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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 01.01.1999
Aktenzeichen: 15 W 323/99
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG NK: § 28 Abs. 5
WEG NK: § 16
NK: § 28 Abs. 5 WEG NK: § 16 WEG

1. Der Eigentümerbeschluß über die Genehmigung der Jahresabrechnung bewirkt eine rechtsgeschäftliche Verrechnung der festgestellten abschließenden Zahlungspflicht mit den in der Einzelabrechnung des jeweiligen Miteigentümers gutgebrachten Wohngeldvorauszahlungen.

2. Der Verwalter ist deshalb nicht berechtigt, im Hinblick auf einen während der Abrechnungsperiode eingetretenen Eigentümerwechsel eine anderweitige Abrechnung mit dem Ziel vorzunehmen, die Verrechnungswirkung des Eigentümerbeschlusses zu Lasten des Rechtsnachfolgers zu beseitigen.

OLG Hamm Beschluß 15.11.1999 15 W 323/99 7 T 336/99 LG Bochum 71 II 188/98 AG Bochum


Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 15. November 1999 auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) vom 26. August 1999 gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 09. Juli 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Gammelin und die Richter am Oberlandesgericht Budde und Kayser beschlossen:

Tenor:

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird der angefochtene Beschluß teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:

Auf die sofortige Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluß des Amtsgerichts vom 19. 03. 1999 abgeändert:

Die Beteiligte zu 1) wird verpflichtet, an die Beteiligten zu 2) zu Händen des Beteiligten zu 3) 797,68 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12. 01. 1999 zu zahlen.

Die weitergehende Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) und der weitergehende Antrag der Beteiligten zu 2) werden zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen die Beteiligte zu 1) 27 %, die Beteiligten zu 2) 73 %. Von den Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz tragen die Beteiligte zu 1) 9 %, die Beteiligten zu 2) 91 %.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahren findet in allen Instanzen nicht statt.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 2.337,50 DM festgesetzt.

Der Beteiligten zu 1) wird für das Verfahren dritter Instanz Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Seidenzahl in Bochum mit der Maßgabe bewilligt, daß von der Anordnung von Ratenzahlungen abgesehen wird.

Die Beteiligte zu 1) hat das Eigentum an der Eigentumswohnung Nr. 2 der vorbezeichneten Anlage im Frühjahr 1996 von ihrer Mutter, Frau Angelika ... sen., erworben. Der genaue Zeitpunkt des Eigentumswechsels durch Umschreibung des Miteigentumsanteils im Grundbuch ist nicht bekannt. Schuldrechtlich ist zwischen Mutter und Tochter vereinbart, daß der Übergang von Nutzen und Lasten der Wohnung zum 01. 04. 1996 (Darstellung der Beteiligten zu 1)) bzw. zum 16. 04. 1996 (Darstellung der Beteiligten zu 2)) erfolgt sein soll. Die Beteiligte zu 1) hat ihrer Mutter in notarieller Urkunde vom 15. 03. 1999 ein dingliches Wohnrecht an der Eigentumswohnung eingeräumt, das mangels Eintragung im Grundbuch bislang noch nicht zur Entstehung gelangt ist; welche schuldrechtlichen Vereinbarungen zwischen Mutter und Tochter dem zugrundeliegen, ist der notariellen Urkunde nicht zu entnehmen.

Ungeachtet des Eigentumswechsels hat die Mutter der Beteiligten zu 1) im Jahre 1996 weiterhin die nach dem Wirtschaftsplan zu erbringenden monatlichen Wohngeldvorauszahlungen an den Verwalter in Höhe eines Gesamtbetrages von 3.300,00 DM gezahlt. Zu der Eigentümerversammlung vom 27. 02. 1997 hat der Beteiligte zu 3) die Mutter der Beteiligten zu 1) eingeladen, weil der Eigentumswechsel bis zu diesem Zeitpunkt dem Verwalter nicht mitgeteilt worden war. Der Einladung beigefügt war die Jahresgesamt- und Einzelabrechnung für das Jahr 1996. Die Einzelabrechnung lautet:

