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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 25.09.2001
Aktenzeichen: 15 W 305/00
Rechtsgebiete: BVormG


Vorschriften:

BVormG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
Führt eine berufliche Weiterbildung dazu, daß sie dem Absolventen aufgrund gesetzlicher Vorschriften ein berufliches Tätigkeitsfeld eröffnet, daß üblicherweise (Fach-) Hochschulabsolventen vorbehalten ist, wird in der Regel die Vergleichbarkeit der Ausbildung im Rahmen des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG zu bejahen sein.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 W 305/00 OLG Hamm

in der Betreuungssache

Der 15 Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 25 September 2001 auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 10 Juli 2000 gegen den Beschluß des Landgerichts Bochum vom 20 Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Gammelin und die Richter am Oberlandesgericht Budde und Oellers

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die sofortige erste Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 15. Oktober 1999 gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 29. September 1999 in der berichtigten Fassung vom 10. Januar 2000 wird zurückgewiesen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde findet nicht statt.

Der Gegenstandswert des Verfahrens dritter Instanz wird auf 32,80 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 26.04.1996 den Beteiligten zu 1) als Betreuer des Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge bestellt.

Der Beteiligte zu 1) war bis zum Jahre 1995 in der Sozialverwaltung der Städte Selm und Dortmund tätig. Er war ebenfalls bis zum Jahre 1999 15 Jahre lang als ehrenamtlicher Vormund/Betreuer tätig. Seit knapp fünf Jahren ist der Beteiligte zu 1) Berufsbetreuer. Er hat in der Zeit vom 05.05.1982 bis 24.02.1984 an einem Angestelltenlehrgang II des Westfälisch-Märkischen Studieninstitutes für Kommunale Verwaltung in Dortmund teilgenommen und diesen mit der zweiten Prüfung für Angestellte im Kommunalen Verwaltungsdienst am 07.05.1984 erfolgreich abgeschlossen. Er ist berechtigt, die Bezeichnung "Verwaltungsfachwirt" zu führen. Darüber hinaus hat der Beteiligte zu 1) verschiedene berufliche Fortbildungsveranstaltungen absolviert.

Der Beteiligte zu 1) hat mit Schreiben vom 19.07.1999 bei dem Amtsgericht beantragt, für seine Tätigkeit als Betreuer für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis zum 19.02.1999 Aufwendungsersatz in Höhe von 12,52 DM sowie eine Vergütung in Höhe von 205,00 DM jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer festzusetzen, die im Hinblick auf die Mittellosigkeit des Betroffenen aus der Staatskasse zu ersetzen seien. Den Zeitaufwand für seine Betreuertätigkeit in dem genannten Zeitraum hat der Beteiligte zu 1) in dem seinem Antrag beiliegenden Tätigkeitsnachweis mit 205 Minuten zusammengestellt. Die beantragte Vergütung sei nach einem Stundensatz von 60,00 DM zu berechnen.

Durch Beschluß vom 29.09.1999, berichtigt durch Beschluß vom 10.01.2000, hat der Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichtes den Aufwendungsersatz und die Vergütung in dem beantragten Umfang festgesetzt und die sofortige Beschwerde zugelassen. Zur Begründung ist hinsichtlich der Vergütung ausgeführt, der Beteiligte zu 1) sei nach seiner Ausbildung in die Vergütungsgruppe gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG einzuordnen. Der von den Beteiligten zu 1) absolvierte Lehrgang entspreche der Fachhochschulausbildung für Beamtinnen und Beamte im gehobenen Dienst.

Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz vom 15.10.1999 sofortige Beschwerde mit dem Ziel der Herabsetzung der festgesetzten Vergütung unter Berücksichtigung eines Stundensatzes von 45,00 DM eingelegt. Das Landgericht hat dem Rechtsmittel durch Beschluß vom 20.06.2000 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise stattgegeben und dem Beteiligten zu 1) eine Vergütung gemäß § 1 Abs. 3 BVormVG in Höhe von 51,72 DM netto (60,00 DM brutto) zuerkannt. Für den Beteiligten zu 1) hat das Landgericht die sofortige weitere Beschwerde zugelassen.

Gegen diese Entscheidung des Landgerichts richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 10.07.2000, die er am 16.08.2000 näher begründet hat.

Auf Veranlassung des Senats hat der Leiter des Dezernats 10 des Oberlandesgerichts zu dem Rechtsmittel mit Verfügung vom 27.07.2001 Stellung genommen; die Beteiligten haben eine Abschrift dieser Verfügung erhalten.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 56 g Abs. 5 S. 2, 27, 29 FGG infolge Zulassung durch das Landgericht statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) folgt daraus, daß das Landgericht die Entscheidung des Vormundschaftsgerichtes zu seinem Nachteil teilweise abgeändert hat.

