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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 09.06.2004
Aktenzeichen: 15 W 319/03
Rechtsgebiete: KostO, BNotO


Vorschriften:

KostO § 5
KostO § 8 Abs. 2
KostO § 156
BNotO § 19

Entscheidung wurde am 04.11.2004 korrigiert: die Vorschriften und der Verfahrensgang wurden geändert, Stichworte und ein amtlicher Leitsatz wurden angefügt
Der Kostenschuldner kann seiner gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme auf die Kosten einer Beurkundung nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Notar habe es versäumt, von dem anderen Urkundsbeteiligten, der im Innenverhältnis die Tragung der Notarkosten übernommen hat, einen Kostenvorschuss anzufordern.
Tatbestand:

Die Erblasserin war verheiratet mit T, der am 02.01.2001 vorverstorben ist; die beiden Beteiligten sind die aus der Ehe hervorgegangen Kinder.

Die Ehegatten waren Miteigentümer zu 1/2 des Grundstücks Ustr. 19 A in B, das mit einem von ihnen im Jahre 1970 errichteten und bewohnten Wohnhaus bebaut war; das benachbarte Grundstück Ustr. 19 stand im Eigentum einer Tante der Erblasserin. Der Ehemann war darüber hinaus Eigentümer eines 8-Familien-Hauses in W.

Die Ehegatten errichteten am 08.11.1976 ein gemeinschaftliches Testament (UR-Nr. Notar H in B, in dem sie sich gegenseitig zu Vorerben und ihre beiden Kinder zu gleichen Teilen zu Nacherben für den Fall des Todes oder der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten einsetzten.

Im Jahre 1985 erwarb die Beteiligte zu 1) das Grundstück Ustr. 19, und zwar von einer Erbengemeinschaft, der u.a. die Erblasserin angehörte. Zu diesem Zweck erhielt sie von ihren Eltern einen Betrag von 150.000,00 DM entsprechend dem damaligen Wert dieses Grundstücks. Mit Datum vom 20.09.1985 unterzeichneten die Ehegatten und beide Kinder eine privatschriftliche Vereinbarung, in der es nach Darstellung des Erhalts des Betrages von 150.000,00 DM heißt:

"Beide Summen (150.000,00 DM) gelten als Ablösung des Hauses Ustr. 19 A, in B, einschließlich Grundstück, aus der Erbmasse. L hat somit im Erbfall keinen Anspruch auf das Haus Ustr. 19 A in B, das T1 allein übernehmen soll.

Die 150.000,00 DM ... gelten als Schuld gegen ihre Eltern ... bis der Erbfall eintritt.

Im Erbfall tragen beide, C und T1 je die Hälfte aller entstehenden Erbkosten."

Am 08.01.1986 beurkundete Notar H in B zu UR-Nr. folgende Erklärungen der Erblasserin, ihres Ehemannes und beider Kinder:

"Die Erschienenen zu 1) und 2) sind Ehegatten, die Erschienenen zu 3) und 4) sind die einzigen vorhandenen Kinder.

Die Erschienenen zu 1) und 2) haben durch Erbvertrag eine Regelung getroffen, wonach sie sich gegenseitig beerben. Erben des Längstlebenden von ihnen sollen die Erschienenen zu 3) und 4) sein.

Die Erschienene zu 3) hat inzwischen von ihren Eltern zur Errichtung des Hauses Ustr. 19 Geldbeträge in Höhe von insgesamt 150.000,00 DM erhalten. Aufgrund dieses Vorempfangs sind die Parteien darüber einig, daß nach dem Tod des Längstlebenden der Erschienenen zu 1) und 2) der Sohn T1 das Hausgrundstück Ustr. 19 a zu alleinigem Eigentum erhalten soll, und zwar so, wie alles im Zeitpunkt des Todes des Längstlebenden der Erschienenen zu 1) und 2) vorhanden ist, jedoch ausschließlich der Wohnungseinrichtung.

Ein Ausgleichsanspruch der Erschienenen zu 3) dafür, daß der Erschienene zu 4) das Hausgrundstück erhält, besteht aufgrund des Vorempfangs der 150.000,00 DM nicht mehr.

Sämtliches im Zeitpunkt des Überlebenden der Erschienenen zu 1) und 2) vorhandene Vermögen soll im übrigen den Erschienenen zu 3) und 4) zu gleichen Anteilen zustehen.

Die Kosten dieser Urkunde tragen die Erschienenen zu 1) und 2) als Gesamtschuldner.

Die Erschienenen baten, diesen Erbvertrag nicht in amtliche Verwahrung zu geben, sondern beim Notar hinterlegt zu lassen."

