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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 24.09.2002
Aktenzeichen: 15 W 285/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1741 Abs. 2 S. 1
BGB § 1767
§ 1741 Abs. 2 S. 2 BGB schließt die Adoption durch einen Ehegatten allein auch dann aus, wenn geltend gemacht wird, die Annahme des volljährigen Kindes solle durch seinen biologischen Vater erfolgen, nachdem die Fristen zur Anfechtung der rechtlich als bestehend geltenden Vaterschaft eines mit der Kindesmutter früher verheiratet gewesenen Mannes versäumt worden sind (Fortführung von Senat FGPrax 1999, 104).
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 W 285/01 OLG Hamm

In der Adoptionssache

betreffend den Ausspruch der Annahme der am 1971 in geborenen Frau

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 24. September 2002 auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 20. August 2001 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts vom 6. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Gammelin und die Richter am Oberlandesgericht Budde und Christ

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 5.000,00 DM (= 2556,46 €) festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben in notarieller Urkunde vom 5. Juli 2000 (UR-Nr. 128/2000 des Notars) beantragt, im Wege der Volladoption die Annahme der Beteiligten zu 1) als Kind des Beteiligten zu 2) auszusprechen. Zur Begründung des Antrags haben sie ausgeführt, die Beteiligte zu 1) sei am August 1971 als Tochter der Frau M P geboren worden. Frau M P sei vom August 1963 bis Juni 1971 mit Herrn O P verheiratet gewesen, von dem sie sich bereits 1968 auf Dauer getrennt habe. Sie habe seit Oktober/November 1970 mit dem Beteiligten zu 2), der der leibliche Vater der Beteiligten zu 1) sei, in zusammen gelebt. Später seien dann alle drei Personen nach G verzogen, wo sie in einem gemeinsamen Haus zusammen gelebt hätten, bis sich die Mutter der Beteiligten zu 1) 1981 von dem Beteiligten zu 2) getrennt habe und mit der Tochter nach H verzogen sei. Auch nach der Trennung hätten zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) intensive Kontakte bestanden. Sie hätten sich mindestens zweimal im Monat besucht und häufig den Urlaub gemeinsam verbracht. Bei den Entscheidungen über Ausbildung und Schule habe der Beteiligte zu 2) mitgewirkt.

Noch heute bestehe ein ständiger Kontakt zwischen Vater und Tochter. Die Beteiligte zu 1) habe ein eigenes Zimmer im Haus des Beteiligten zu 2), das sie bei Besuchen nutze. Dort seien ihre persönlichen Gegenstände untergebracht. Geburtstage und Festtage sowie Familienfeste im Verwandtenkreis der Beteiligten zu 2) würden gemeinsam verbracht. Der rechtlich als Vater der Beteiligten zu 1) geltende O P habe sich nie um die Beteiligte zu 1) gekümmert. Er habe ihr auch keinen Unterhalt gezahlt. Zu einer Ehelichkeitsanfechtung sei es nicht gekommen, weil das Jugend- und Sozialamt der Mutter der Beteiligten zu 1) eine falsche Auskunft erteilt habe. Wegen der Eltern-Kind-Beziehung der Beteiligten zu 1) und 2) sei es deren Wunsch, dass der Beteiligte zu 2) die Beteiligte zu 1) auch rechtlich als Tochter annehme.

Die Beteiligte zu 3), die Ehefrau des Beteiligten zu 1), hat in der vorgenannten notariellen Urkunde in die beabsichtigte Adoption eingewilligt.

Durch Beschluss vom 23. Oktober 2000 hat das Amtsgericht den Adoptionsantrag der Beteiligten zu 1) und 2) zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB der beantragten Volladoption entgegen stehe. Diese Vorschrift, nach deren Inhalt ein Ehepaar ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen könne, sei über § 1767 Abs. 2 BGB sinngemäß anzuwenden. Die Ehefrau des Beteiligten zu 2) habe die Adoption in ihrer Person jedoch nicht beantragt.

Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 1) und 2) Beschwerde eingelegt, die das Landgericht durch Beschluss vom 6. April 2001 zurückgewiesen hat.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2), die sie mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 20. August 2001 bei dem Landgericht eingelegt haben.

