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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 16.09.2004
Aktenzeichen: 15 W 304/04
Rechtsgebiete: HGB, HRV


Vorschriften:

HGB § 12
HGB § 162 Abs. 2
HRV § 26 S. 2

Entscheidung wurde am 12.01.2005 korrigiert: die Rechtsgebiete, Vorschriften und der Verfahrensgang wurden geändert und ein amtlicher Leitsatz hinzugefügt
1) Auch nach der Neufassung des § 162 Abs. 2 HGB ist bei einem Kommanditistenwechsel weiterhin ein Rechtsnachfolgevermerk in das Handelsregister einzutragen.

2) Wird in einer Anmeldung die im Handelsregister einzutragende Tatsache eindeutig und vollständig bezeichnet (Erbfolge mehrerer Erben in einen Kommanditanteil mit der daraus folgenden Veränderung der jeweiligen Kommanditeinlagen), so kann mit einer Zwischenverfügung nicht die Wortfassung der Anmeldung ("Gesamtrechtsnachfolge") beanstandet werden, weil sie mit der vom Registergericht für richtig gehaltenen Formulierung der vorzunehmenden Eintragung ("Sondererbfolge") nicht übereinstimmt.


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 W 304/04 OLG Hamm

In dem Rechtsstreit

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 16. September 2004 auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 4) vom 08. Juni 2004 gegen den Beschluß der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen vom 02. Juni 2004

beschlossen:

Tenor:

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird der angefochtene Beschluß teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:

Auf die erste Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Registergerichts vom 03.03.2004 hinsichtlich folgender Beanstandungen aufgehoben:

1) fehlende Vorlage des Originals bzw. einer Ausfertigung des Erbauseinandersetzungsvertrages UR-Nr. Notar N,

2) fehlender Nachweis der Erstreckung der von dem Beteiligten zu 3) erteilten Vollmacht auf die Befugnis zur Erteilung einer Untervollmacht,

3) fehlende Anmeldung des Übergangs des Kommanditanteils des Herrn T auf die Beteiligten zu 1) bis 3) im Wege der Sondererbfolge.

Im übrigen bleibt es bei der Zurückweisung der Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3).

Der Gegenstandswert des Verfahrens der ersten Beschwerde wird auf 3000,00 EUR festgesetzt; er beträgt im Umfang der Zurückweisung des Rechtsmittels 750,00 EUR.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt; er beträgt im Umfang der Zurückweisung des Rechtsmittels 750,00 EUR.