Im Jahre 1999 kam es zu einem persönlichen Zerwürfnis zwischen dem Beteiligten zu 2) und seinen Eltern. Diese schlossen am 31.08.2000 einen weiteren Erbvertrag (UR-Nr. Notar H in B), in dem sie unter Aufhebung aller früheren letztwilligen Verfügungen sich gegenseitig zu Alleinerben und die Beteiligte zu 1) als Schlusserbin nach dem Tode des letztversterbenden Ehegatten einsetzten; der Beteiligte zu 2) sollte lediglich den Pflichtteil erhalten. In dieser Urkunde gaben die Ehegatten ihre Auffassung zum Ausdruck, der "Ergänzungsvertrag" vom 08.01.1986 habe lediglich der Feststellung des Vorempfangs der Beteiligten zu 1) dienen, jedoch keine Bindung an ihre letztwillige Verfügung begründen sollen. Weitere Einzelheiten zu den Erklärungen der Ehegatten in Bezug auf die Urkunde vom 08.01.1986 enthält ein von Notar H am 31.08.2000 aufgenommener Aktenvermerk, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.

Der Beteiligte zu 2) hat in notarieller Urkunde vom 04.06.2002 die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beantragt, der ihn und die Beteiligte zu 2) zu je 1/2 Anteil als Erben ausweisen soll. Zur Begründung hat er die Auffassung vertreten, bei der notariellen Urkunde vom 08.01.1986 handele es sich um einen Erbvertrag, durch den mit vertragsmäßiger Bindung auch gegenüber den an der Beurkundung beteiligten Kindern die Erbfolge unter Berücksichtigung des Vorempfangs der Beteiligten zu 1) habe festgeschrieben werden sollen. Die spätere letztwillige Verfügung der Ehegatten in der notariellen Urkunde vom 31.08.2000 sei deshalb unwirksam.

Die Beteiligte zu 1) ist dem Antrag im Wesentlichen mit der Begründung entgegengetreten, die notarielle Urkunde vom 08.01.1986 sei lediglich als gemeinschaftliches Testament ihrer Eltern zu qualifizieren. Die Mitunterzeichnung dieser Urkunde durch sie und den Beteiligten zu 2) habe entsprechend der Erklärung der Eltern in der Urkunde vom 31.08.2000 sowie dem Aktenvermerk des Notars vom selben Tage lediglich dem Zweck dienen sollen, den Vorempfang des Betrages von 150.000,00 DM zu Beweiszwecken zu dokumentieren.

Das Amtsgericht hat in der Sitzung vom 03.12.2002 Notar H als Zeugen vernommen und sodann durch Beschluss vom 18.02.2003 einen Vorbescheid erlassen, in dem es die Erteilung des Erbscheins entsprechend dem Antrag des Beteiligten zu 2) angekündigt hat.

Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 27.02.2003 Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat in der Sitzung vom 26.03.2004 die Beteiligten persönlich angehört und weiteren Zeugenbeweis erhoben. Durch Beschluss vom 15.04.2004 hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1), die sie mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 06.05.2004 bei dem Landgericht eingelegt hat.

Der Beteiligte zu 2) beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG statthaft sowie formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) folgt bereits daraus, dass ihre erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) ausgegangen. Gegen die Zulässigkeit und Rechtsmittelfähigkeit des vom Amtsgericht durch Beschluss vom 18.02.2003 erlassenen Vorbescheids bestehen keine Bedenken (BGHZ 20, 255; ständige Rechtsprechung des Senats).

Auch in der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung stand.

Das Landgericht hat mit der nachstehend näher behandelten Begründung die Erklärungen in der notariellen Urkunde vom 08.01.1986 mit dem Ergebnis ausgelegt, es handele sich um den Abschluss eines Erbvertrages zwischen den Urkundsbeteiligten, durch den die Ehegatten ihre Kinder zu Schlusserben zu je 1/2 Anteil nach dem Letztversterbenden berufen hätten, und zwar mit vertragsmäßiger Bindungswirkung auch gegenüber dem Beteiligten zu 2). Die Ehegatten seien deshalb gem. § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB rechtlich gehindert gewesen, durch eine spätere letztwillige Verfügung das Recht des vertragsmäßig bedachten Beteiligten zu 2) zu beeinträchtigen.

Die Auslegung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen und damit auch von Testamenten und Erbverträgen ist dem Tatrichter vorbehalten. Die Auslegung des Landgerichts kann im Verfahren der weiteren Beschwerde nur beschränkt, nämlich dahin nachgeprüft werden, ob sie nach den Denkgesetzen und der feststehenden Erfahrung möglich ist - sie muss nicht zwingend sein -, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut der Erklärung nicht widerspricht und alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FG, 15. Aufl., § 27, Rdnr. 49 m.w.N.). Einen solchen Rechtsfehler lässt die Entscheidung des Landgerichts nicht erkennen.

