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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 24.08.2006
Aktenzeichen: 15 W 284/06
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 140 Abs. 1 S. 4 Halbs. 2

Entscheidung wurde am 29.11.2006 korrigiert: die Rechtsgebiete, die Vorschriften und der Verfahrensgang wurden geändert, Stichworte und ein amtlicher Leitsatz wurden hinzugefügt
Der Rechtsmittelausschluss in § 140 Abs. 1 S. 4 Halbs. 2 FGG ist umfassend und greift auch dann ein, wenn das Amtsgericht die Einleitung eines Ordnungsgeldverfahrens abgelehnt und das Landgericht die hiergegen gerichtete erste Beschwerde zurückgewiesen hat.
Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 25.08.2005 bei dem Amtsgericht beantragt, ein Ordnungsgeldverfahren gem. § 335 a HGB gegen die genannte Gesellschaft einzuleiten; diese habe seit dem Jahre 2001 ihren Geschäftssitz in I. Das Registergericht hat durch Beschluss vom 06.02.2006 diesen Antrag zurückgewiesen und dies mit Ergänzung durch Beschluss vom 09.03.2006 dahin begründet, es könne nicht festgestellt werden, dass die genannte Gesellschaft einen Verwaltungssitz in Deutschland habe. Es finde daher nach dem Gründungsstatut der Gesellschaft polnisches Recht Anwendung.

Gegen den Beschluss des Registergerichts vom 06.02.2006 haben die Beteiligten mit Schriftsatz vom 10.02.2006 Beschwerde eingelegt, die das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen hat.

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten ist unzulässig, weil sie bereits nicht statthaft ist. Denn § 140 a Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit Abs. 1 S. 4 Halbsatz 2 FGG schließt das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ausnahmslos aus. § 140 a Abs. 2 FGG in der Fassung durch das KapCoRiLiG enthält eine nähere Regelung des Ordnungsgeldverfahrens u.a. nach den §§ 335 a, 335 b HGB. In Satz 1 der Vorschrift wird das Verfahren durch Bezugnahme auf die allgemeinen Vorschriften der §§ 132, 133 Abs. 2, 134 Abs. 2, 135 bis 139 FGG über den sog. Registerzwang sowie des § 140 a Abs. 1 Sätze 2 bis 6 über das Zwangsgeldverfahren u.a. im Fall des § 335 HGB geregelt. In diese Verweisung einbezogen ist damit auch die Regelung des § 140 a Abs. 1 S. 4 FGG, die einerseits (Halbsatz 1) die in der allgemeinen Vorschrift des § 134 Abs. 1 FGG vorgesehene Notwendigkeit der Durchführung eines Erörterungstermins beseitigt, andererseits (Halbsatz 2) eine weitere Beschwerde in diesem Verfahren ausschließt. Dieser Ausschluss erfasst alle in einem solchen Verfahren ergehenden Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts (Steder in Jansen, FGG, 3. Aufl., § 140a, Rdnr. 42; Keidel/Winkler, FG, 15. Aufl., § 140 a Rdnr. 30; Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RPflG, 10. Aufl., § 140 a, Rdnr. 9). Dementsprechend hat der Senat (FGPrax 2003, 39) bereits entschieden, dass sich der Rechtsmittelausschluss auch auf die Entscheidung erstreckt, durch die gem. § 135 Abs. 2 FGG der Einspruch zurückgewiesen wird. Zu den Verfahrensvorschriften, auf die in § 140 a Abs. 2 S. 1 FGG verwiesen wird, gehört auch die in § 132 FGG vorgesehene Entscheidung über die Einleitung des (Ordnungsgeld-) Verfahrens, durch die die Weichenstellung für den weiteren Ablauf vorgenommen wird: Gegen die vom Registergericht ausgesprochene Androhung des Ordnungsgeldes ist gem. §§ 132 Abs. 2, 134 FGG nur der Einspruch statthaft, über den in dem gesonderten Einspruchsverfahren mit dem bereits erwähnten Ausschluss der weiteren Beschwerde zu entscheiden ist. Die Entscheidung, durch die - wie hier - die Einleitung des Ordnungsgeldverfahrens abgelehnt wird, ist mit der nicht fristgebundenen Beschwerde gem. § 19 FGG anfechtbar (Keidel/Winkler, a.a.O. sowie § 139, Rdnr. 2). Die Formulierung in § 140 a Abs. 1 S. 4 Halbsatz 2 FGG lässt in keiner Weise erkennen, dass sich der Ausschluss des Rechtsmittels der weiteren Beschwerde auf einen Verfahrensablauf, durch den die Einleitung eines Ordnungsgeldverfahrens abgelehnt worden ist, nicht erstrecken soll. Die Zielsetzung des Gesetzgebers, durch den Ausschluss des Rechtsmittels der weiteren Beschwerde einen Beitrag zur Straffung des Ordnungsgeldverfahrens zu leisten (BT-Drucks. 14/1806 S. 25 und 29; siehe auch Senat a.a.O.), kann durchaus auch auf die Ablehnung der Einleitung eines solchen Verfahrens bezogen werden. Maßgebend kommt hinzu, dass kein sachlicher Grund dafür besteht, die Rechtsmittelmöglichkeiten der Beteiligten in dem Verfahren ungleich zu behandeln. Zu einer solchen Konsequenz würde es jedoch führen, wollte man für den Antragsteller des Verfahrens (§ 335 a S. 3 HGB) die weitere Beschwerde gegen die Ablehnung der Einleitung des Verfahrens für eröffnet halten, während dasselbe Rechtsmittel den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft, gegen die sich ein eingeleitetes Ordnungsgeldverfahren richtet, sowohl in dem Einspruchs- als auch in dem Festsetzungsverfahren unzweifelhaft verschlossen ist. Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber eine solche Ungleichbehandlung hätte vornehmen wollen, zumal sich aus den bereits herangezogenen Gesetzgebungsmaterialien dafür kein Anhaltspunkt ergibt.

Die Wertfestsetzung für das Verfahren dritter Instanz beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 und 2 KostO.

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