Gründe: I. Komplementärin der vorgenannten Kommanditgesellschaft ist die Beteiligte zu 4), deren Geschäftsführerin die Beteiligte zu 1) ist. Kommanditist der Gesellschaft mit einer Einlage von 200.000,00 DM war der Vater der Beteiligten zu 1) bis 3), Herr T, der am 19.10.2003 verstorben ist. Dieser hatte in einem notariellen Testament vom 26.06.1996 (UR-Nr. Notar G in G) anstelle seiner vorverstorbenen Ehefrau seine Kinder, die Beteiligten zu 1) bis 3), zu gleichen Teilen als Ersatzerben eingesetzt, jedoch den Beteiligten zu 1) und 2) im Wege des Vorausvermächtnisses u.a. seinen Kommanditanteil sowie seinen Geschäftsanteil an der Beteiligten zu 4) zu gleichen Teilen zugewandt. Die Beteiligten zu 1) bis 3) schlossen zu notarieller Urkunde vom 15.12.2003 - UR-Nr. Notar N in G, der Beteiligte zu 3) wurde durch den Beteiligten zu 2) vertreten - einen Erbauseinandersetzungsvertrag, in dem "die aus den Erschienenen und Vertretenen bestehende Erbengemeinschaft" u.a. den Kommanditanteil des Erblassers sowie seinen GmbH-Geschäftsanteil zu je 1/2 an die Beteiligten zu 1) und 2) übertrug. In Ziff. III: 1. b) der Urkunde heißt es in Bezug auf die Übertragung des GmbH-Geschäftsanteils ergänzend: "Die Erschienenen und der Vertretene stimmen der Teilung des Geschäftsanteils und der Abtretung der gebildeten Teilgeschäftsanteile namens der T GmbH gem. § 11 ihrer Satzung zu." In Ziff. VI. der Urkunde wurde u.a. die Notariatsmitarbeiterin V bevollmächtigt, die aus dem Vertrag erforderlichen Anträge zu stellen sowie notwendige Änderungen entsprechend gerichtlichen Verfügungen und Auflagen vorzunehmen. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 16.12.2003 (UR-Nr. Notar N) meldeten die Beteiligten zu 1) - gleichzeitig als Geschäftsführerin der Beteiligten zu 4) - und der Beteiligte zu 2) - gleichzeitig als Vertreter des Beteiligten zu 3) - zur Eintragung im Handelsregister an, der Gesellschafter T sei durch Tod aus der Gesellschaft ausgeschieden und von den Beteiligten zu 1) bis 3) zu gleichen Teilen beerbt worden. Die aus den Beteiligten zu 1) bis 3) bestehende Erbengemeinschaft habe den Kommanditanteil des Erblassers übertragen an die Beteiligten zu 1) und 2) je zur Hälfte, deren Kommanditeinlagen sich dadurch auf jeweils 250.000,00 DM erhöht hätten; Abfindungen seien der Erbengemeinschaft aus dem Gesellschaftsvermögen nicht gewährt worden. Das Registergericht hat diese Anmeldung in verschiedener Hinsicht beanstandet. Dies hat der Urkundsnotar zum Anlaß genommen, die Anmeldungen durch die Notariatsmitarbeiterin V als Vertreterin der Vertragsparteien des Vertrages vom 15.12.2003 ergänzen zu lassen, und zwar

