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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 10.05.2005
Aktenzeichen: 15 W 31/05
Rechtsgebiete: PStG


Vorschriften:

PStG § 47
PStG § 60
Zum Nachweis der Unrichtigkeit einer in die Geburtsurkunden von Kindern übernommenen Scheinidentität der Eltern als libanesische Staatsangehörige, die in Wahrheit türkische Staatsangehörige sind (sog. Scheinlibanesenmasche).
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 W 31/05 OLG Hamm

In der Personenstandssache

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 10. Mai 2005 auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten 1) und 2) vom 18. Januar 2005 gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 29. Dezember 2004

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß in der vorzunehmenden Berichtigung der genannten Geburtseinträge der Vermerk über die Staatsangehörigkeit des Beteiligten zu 2) dahin zu fassen ist, daß er libanesischer und türkischer Staatsangehöriger ist.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) reisten zusammen mit ihren Kindern N1 und N2 am 09.10.1989 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten in der Folgezeit erfolglos die Gewährung politischen Asyls. In dem Asylverfahren bezeichneten sich die Beteiligten zu 1) und 2) zunächst beide als libanesische Staatsangehörige, die Beteiligte zu 1) später als staatenlos. Die Beteiligte zu 1) gab ihren Namen mit "C E", der Beteiligte zu 2) mit "I S" an. Die Abschiebung der Beteiligten zu 1) und 2) scheiterte daran, daß von den libanesischen Behörden Heimreisedokumente nicht erlangt werden konnten. Zwischenzeitlich liegt allerdings für den Beteiligten zu 2) ein libanesischer Nationalpaß vor, dessen Echtheit nicht zweifelhaft ist.

Die Geburt der aus ihrer Verbindung hervorgegangenen weiteren Kinder 11 (08.09.1990) und G (13.04.1992) wurde vom Standesamt H zu Nr. 000/1990 und 000/1992 beurkundet. In den Geburtseinträgen wurden die Beteiligte zu 1) als Mutter der Kinder mit dem von ihr geführten oben genannten Namen mit dem Vermerk "libanesische Staatsangehörige" sowie der Familienname der Kinder ebenfalls mit "E" eingetragen. Als Vater der Kinder wurde aufgrund von ihm jeweils abgegebener Anerkenntniserklärungen in Randvermerken zu den Geburtseinträgen der Beteiligte zu 2) eingetragen, und zwar ebenfalls mit der genannten Namensführung und dem Vermerk "libanesischer Staatsangehöriger".

Aufgrund durchgeführter Ermittlungen gelangte das Ausländeramt zu der Überzeugung, die Beteiligten zu 1) und 2) und ihre erstgeborenen Kinder N1 und N2 seien türkische Staatsangehörige und personenidentisch mit dem Ehepaar K und ihren Kindern N3 und N4, die in einem von den türkischen Behörden geführten Ö (Familienregister) für die Gemeinde Ü in der Provinz M genannt seien. Die Beteiligten zu 1) und 2) seien dem großen Kreis derjenigen Personen zuzuordnen, die in Wahrheit aus der vorgenannten türkischen Provinz stammten und sich durch eine Scheinidentität als libanesische Staatsangehörige ein faktisches Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik erschleichen wollten.

Der Beteiligte zu 5) hat daraufhin bei dem Amtsgericht beantragt, die genannten Geburtseinträge dahin zu berichtigen, daß der Vor- und Familienname der Beteiligten zu 1) richtig K geb. E lautet, diese Ehefrau des Beteiligten zu 2) ist, dessen Name richtig K lautet, der Familiennamen beider Kinder richtig K lautet und die Beteiligten zu 1) und 2) türkische Staatsangehörige sind.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind dem Berichtigungsantrag entgegengetreten. Sie haben bestritten mit den Personen identisch zu sein, für die das von dem Beteiligten zu 5) vorgelegte Ö ausgestellt sei. Sie haben ferner behauptet, beide im Libanon geboren zu sein, und zwar die Beteiligte zu 1) am 28.08.1969 und der Beteiligte zu 2) am 05.04.1965. Sie hätten am 01.01.1986 in Beirut die Ehe geschlossen. Dort seien auch ihre Kinder N1 und N2 geboren. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben Kopien einer libanesischen Geburtsurkunde betreffend den Beteiligten zu 2), einer Eheschließungsurkunde sowie Geburtsurkunden für die genannten beiden Kinder vorgelegt und beantragt, die Echtheit dieser Urkunden im Verfahren festzustellen.

Das Amtsgericht hat im Termin vom 22.02.2004 die Beteiligten persönlich angehört sowie den Bruder der Beteiligten zu 1) als Zeugen vernommen, ferner eine Auskunft der Deutschen Botschaft in der Türkei vom 14.04.2004 eingeholt. Durch Beschluß vom 07.06.2004 hat das Amtsgericht den Standesbeamten des Standesamtes H angewiesen, entsprechend dem gestellten Antrag die genannten Geburtseinträge durch Beischreibung eines Randvermerks zu berichtigen.