In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG). Die sofortige weitere Beschwerde führt zur Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer gemäß § 56 g Abs. 5 S. 1 FGG zulässigen sofortigen Erstbeschwerde des Beteiligten zu 1) ausgegangen.

Die Sachentscheidung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

In seinem Beschluß vom 20.06.2000 hat das Landgericht nicht ausdrücklich erörtert, ob der Vergütungsfestsetzung nach den durch das am 01.01 1999 in Kraft getretene Betreuungsrechtsänderungsgesetz (BtAndG) neu gefaßten Vorschriften der §§ 1836 a BGB, 1 BVormVG entgegensteht, daß die bereits im Jahre 1996 erfolgte Betreuerbestellung keine Feststellung gemäß § 1836 Abs. 1 S. 1 BGB darüber enthält, daß die Betreuung von dem Beteiligten zu 1) berufsmäßig geführt wird. Die Festsetzung einer aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung kommt nach § 1836 a BGB nur in Betracht, wenn eine Feststellung der berufsmäßigen Führung der Betreuung erfolgt ist. Jedoch teilt der Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung des OLG Zweibrücken (FGPrax 2000, 62 = FamRZ 2000, 556; Senatsbeschluß vom 06.02.2001, 15 W 249/00), daß die Entstehung des Vergütungsanspruches für einen vor dem 01.01.1999 bestellten Betreuer nicht von einer gegebenenfalls nachzuholenden Feststellungsentscheidung nach § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB abhängig ist, sondern allein an die materiellen Voraussetzungen einer berufsmäßigen Führung der Betreuung anknüpft, die inzident auch im Festsetzungsverfahren nach § 56 g Abs. 1 FGG festgestellt werden können. Da das BtÄndG eine Übergangsregelung zu dieser Fragestellung nicht getroffen hat, muß davon ausgegangen werden, daß der nach dem bisherigen Recht für einen Berufsbetreuer bereits mit der wirksamen Betreuerbestellung und der Aufnahme der Betreuertätigkeit begründete Vergütungsanspruch (BayObLG in Zivilsachen 1995, 395 = FamRZ 1996, 372; FamRZ 1997, 701, 702; FamRZ 1998, 1053) durch die Neufassung des § 1836 BGB nicht berührt werden sollte, zumal die in Absatz 1 S. 2 der Vorschrift nunmehr vorgesehene Feststellungsentscheidung in erster Linie der Klarstellung der Rechtsverhältnisse der Beteiligten dient. Daran, daß der Beteiligte zu 1) die Betreuung berufsmäßig führt, bestehen keine Zweifel und werden auch von dem Beteiligten zu 2) auch nicht geltend gemacht.

Nach § 1 Abs. 1 BVormVG beträgt die nach § 1836 a BGB bei Mittellosigkeit des Betreuten aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung für jede Stunde der für die Führung der Betreuung aufgewandten und erforderlichen Zeit 35,00 DM (S. 1), die sich nach S. 2 der Vorschrift stufenweise erhöht, wenn der Betreuer über besondere für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse verfügt, und zwar auf 60,00 DM (Nr. 2), wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare Ausbildung erworben sind Das Landgericht hat das Vorliegen für die Voraussetzungen der letztgenannten Vergütungsgruppe mit der Begründung verneint, die von dem Beteiligten zu 1) absolvierte Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt sei einer abgeschlossenen Hochschulausbildung nicht gleichwertig.

Diese Auffassung ist im Ergebnis nicht rechtsfehlerfrei.