GESAMT/Jahr Ihr Anteil (bis 15. 4.) + Ihre Einzahlungen

3.300,00 DM + Einnahme 99,54 DM 29,03 DM ./. Kosten 96 4.106,84 DM 1.197,83 DM Guthaben

2.131,20 DM. ./. Saldo Vorjahr

1.518,83 DM GUTHABEN

612,37 DM

Durch Beschlußfassung der Eigentümerversammlung vom 27. 02. 1997 wurden die Gesamt- und die Einzelabrechnungen für das Jahr 1996 in der von dem Verwalter vorgelegten Fassung genehmigt.

Nach Bekanntwerden des Eigentumswechsel hat der Beteiligte zu 3) der Beteiligten zu 1) mit Datum vom 06. 11. 1997 eine neue Abrechnung bezogen auf den Zeitraum vom 16. 04. bis zum 31. 12. 1996 erteilt, die wie folgt lautet:

GESAMT/Jahr Ihr Anteil (ab 16. 4.) + Ihre Einzahlungen

0,00 DM + Einnahme 99,54 DM 70,51 DM ./. Kosten 96 4.106,84 DM 2.909,01 DM FEHLBETRAG

2.838,50 DM

Unter demselben Datum hat der Beteiligte zu 3) der Mutter der Beteiligten zu 1) folgende Abrechnung für den Zeitraum vom 01. 01. bis zum 15. 04. 1996 erteilt:

GESAMT/Jahr Ihr Anteil (bis 15. 4.) + Ihre Einzahlungen

3.300,00 DM + Einnahme 99,54 DM 29,03 DM ./. Kosten 96 4.106,84 DM 1.197,83 DM Guthaben

2.131,20 DM. ./. Saldo Vorjahr

1.518,83 DM GUTHABEN

612,37 DM

Durch Beschlußfassung der Eigentümerversammlung vom 26. 02. 1998 wurden die von dem Beteiligten zu 3) vorgelegten Jahresgesamt- und Einzelabrechnungen vom 04. 02. 1998 für das Jahr 1997 genehmigt. Die Einzelabrechnung für die Beteiligte zu 1) schließt mit einem Fehlbetrag von 90,38 DM.

Der Beteiligte zu 3), der nach der Teilungserklärung als Verwalter berechtigt ist, ausstellende Lasten- und Kostenbeiträge eines Miteigentümers gerichtlich geltend zu machen, hat mit Schriftsatz vom 14. 12. 1998 namens der übrigen Wohnungseigentümer bei dem Amtsgericht beantragt, die Beteiligte zu 1) zur Zahlung von 2.928,88 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu verurteilen. Mit diesem Betrag hat er die Beteiligte zu 1) auf Zahlung der Gesamtsumme der in seinen Abrechnungen vom 06. 11. 1997 und 04. 02. 1998 ausgewiesenen Fehlbeträge in Anspruch genommen. Die Beteiligte zu 1) ist dem Antrag entgegengetreten, indem sie die Wirksamkeit der Beschlußfassungen der Eigentümerversammlung sowie die sachliche Richtigkeit der Gesamtabrechnung insbesondere hinsichtlich des für ihre Wohnung ausgewiesenen Anteils an den Abwasserkosten in Zweifel gezogen hat. Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 19. 03. 1999 die Beteiligte zu 1) antragsgemäß zur Zahlung verpflichtet.