Gegen diesen Beschluß haben die Beteiligten zu 1) und 2) mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 15.06.2004 sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht durch Beschluß vom 29.12.2004 zurückgewiesen hat.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2), die sie mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 18.01.2005 bei dem Landgericht eingelegt haben.

Der Beteiligte zu 4) beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels, hat indessen mit Schreiben vom 15.04.2005 seinen Berichtigungsantrag dahin modifiziert, daß der Vermerk über die Staatsangehörigkeit des Beteiligten zu 2) in den genannten Geburtseinträgen lauten soll: türkisch und libanesisch.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 49 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1, 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) und 2) folgt bereits daraus, daß ihre sofortige Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG). Die Antragsänderung des Beteiligten zu 4) im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde ist unbedenklich, weil sie Folge einer auch im Rechtsbeschwerdeverfahren zulässigen Teilrücknahme seiner gem. § 47 Abs. 2 PStG gestellten Berichtigungsanträge ist. Das Ziel der Berichtigungsanträge war in den Vorinstanzen darauf gerichtet, bei der Verlautbarung der ausländischen Staatsangehörigkeit des Beteiligten zu 2) in den genannten Geburtseinträgen die libanesische durch die türkische Staatsangehörigkeit zu ersetzen. Gegenüber diesem Ziel bleibt die jetzige Antragstellung inhaltlich zurück, die lediglich darauf gerichtet ist, eine neben der libanesischen zusätzlich bestehende türkische Staatsangehörigkeit des Beteiligten zu 2) in den Geburtseinträgen zu verlautbaren. Im Umfang der Teilrücknahme des Antrags ist die Berichtigungsanordnung des Amtsgerichts unwirksam geworden. Dies hat der Senat klarstellend ausgesprochen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen sofortigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) ausgegangen. Auch in der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung stand.

Gegenstand des Verfahrens sind die von dem Beteiligten zu 4) in zulässiger Weise (§ 47 Abs. 2 PStG) gestellten Anträge auf Berichtigung der genannten Geburtseinträge, und zwar soweit sie in ihrem jetzt noch aufrechterhaltenen Umfang die Führung des Familiennamens sowohl der Kinder als auch der Eltern sowie den Vermerk über die türkische Staatsangehörigkeit der Eltern betreffen. Das Berichtigungsverfahren gem. § 47 PStG findet auch in Ansehung des gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PStG in eine Geburtsurkunde aufzunehmenden Vermerks über die ausländische Staatsangehörigkeit der Eltern statt, obwohl dieser Vermerk gem. § 60 Abs. 1 S. 2 PStG nicht an der besonderen Beweiskraft der in die Geburtsbeurkundung aufzunehmen Angaben teilnimmt (Hepting/Gaaz, PStG, vor § 46 a, Rdnr. 8).

Die Berichtigungsanordnung setzt gem. § 60 Abs. 2 S. 1 PStG voraus, daß das Gericht aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Ermittlungen (§12 FGG) die volle Überzeugung von der Unrichtigkeit der hier betroffenen Eintragungen in den Geburtsurkunden gewinnt. Das Landgericht hat sich nach dem Ergebnis der Ermittlungen die tatsächliche Überzeugung gebildet, bei den Beteiligten zu 1) und 2) handele es sich um verheiratete türkische Staatsangehörige, deren Namenführung sich aus dem von den türkischen Behörden für sie ausgestellten Ö (Familienregister) ergebe. Diese tatsächliche Würdigung unterliegt im Verfahren der weiteren Beschwerde nur einer eingeschränkten Nachprüfung dahin, ob der Tatrichter den maßgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht, bei der Erörterung des Beweisstoffes alle maßgebenden Umstände berücksichtigt und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln sowie gegen Denkgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FG, 15. Aufl., § 27, Rdnr. 42 m.w.N.). Einen solchen Rechtsfehler läßt die Entscheidung des Landgerichts nicht erkennen.

