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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 07.12.2006
Aktenzeichen: 15 W 279/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 71
Wegen der konstitutiven Wirkung der Eintragung einer Satzungsänderung in das Vereinsregister kann sich ein Satzungsänderungsbeschluss selbst keine rückwirkende Kraft beilegen.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 W 279/06 OLG Hamm

In der Vereinsregistersache

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 7. Dezember 2006 auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten vom 31. Juli 2006 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 12. Juli 2006 durch

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der eingangs genannte Verein, dessen Zweck die Förderung von Forschung und Entwicklung im Bereich des Leichtbaus sowie der Werkstoff- und Fügetechnik ist, wurde am 10.04.1980 in das Vereinsregister eingetragen. Die Gründungssatzung enthielt in § 13 Punkt 5 die Bestimmung, dass bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks das Vermögen der GH Q zugewiesen wird mit der Verpflichtung, es zu wissenschaftlichen Zwecken auf dem Gebiete der Werkstoff- und Fügetechnik, insbesondere zu Zwecken des "Laboratoriums für Werkstoff- und Fügetechnik" zu verwenden.

Am 03.11.2005 wurde in das Vereinregister die in der Mitgliederversammlung vom 01.07.2005 beschlossene Neufassung der Satzung eingetragen. Dort heißt es unter § 12 Punkt 5:

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

In der Mitliederversammlung vom 27.03.2006 wurde eine Neufassung der Satzung zu § 12 Punkt 5 der Satzung beschlossen. Mit Antrag vom 02.05.2006 meldete der Vorstand die Satzungsänderung mit folgendem Wortlaut zur Eintragung an:

Der mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 01.07.2005 geänderte § 12 Punkt 5 wird rückwirkend gestrichen und mit Wirkung vom 01.07.2005 neu gefasst:

<Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks wird das Vermögen des Vereins der Universität Q zugewiesen mit der Verpflichtung, diese Mittel dem Lehrstuhl für Werkstoff und Fügetechnik für ausschließlich gemeinnützige Aufgaben auf den Gebieten Leichtbau, Werkstofftechnik und Fügetechnik zur Verfügung gestellt werden.>

Das Registergericht lehnte die Eintragung mit der Begründung ab, dass Satzungsänderung erst mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam werde könne und eine Rückwirkung der konstitutiven Wirkung weder rechtlich möglich noch mit dem Sinn und Zweck des Vereinsregisters in Einklang zu bringen sei.

Die gegen diese Entscheidung von dem beteiligten Verein rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde wies das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurück.

Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde, mit der die Auffassung aufrechterhalten wird, die konstitutive Wirkung der Eintragung der Satzungsänderung im Vereinsregister schließe nicht aus, dass der satzungsändernde Beschluss selbst eine Regelung enthalte, die auf einen bestimmten Zeitpunkt zurückwirke. Seit Bestehen des Vereins sei in der Satzungsänderung festgeschrieben worden, dass bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins dessen Vermögen der Universität Q zugewiesen werden solle. Dies sei versehentlich in dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 01.07.2005 nicht bestimmt worden. Um sicherzustellen, dass der Beschluss vom 01.07.2005 nicht missverstanden werden könne, habe die Mitgliederversammlung am 27.03.2006 die Kontinuität ihrer Vorstellungen und ursprünglichen Zielsetzung auch in der Satzung klarstellend zum Ausdruck bringen wollen. Es sei allgemein anerkannt, dass das Inkrafttreten einer Satzungsänderung auf einen künftigen Zeitpunkt bestimmt werden könne. Wenn der Eintritt der Wirkung der Satzungsänderung zeitlich hinausgeschoben werden könne, so könne daraus gefolgert werden, dass es in gleicher Weise zulässig sei, den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens zurückzuverlegen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung eines Vereins seien Willenserklärungen eines Organs des Vereins. Die Regelungen im BGB könnten hierauf analog angewandt werden. Im BGB sei an mehreren Stellen anerkannt, dass Willenserklärungen rückwirkende Kraft äußern könnten. Hieraus folge, dass auch die Mitgliederversammlung bestimmen könne, dass einzelne von ihr geänderte Satzungsbestimmungen rückwirkende Kraft haben sollten. Die Satzung sei das Grundgesetz des Vereins. Sie enthalte autonome Bestimmungen. Ein Gesetz dürfe sich immer dann rückwirkende Kraft beilegen, wenn dadurch den Betroffenen nur Vorteile gebracht würden. Wende man diese von der Staats- und Verwaltungsrechtslehre entwickelten Grundsätze auf die Satzung eines Vereins an, dann ergebe sich, dass eine Satzungsänderung sich immer dann rückwirkende Kraft beilegen könne, wenn die Interessen anderer nicht unbillig verletzt würden. Im vorliegenden Fall seien keine Gründe erkennbar, die einer Rückwirkung des § 12 Punkt 5 der Satzung entgegen stünden.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29, 160 a Abs. 1 FGG statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten folgt aus der Zurückweisung seiner Erstbeschwerde.

In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27 Abs. 1 FGG i.V.m. § 546 ZPO.