Mit dem Begriff der durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworbenen Kenntnisse hat der Gesetzgeber klargestellt, daß diese Kenntnisse nicht zwingend an einer Hochschule bzw. einer Fachhochschule erworben sein müssen, sondern auch durch eine andere vergleichbare Ausbildung vermittelt werden können. Es kommt deshalb zunächst auf die inhaltliche Vergleichbarkeit der durch die anderweitige Ausbildung erworbenen Fachkenntnisse mit den durch ein Hochschul- bzw. Fachhochschulstudium vermittelten Kenntnissen an. Diese Vergleichbarkeit wird bejaht, wenn die Fachkenntnisse im Rahmen einer staatlich reglementierten oder zumindest staatlich anerkannten Ausbildung vermittelt wurden, die Ausbildung einen Abschluß ausweist, die in ihrer Wertigkeit einer (Fach-) Hochschulausbildung entspricht, also der vermittelte Wissensstoff nach Art und Umfang dem durch ein (Fach-) Hochschulstudium vergleichbar ist. Diese Vergleichbarkeit ist gewährleistet, wenn die Ausbildung in einer Einrichtung erfolgt, die einer überwiegend wissenschaftlichen Lehrstoffvermittlung dient, über einen entsprechenden wissenschaftlichen Lehrkörper verfügt und die Erlangung graduierter Abschlüsse zum Ziel hat, deren Erfolg durch eine vor einer staatlich oder staatlich anerkannten Stelle abgelegten Prüfung belegt ist (vgl. BayObLGZ 1999, 275 = NJWE-FER 2000, 88; OLG Braunschweig FamRZ 2000, 1307; OLG Köln NJW-RR 2000, 1315, 13t7). Dieser Auffassung hat sich der Senat in zahlreichen Entscheidungen angeschlossen (vgl. Senat, a.a.O.).

Die Ausbildung des Beteiligten zu 1) zum Verwaltungsfachwirt an dem Westfälisch-Märkischen Studieninstitut für Kommunale Verwaltung in Dortmund ist - isoliert gesehen - mit einer solchen an einer Fachhochschule im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG nach den o.g. Kriterien de? Senats noch nicht voll gleichwertig.

Das Kuratorium des WMS in Dortmund als gem. § 84 Abs. 1 letzter Halbs. BBiG i.V.m. § 1 Nr. 1 a) der Zweiten Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz vom 18.04.1972 (GV. NW. 1972, 103) zuständige Stelle hat für seinen Zuständigkeitsbereich auf der Grundlage der §§ 41, 46 Abs. 1 BBiG die damals geltende Prüfungsordnung für Angestellte im kommunalen Verwaltungsdienst vom 04.10.1974 erlassen. Eine - bundeseinheitlich - gem. § 46 Abs. 2 BBiG staatlich reglementierte bzw. staatlich anerkannte Fortbildungsverordnung entsprechend der o.g. VO vom 02.07.1979 existiert bislang nicht, die o.g. Prüfungsordnung ist lediglich vom Innenminister NW mit Erlass vom 11.04.1974 -III A 4 - 38.20.50. - 403/74 - vorweg genehmigt worden.

Die Weiterbildung wird auch nicht durch einen wissenschaftlichen Lehrkörper vermittelt. Dem Prüfungsausschuss gehören u.a. je zwei Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer an (vgl. § 2 der Prüfungsordnung). Dieser Personenkreis und auch die Unterrichtenden besitzen zu einem großen Teil keine akademische Ausbildung.

Der vermittelte Wissensstoff ist auch nach Art und Umfang dem durch ein (Fach-)Hochschulstudium vermittelten nicht vergleichbar. Die Fortbildungsmaßnahme dient nicht einer überwiegend wissenschaftlichen Lehrstoffvermittlung, sondern ist - wie sich aus dem in § 9 Abs. 1 lit. b) der Prüfungsordnung und dem Schreiben des Studieninstituts vom 16.02.2000 näher bezeichneten Fächerspektrum ergibt - hauptsächlich auf die praktischen Bedürfnisse der Kommunalverwaltung ausgerichtet.

Schließlich darf auch die zeitliche Komponente der Weiterbildungsmaßnahme nicht vernachlässigt werden. Die Fortbildungsmaßnahme umfasst bei wöchentlich erteilten 12 Unterrichtsstunden und einer Prüfungsdauer von ca. 6 Wochen bis zum Abschluss lediglich etwa 800 Unterrichtsstunden á 45 Minuten im Zeitrahmen von höchstens 2 Jahren, was die Mindeststudiendauer eines (Fach-)Hochschulstudiums mit 3 Jahren deutlich unterschreitet (vgl. BayObLG, FamRZ2000, 1309).