Methodisch ist die Kammer bei der Auslegung der notariellen Urkunde vom 08.01.1986 von den Grundsätzen für die Auslegung von Verträgen ausgegangen. Dies ist entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde in keiner Richtung zu beanstanden. Ein Erbvertrag ist eine in Vertragsform errichtete Verfügung von Todes wegen (Palandt/Edenhofer, BGB, 63. Aufl., § 1941 Rdnr. 1; Staudinger/Kanzleiter, BGB, 13. Bearb., Vorb. §§ 2274ff. Rdnr. 5). Er muss mindestens eine vertragsmäßige (§§ 1941 , 2278 BGB), kann aber auch einseitige (§ 2299 BGB) Verfügungen von Todes wegen enthalten (Staudinger/Kanzleiter, Vorb. §§ 2274ff. Rdnrn. 9, 23). Bei der Auslegung eines Erbvertrags muss bei vertragsmäßigen Verfügungen der erklärte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien ermittelt werden, §§ 133 , 157 BGB (BGHZ 106, 359 = NJW 1989, 2885; BayObLGZ 1994, 313, 319 = NJW-RR 1995, 330; 1995, 120, 123 = NJW-RR 1995, 904; FamRZ 1997, 911); für die Auslegung einseitiger Verfügungen gelten dagegen die allgemeinen Grundsätze der Testamentsauslegung (§ 2299 Abs. 2 S. 1 BGB). Gegenstand der Vertragsauslegung ist ebenfalls, ob eine Verfügung, die nicht ausdrücklich als vertragsmäßig getroffen bezeichnet ist, als vertragsmäßig gewollt anzusehen ist (BayObLG NJW-RR 2003, 293, 294; Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 2278 Rdnr. 5).

Zu Unrecht will die weitere Beschwerde die Abgrenzungsfrage, ob die Ehegatten überhaupt einen Erbvertrag schließen oder stattdessen - so die Darstellung der Beteiligten zu 1) - ausschließlich ein gemeinschaftliches Ehegattentestament errichten wollten, nach den Grundsätzen für die Testamentsauslegung, also unter ausschließlicher Berücksichtigung des subjektiven Willens der Ehegatten, beantwortet wissen. Denn die Auslegungsfrage, ob überhaupt eine auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung abgegeben worden ist, kann nicht von der weiteren Frage nach ihrem Inhalt und dem Umfang einer dadurch begründeten vertraglichen Bindung getrennt werden. Für den Abschluss eines Erbvertrages gilt in dieser Beziehung nichts anderes als für Verträge anderen Inhalts. Muß die Erklärung des Erblassers ihrer äußeren Form, ihrem Inhalt und sonstigen für die Auslegung maßgeblichen Umständen nach aus der Sicht des Erklärungsempfängers so verstanden werden, dass sie auf den Abschluss eines Erbvertrages unter seiner, des Dritten, Beteiligung gerichtet ist, so wird sie mit diesem Inhalt rechtlich wirksam, auch wenn der Erblasser seine Erklärung subjektiv in der Vorstellung abgegeben hat, lediglich eine einseitige letztwillige Verfügung errichten zu wollen (so ausdrücklich BGH, a.a.O.). Rechtlicher Geltungsgrund ist der objektive Erklärungswert der Willenserklärung des Erblassers aus der Sicht des Erklärungsempfängers (BGHZ 109, 171, 177 = NJW 1990, 454). Davon bleibt die Möglichkeit der Irrtumsanfechtung nach den §§ 2281 Abs. 1, 2078 Abs. 1 BGB unberührt, wenn die Ehegatten sich in einem Irrtum über die Bindungswirkung des Erbvertrages befunden haben sollten (BayObLG FamRZ 1997, 1430); eine solche Anfechtung ist hier nicht erklärt. Folglich kann der weiteren Beschwerde der von ihr hervorgehobene Umstand nicht zum Erfolg verhelfen, aus den Erklärungen der Ehegatten aus Anlaß der Beurkundung ihres Erbvertrages vom 31.08.2000 in der Wiedergabe durch den von Notar H darüber aufgenommen Aktenvermerk ergebe sich ihr auf die Beurkundung vom 08.01.1986 bezogener subjektiver Wille, eine erbvertragliche Bindung nicht eingehen zu wollen.

