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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 21.10.2002
Aktenzeichen: 15 W 313/02
Rechtsgebiete: AuslG, EMRK
Vorschriften:
AuslG § 57 Abs. 2 | |
EMRK Art 5 Abs. 5 |
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS
15 W 313/02 OLG Hamm
In der Freiheitsentziehungssache
betreffend den srilankischen Staatsangehörigen
Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 21. Oktober 2002 auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 1. August 2002 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 11. Juli 2002 durch die Richter am Oberlandesgericht Budde, Engelhardt und Lohmeyer
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 23. Mai 2002 gegen den Betroffenen gemäß § 57 Abs. 2 S. 2 AuslG die Sicherungshaft für die Dauer von längstens 2 Wochen angeordnet. Gegen diesen Beschluss hat sich der Betroffene mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten mit der sofortigen Beschwerde gewandt. Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens ist der Betroffene aus der Haft entlassen worden. Daraufhin hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen beantragt, festzustellen, dass die Verhängung und der Vollzug der Abschiebungshaft verfassungswidrig gewesen sei, und dem Betroffenen nach Art. 5 EMRK dem Grunde nach eine Entschädigung zustehe. Durch Beschluss vom 11. Juli 2002 hat das Landgericht den Feststellungsantrag des Betroffenen insgesamt als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 103 Abs. 2 AuslG, 7 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 FEVG, 27, 29 FEVG, 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt.
In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27 FGG.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen sofortigen Erstbeschwerde des Betroffenen ausgegangen. Das Verfahren hat sich zwar dadurch in der Hauptsache erledigt, dass der Betroffene am 3. Juni 2002 aus der Haft entlassen worden ist. Gleichwohl ist das Rechtsmittel, soweit der Betroffene mit seinem sinngemäß auszulegenden Antrag begehrt hat, die Rechtswidrigkeit der Anordnung der Abschiebungshaft festzustellen, zulässig geblieben.
Die Rüge des Betroffenen, das Landgericht habe gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG, verstoßen, weil es ausweislich der im angefochtenen Beschluss wiedergegebenen Verfahrensgeschichte den Beteiligten zu 2) angehört habe, ohne ihm von diesem Anhörungstermin Kenntnis gegeben zu haben, ist unbegründet. Mit der im Beschluss gewählten missverständlichen Formulierung hat das Landgericht ausweislich des Akteninhalts lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass der Beteiligte zu 2) im Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 28. Mai 2002 zu der von dem Betroffenen eingelegten sofortigen Beschwerde Stellung genommen hat. Eine Abschrift dieses Schriftsatzes des Beteiligten zu 2) hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen nach dem Kanzleivermerk der Geschäftsstelle des Landgerichts vom 3. Juni 2002 erhalten. Eine persönliche Anhörung des Beteiligten zu 2) ist ausweislich des Akteninhaltes nicht erfolgt.
In der Sache hat die Kammer ausgeführt, die Anordnung der Abschiebungshaft sei rechtmäßig gewesen, da der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig und aufgrund der vorgelegten Flugbestätigung die Abschiebung für den 27. Mai 2002 vorgesehen gewesen sei. Diese Feststellungen werden von dem Betroffenen mit der sofortigen weiteren Beschwerde nicht angegriffen. Er wendet lediglich ein, weder habe ein Haftgrund vorgelegen, noch habe er es abgelehnt, freiwillig auszureisen. Entgegen der Auffassung des Betroffenen bedarf es aber zur Anordnung der Abschiebungshaft gemäß § 57 Abs. 2 S. 2 AuslG, wenn dessen Voraussetzungen - wie im vorliegenden Fall - erfüllt sind, keines weiteren Haftgrundes nach § 57 Abs. 2 S. 1 Ziffer 1 - 5 AuslG. Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift des § 57 Abs. 2 S. 2 AuslG. In den Fällen des § 57 Abs. 2 S. 2 AuslG steht die Haftanordnung im Ermessen des Gerichts. Die Entscheidung des Amtsgerichts läßt keinen Ermessensfehlgebrauch erkennen. Zwar hat der Betroffene bei seiner Anhörung vor dem Amtsgericht seine Bereitschaft bekundet, nunmehr freiwillig ausreisen zu wollen. Angesichts der gegenüber dem Beteiligten zu 2) im Rahmen eines Gesprächs am 17. Juli 2001 ausweislich des Haftantrages vom 23. Mai 2002 abgegebenen Erklärung des Betroffenen, er lehne auch nach rechtskräftiger Ablehnung seines Asylantrages und vollziehbarer Ausreisepflicht eine freiwillige Ausreise auch unter Bezuschussung öffentlicher Mittel ab, ist die Entscheidung, die Anordnung der Abschiebungshaft gegen den Betroffenen als erforderlich anzusehen, nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, bei dieser Sachlage von einer Inhaftnahme des Betroffenen abzusehen, waren nicht gegeben, da es jedenfalls nicht auf der Hand lag, dass sich der Betroffene der bevorstehenden Abschiebung nicht durch Untertauchen entziehen werde.