Die Kammer hat sich die tatsächliche Überzeugung gebildet, die Beteiligten zu 1) und 2) seien mit denjenigen Personen identisch, für deren Ehe die türkischen Behörden das vorerwähnte Ö ausgestellt haben. Bei dem vorliegenden Ö handelt es sich um eine Auszug aus dem von den türkischen Behörden geführten Personenstandsregister, und zwar in der Form des nach türkischem Personenstandsrecht geführten Familienregisters, in dem die Angaben über Personen aus dem gleichen Familienstamm zusammengetragen werden, und zwar bei dem Register des Ehemannes. Dieser Auszug dient im türkischen Rechtskreis dem Nachweis des Personenstandes (vgl. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Türkei, S. 46 f.). Die tatsächliche Würdigung des Landgerichts, die den Ausführungen der amtsgerichtlichen Entscheidung folgt, in denen aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten behördlichen Ermittlungen eine Reihe von Indizien zusammengestellt sind, die für die Identität der Beteiligten zu 1) und 2) mit dem in dem Ö genannten Ehepaar sprechen, ist rechtsfehlerfrei. Das Landgericht hat im Rahmen seiner Würdigung erkennbar die Zeugenaussage des Bruders der Beteiligten zu 1) in den Vordergrund gestellt, der diese als seine Schwester identifiziert hat, und zwar als eine von mehreren Geschwistern, die von den gemeinsamen Eltern mit dem Familiennamen E abstammen, für die in einem Parallelverfahren ein weiterer Ö vorgelegt worden ist, in dem die Beteiligte zu 1) mit demselben Geburtsdatum (04.01.1973) aufgeführt ist, das auch in dem für die Ehe der Beteiligten zu 1) und 2) geführten Ö übernommen ist. Dieser Zusammenhang spricht deutlich für den Nachweis der Identität der Person der Beteiligten zu 1). Dies ist gleichzeitig ein starkes Indiz für die Identität des Beteiligten zu 2) mit dem in diesem Ö als Ehemann genannten K, zumal für diese Schlußfolgerung weitere Hinweise sprechen, die die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei etwa im Hinblick auf auffallende Übereinstimmungen zwischen den von dem Beteiligten zu 2) selbst - wenn auch in arabisierter Form - genannten Namen und der Reihenfolge seiner Geschwister in dem vorliegenden Ö für seine Eltern B und A K bejaht haben.

Das Landgericht hat die von den Beteiligten zu 1) und 2) in kopierter Übersetzung vorgelegten Urkunden, die die Geburt des Beteiligten zu 2) am 05.04.1965 in Beirut (Schreibweise des Namens mit "H R"), die am 01.01.1986 in Beirut erfolgte Eheschließung zwischen H R und B D sowie die Geburt der beiden Kinder N1 (04.12.19,87) und N2 (28.08.1988) in Beirut als Kinder der genannten Eheleute belegen sollen, dahin bewertet, diese seien unabhängig von ihrer Echtheit im Hinblick auf die bereits bestehende Beweislage nicht geeignet, zu einem abweichenden Beweisergebnis zu führen. Diese Würdigung ist verfahrensrechtlich bedenklich, weil sie ihrer Formulierung nach den Eindruck entstehen lassen kann, die tatsächliche Aufklärung des Beweiswertes der gegenbeweislich angebotenen Urkunden dürfe nach Auffassung des Landgerichts deshalb unterbleiben, weil sich das Gericht schon vorweg von seinem Gegenteil als überzeugt ansieht. Der Grundsatz der Unzulässigkeit der vorweggenommenen Würdigung eines nicht erhobenen Beweises (Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 286, Rdnr. 12 m.w.N.) gilt auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Hinzu kommt, daß eine weitere Aufklärung zu dem Ergebnis führen könnte, daß es sich bei den genannten Urkunden um öffentliche Urkunden handelt, die mit der besonderen Beweiskraft nach den §§15 Abs. 1 S. 1 FGG, 415 Abs. 1, 418 Abs. 1 ZPO ausgestattet sind. Aus der Vorschrift des § 438 ZPO folgt nämlich nach einhelliger Auffassung, daß die innere Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde nach den §§ 415 Abs. 1, 418 Abs. 1 ZPO auch den von einer ausländischen Behörde errichteten Urkunden zukommt, sofern ihre Echtheit festgestellt ist (§ 438 ZPO) und bezogen auf die Rechtsverhältnisse des ausländischen Staates die sachlichen Voraussetzungen des § 415 Abs. 1 ZPO vorliegen (Zöller/Greger, a.a.O., § 438, Rdnr. 2). Für standesamtliche Urkunden, die im deutschen Rechtskreis errichtet worden sind, folgt diese Beweiswirkung bereits aus der erwähnten Sondervorschrift des § 60 Abs. 1 S. 1 PStG.