Danach kann hier keinem Zweifel unterliegen, dass die Ehegatten nach dem objektiven Erklärungswert eine letztwillige Verfügung im Rahmen eines Erbvertrages getroffen haben. Dafür spricht bereits die ausdrückliche Zuziehung der durch die Schlusserbeinsetzung inhaltlich begünstigten Kinder als Urkundsbeteiligten zu der notariell beurkundeten Erklärung, die zwar nicht mit dem Begriff des Erbvertrages überschrieben ist, in deren Text jedoch der Begriff des Erbvertrages zweimal ausdrücklich verwendet wird. Zum einen wird in dem einleitenden Absatz auf eine von den Ehegatten bereits anderweitig im Wege eines Erbvertrages getroffene Regelung Bezug genommen, die sodann durch die folgende Regelung modifiziert wird. Wenn die Beteiligten zu 1) und 2) als Urkundsbeteiligte zu der veränderten, inhaltlich umfassenden Neuregelung hinzugezogen worden sind, mussten sie davon ausgehen, dass auch die Neuregelung im Wege eines Erbvertrages erfolgen sollte. Dass es sich bei der einleitend erwähnten früheren Regelung in Wahrheit nicht um einen Erbvertrag, sondern um ein gemeinschaftliches Testament handelte, war für die Beteiligten zu 1) und 2) nicht erkennbar. Die neu getroffene Regelung wird zudem in ihrem Schlusssatz ausdrücklich als Erbvertrag bezeichnet. Im Zusammenhang mit der dort angesprochenen Urkundenverwahrung war die Qualifizierung der Erklärung von tragender Bedeutung: Nur wenn es sich um einen Erbvertrag handelte, konnten die Vertragsschließenden gem. § 34 Abs. 2 BeurkG die besondere amtliche Verwahrung ausschließen; entsprechend dieser Erklärung hat der Urkundsnotar den Erbvertrag in der Folgezeit selbst verwahrt. Für den erbvertraglichen Charakter der Erklärung sprechen zusätzlich die nachstehend behandelten Gesichtspunkte, die das Landgericht im Rahmen der Auslegung für die Annahme einer vertragsmäßigen Bindung auch gegenüber den Kindern angeführt hat.

Unter diesem Gesichtspunkt unterscheidet sich der vorliegende Fall maßgeblich von denjenigen, auf die sich die von der weiteren Beschwerde herangezogenen Entscheidungen des BayObLG (BayObLGZ 1993, 248 = FamRZ 1993, 1494; 1998, 22 = NJW-RR 1998, 729) beziehen: Dort handelte es sich jeweils um in privatschriftlicher Form vorgenommene Verfügungen der Erblasserin, die im Zusammenhang mit von ihr erwarteten Pflegeleistungen stand und von dem begünstigten Dritten jeweils mitunterschrieben worden war. Wenn nach äußerer Form und Inhalt der Erklärung erkennbar ein erbvertraglicher Bindungswille nicht gegeben war, bestand auch kein Anlass, die Erklärung anders als ein privatschriftliches Testament zu verstehen.

Die Entscheidung hängt somit davon ab, ob die Ehegatten in Bezug auf die Schlusserbeinsetzung eine erbvertragliche Bindung nur in ihrem Verhältnis zueinander begründen wollten - sie hätten dann den Erbvertrag gem. § 2290 Abs. 1 BGB einvernehmlich aufheben können - oder ob eine weitergehende vertragsmäßige Bindung auch gegenüber den Kindern begründet werden sollte. Letzteres hat das Landgericht unter Verwertung des Urkundeninhalts sowie weiterer außerhalb der Urkunde liegender Umstände rechtsfehlerfrei angenommen.

Für diese Schlussfolgerung konnte das Landgericht zunächst den in der Rechtsprechung einhellig anerkannten Erfahrungssatz anführen, dass die Annahme einer vertragsmäßigen Zuwendung besonders nahe liegend ist, wenn in einem notariellen Vertrag einer Person etwas durch Verfügung von Todes wegen zugewendet wird, die an dem Vertrag selbst beteiligt ist (BGHZ 26, 204, 208 = NJW 1958, 498; 106, 359 = NJW 1989, 2885; BayObLG NJW-RR 1990, 200, 201; 2003, 293, 294; MK/BGB-Musielak, 3. Aufl., § 2278, Rdnr.4).

