mit Herrn L geschieden, der nachfolgend am 10.05.1998 verstorben ist. Die Beteiligte zu 2) hat mit Erklärung vom 11.12.2000 wieder ihren Geburtsnamen "L angenommen. Der Beteiligte zu 1) hat sich mit Erklärung vom selben Tag dieser Namensänderung angeschlossen.

Der Standesbeamte des Standesamtes Bielefeld hat mit Verfügung vom 16.12.2000 über den Beteiligten zu 3) die Sache gemäß § 45 Abs. 2 PStG dem Amtsgericht zur Entscheidung darüber vorgelegt, ob die Erklärung wirksam und somit im Geburtenbuch ein entsprechender Randvermerk einzutragen sei.

Mit Beschluss vom 20.04.2001 hat das Amtsgericht den Standesbeamten angewiesen, bei dem Geburtseintragung des Beteiligten zu 1) zu vermerken, dass sich die Namensänderung der Beteiligten zu 2) auch auf diesen erstrecke.

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3) hat das Landgericht am 17.07.2001 den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben sowie ausgesprochen, dass die Anschlusserklärung des Beteiligten zu 1) nicht dem Eintrag im Geburtenbuch beizuscheiben sei. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass eine Namensänderung gemäß § 1618 Satz 6 BGB in Verbindung mit § 1617 c BGB nicht möglich sei.

Gegen diese ihm am 09.08.2001 zugestellte Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3), die er mit einem bei dem Oberlandesgericht am 22.08.2001 eingegangenen Schriftsatz vom 13.08.2001 eingelegt hat.

II.

Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 3) ist zulässig.

Es ist als sofortige weitere Beschwerde (§ 27 Abs. 1, § 29 Abs. 2 FGG) statthaft, da die vom Erstbeschwerdegericht aufgehobene Entscheidung des Amtsgerichts den Standesbeamten zur Vornahme einer Amtshandlung anweist und deshalb der sofortigen Beschwerde unterliegt (§§ 49 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 PStG; vgl. Keidel/Kahl, FG, 14. Aufl., Vorbemerkung § 71 Rdn. 46 m.w.N.). Die Zwei-Wochen-Frist des § 29 Abs. 4 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG ist gewahrt. Der Beteiligte zu 3) ist als Aufsichtsbehörde des Standesbeamten zur Beschwerde berechtigt (§ 49 Abs. 2 PStG).

In der Sache hält der Senat das Rechtsmittel für unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG). Der Senat ist in der hier maßgeblichen Rechtsfrage der Auffassung, dass die Anschlusserklärung des Beteiligten zu 1) nicht durch Randvermerk dem Eintrag in dem Geburtenbuch beizuschreiben ist. So zu entscheiden sieht sich der Senat indes gehindert durch den auf sofortige weitere Beschwerde ergangenen Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 12.04.2000 (veröffentlicht in StAZ 2000, 341). Der Senat hat deshalb gemäß § 28 Abs. 2 FGG die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

1)

Nach Auffassung des Senats ist hier folgende rechtliche Beurteilung geboten

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 PStG zulässigen sofortigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 3)ausgegangen.

Der Gegenstand des Verfahrens wird hier durch die Vorlage des Standesbeamten gern § 45 Abs. 2 S. 1 PStG bestimmt Nach dieser Vorschrift kann der Standesbeamte in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Amtsgerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Mit der Vorlage muß die Anordnung oder Ablehnung einer konkreten Amtshandlung angestrebt werden Der Standesbeamte bestimmt damit, über die Vornahme welcher konkreten Amtshandlung das Gericht entscheiden soll, also über den Gegenstand des Verfahrens Der Standesbeamte leitet mit seiner Vorlage lediglich das gerichtliche Verfahren ein Entgegen der Gestaltung des Rubrums der Entscheidungen beider Vorinstanzen ist der Standesbeamte nicht Beteiligter des Verfahrens (Senat FGPrax 2000, 190)

Die Zulässigkeit der Vorlage des Standesbeamten begegnet danach hier keinen Bedenken. Sie bezieht sich auf die konkrete Amtshandlung, ob in dem genannten Geburtseintrag aufgrund der Anschließungserklärung des Beteiligten zu 1) ein Randvermerk über die erfolgte Namensänderung einzutragen ist.