II.

Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG statthaft sowie formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) und 2) folgt bereits daraus, daß ihre erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) ausgegangen. Auch die Sachentscheidung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Das Landgericht hat ausgeführt, dass die Regelung in § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach ein Ehepaar ein Kind grundsätzlich nur gemeinschaftlich annehmen könne, der Adoption entgegenstehe. Einer der in § 1741 Abs. 2 BGB normierten Ausnahmefälle, in denen ein Ehegatte ein Kind allein annehmen könne, liege nicht vor.

Diese Begründung ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich um eine Volljährigenadoption, auf die nach § 1767 Abs. 2 BGB die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß anzuwenden sind, soweit sich nicht aus den §§ 1767 ff. BGB etwas Abweichendes ergibt. Dies ist hinsichtlich der Frage, ob eine natürliche Person ein Kind annehmen kann, nicht der Fall, so dass es bei der Anwendung der Grundnorm des § 1741 Abs. 2 BGB verbleibt.

Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift kann eine nicht verheiratete Person ein Kind nur allein annehmen. Nach Satz 2 kann ein Ehepaar ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Von diesem Grundsatz sehen die beiden folgenden Sätze des § 1741 Abs. 2 BGB nur zwei Ausnahmen vor: Diese betreffen zum einen den Fall, dass ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten allein annehmen kann (Satz 3); die Kindesannahme durch einen Ehegatten allein ist ferner dann zulässig, wenn der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Bereits der Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift ergibt danach, dass der Gesetzgeber von dem Grundsatz ausgegangen ist, dass eine Person bei bestehender Ehe ein Kind nur gemeinschaftlich mit seinem Ehegatten annehmen kann. Von diesem Grundsatz sieht das Gesetz nur eng begrenzte Ausnahmen vor, die vorliegend nicht eingreifen.

Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde besteht keine Möglichkeit, die gesetzliche Vorschrift über ihren unzweideutigen Wortlaut hinaus dahin auszulegen, dass der Grundsatz der ausschließlich gemeinschaftlichen Kindesannahme durch Ehegatten für die vorliegende Fallgestaltung - Volljährigenadoption des leiblichen Kindes eines Ehegatten - einer weiteren Ausnahme unterliegt. In der Kommentarliteratur wird bereits für die bis zum 30. Juni 1998 geltende Fassung des § 1741 Abs. 2 BGB die Auffassung vertreten, dass in anderen Fällen als den gesetzlich normierten Ausnahmefällen Verheiratete nicht einzeln adoptieren können (vgl. MK/BGB-Lüderitz, 3. Aufl., § 1741 Rdnr. 33; Staudinger/Frank, BGB, 12. Aufl., § 1741 Rdnr. 32; Soergel/Liermann, BGB, 12. Aufl., § 1741 Rdnr. 20). Dem entspricht die Entscheidung des Kammergerichts (OLGZ 1981, 37 ff.), dass über die in § 1741 Abs. 2 BGB a. F. genannten Fälle hinaus eine Ausnahme vom Grundsatz der ausschließlich gemeinschaftlichen Adoption durch Ehegatten nicht zugelassen werden kann (in der genannten Entscheidung für den Fall, dass der Ehegatte des Annehmenden nach dem für ihn maßgebenden ausländischen Recht das Kind nicht seinerseits annehmen kann).

Der Hinweis auf die Vorschrift des § 1749 Abs. 1 BGB kann nicht zu einem anderen Auslegungsergebnis führen. Nach dieser Vorschrift ist zur Annahme eines Kindes durch einen Ehegatten allein die Einwilligung des anderen Ehegatten erforderlich, die hier beigebracht ist. Die Vorschrift setzt jedoch nach ihrem Wortlaut und systematischem Zusammenhang voraus, dass eine Kindesannahme durch einen Ehegatten allein überhaupt möglich ist, enthält also keine sachliche Einschränkung des § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB. Dementsprechend verbleibt für § 1749 Abs. 1 BGB nur ein schmaler Anwendungsbereich (vgl. MK/BGB-Lüderitz, a.a.O., § 1749 Rdnr. 1f.). Auch aus der Regelung in § 1770 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach bei einer Volljährigenadoption der Ehegatte des Annehmenden nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte nicht mit dem Annehmenden verschwägert wird, folgt nichts anderes. Denn auch diese Vorschrift greift nur in den seltenen gesetzlich zugelassenen Fällen einer Adoption durch einen Ehegatten ein (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 61. Aufl., 2002, § 1770 Rdnr.1).