- in notariell beglaubigter Erklärung vom 27.02.2004 dahin: Der Kommanditanteil des verstorbenen Gesellschafters T sei im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Beteiligten zu 1) bis 3) als Erben übergegangen, und zwar durch Eintritt des Beteiligten zu 3) als Kommanditisten mit einer Einlage von 66.666,66 DM und durch Erhöhung der Einlagen der Beteiligten zu 1) und 2) auf jeweils 216.666,66 DM. Der Beteiligte zu 3) habe seinen Gesellschaftsanteil jeweils hälftig auf die Beteiligten zu 1) und 2) übertragen, ohne für die Aufgabe seiner Rechte eine Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen erhalten zu haben; - in notariell beglaubigter Erklärung vom 05.04.2004 dahin, daß der Betrag der als Ergebnis der erfolgten Übertragung erhöhten Kommanditeinlagen der Beteiligten zu 1) und 2) mit jeweils umgerechnet 127.822,97 EUR angegeben worden ist. Das Registergericht hat mit Verfügung vom 03.03.2004 im Wege der Zwischenverfügung folgende Beanstandungen erhoben, an denen es nachfolgend festgehalten hat: 1) Zum Nachweis der Bevollmächtigung der Beteiligten zu 1) und 2) sei die Vorlage des Originals bzw. einer Ausfertigung des Erbauseinandersetzungsvertrages UR-Nr. Notar N erforderlich. 2) Es bedürfe eines gesonderten Nachweises dafür, daß die von dem Beteiligten zu 3) erteilte Vollmacht sich auch auf die Befugnis zur Erteilung einer Untervollmacht erstrecke. 3) Es fehle die Anmeldung des Übergangs des Kommanditanteils des Herrn T auf die Beteiligten zu 1) bis 3) zu je 1/3 Anteil im Wege der Sondererbfolge. 4) Es fehle die Anmeldung des Ausscheidens und des Kommanditisteneintritts durch die T GmbH als Komplementärin, die in der notariellen Urkunde vom 15.12.2003 eine Vollmacht nicht erteilt habe. Gegen diese Zwischenverfügung hat der Urkundsnotar mit Schriftsatz vom 28.04.2004 Beschwerde eingelegt, die das Landgericht - Kammer für Handelssachen - durch Beschluß vom 02.06.2004 zurückgewiesen hat. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten, die sie mit Schriftsatz des Urkundsnotars vom 08.06.2004 bei dem Landgericht eingelegt haben. II. Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG statthaft sowie formgerecht eingelegt. Beschwerdeführer im Verfahren der ersten und der weiteren Beschwerde ist entgegen der Gestaltung des Rubrums der landgerichtlichen Entscheidung nicht etwa die betroffene Kommanditgesellschaft, sondern sind deren Gesellschafter, die nach den §§ 107, 108 Abs. 1, 143 Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB zur Anmeldung des Ausscheidens und des Eintritts von Gesellschaftern verpflichtet waren und diese Anmeldung in notariell-beglaubigter Erklärung vom 16.12.2003 mit späteren Ergänzungen auch vorgenommen haben. Bei der Ablehnung einer Anmeldung bzw. deren Beanstandung durch Zwischenverfügung folgt das Beschwerderecht dem Antragsrecht. Beschwerdebefugt sind deshalb die anmeldenden Gesellschafter in ihrer Gesamtheit. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten für das Verfahren der weiteren Beschwerde folgt bereits daraus, daß ihre erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist. In der Sache ist das Rechtsmittel teilweise begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht insoweit auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG), als die Kammer die im Tenor zu 3) genannte Beanstandung der Zwischenverfügung sachlich bestätigt hat. Der Senat hat diese Beanstandung deshalb aufgehoben, während die weitere Beschwerde im übrigen ohne Erfolg bleibt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) bis 4) ausgegangen. Angefochten ist eine Zwischenverfügung, die das Registergericht nach § 26 S. 2 HRV zur Beseitigung behebbarer Mängel einer Anmeldung zum Handelsregister erlassen kann. Die Anfechtbarkeit einer solchen Zwischenverfügung mit der Beschwerde nach § 19 FGG ist allgemein anerkannt. Bei der Anfechtung einer Zwischenverfügung stellt jede Beanstandung einen selbständigen