In der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung stand.

Schließt sich das Kind der Änderung des Familiennamens eines Elternteils an, so trägt der Standesbeamte, der die Geburt des Kindes beurkundet hat (§ 21 PStG), einen Randvermerk in das Geburtenbuch ein (§§ 31 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 und S. 2, 30 Abs. 1 Satz 1 PStG). Vor der Eintragung hat er zu prüfen, ob auf Grund der materiellen Rechtslage die Voraussetzungen einer Namensänderung vorliegen (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 316, 317).

Die Übergangsvorschriften zum KindRG bestimmen in Art. 224 § 3 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, dass ein vor dem 01.07.1998 geborenes Kind seinen bis dahin geführten Geburtsnamen behält. Die Frage, welchen Geburtsnamen das Kind vor dem 01.07.1998 geführt hat, ist dabei nach den Regeln zu beurteilen, nach denen das bisherige Recht dem Kind seinen Namen zugewiesen hat.

Die Beteiligte zu 2) und deren Ehemann haben durch beiderseitige Einbenennung mit Wirkung vom 07.09.1993 dem Beteiligten zu 1) ihren Ehenamen "L" erteilt (§ 1618 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.). Bei diesem Namen handelt es sich um den zur Zeit gültigen Geburtsnamen des Beteiligten zu 1). Der Begriff des Geburtsnamens ist nicht auf den Namen im Zeitpunkt der Geburt beschränkt, sondern ergibt sich - wie auch der Definition in § 1355 Abs. 6 BGB zu entnehmen ist - aus dem gesamten Geburtseintrag einschließlich etwa später eingetragener Randvermerke über Namensänderungen (§§ 29 bis 31 a, 65 Abs. 2 PStG; vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 1382, 1383; BayObLG FamRZ 1998, 316, 317; Senat StAZ 1981, 272, 273).

Gemäß Artikel 224 § 3 Abs. 1 Satz 2 EGBGB kann jedoch eine nachträgliche Namensänderung im Rahmen der §§ 1617 a Abs. 2, 1617 b, 1617 c und 1618 BGB erfolgen. Hierfür gelten, da die Anschlusserklärung am 11.12.2000 erfolgte, die Vorschriften des seit dem 01.07.1998 geltenden Kindesnamensrechts.

Vorliegend trägt der Beteiligte zu 1) seinen Namen nach erfolgter Einbenennung gemäß § 1618 BGB. Satz 6 dieser Vorschrift bestimmt, dass § 1617 c BGB entsprechend gilt. Dies bedeutet, dass auch das Kind, das seinen Namen kraft Einbenennung trägt, in den in § 1617 c BGB bestimmten Fällen an Namensänderungen seiner Eltern bzw. eines Elternteils teilnehmen kann.

Vorliegend kommt nur eine Änderung des Namens gemäß § 1617 c Abs. 2 BGB in Betracht. Eine Anwendung von § 1617 c Abs. 1 BGB scheidet von vornherein aus, da es nicht um eine nachträgliche Bestimmung eines Ehemannes durch die Eltern geht.

§ 1617 c Abs. 2 BGB regelt zwei Fälle, die sich gegenseitig ausschließen. Nr. 1 betrifft die Änderung des "Ehenamens", sofern dieser Ehename Geburtsname des Kindes geworden ist. Nr. 2 erfasst demgegenüber Änderungen des "Familiennamens" nur des einen Elternteils; er muss dem Kind als Geburtsname bestimmt oder vom Kind kraft Gesetzes als Geburtsname erworben sein (§§ 1617, 1617 a, 1617 b; vgl. Wagenitz FamRZ 1998, 1545, 1549, 1550).

Vorliegend läßt keine der in § 1617 c Abs. 2 BGB getroffenen Regelungen eine wirksame Anschlusserklärung des Beteiligten zu 1) zu.