Das Wertungskriterium der Vergleichbarkeit läßt daneben aber auch Raum für die Berücksichtigung weiterer Kriterien, die im Ergebnis die Gleichstellung des Beteiligten zu 1) mit einem Hochschulabsolventen rechtfertigen können. Einer neueren Entscheidung des BayObLG (FamRZ 2001 187, 188) folgend bewertet der Senat als ein geeignetes Kriterium auch die berufliche Qualifikation, die durch eine mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung erworben wird. Führt diese Qualifikation dazu, daß sie dem Absolventen aufgrund gesetzlicher Vorschriften ein berufliches Tätigkeitsfeld eröffnet, daß üblicherweise (Fach-)Hochschulabsolventen vorbehalten ist, wird in aller Regel auch die Vergleichbarkeit der Ausbildung im Rahmen des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG zu bejahen sein. Unter diesem Gesichtspunkt hat das BayObLG überzeugend darauf hingewiesen, es bestehe regelmäßig kein Grund, im Vergütungsfestsetzungsverfahren die Gleichwertigkeit der Ausbildung anders zu beurteilen als die für die Ausgestaltung des Berufszugangs im öffentlichen Dienst maßgeblichen Stellen, insbesondere also der Gesetzgeber und die Tarifvertragsparteien. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Absolventen im Anschluß an die berufliche Ausbildung eine Stelle übertragen worden ist, in der er dieselbe berufliche Verantwortung wahrzunehmen hatte, wie ein Beamter des gehobenen Dienstes mit der dafür vorgesehenen Regelausbildung eines Fachhochschulstudiums. Werden ein Verwaltungsfachangestellter mit beruflicher Weiterbildung und ein Beamter des gehobenen Dienstes im Rahmen der Stellenpläne des öffentlichen Dienstes in Bereichen mit derselben beruflichen Verantwortung eingesetzt, erscheint im Rahmen der Vergütungsfestsetzung eine unterschiedliche Einstufung beider Personengruppen im Ergebnis nicht gerechtfertigt Eine andere Beurteilung liefe Gefahr, sich in Widerspruch zur Zielsetzung des § 46 BBiG zu setzen, die berufliche Fortbildung mit dem Ziel einer höheren beruflichen Qualifikation zu fördern. Führen Fachhochschulausbildung und berufliche Weiterbildung zu demselben beruflichen Tätigkeitsfeld, so kann nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber im Rahmen der Eingruppierung nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 BVormVG der Unterschiedlichkeit des Ausbildungsweges gleichwohl ausschlaggebende Bedeutung hat beimessen wollen.

Unter Einbeziehung dieser ergänzenden Kriterien hat der Senat den Beteiligten zu 1) anstelle des Landgerichts abschließend der Vergütungsgruppe nach § 1 Abs. 1 S. 2 BVomVG zugeordnet. Aufgrund des feststehenden Sachverhalts sind dafür folgende Erwägungen maßgebend:

Die vom Beteiligten zu 1) aufgrund des § 46 BBiG mit Erfolg bestandene Fachprüfung des Angestelltenlehrganges II ist "Zweite Prüfung" im Sinne des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) und der Anlage 3 hierzu. Der Beteiligte zu 1) hat hierdurch die Befähigung zum Einsatz auf einer Planstelle der Vergütungsgruppen V b Fallgruppe 1 a BAT bis max. Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 e BAT erhalten. Diese Vergütungsgruppen entsprechen den Besoldungsgruppen des gehobenen Dienstes (Eingangsamt gehobener Dienst A 9 bis A 13, vgl. § 11 S. 2 BAT). Die entsprechenden Beamtenlaufbahnen des nichttechnischen Dienstes erfordern u.a. "fachwissenschaftlichen Studienzeiten" an besonderen Fachhochschulen (§§ 27 Abs. 2, 30 Abs. 4 Nr. 1 LVONW), die den staatlichen Fachhochschulen gleichwertig sind (vgl. § 3 FHGöD). Dies spricht bereits für eine Gleichwertigkeit. Dem steht nicht entgegen, dass es in Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit eines prüfungserleichterten Aufstiegs vom mittleren in den gehobenen Justizdienst ohne den Besuch einer entsprechenden Fachhochschule gibt (vgl. GVBLNW 1987, 67 ff). Auch dieser prüfungserleichterte Aufstieg führt genauso wie die reguläre Ausbildung an Fachhochschulen zu der Möglichkeit, Planstellen des gehobenen Dienstes mit entsprechender besoldungsmäßiger Einstufung zu besetzen. Der Beteiligte zu 1) hat eine diesem Ausbildungsniveau entsprechende verantwortungsvolle Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt. Er hatte bei der Stadtverwaltung Dortmund eine Planstelle im Sozialamt nach IV b BAT/A 10 BBesG inne.

Da Einwendungen gegen den berechneten Zeitaufwand von dem Beteiligten zu 2) nicht erhoben worden sind, hat der Senat die Festsetzung des Amtsgerichts wiederhergestellt.

Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde nach § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG entspricht nicht der Billigkeit. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit haben die Beteiligten vielmehr im Grundsatz ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Der Umstand allein, dass sich das Rechtsmittel als erfolgreich erweist, reicht nicht aus, um von diesem Grundsatz abzuweichen.

Die Wertfestsetzung für das Verfahren dritter Instanz beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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