Verfahrensgegenstand dar. Mit diesem Grundsatz steht nicht im Einklang, daß das Landgericht nach dem Tenor seiner Entscheidung die erste Beschwerde der Beteiligten insgesamt zurückgewiesen hat, obwohl es nach den Gründen seiner Entscheidung die oben wiedergegebenen Beanstandungen zu 1) und 2) für ungerechtfertigt gehalten hat. Die Kammer hätte deshalb im Ausspruch seiner Entscheidung die Zwischenverfügung hinsichtlich der genannten Beanstandungen ausdrücklich aufheben müssen, zumal der Teilerfolg des Rechtsmittels Auswirkungen auch auf die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren haben muß (siehe dazu die nachstehenden Ausführungen). Da die vom Landgericht inhaltlich gewollte Entscheidung keinen Zweifeln unterliegt, hat der Senat zusammen mit der sachlichen Abänderung zugleich den Tenor der Entscheidung des Landgerichts entsprechend klargestellt. In der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich der Beanstandung zu 3) der angefochtenen Zwischenverfügung rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen genügt die Anmeldung in der berichtigten Fassung vom 27.02.2004 inhaltlich den an sie zu stellenden Anforderungen. Gegenstand der Anmeldung sind die hinsichtlich des Kommanditanteils des verstorbenen Gesellschafters T eingetretenen Rechtsfolgen, die sich einerseits aus dem Eintritt der Erbfolge, andererseits aus der durch den Vertrag vom 15.12.2003 vorgenommenen Übertragung von Gesellschafteranteilen zum Zwecke der Vermächtniserfüllung ergeben. Gem. §§ 107 , 143 Abs. 2 , 162 Abs. 1 und 3 HGB sind der Eintritt eines Kommanditisten in eine bestehende Gesellschaft unter Angabe des Betrages der Einlage und das Ausscheiden eines Kommanditisten anzumelden und in das Handelsregister einzutragen. Auch soweit ein Wechsel der Kommanditisten auf Grund einer Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolge stattfindet, ist dieser Vorgang nach weitaus herrschender Auffassung als Eintritt und Ausscheiden anzumelden und einzutragen. Da jedoch der Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsstellung seines Vorgängers eintritt und daher auch seine Haftung den Gesellschaftsgläubigern gegenüber nur in dem für diesen gegebenen Umfang besteht, nicht aber gem. § 173 HGB zusätzlich neben dessen Haftung tritt, ist im Handelsregister weiter zu vermerken, dass der Wechsel auf Grund Gesamtrechtsnachfolge eingetreten ist. Für den Fall der Sonderrechtsnachfolge gilt Entsprechendes, soweit dem ausscheidenden Kommanditisten keine Abfindung für die von ihm aufgegebenen Rechte aus dem Gesellschaftsvermögen gewährt oder versprochen worden ist, da dies seine Haftung gem. § 172 Abs. 4 HGB wieder aufleben ließe (vgl. zu Vorstehendem Keidel/Krafka/Willer, Registerrecht, 6. Aufl., Rdn. 747 ff. m.w.N.). Die Erforderlichkeit der Eintragung jedes Wechsels eines Kommanditisten, auch soweit dieser auf Grund einer Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolge stattfindet oder mehrere Wechsel unmittelbar nacheinander erfolgen, ergibt sich aus den bereits angeführten gesetzlichen Bestimmungen, die (anders als etwa § 40 GBO für das Grundbuch) Ausnahmen insoweit nicht vorsehen. Sie ergibt sich aber auch aus dem Zweck des Handelsregisters, die die Gesellschaft betreffenden einzutragenden Tatsachen - insbes. ihre Haftungsverhältnisse - zuverlässig und vollständig, also insbes. auch lückenlos, wiederzugeben (vgl. KG FGPrax 2000, 249; Senat NJW-RR 1993, 807, 808 f.). Die Eintragung eines derartigen Vermerks ist mit Änderung der Bestimmung des § 162 Abs. 2 HGB durch Art. 4 des Gesetzes zur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung (NaStraG) vom 18. 1. 2001 nicht hinfällig geworden. Es bedarf weiterhin zu der Haftungslage im Falle der Sonderrechtsnachfolge einer Verlautbarung im Handelsregister (OLG Köln NZG 2004, 416; Keidel/Krafka/Willer, Rdnr. 748; Terbrack, Rpfleger 2003, 105, 106 f.). Nur hieraus können die Gläubiger zuverlässig ersehen, wie sich die Haftungslage im Außenverhältnis gestaltet. Zwar sind nunmehr bei der Bekanntmachung der Eintragung der Gesellschaft keine Angaben zu den Kommanditisten zu machen; zudem ist insoweit die Vorschrift des § 15 HGB nicht mehr anzuwenden (§ 162 Abs. 2 Halbs. 