§ 1617 c Abs. 2 Nr. 1 BGB erfasst zunächst die Änderung des Ehenamens der Eltern, der gemäß §§ 1616 oder 1617 c Abs. 1 BGB zum Geburtsnamen des Kindes geworden ist. Die Änderung des Ehenamens der Eltern kann auch durch Adoption des namengebenden Ehegatten (§§ 1757 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 und Abs. 3, 1767 Abs. 2 BGB) oder nach dem NÄG (vgl. Palandt-Diederichsen, BGB, 61. Auflage, § 1617 c Rdn. 7) erfolgen. Von Nr. 1 der Vorschrift geschützt ist allerdings nicht nur das Namensband, das das Kind mit seinen leiblichen Eltern verbindet. Eine Änderung des Ehenamens "der Eltern" wird vom Gesetzestext - im Gegensatz zur Vorschrift des § 1616 a Abs. 2 BGB a.F. - nicht mehr verlangt. Nach Abs. 2 Nr. 1 muss sich nur der "Ehename" ändern. Daher kann auch die Änderung des Ehenamens, den das Kind gem. § 1618 BGB erworben hat, unter Nr. 1 fallen (vgl. Wagenitz a.a.O. S. 1549). Vorliegend ist der Ehename "L" durch die Einbenennung Geburtsname des Kindes geworden. Es hat sich allerdings nicht der Ehename geändert, sondern nur der Name des einen Elternteils gemäß § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB. Nach § 1617 c Abs. 2 Nr. 1 BGB muss sich jedoch gerade der Ehename als "Gemeinschaftsname" geändert haben (vgl. Staudinger/Coester, BGB, 13. Auflage § 1617 c Rdn. 30). Das individuelle Ausscheren eines Beteiligten aus der Namensgemeinschaft genügt nicht.

Auch nach § 1617 c Abs. 2 Nr. 2 BGB ist die Anschlusserklärung des Beteiligten zu 1) nicht wirksam. Im Gegensatz zu Nr. 1 der Vorschrift betrifft deren Nr. 2 den Fall, dass sich der Geburtsname des Kindes einseitig auf den Familiennamen nur eines Elternteils stützt (vgl. Wagenitz a.a.O. S. 1550; Staudinger-Coester a.a.O. Rdn. 38). Dies folgt daraus, dass das Kind seinen Geburtsnamen ursprünglich nach den §§ 1617, 1617 a oder 1617 b BGB erworben hat. Hierbei handelt es sich ausschließlich um Fälle, in denen der Kindesname vom Individualnamen eines Elternteils abgeleitet worden ist.

Vorliegend ist der Geburtsname des Beteiligten zu 1) jedoch nicht vom Individualnamen der Beteiligten zu 2) abgeleitet, sondern vom Ehenamen der Beteiligten zu 2) und des Stiefvaters. Das OLG Dresden (a.a.O.) öffnet in diesem Punkt den Weg zu einer Anwendung des § 1617 c Abs. 2 Nr. 2 BGB durch die Annahme, der Geburtsname des Kindes sei auch im Falle der Einbenennung weiterhin der Familienname seiner Mutter. Dieser Weg erscheint dem Senat für das Kindesnamensrecht in der Fassung durch das KindRG jedoch nicht gangbar. Durch die Wahl eines Ehenamens führt die Mutter diesen zwar auch als ihren Familiennamen (§ 1355 Abs. 1 BGB). In dem hier vorliegenden Zusammenhang kommt es jedoch auf die Bildung des Geburtsnamens des Kindes an. § 1617 c Abs. 2 BGB spiegelt die den §§ 1616 ff. BGB zugrundeliegende systematische Unterscheidung zwischen den Fällen wieder, in denen das Kind seinen Geburtsnamen von einem gemeinsamen Ehenamen ableitet, und denjenigen, in denen der Geburtsname des Kindes sich einseitig auf den Familiennamen nur eines Elternteils stützt. Die Erteilung des gemeinsamen Ehenamens an das Kind gem. § 1618 S. 1 BGB führt deshalb im systematischen Zusammenhang des Gesetzes zwingend zur Anwendbarkeit der Beschränkung in § 1617 c Abs. 2 Nr. 1 BGB, die eine Änderung des Geburtsnamens des Kindes nur bei Änderung des gemeinsamen Ehenamens vorsieht.