Dieses Auslegungsergebnis entspricht dem Willen des Gesetzgebers, wie er in den Materialien zum Adoptionsgesetz vom 2. Juli 1976 (BGBl. I S. 1749) zum Ausdruck gekommen ist. Nach § 1746 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung konnte Beteiligter eines Kindesannahmevertrages auch ein Ehegatte allein sein, sofern der andere Ehegatte (insoweit übereinstimmend mit § 1749 Abs. 1 BGB n. F.) dazu seine Einwilligung erteilte. Nur die Annahme eines Kindes als gemeinschaftliches Kind war nach § 1749 Abs. 1 BGB a. F. einem Ehepaar vorbehalten. Mit dem Adoptionsgesetz hat der Gesetzgeber in diesem Punkt eine grundlegende Neubewertung vorgenommen. In der Begründung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung (BT-Drucksache 7/3061 S. 28) ist dazu ausgeführt, nunmehr solle die Annahme eines Kindes durch ein Ehepaar in den Vordergrund gestellt und vom bisherigen Recht abweichend bestimmt werden, dass ein Ehepaar ein Kind grundsätzlich nur gemeinsam annehmen könne. Ziel des Gesetzes sei es, die Eingliederung des angenommenen Kindes in den Familienverband des Annehmenden und die Gleichstellung des angenommenen Kindes mit anderen Kindern des Annehmenden zu fördern. Dazu sei es erforderlich, ein Verwandtschaftsverhältnis des angenommenen Kindes zu allen Familienangehörigen herzustellen. Das angenommene Kind solle nicht das Kind des einen Ehegatten und das Stiefkind des anderen werden, zumal das geltende Recht kein besonderes Recht der Stiefkinder kenne, das geeignet sei, Konflikte zwischen Stiefelternteil und Stiefkind zu lösen. Dem Wohl des Kindes entspreche es, wenn die Ehegatten die gleiche Bereitschaft zeigten, für das Kind als eigenes Kind zu sorgen. Wenn die Annahme durch beide Ehegatten daran scheitere, dass ein Ehegatte die Elternpflicht nicht übernehmen wolle, solle die Annahme besser unterbleiben. Das Ziel der Annahme solle es sein, dem Kind ein beständiges und ausgeglichenes Zuhause zu verschaffen. Weiter wird ausgeführt (a.a.O. S. 29 f.), § 1741 Abs. 2 BGB zähle abschließend die Fälle auf, in denen ein Ehegatte ein Kind allein annehmen könne. Weitere Ausnahmefälle sehe der Entwurf nicht vor.

Im Zusammenhang mit der Volljährigenadoption greift die Begründung zu § 1767 Abs. 2 BGB n. F. den Grundsatz der gemeinschaftlichen Kindesannahme durch Ehegatten auf (a.a.O. S. 53). Auch bei der Volljährigenadoption solle wie bei der Annahme eines Minderjährigen möglichst kein Stiefkindverhältnis entstehen. Deshalb solle auch bei der Volljährigenadoption u. a. die Vorschrift des § 1741 Abs. 2 BGB insoweit anwendbar sein, als sie die Annahme durch einen Ehegatten allein nur in Ausnahmefällen zulasse. Wegen der weiteren Einzelheiten wird sodann auf die Begründung zu § 1741 BGB verwiesen.