Darüber hinaus konnte das Landgericht aus einer Reihe von weiteren Umständen den konkreten Schluss ziehen, dass die Erklärungen sowohl der Eltern als auch der Kinder in der notariellen Urkunde vom 08.01.1986 der gemeinsamen Interessenlage entsprach, eine abschließende Regelung der Erbfolge nach dem Tode des letztversterbenden Ehegatten zu treffen. Anlass der Regelung war, dass die Beteiligte zu 1) aus dem Vermögen ihrer Eltern bereits zu Lebzeiten einen Betrag von 150.000,00 DM erhalten hatte. Wie sich aus der Zeugenaussage des Notars H ergibt, dienten die von ihm entworfenen Erklärungen in der notariellen Urkunde vom 08.01.1986 der Umsetzung eines privatschriftlichen Vertrages aller Beteiligten vom 20.09.1985, in dem der Vorempfang der Beteiligten zu 1) im einzelnen beschrieben und zugleich vorgesehen wird, dass diese mit dem Erhalt des Betrages hinsichtlich des Grundstückes Ustr. 19 A als abgefunden gelte, dieses Grundstück solle nunmehr von dem Beteiligten zu 2) übernommen werden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht bereits aus dem Schriftstück vom 20.09.1985 den übereinstimmenden Willen aller Beteiligten entnommen hat, im Hinblick auf diesen Vorempfang einen Ausgleich unter den Kindern in der Weise herbeizuführen, dass der Beteiligte zu 2) bei der Erbfolge in dem Maße besser gestellt werden sollte, in dem die Beteiligte zu 1) bereits zu Lebzeiten der Eltern Vermögen übertragen erhalten hatte. Der beabsichtige Ausgleich der beiderseitigen Zuwendungen kommt im Wortlaut des Erbvertrags vom 08.01.1986 in der Anordnung zum Ausdruck, die einen Ausgleichsanspruch der Beteiligten zu 1) im Hinblick auf das dem Beteiligten zu 2) von Todes wegen zugewendete Grundstück Ustr. 19 A ausschließt. Es handelt sich damit um ein Vorausvermächtnis im Sinne des § 2150 BGB, das dem Beteiligten zu 2) gegenüber seiner quotenmäßigen Beteiligung eine wertmäßige Besserstellung bei der Zuwendung von Todes wegen gewährleistet. Der Bestand der beiderseitigen gegenständlichen Zuwendungen sollte also nach dem Tode der Ehegatten im Verhältnis der Geschwister untereinander nicht mehr in Frage gestellt werden können. Es liegt deshalb nahe, dass die Erklärungen der Beteiligten der Sache nach zusätzlich einen gegenständlich beschränkten Verzicht des Beteiligten zu 2) (§ 2346 Abs. 2 BGB) auf einen ihm im Hinblick auf den Vorempfang der Beteiligten zu 1) künftig möglicherweise zustehenden Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) umfasst, wie er bei notariellen Vereinbarungen zwischen Eltern und Kindern über lebzeitige Zuwendungen vielfach vereinbart wird. Unter diesem Gesichtspunkt liegt nach Auffassung des Senats - insoweit über die Begründung der Entscheidung des Landgerichts hinausgehend - der Schluss nahe, dass die Urkunde vom 08.01.1986 auch eine "Gegenleistung" des Beteiligten zu 2) enthält, mag es sich auch nicht um eine solche im Sinne gegenseitiger Verträge handeln.

In diesem Zusammenhang kommt es nur darauf an, ob die Beteiligten selbst diesen Ausgleich als angemessen angesehen haben, entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde jedoch nicht darauf, ob der Vorempfang der Beteiligten zu 1) betragsmäßig dem Wert des Grundstücks Ustr. 19 A genau entsprach, zumal der erbrechtliche Erwerb des Beteiligten zu 2) erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten konnte und er die Unsicherheit zu tragen hatte, ob das Grundstück bzw. ein seinem Wert entsprechender Betrag zum Zeitpunkt des Todes des letztversterbenden Ehegatten im Nachlass noch vorhanden war. Unter diesem Gesichtspunkt konnte das Landgericht insbesondere maßgeblich darauf hinweisen, dass nach der Aussage des Notars H zum Zeitpunkt der Beurkundung vom 08.01.1986 zwischen den Beteiligten völlige Einigkeit über die getroffene Regelung bestand. Dieser Zusammenhang spricht deutlich dafür, dass eine vertragsmäßige Bindung der verfügenden Ehegatten auch gegenüber ihren Kindern herbeigeführt werden sollte.