Eine restriktive Auslegung des § 1617 c Abs. 2 Nr. 1 BGB, die im Falle einer Einbenennung gem. § 1618 S. 1 BGB gleichwohl den Individualnamen des allein sorgeberechtigten Elternteils als maßgebend ansieht, hält der Senat für ausgeschlossen (ebenso LG Fulda FamRZ 2000, 689; Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1618 Rdn. 27; Wagenitz, a.a.O., S. 1552; Erman-Michalke, BGB, 10. Auflage, § 1618 Rdnr. 13; Kraus StAZ 2000, 309). Sie wird allerdings von Coester (bei Staudinger, a.a.O., § 1618 Rdn. 43, 44) mit der Begründung befürwortet, die Namenserteilung nach § 1618 S. 1 BGB beschränke sich auf die Funktion, die Folgesperre des § 1617 c Abs. 2 Nr. 2 BGB für ehebedingte Namenswechsel wieder aufzuheben. Das Kind könne - mit Konsens der Eheleute - doch dem Namenswechsel seines Bezugselternteils folgen; dass dessen Ehegatte (und Stiefelternteil, des Kindes) diesen Namen auch trage, in der Regel sogar als Geburtsnamen, spiele für das weitere Schicksal des Kindesnamens keine wesentliche Rolle. Der Individualname des Elternteils stimme - aus Sicht des Kindesnamens - "zufällig" mit dem von dessen Ehegatten überein. Die Bindung des Kindes an den "Ehenamen" aus der Stiefelternehe gemäß § 1617 c Abs. 2 Nr. 1 BGB führe zu schwerwiegenden Konflikten nach Auflösung dieser Ehe. Der Elternteil könne seine Option nach § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB nur um den Preis einer Namenstrennung vom Kind, mit dem er eine Teilfamilie bilde, wahrnehmen.

Diese Auffassung ist - wie Coester (a.a.O. Rdnr. 43) selbst einräumt - mit dem Vorstellungen des Gesetzgebers bei der Neufassung des Kindesnamensrechts durch das KindRG nicht in Einklang zu bringen. Entscheidend ist nach Auffassung des Senats weniger, ob der Vorgang der Einbenennung gem. § 1618 S. 1 BGB dogmatisch der Ausübung der elterlichen Personensorge durch die allein sorgeberechtigte Beteiligten zu 2) zuzuordnen ist, sondern welche Wirkungen der Gesetzgeber der Erteilung des gemeinsamen Ehenamens an das Kind hat beimessen wollen. Für den Rechtszustand vor Inkrafttreten des KindRG war streitig, ob eine Anschließung von Kindern an die Erklärung der Mutter gem. § 1355 Abs. 5 S. 2 BGB möglich ist, wenn das Kind seinen Familiennamen durch Einbenennung erworben hat. Teilweise wurde dies unter Hinweis auf die für eheliche Kinder maßgebende Regelung des § 1616 a BGB a.F. abgelehnt (Hepting/Gaaz, PStG, § 31 a, Rdnr. 118; Wagenitz/Bornhofen, FamNamRG, § 1616 a, Rdnr. 27). Das BayObLG (FamRZ 1998, 316 m.w.N.) hat demgegenüber eine Anschließung des Kindes an die Namenserklärung seiner Mutter auf der Grundlage des § 1617 Abs. 2 BGB a.F. zugelassen, wenngleich es das Aufeinandertreffen gegenläufiger Wertungsgesichtspunkte in einem solchen Fall herausgestellt hat, nämlich das Schutzbedürfnis des Kindes an der Namensübereinstimmung mit seiner allein sorgeberechtigten Mutter einerseits sowie eine im Einzelfall dem Kindeswohl dienliche Kontinuität der Fortführung des ihm zur Sicherung der Namensübereinstimmung in der Stieffamilie erteilten Namens. Wenngleich diese Streitfrage in der Begründung zum Regierungsentwurf eines KindRG in Bezug auf § 1617 c Abs. 2 BGB n. F. (BT-Drucksache 13/4899 S. 92) nicht ausdrücklich angesprochen worden ist, kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber diese übersehen hat.