Dem Landgericht lag eine zulässige sofortige Erstbeschwerde gemäß §§ 19, 20, 160 a Abs. 1 FGG vor. In der Sache hing die Entscheidung davon ab, ob die Anmeldung wegen der in der Satzungsänderung enthaltenen Regelung, § 12 Punkt 5 werde rückwirkend gestrichen und mit Wirkung vom 01.07.2005 neu gefasst, nach §§ 60, 71 Abs. 2 BGB wegen Verstoßes gegen § 71 Abs. 1 BGB zurückzuweisen war. Diese Frage hat das Landgericht ohne Rechtsfehler in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht bejaht.

Nach § 71 Abs. 1 S. 1 BGB wird eine Satzungsänderung erst mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam. Die Eintragung wirkt also konstitutiv und nicht lediglich deklaratorisch. Solange sie nicht erfolgt ist, hat sie im Innenverhältnis zu den Mitgliedern wie im Außenverhältnis zu Dritten keine Wirkung (BGH 23, 122; OLG Schleswig, NJW-RR 2000, 1425; Staudinger/Habermann, BGB, Aufl. 2005, § 71 Rn. 1; RGRK/Steffen, 12. Aufl., § 71 Rn. 1; MünchKomm/Reuter, BGB, 5. Aufl., § 71 Rn. 1 und 4; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., § 71 Rn. 1; Erman/Westermann, 11. Aufl., § 71 Rn. 1; Burhoff, Vereinsrecht, 6. Aufl., Rn. 127). Schon wegen dieser konstitutiven Wirkung der Eintragung kann die Änderung einer Satzung daher grundsätzlich keine Rückwirkung haben (MünchKomm/Reuter, a.a.O., Rn. 4; vgl. auch zur selben Problematik bei der Anmeldung einer GmbH-Satzungsänderung zum Handelsregister nach § 54 GmbHG Rowedder/Schmidt-Leithoff, Zimmermann, GmbHG, 4. Aufl., § 54 Rn. 34; Scholz/Priester, GmbHG, 9. Aufl., § 53 Rn. 190 und § 54 Rn. 63; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 53 Rn. 25; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 53 Rn. 37, jeweils m.w.N.).

Die Auffassung, ein Satzungsänderungsbeschluss könne sich selbst rückwirkende Kraft beilegen (LG Frankfurt GmbHR 1978, 112; Waldner; Der eingetragene Verein, 18. Aufl., Rn. 143), lässt sich mit dem eindeutigen Wortlaut des § 71 Abs. 1 S. 1 BGB (so BFH GmbHR 1997, 670 zu § 54 Abs.3 GmbHG), der den frühesten Wirksamkeitszeitpunkt der Satzungsänderung zwingend vorschreibt (Michalski/Hoffmann, GmbHG, § 53 Rn. 32), und mit dem abstrakten Schutzzweck des § 71 Abs. 1 S.1 BGB (BFH a.a.O.; OLG Frankfurt GmbHR 1999, 484) nicht vereinbaren. Hier kommt hinzu, dass die Regelung in § 12 Ziffer 5 der Satzung in die Zukunft gerichtet ist: Sie regelt, was mit dem Vereinsvermögen geschieht, wenn der Verein aufgelöst wird (§ 45 Abs. 1 BGB). Rechtsfolgen, die erst in Zukunft eintreten werden, können aber schon gedanklich nicht mit Rückwirkung beschlossen werden.

Die Rechtsbeschwerde stützt sich auf eine in der Literatur vertretene Meinung, wonach im Innenverhältnis der Gesellschafter eine Satzungsänderung mit Rückwirkung zulässig sei (vgl. Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 10. Aufl., Rn. 574; Bamberger/Roth/Schwarz, BGB, § 33 Rn. 14 [ders. anders in Rn. 10 zu § 71]; Lutter/Hommelhoff, a.a.O., § 53 Rn. 38; Hachenburg/Ulmer, a.a.O., § 53 Rn. 25; unklar OLG Frankfurt Rpfleger 1975, 178). Dies wird jedoch davon abhängig gemacht, dass es wegen des individualrechtlichen Charakters hierfür der Einstimmigkeit bedarf. Schon daran fehlt es vorliegend, weil nicht ein allstimmiger Beschluss gefasst worden ist, vielmehr sind nach dem Protokoll der Mitgliederversammlung vom 27.03.2006 (Tagesordnungspunkt 1) nicht alle Vereinsmitglieder zu der Versammlung erschienen. Dessen ungeachtet trifft es aber nicht zu, dass der Beschluss nur Innenwirkung hat, wie die Rechtsbeschwerde meint. Die von den Vereinsmitgliedern mehrheitlich beschlossene Regelung schließt inhaltlich an die Vorschriften der Abgabenordnung zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit (§§ 52 Abs. 2 Nr. 1, 55 Abs. 1 Nr. 4 AO) bzw. Befreiung von der Pflicht zur Zahlung von Körperschaftssteuern (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) und Gewerbesteuern (§ 3 Nr. 6 GewStG) an. Die Abgabenfreiheit bzw. Abgabenpflicht berührt aber nicht das Innenverhältnis der Vereinsmitglieder untereinander, sondern betrifft das Außenverhältnis des Vereins zum Fiskus.

Das mit dem vorliegenden Verfahren verfolgte Ziel, die Eintragung der Satzungsänderung vom 01.07.2005 zu berichtigen, kann der Verein, nachdem diese Satzungsänderung im Vereinsregister eingetragen war, somit nur durch eine neuerliche Satzungsänderung ohne eine Rückwirkungsbestimmung erreichen (vgl. auch Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Aufl., Rn. 626).

Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 KostO.

Ende der Entscheidung

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