Das Vorbringen der Beteiligten zu 1), aus der Sicht ihrer Eltern habe die notarielle Urkunde lediglich der Dokumentation des lebzeitigen Vorempfangs dienen sollen, findet danach in dem objektiven Erklärungswert der beurkundeten Erklärungen keine hinreichende Stütze, zumal die Ehegatten bei dieser Vorstellung sich darauf hätten beschränken können, sich von der Beteiligten zu 1) eine Quittung über den empfangenen Geldbetrag erteilen zu lassen und im Übrigen eine ergänzende einseitige letztwillige Verfügung ohne Zuziehung des Beteiligten zu 2) zu treffen. Maßgebend ist in diesem Zusammenhang nur, welche Bedeutung den Erklärungen der Urkundsbeteiligten nach ihrem Inhalt und Zusammenhang zukommt, nicht hingegen die Auffassung des Urkundsnotars (BGH LM Nr. 1 zu § 2100; Senat NJW-RR 1993, 1225, 1226). Denn dem Urkundsnotar kommt eine auch nur mittelbare richterliche Entscheidungsbefugnis für die Auslegung der Erklärungen der Urkundsbeteiligten nicht zu. Seine Rolle ist darauf beschränkt, als unabhängiger Amtsträger (§ 1 BNotO) die Urkundsbeteiligten über die rechtliche Tragweite ihrer Erklärungen zu belehren (§ 17 Abs. 1 BeurkG). Belehrungen, die der Notar tatsächlich erteilt hat, sind selbstverständlich bei der Auslegung zu berücksichtigen, weil sie für die Feststellung des Inhalts der beurkundeten Erklärung von maßgebender Bedeutung sind. Im vorliegenden Fall hat jedoch der Urkundsnotar seine Belehrungspflicht in dem hier fraglichen Punkt nicht erfüllt, weil er ausweislich seiner eigenen Zeugenaussage mit den Beteiligten den Umfang der Bindungswirkung der letztwilligen Verfügung mit keinem Wort erörtert hat, obwohl dies bei jedem Erbvertrag unabdingbar erforderlich ist. Die Vorstellungen des Notars zur rechtlichen Bedeutung der Erklärungen sind in dieser Konstellation gerade nicht Gegenstand der Erklärungen der Beteiligten geworden und müssen deshalb für die Auslegung unberücksichtigt bleiben. Deshalb muss - wie das Landgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat - für die Auslegung der Erklärungen der von der weiteren Beschwerde hervorgehobene Umstand ohne tragende Bedeutung bleiben, der Notar habe die Gebühren für die Urkunde vom 08.01.1986 lediglich aus einem Geschäftswert von 150.000,00 DM, also nur entsprechend dem Vorempfang der Beteiligten zu 1), berechnet.

Das Landgericht konnte überdies als Indiz für eine gewollte vertragsmäßige Bindung der Verfügung in dem Erbvertrag den Zusammenhang zwischen diesem und dem wenige Tage zuvor am 03.01.1986 geschlossenen Ehevertrag verwerten, durch den der Beteiligte zu 2) mit seiner Ehefrau und damaligen Verlobten den Güterstand der Gütertrennung für ihre Ehe vereinbart hatte. Das Landgericht hat in tatsächlicher Hinsicht nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen rechtsfehlerfrei festgestellt, dieser Ehevertrag sei von dem Beteiligten zu 2) auf Druck seines Vaters geschlossen worden, der habe verhindern wollen, dass im Falle einer Scheidung der Ehe die Ehefrau an Vermögenswerten teilhaben könne, die der Beteiligte zu 2) aus seiner Familie in die Ehe eingebracht habe. Die Bewertung des Landgerichts, dass es sich auf dieser Grundlage zwischen dem Ehevertrag vom 03.01.1986 und dem Erbvertrag vom 08.01.1986 um ein aus Sicht der Beteiligten zusammengehörendes Regelwerk handelt, ist rechtlich möglich, wenn nicht sogar nahe liegend. Der Einwand der weiteren Beschwerde, auch im gesetzlichen Güterstand könne das von Todes wegen erworbene Vermögen eines Ehegatten nicht Gegenstand eines Zugewinnausgleichsanspruchs des anderen Ehegatten sein (§ 1374 Abs. 2 BGB), greift demgegenüber nicht durch. Für die Abhängigkeit der beiden Verträge voneinander kommt es nur auf das vom Landgericht festgestellte Motiv insbesondere des Vaters der Beteiligten an, durch einen Ausschluss des gesetzlichen Güterstandes einen Zugriff der künftigen Ehefrau seines Sohnes auf Vermögen aus seiner Familie in jedem Fall auszuschließen. Unerheblich ist demgegenüber, ob dieses Motiv auf unrichtigen Vorstellungen über die gesetzliche Ausgestaltung des gesetzlichen Güterstandes oder auf dem Bestreben beruht, eine darüber hinausgehende Absicherung herbeiführen zu wollen.

Die Entscheidung über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten im Verfahren der weiteren Beschwerde folgt aus der zwingenden Vorschrift des § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.

Die Wertfestsetzung für das Verfahren dritter Instanz beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1, 107 Abs. 2 KostO. Der Senat hat der Wertberechnung das Interesse der Beteiligten zu 1) an der wirtschaftlichen Besserstellung zugrunde gelegt, die sich ergäbe, wenn sie nicht lediglich zu 1/2 als Miterbin, sondern entsprechend ihrer Auffassung als Alleinerbin berufen wäre. Unter Berücksichtigung des dann bestehenden Pflichtteilsanspruchs des Beteiligten zu 2), der als Nachlassverbindlichkeit bei der Wertberechnung abzusetzen ist, erhielte die Beteiligte zu 1) im Ergebnis 3/4 des Nachlasswertes. Dementsprechend hat der Senat das Beschwerdeinteresse der Beteiligten zu 1) mit 110.000,00 Euro (1/4 des Nachlasswertes) bemessen und gleichzeitig gem. § 31 Abs. 1 S. 2 KostO die Wertfestsetzung des Landgerichts für das Erstbeschwerdeverfahren abgeändert.