2 HGB); um jedoch den sichersten Weg bei der Übertragung eines Kommanditanteils zu gehen, ist die Eintragung des Sonderrechtsnachfolgevermerks weiterhin geboten. Diese Notwendigkeit ergibt sich zum einen, um die nicht ganz auszuschließenden Fälle einer Haftung des ausscheidenden Kommanditisten kraft allgemeinen Rechtsscheins zu verhindern. Demjenigen Gläubiger, der das Handelsregister einsieht, muss durch den Sonderrechtsnachfolgevermerk klar vor Augen geführt werden, dass ihm die Hafteinlage nur einmal zur Verfügung steht. Dies ist auch nach der Änderung des HGB mit einem Sonderrechtsnachfolgevermerk möglich (Terbrack, Rpfleger 2003, 105, 106). Zum anderen ist der Vermerk auch deshalb notwendig, weil derzeit in der Literatur Uneinigkeit darüber herrscht, ob eine registerrechtliche Haftung des ausgeschiedenen Kommanditisten auf Grund der Neufassung des § 162 Abs. 2 HGB nach § 15 Abs. 1 HGB nunmehr völlig ausscheidet oder möglicherweise künftig auf Richterrecht gestützt werden kann (s. dazu die weiteren Nachweise bei OLG Köln a.a.O.). Die Zwischenverfügung des Registergerichts beanstandet in dem vorliegenden Zusammenhang lediglich, daß in der ergänzten Anmeldung vom 27.02.2004 die Rechtsnachfolge nach dem verstorbenen Kommanditisten T als Gesamtrechtsnachfolge bezeichnet wird. Das Landgericht hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, daß nach der Rechtsprechung des BGH der Anteil des Gesellschafters an einer Personengesellschaft nicht im Wege der Universalsukzession, sondern aus gesellschaftsrechtlichen Gründen im Wege der Sondererbfolge auf seine Erben übergeht mit der Maßgabe, daß mehrere Erben entsprechend ihrer Beteiligung am Nachlaß getrennte Gesellschaftsanteile erwerben (BGH NJW 1983, 2376; NJW 1984, 2104). Mag deshalb die Bezeichnung des Vorgangs als Gesamtrechtsnachfolge in der Anmeldung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht hinreichend Rechnung tragen, so wird dadurch entgegen der Auffassung der Vorinstanzen die Vollzugsfähigkeit der Anmeldung zum Handelsregister nicht beseitigt. Denn die Anmeldung ist als verfahrensrechtlicher Eintragungsantrag lediglich die Grundlage der vom Registergericht vorzunehmenden Eintragung im Handelsregister. Diesen Anforderungen wird eine Anmeldung gerecht, wenn sie die einzutragende Tatsache eindeutig und vollständig bezeichnet. Die Anmeldung muß deshalb nicht zwingend einen bestimmten Wortlaut haben, insbesondere kann nicht eine Fassung der Anmeldung verlangt werden, die mit dem Wortlaut der im Register vorzunehmenden Eintragung deckungsgleich ist. Die Formulierung der Eintragung im Register unterliegt vielmehr ausschließlich der Verantwortung durch das Registergericht (Keidel/Krafka/Willer, a.a.O., Rdnr. 76). Nach diesen Maßstäben genügt die Anmeldung hier den an sie zu stellenden Anforderungen. Die einzutragende Tatsache, nämlich die Erbfolge nach dem verstorbenen Kommanditisten T, ist bestimmt bezeichnet. Dies gilt insbesondere in bezug auf die auf diese Weise in der Person der Beteiligten zu 1) bis 3) entstandenen Gesellschaftsanteile, die - wenn auch durch die weitere Anmeldung vom 05.04.2004 rechnerisch korrigiert - den quotenmäßigen Übergang des vererbten Anteils auf die Beteiligten zu 1) bis 3) inhaltlich im Sinne einer Sondererbfolge berücksichtigt. Insbesondere läßt sich der Anmeldung nicht mehr entnehmen, daß eine gesamthänderische Berechtigung an dem vererbten Gesellschaftsanteil im Sinne des Bestehens einer Erbengemeinschaft angemeldet werden soll. Hinzu kommt, daß der Hinweis auf den Übergang des Gesellschaftsanteils im Wege der Erbfolge in dem vorliegenden rechtlichen Zusammenhang lediglich verdeutlichen soll, daß es sich bei dem im Register