Gleichwohl beruht die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einem unter den vorstehenden Gesichtspunkten ggf. anzunehmenden Verfahrensmangel. Denn es kann zugunsten der Beteiligten zu 1) und 2) sowohl als richtig unterstellt werden, daß die von ihnen vorgelegten Urkunden echt sind, als auch, daß die weiteren Voraussetzungen gegeben sind, von denen nach den §§ 415 Abs. 1, 418 Abs. 1 ZPO die innere Beweiskraft in ihrer Eigenschaft als öffentliche Urkunden abhängen. Denn dieselbe Beweiswirkung - wenn auch mit einem gegensätzlichen Ergebnis - kommt dann auch den Eintragungen in dem von den türkischen Behörden ausgestellten Ö zu, die sich nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts auf die Beteiligten zu 1) und 2) und ihre beiden erstgeborenen Kinder N3 und N4 in derselben Weise beziehen wie die libanesischen Urkunden. Heben sich die Beweiswirkungen der ausländischen Urkunden damit gegenseitig auf, ist das Gericht zu einer freien Beweiswürdigung berechtigt. Unter diesen Umständen war das Landgericht nicht gehindert, den bereits erwähnten Hinweisen, die für die Identität der Beteiligten zu 1) und 2) als türkische Staatsangehörige sprechen, ausschlaggebende Bedeutung bei seiner tatsächlichen Würdigung beizumessen. Das Landgericht hätte dafür über die von beiden Vorinstanzen bereits berücksichtigten Gesichtspunkte hinaus anführen können, daß der eigene Bruder der Beteiligten zu 1) Abdullah E vor dem Amtsgericht nach Belehrung über sein Aussageverweigerungsrecht als Zeuge ausgesagt hat, die gemeinsamen Eltern hätten vor ihrer Übersiedlung (Rückkehr) in die Türkei im Jahre 1978 im Libanon gelebt, und zwar unter dem Familiennamen "H"; in der Türkei sei den Mitgliedern der Familie sodann der Familienname "E" behördlicherseits quasi zugewiesen worden und die Registrierung unter diesem Namen erfolgt. Abdullah E ist nach den Feststellungen des Landgerichts selbst von einem Berichtigungsverfahren nach § 47 PStG betroffen. Die Beteiligte zu 1) ihrerseits ist im weiteren Verlauf des Verfahrens der Aussage ihres Bruders, die Mitglieder der Familie hätten im Libanon den Familiennamen "H" geführt, zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten. Um so unbegreiflicher ist es, daß die Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 2) im Jahre 1986 in Beirut nach dem Inhalt der vorgelegten Urkunde unter dem Familiennamen "E" geheiratet haben will und als ihre Eltern "J und K E" angegeben hat, obwohl diese nach der Aussage ihres Bruders innerhalb des Libanon den Familiennamen "H" getragen haben.

Konnte das Landgericht danach die Identität der Beteiligten zu 1) und 2) als türkische Staatsangehörige als hinreichend belegt ansehen, so konnte es seine ergänzende Überzeugung von der Richtigkeit der Namensführung auf die Eintragungen in den türkischen Familienregistern stützen. Der Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 16.03.2004 (StAZ 2004, 296) angenommen, daß die Eintragungen in einem türkischen Familienregister im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens Grundlage der Überzeugungsbildung im Hinblick auf die Richtigkeit der Namensführung eines Beteiligten sein kann. In diesem Zusammenhang ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht den Beweiswert der Eintragungen in den Ö nicht durch die Behauptung der Beteiligten zu 1) und 2) als erschüttert angesehen hat, die dort verzeichneten Namen seien ihnen aus Anlaß ihrer Einbürgerung in die türkische Staatsangehörigkeit behördlicherseits zugewiesen worden. Die Vorinstanzen konnten den Wahrheitsgehalt dieses Vertrags als gering einstufen, nachdem die Deutsche Botschaft in Ankara eine Auskunft dahin erteilt hat, es gebe nach ihren Erfahrungen keinen nachvollziehbaren Grund, warum türkische Personenstandsämter libanesischen Staatsangehörigen auf die behauptete Art und Weise die türkische Staatsangehörigkeit verschafft haben sollten.

Damit konnten die Vorinstanzen ohne Rechtsfehler auch die türkische Staatsangehörigkeit sowohl der Beteiligten zu 1) als auch des Beteiligten zu 2) als bewiesen ansehen. Für eine libanesische Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu 1), wie sie in den Geburtseinträgen vertautbart ist, bestehen weder nach ihrem eigenen Vorbringen Anhaltspunkte noch liegen entsprechende Dokumente vor. Dafür, daß der Beteiligte zu 2) neben der türkischen auch die libanesische Staatsangehörigkeit besitzt, spricht der von ihm vorgelegte libanesische Nationalpaß, dessen Echtheit von den Behörden nicht in Zweifel gezogen wird. Infolge der teilrücknahme des Berichtigungsantrags wird die Verlautbarung der libanesischen Staatsangehörigkeit des Beteiligten zu 2) in den Geburtseinträgen nicht berührt. Die Ausstellung eines libanesischen Nationalpasses hat als solche allerdings keinen Einfluß auf die Namensführung des Beteiligten zu 2), zumal ungeklärt geblieben ist, unter welchen Bedingungen er die libanesische Staatsangehörigkeit erworben hat.

Die Wertfestsetzung für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 und 3 KostO.

Ende der Entscheidung

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