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1) beurkundete am 13. November 2001 zu seiner Ur-Nr. für das Jahr 2001 einen Grundstückskaufvertrag nebst Auflassung, mit dem der Beteiligte zu 2) seinen in G gelegenen Grundbesitz an die als Gesellschafter der I oHG handelnden Beteiligten zu 4) und 5) veräußerte. Gemäß § 8 des notariellen Vertrages waren die Erwerber zur Übernahme der mit der Urkunde und ihrer Durchführung verbundenen Notar- und Gerichtskosten verpflichtet. Der Beteiligte zu 1) wies die Vertragsparteien auf deren gesamtschuldnerische Haftung für alle im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss entstehenden Kosten und Steuern hin. Infolge finanzieller Schwierigkeiten der Erwerber wurde der Kaufvertrag nicht durchgeführt. Die von dem Notar unter dem 21. November 2001 erstellte Kostenrechnung über 7.145,72 DM beglichen die Beteiligten zu 3) und 4) in der Folgezeit nicht. Mit Datum vom 29. Juli 2002 erteilte der Beteiligte zu 1) dem Beteiligten zu 2) seine Kostenrechnung, über welche er sich am 29. Januar 2003 eine vollstreckbare Ausfertigung erteilte. Der Beteiligte zu 2) lehnt die Ausgleichung der Rechnung ab. Er hat behauptet, der Beteiligte zu 1) hätte bei rechtzeitiger Geltendmachung die Begleichung seiner Kostenrechnung von den Beteiligten zu 3) und 4) erreichen können. Im Übrigen habe der Beteiligte zu 1) sich amtspflichtwidrig verhalten, indem er es entgegen § 8 Abs. 2 KostO unterlassen habe, von den Beteiligten zu 3) und 4) ausreichende Vorschüsse anzufordern.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen und die weitere Beschwerde im Hinblick auf die Rechtsfrage zugelassen, ob der Beteiligte zu 1) eine gegenüber dem Beteiligten zu 2) bestehende Amtspflicht dadurch verletzt hat, das er es unterlassen hat, einen ausreichenden Vorschuss von den Beteiligten zu 3) und 4) anzufordern.

II.

Die weitere Beschwerde ist nach § 156 Abs. 2 S. 2 KostO infolge Zulassung durch das Landgericht statthaft sowie fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2) folgt daraus, dass das Landgericht seine Erstbeschwerde zurückgewiesen hat.

In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 156 Abs. 2 S. 3 KostO.

Die weitere Beschwerde ist auf die Beantwortung der Rechtsfrage beschränkt, ob der Beteiligte zu 1) dadurch, dass er es unterlassen hat, gemäß § 8 Abs. 2 KostO von den Beteiligten zu 3) und 4) vor Beurkundung des Vertrages einen ausreichenden Vorschuss einzufordern, eine gegenüber dem Beteiligten zu 2) bestehende Amtspflicht verletzt hat, die eine Befreiung von der hier geltend gemachten Kostenforderung rechtfertigt. Diese Frage verneint der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht.

Bei der Beurkundung von Rechtsgeschäften ist jeder Teil, dessen Erklärung beurkundet ist, zur Zahlung der Kosten verpflichtet, § 2 Nr. 1 KostO. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner, § 5 Abs. 1 S. 1 KostO. Als Gläubiger einer gesamtschuldnerischen Leistung kann der Kostengläubiger die nur einmal zu erbringende Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder teilweise fordern, § 432 BGB.

Der Beteiligte zu 2) kann sich nicht darauf berufen, dass der Beteiligte zu 1) es versäumt habe, zunächst die Beteiligten zu 3) und 4) als Kostenschuldner in Anspruch zu nehmen, obwohl diese sich durch § 8 des notariellen Vertrages zur Übernahme der durch den Abschluss und die Durchführung des Vertrages entstandenen Notarkosten verpflichtet haben. Da dem Beteiligten zu 1) die Gebühren für die von ihm vorgenommenen Beurkundungen selbst zufließen, gilt für diesen § 8 KostVfg nicht. Der Beteiligte zu 1) kann daher seine Beurkundungsgebühren nach freier Wahl von jedem Kostenschuldner einfordern (vgl. Rohs/Wedewer- Waldner, KostO, Stand Dezember 2000, § 5 Rdn. 9). Die im notariellen Vertrag begründete Übernahme der Notarkosten durch die Erwerber vermag hieran nichts zu ändern. Denn insoweit handelt es sich nur um eine das Innenverhältnis der Urkundsbeteiligten betreffende Regelung (BayObLG JurBüro 1988, 89). Aus dieser Wahlfreiheit folgt, dass dem Gläubiger von einem Gesamtschuldner nicht entgegengehalten werden kann, er sei bei der Rechtsverfolgung gegenüber dem im Innenverhältnis allein haftenden Gesamtschuldner nicht mit dem erforderlichen Nachdruck vorgegangen (OLG Düsseldorf DNotZ 1986 763). Aus diesem Grund kommt es nicht darauf an, bis zu welchem Zeitpunkt eine Durchsetzung der Kostenrechnung gegenüber den Beteiligten zu 3) und 4) noch erfolgversprechend war.