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber für den Fall der Ableitung des Geburtsnamens gemeinsamer Kinder aus dem Ehenamen ihrer Eltern dem Wertungsgesichtspunkt der Namenskontinuität den Vorrang eingeräumt hat. Für diesen Fall sah der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum KindRG (BT-Drucksache, a.a.O., S. 8) eine Bestimmung vor (§ 1617 b Abs. 2 BGB E), die es einem Elternteil erlauben sollte, den Namen des Kindes neu zu bestimmen, wenn ihm nach vorausgehender gemeinsamer Sorge die Alleinsorge zugefallen ist. In diesem Fall sollte der Elternteil, der die Alleinsorge erst erlangt hat, nachdem das Kind bereits seinem Namen zugewiesen war, einen Gleichlauf seines Namens mit dem Kindesnamen herbeiführen können (BT-Drucksache, a.a.O., S. 91). Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages (BT-Drucksache 13/8511, S. 73) hat sich gegen diese vorgesehene Regelung ausgesprochen, weil er eine Ausnahme vom Grundsatz der Namenskontinuität in dem nach § 1617 b Abs. 2 BGB vorgesehenen Umfang nicht für geboten angesehen hat; die vorgesehene Regelung ist danach nicht in das am 01.07.1998 in Kraft getretene KindRG aufgenommen worden. Die beabsichtigte Stärkung des Grundsatzes der Namenskontinuität kommt auch in der Regelung § 1618 Satz 2 BGB in der Fassung durch das KindRG zum Ausdruck, die die Möglichkeit schafft, dem Kind, das in eine neue Stieffamilie integriert werden soll, einen Doppelnamen zuzuweisen, der sich aus dem in der Stieffamilie geführten Ehenamen und den bisherigen Familiennamen des Kindes zusammensetzt. Für die Fallkonstellation gemeinsamer Kinder mit einem aus dem Ehenamen abgeleiteten Geburtsnamen haben dementsprechend das BayObLG (StAZ 200, 299) und das OLG Düsseldorf (StAZ 2000, 343) eine Anschließung des Kindes an die Namenserklärung seiner Mutter nach § 1355 Abs. 5 S. 2 BGB für ausgeschlossen erachtet.

Für die hier zu beurteilende Fallgestaltung des Erwerbs des aus dem Ehenamen abgeleiteten Geburtsnamens des Kindes durch Einbenennung gem. § 1618 S. 1 BGB erscheint im Hinblick auf das alleinige elterliche Sorgerecht der Mutter eine andere Gewichtung der zu berücksichtigenden Wertungsgesichtspunkte durchaus möglich. Der Senat hält jedoch aufgrund der einschränkungslosen Verweisung in § 1618 S. 6 BGB auf § 1617 c BGB und der gleichzeitigen Anpassung des Wortlautes in § 1617 c Abs. 2 Nr. 1 BGB, der - wie ausgeführt - den Fall der Einbenennung in diese Regelung nunmehr ausdrücklich einbezieht, die Schlussfolgerung für unabweisbar, dass der Gesetzgeber auch für einbenannte Kinder dem Gesichtspunkt der Namenskontinuität den Vorrang hat einräumen wollen. Dies führt zu einer gewollten namensrechtlichen Gleichstellung gemeinsamer Kinder der Ehegatten mit denjenigen, für die die Ehegatten selbst durch den Einbenennungsvorgang eine Namensübereinstimmung innerhalb ihrer sozialen Familie herbeigeführt haben. Diese jedenfalls vertretbare Bewertung des Gesetzgebers vermeidet eine unterschiedliche Namensführung der gemeinsamen Kinder einerseits und der einbenannten Kinder andererseits, die sich ergeben könnte, wenn nur für die letzteren eine Anschließung an die Namenserklärung des Elternteils gem. § 1355 Abs. 5 S. 2 BGB zugelassen würde. An diese Bewertung des Gesetzgebers ist die Rechtsanwendung gebunden.

2)

In dem von ihm beabsichtigen Sinn kann der Senat nicht entscheiden, ohne gemäß § 28 Abs. 2 FGG von der genannten Entscheidung des OLG Dresden abzuweichen. Die Entscheidung des OLG Dresden beruht auf der bereits dargestellten gegenteiligen Rechtsauffassung, dass ein Kind, das nach Einbenennung den Ehenamen seiner Mutter und ihres Ehemannes führt, nach Scheidung der Ehe und Wiederannahme des Geburtsnamens durch die allein sorgeberechtigte Mutter sich der Namensänderung der Mutter gemäß § 1617 c Abs. 2 Nr. 2 BGB anschließen kann.

Ende der Entscheidung

Zurück