Die sofortige weitere Beschwerde hat auch keinen Erfolg, soweit sich der Betroffene gegen die Zurückweisung seines Antrags wendet, mit dem er die Feststellung begehrt hat, dass ihm dem Grunde nach eine Entschädigung nach Art. 5 Abs. 5 EMRK zustehe.
Der dahingehende Antrag des Betroffenen hätte allerdings entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht als unbegründet, sondern ohne jede weitere Sachprüfung bereits als unzulässig verworfen werden müssen. Art. 5 Abs. 5 EMRK bestimmt, dass jeder, der entgegen den Bestimmungen des Art. 5 EMRK von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, Anspruch auf Schadensersatz hat. Dieser einem Anspruch aus Gefährdungshaftung nach bundesdeutschem Recht ähnelnde Staatshaftungsanspruch richtet sich, soweit er innerstaatlich geltend gemacht hat, gegen den Hoheitsträger, dessen Hoheitsgewalt bei der rechtswidrigen Freiheitsentziehung oder der Verletzung der Verfahrensrechte ausgeübt wurde. Der aus Art. 5 EMRK hergeleitete Anspruch ist vor den ordentlichen Gerichten der Zivilgerichtsbarkeit geltend zu machen (Gollwitzer in Loewe Rosenberg, StPO, 24. Aufl., MRK, Art. 5, Rdnr. 138; Kleinknecht/Meyer Goßner, StPO, 45. Aufl., MRK, Art. 5, Rdnr. 14). Diese prüfen in eigener Verantwortung das Vorliegen der Voraussetzungen eines auf Art. 5 Abs. 5 EMRK gestützten Schadensersatz - oder Schmerzensgeldanspruches. Die Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen eines Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruches aus Art. 5 Abs. 5 EMRK im konkreten Einzelfall zu bejahen sind, ist somit den Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entzogen. Deren Prüfungskompetenz beschränkt sich auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung oder Verlängerung der Abschiebungshaft. Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die Regelung des § 8 StrEG veranlasst. Im Geltungsbereich des StrEG entscheidet gemäß § 8 Abs. 1 dieses Gesetzes über die Verpflichtung zur Entschädigung das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluss, welche das Verfahren abschließen. Das StrEG regelt gemäß dessen §§ 1 und 2 ausschließlich die Frage der Entschädigung für solche Urteilsfolgen, die aus einer Strafverfolgungsmaßnahme resultieren. Um eine solche Strafverfolgungsmaßnahme handelt es sich bei der Abschiebungshaft gemäß § 57 AuslG nicht (BayOblG, NVwZ Beilage 5/1996, S. 37). Diese dient lediglich Sicherungszwecken. Eine dem § 8 StrEG entsprechende Regelung fehlt im Bereich des Abschiebungshaftrechts. Ein Bedürfnis, § 8 StrEG entsprechend auf das Abschiebungsrecht anzuwenden, besteht nicht. Den schutzwürdigen Interessen des von einer Freiheitsentziehung nach dem FEVG Betroffenen ist dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass er eventuell bestehende Ersatz oder Schmerzensgeldansprüche gestützt auf Amts- oder Staatshaftungsansprüche vor den Zivilgerichten geltend machen kann.
Ende der Entscheidung
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