Die wiedergegebene Begründung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung zum Adoptionsgesetz, der vom Bundestag insoweit unverändert verabschiedet worden ist, ergibt danach in einer Zweifel ausschließenden Weise, dass der Gesetzgeber den Grundsatz der ausschließlich gemeinsamen Kindesannahme durch Ehegatten in dem Sinne angewendet wissen will, dass nur in den in § 1741 Abs. 2 BGB a. F. genannten Ausnahmefällen von ihm abgewichen werden darf. Diese Grundsätze hat der Gesetzgeber uneingeschränkt auch auf die Volljährigenadoption übertragen wollen.

An dieser Bewertung durch den Gesetzgeber hat sich durch die Neufassung des § 1741 Abs. 2 BGB durch das KindRG nichts geändert. In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum KindRG (BT-Drucksache 13/4899 S. 111) wird dazu ausgeführt, durch die Neufassung des § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB solle durch die Einfügung des Wortes "nur" in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht klargestellt werden, dass Ehegatten ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen können. Damit werde der Charakter dieses Satzes als einer Grundsatznorm verdeutlicht, die durch die Ausnahmen in den Sätzen 3 und 4 eingeschränkt werde. Im Folgenden ist ausgeführt, dass diese Ausnahmefälle wie folgt neu gefasst werden sollen: Zum einen handele es sich um die sogenannte Stiefkindadoption (§ 1741 Abs. 2 Satz 3, BGB n. F.); zum anderen sei es erforderlich, die bisherige, sachlich in sich nicht stimmige Regelung des § 1741 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. im Hinblick auf eine der gemeinschaftlichen Adoption etwa entgegenstehende Geschäftsunfähigkeit oder das Nichterreichen der Altersgrenze durch den anderen Ehegatten neu zu umschreiben. Die weiteren Ausführungen betreffen die Aufhebung der bisherigen Vorschrift des § 1741 Abs. 3 Satz 2 BGB a. F. betreffend die Annahme eines nichtehelichen Kindes durch den Vater oder die Mutter des Kindes, die mit der rechtlichen Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder durch das KindRG als nicht mehr vereinbar angesehen wird.

Nach alledem ergibt sich aus Wortlaut und Sinnzusammenhang sowie nach der Entstehungsgeschichte der Vorschrift der eindeutige Wille des Gesetzgebers, dass die Adoption durch einen Ehegatten allein nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen zulässig ist. Daran ist der Senat gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG).

Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 1741 Abs. 2 BGB n. F. abzuleitende Rechtsfolge, die den Beteiligten zu 2) als Einzelperson von einer Adoption der Beteiligten zu 1) ausschließt, bestehen nach Auffassung des Senats nicht.

Wie der Senat bereits für den Fall einer Volljährigenadoption durch einen Ehegatten allein, der von seinem Ehepartner seit vielen Jahren getrennt lebt, ausgeführt hat, liegt keine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt einer an das Bestehen der Ehe geknüpften Benachteiligung einer verheirateten Person vor (Senat, NJW-RR 1999, 1377 ff. = FamRZ 2000, 257ff. = Rpfleger 1999, 328ff. = FGPrax 1999, 104 ff.). Der Senat hat in diesem Zusammenhang dargelegt, dass bereits das Kammergericht (OLGZ 1981, 37, 41 ff.) auf die Zielsetzung des Adoptionsgesetzes hingewiesen habe, eine vollständige Eingliederung des Kindes in die Familie des Annehmenden zu gewährleisten und unerwünschte Stiefkindverhältnisse zu vermeiden, wobei diese Erwägungen ausschließlich dem Wohl des angenommenen Kindes dienten, dem sich der Gesetzgeber bei der Gestaltung des neuen Rechtsinstituts der Volladoption in erster Linie verpflichtet gefühlt habe. Auch nach erneuter Überprüfung stimmt der Senat dem Kammergericht darin zu, dass in der Beschränkung der Möglichkeit der Kindesannahme durch einen Ehegatten allein keine Benachteiligung liegt, die gerade an das Bestehen der Ehe geknüpft ist.