Gemäß § 8 Abs. 1 KostO hat der zur Zahlung der Kosten Verpflichtete bei Geschäften, die auf Antrag vorzunehmen sind, einen zur Deckung der Kosten hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Bei Geschäften dieser Art soll gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 KostO die Vornahme des Geschäfts davon abhängig gemacht werden, dass der Vorschuss gezahlt oder sichergestellt ist. Abgesehen von den in der Vorschrift genannten Ausnahmefällen steht es somit nicht im freien Belieben des Urkundsnotars, ob er von einer Vorschussanforderung absieht, vielmehr ist er hierzu verpflichtet (BGHZ 108, 268 = NJW 1989, 2615). Die Nichtanwendung der Vorschrift des § 8 stellt aber keine Amtspflichtverletzung gegenüber den anderen Urkundsbeteiligten dar, weil die Vorschusseinforderung nach § 8 KostO auch nicht teilweise deren Schutz zu dienen bestimmt ist. Die Vorschusseinforderung nach § 8 KostO dient dem Kostensicherungsinteresse des Notars. Die Regelung will nach ihrem Schutzzweck nicht den Kostenschuldner vor einer Inanspruchnahme durch den Notar schützen. Wäre die Vorschusseinforderung eine Amtspflicht gegenüber dem Kostenschuldner, der nach dem zu beurkundenden Vertrag im Innenverhältnis zu einem anderen Kostenschuldner die Notarkosten nicht zu tragen hat, wäre dessen nach §§ 141, 5 Abs. 1 S. 1 KostO angeordnete Haftung praktisch bedeutungslos. Er könnte seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Notar stets einen Schadensersatzanspruch nach § 19 Abs. 1 S. 1 BNotO entgegenhalten. Das wäre aber unvereinbar damit, dass der Notar nach §§ 5 Abs. 1 S. 1 KostO, 421 S. 1 BGB nach seinem Belieben von jedem Kostenschuldner die Notarkosten ganz oder zum Teil fordern kann, dies grundsätzlich auch dann, wenn der andere, im Innenverhältnis allein haftende Gesamtschuldner zahlungsunfähig geworden ist und der Notar ihn noch beizeiten möglicherweise mit Erfolg in Anspruch hätte nehmen können (vgl. OLG Düsseldorf DNotZ 1986, 763; BayObLG Rpfleger 1992, 223; OLG Frankfurt OLGR 1998, 282; Schl-Holst. OLG OLGR Schleswig 2002, 142; Assenmacher/Mathias KostO, 15. Aufl. S. 1077; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 15. Aufl. § 8 Rd. 36). Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHZ 108, 268 geboten. Zwar ist in dieser Entscheidung ausgeführt, dass der Notar nach § 8 Abs. 2 KostO zur Vorschusseinforderung verpflichtet ist. Der Entscheidung lässt sich jedoch nicht im Ansatz entnehmen, dass die Nichterhebung eines Vorschusses die Verletzung einer gerade gegenüber einem Dritten bestehende Amtspflicht darstellt. Die Entscheidung befasst sich ausschließlich mit der von der vorliegenden Problematik zu unterscheidenden Frage, ob ein Bedürfnis besteht, den Notar durch einen Anspruch auf Verzugszinsen vor den Folgen einer Verzögerung bei der Begleichung seiner Gebührenforderung zu schützen, was der Bundesgerichtshof im Hinblick auf die bestehende Möglichkeit der Vorschusseinforderung verneint hat.

Dem Beteiligten zu 2) steht daher weder ein sich aus § 19 Abs. 1 BNotO sich ergebender Schadensersatzanspruch zu, mit dem er gegenüber dem Kostenanspruch des Beteiligten zu 1) aufrechnen könnte, noch kann der Beteiligte zu 2) geltend machen, dass die Beurkundungskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung des Beteiligten zu 1) gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 KostO nicht erhoben werden dürfen. Letztlich hat er sich seine Vertragspartner selbst ausgesucht. Er selbst hätte daher anderweitig sicherstellen müssen, dass die Übernahme der Vertragskosten durch die Erwerber gewährleistet sein würde. Dieses Risiko kann er im Nachhinein nicht auf den Beteiligten zu 1) abwälzen.

Die Kostenentscheidung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG ist nicht veranlaßt.

Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 156 Abs. 5 S. 2, 131 Abs. 2, 30 KostO.

Ende der Entscheidung

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