einzutragenden Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters und dem Eintritt der neuen Gesellschafter um denselben Rechtsvorgang handelt, also eine Verdoppelung der Hafteinlage nicht eingetreten ist. Unter diesem Gesichtspunkt reicht es bereits aus, wenn bei der Eintragung mehrerer Erben im Handelsregister vermerkt wird, daß diese im Wege der Erbfolge als Kommanditisten in die Gesellschaft eingetreten sind (vgl. Keidel/Krafka/Willer, a.a.O., Rdnr. 762), wobei dem Registergericht unbenommen ist, diese Rechtsnachfolge bei der Eintragung mit dem qualifizierten juristischen Begriff der Sondererbfolge zu bezeichnen. Zu Recht hat demgegenüber das Registergericht beanstandet, daß für die Ergänzung der Anmeldung durch die Erklärung der Notariatsmitarbeiterin V eine hinreichende Bevollmächtigung durch die anmeldepflichtige Komplementärin der Gesellschaft, die T GmbH, nicht nachgewiesen ist. Der Nachweis dieser Vollmacht ist erforderlich, weil die ursprüngliche, von der Beteiligten zu 1) auch als Geschäftsführerin der T GmbH erklärte Anmeldung vom 16.12.2003 inhaltlich nicht vollzugsfähig ist. Denn diese Urkunde geht in inhaltlicher Übereinstimmung mit dem Erbauseinandersetzungsvertrag vom 15.12.2003 von dem Bestehen einer Erbengemeinschaft aus, deren gesamthänderisch gebundenes Vermögen sich auch auf den Kommanditanteil erstreckt, sowie von einer rechtsgeschäftlichen Übertragung des Gesamtanteils aus dem Gesamthandsvermögen an die beiden Vermächtnisnehmer. Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde kann der notariellen Urkunde vom 15.12.2003 nicht entnommen werden, daß die T GmbH die Notariatsmitarbeiterin zur Abgabe einer Anmeldung zum Handelsregister in den Angelegenheiten der Kommanditgesellchaft bevollmächtigt hat. Die Vollmachtserklärung muß, um der mit der Führung des Handelsregisters bezweckten Sicherheit des Rechtsverkehrs Rechnung tragen zu können, inhaltlich so bestimmt sein, daß die Anmeldung vom Umfang der Vollmacht zweifelsfrei umfaßt wird (Keidel/Krafka/Willer, Rdnr. 114). Daran fehlt es hier. Denn die T GmbH ist bereits im Eingang der notariellen Urkunde vom 15.12.2003 nicht als Person aufgeführt, in deren Namen rechtsgeschäftliche Erklärungen abgegeben worden sind. Soweit dies in einem Punkt der notariellen Urkunde (Ziff. III. 1. b) gleichwohl der Fall ist, bezieht sich dies ausschließlich auf einen gesellschaftsinternen Vorgang innerhalb der GmbH, nämlich die Erteilung der nach § 17 Abs. 1 GmbHG erforderlichen Zustimmung der Gesellschaft zu der infolge der Übertragung des GmbH-Anteils des Erblassers auf die Vermächtnisnehmer entstandenen Teilung dieses Geschäftsanteils. Zu den Vorgängen innerhalb der Kommanditgesellschaft hat diese Erklärung keinen sachlichen Bezug. Es mag nahe liegen, daß die Beteiligte zu 1) bei entsprechender Belehrung zur Vereinfachung der Abwicklung ohne weiteres eine entsprechende Bevollmächtigung auch in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH erteilt hätte. Gründe der Praktikabilität allein können indessen eine fehlende Bevollmächtigung nicht ersetzen. Die Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 und 2 KostO. Entsprechend der mehr formellen Bedeutung der Beanstandungen der angefochtenen Zwischenverfügung hat der Senat einen Wert lediglich in Höhe der Hälfte des Regelwertes des § 30 Abs. 2 KostO angesetzt. Dabei ist berücksichtigt, daß der sachliche Gegenstand des Verfahrens dritter Instanz sich auf zwei der ursprünglich erhobenen Beanstandungen beschränkt. Da eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren nur insoweit zu erheben ist, als die weitere Beschwerde zurückgewiesen worden ist (§ 131 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2 KostO), hat der Senat in diesem Umfang gesondert den Wert festgesetzt und die landgerichtliche Wertfestsetzung für das Erstbeschwerdeverfahren entsprechend ergänzt.

Ende der Entscheidung

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