Allerdings kommt - worauf der Senat in seiner vorgenannten Entscheidung ebenfalls hingewiesen hat - den Zielsetzungen des Gesetzgebers, die er mit dem Grundsatz der ausschließlichen gemeinschaftlichen Kindesannahme durch Ehegatten verbunden hat, bei der Volljährigenadoption, um die es hier geht, ein deutlich geringeres Gewicht zu. Denn die durch Adoption eines Erwachsenen entstandene Familie kommt als Erziehungsgemeinschaft nicht mehr in Betracht; sie ist in der Regel nicht als Lebensgemeinschaft, sondern nur als Begegnungs- und möglicherweise als Hausgemeinschaft angelegt (BVerfGE 80, 81, 91 = NJW 1989, 2195ff.). § 1770 Abs. 1 BGB trägt diesem Gesichtspunkt Rechnung, indem die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen nicht auf die Verwandten des Annehmenden erstreckt werden. Dementsprechend kann es bei der Volljährigenadoption nicht mehr darum gehen, das angenommene Kind in den Familienverband des Annehmenden unter Gleichstellung mit weiteren Kindern uneingeschränkt einzugliedern. Gleichwohl ist die Erwägung des Gesetzgebers, auch bei der Volljährigenadoption unerwünschte Stiefkindverhältnisse zu vermeiden und bei dieser Adoptionsform ebenso an dem Grundsatz der ausschließlich gemeinsamen Kindesannahme durch Ehegatten festzuhalten, von sachlichen Erwägungen getragen, die sich im Rahmen des dem Gesetzgeber bei der Neuregelung des familienrechtlichen Rechtsinstituts der Adoption einzuräumenden Gestaltungsspielraums halten (Senat, a.a.O.). Dies gilt erst recht, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall beantragt - um eine Volladoption eines Volljährigen mit den starken Wirkungen des § 1772 BGB handelt.

Des Weiteren ergeben sich keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt, dass es sich bei dem Beteiligten zu 2) um den leiblichen Vater der Beteiligten zu 1) handelt. Gegen einen unter diesem Aspekt anzunehmenden Verfassungsverstoß spricht zunächst die Auffassung, dass dem Erzeuger eines Kindes das verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) nur für den Fall zuerkannt wird, dass er nach den geltenden statusrechtlichen Vorschriften bereits als Vater feststeht (BGH, NJW 1999, 1632, 1633), was bei dem Beteiligten zu 2) gerade nicht der Fall ist. Ob diese Auffassung abzulehnen ist (vgl. Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1600 Rdnr. 5; Schumann, FamRZ 2000, 389, 390 mit weiteren Nachweisen sowie die Nachweise bei Helms, FamRZ 1997, 913, 914 Fußnote 15), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn im Falle eines verfassungsrechtlich zu schützendes Elternrechts des biologischen Vaters trotz eines rechtlich als Vater geltenden Scheinvaters wären die zur Ausgestaltung dieses Schutzes erforderlichen gesetzlichen Regelungen im Bereich des Abstammungsrechts (§§ 1591 ff. BGB) zutreffen (vgl. z.B. Schumann, FamRZ 2000, 389, 391). Hingegen ergäbe sich daraus nicht die Notwendigkeit einer besonderen Ausgestaltung des Adoptionsrechts für den Fall, dass das gewünschte rechtliche Ziel nach den abstammungsrechtlichen Bestimmungen nicht mehr erreicht werden kann (z.B. weil die Anfechtungsberechtigten die Fristen für die Ehelichkeitsanfechtung nach § 1600 b versäumt haben) oder überhaupt nicht zu erreichen ist (z.B. weil der leibliche Vater nach § 1600 BGB nicht berechtigt ist, die Ehelichkeit anzufechten). Der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Ehelichkeitsanfechtung versäumt worden ist, vermag also nicht die Anwendung adoptionsrechtlicher Bestimmungen gegen den klaren Willen des Gesetzgebers zu begründen.

Nicht berührt wird der Schutzbereich des Grundrechts der Beteiligten auf allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und damit auf Gestaltung ihrer persönlichen Beziehungen wird nicht eingeschränkt. Aus Art. 2 Abs. 1 GG läßt sich deshalb ebenfalls kein Anspruch auf eine bestimmte rechtliche Ausgestaltung des Rechtsinstituts der Volljährigenadoption ableiten.

Die Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 und 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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