Gegen diesen Beschluß hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 08. 04. 1999 rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie ergänzend geltend gemacht, die von ihrer Mutter im Jahre 1996 erbrachten Wohngeldvorauszahlungen in Höhe von 3.300,00 DM müßten in vollem Umfang auf die von ihr nach der Gesamtabrechnung zu tragenden Kosten- und Lasten verrechnet werden. Demgegenüber haben die Beteiligten zu 2) und 3) geltend gemacht, die im Jahre 1996 erbrachten Wohngeldvorauszahlungen seien in die der Mutter der Beteiligten zu 1) für den Zeitraum bis zum 15. 04. des Jahres erteilte Abrechnung eingestellt worden; das dort ausgewiesene Guthaben sei mit anderweitigen Verbindlichkeiten der Mutter der Beteiligten zu 1) aus der Zeit ihrer Zugehörigkeit zur Eigentümergemeinschaft zu verrechnen.

Das Landgericht hat in öffentlicher Sitzung vom 09. 07. 1999 vor der vollbesetzten Zivilkammer mit den Beteiligten mündlich verhandelt. Durch Beschluß vom selben Tage hat die Kammer in Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts und unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags der Beteiligten zu 2) die Zahlungsverpflichtung der Beteiligten zu 1) auf einen Betrag von 591,38 DM nebst Zinsen beschränkt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2), die sie mit einem bei dem Landgericht am 26. 08. 1999 eingegangenen Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tage eingelegt haben. Mit ihrem Rechtsmittel streben die Beteiligten zu 2) die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung an.

Die Beteiligte zu 1) beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels sowie die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren dritter Instanz.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2) folgt daraus, daß das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts zu ihrem Nachteil abgeändert hat.

In der Sache ist das Rechtsmittel nur zu einem geringen Teil begründet und führt zur Verpflichtung der Beteiligten zu 1) zur Zahlung der in den Einzelabrechnungen für die Wohnung Nr. 2 ausgewiesenen Nachzahlungsbeträge für die Jahre 1996 und 1997 (707,30 DM und 90,38 DM, zusammen 797,38 DM), so wie sie durch die Beschlußfassungen der Eigentümerversammlungen vom 27. 02. 1997 und 26. 02. 1998 genehmigt worden sind.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen sofortigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) ausgegangen. Die Sachentscheidung des Landgerichts hält jedoch nicht in allen Punkten rechtlicher Nachprüfung stand.

Die Kammer ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß die Verpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers zur Beitragszahlung (§ 16 Abs. 2 WEG) nur durch einen die konkrete Höhe der Zahlungspflicht des einzelnen festlegenden Beschluß der Eigentümerversammlung, sei es über die Verpflichtung zur Wohngeldvorauszahlung nach Maßgabe eines Wirtschaftsplans (§ 28 Abs. 1 und 5 WEG), sei es über die Genehmigung der Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 3 und 5 WEG), begründet werden kann (vgl. etwa BGH NJW 1994, 2950, 2951 m.w.N.). Beschlüsse über die Genehmigung der Jahresgesamt- und der Einzelabrechnungen der einzelnen Miteigentümer sind hier in den Eigentümerversammlungen vom 27. 02. 1997 und 26. 02. 1998 gefaßt worden. Diese Beschlüsse sind bestandskräftig geworden, nachdem sie nicht innerhalb der Frist des § 23 Abs. 4 S. 2 WEG angefochten worden sind. Nach Eintritt der Bestandskraft sind die Wohnungseigentümer - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - mit Einwendungen, die die sachliche Richtigkeit der Abrechnungen betreffen, ausgeschlossen (BGH, a.a.O., S. 2953). Die Beteiligte zu 1) kann deshalb nicht damit gehört werden, sie sei zu Unrecht mit einem zu hohen Anteil an den Abwasserkosten belastet worden.

Zu Recht hat das Landgericht weiter ausgeführt, daß die Eigentümerbeschlüsse eine Zahlungspflicht für denjenigen begründen, der zum Zeitpunkt der Beschlußfassung als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist (BGHZ 104, 197, 202 = NJW 1988, 1910, 1911). Dabei ist unschädlich, daß die Eigentümerversammlung hier bei der Beschlußfassung vom 27. 02. 1997 in Unkenntnis des bereits erfolgten Eigentumswechsels für die Mutter der Beteiligten zu 1) eine Zahlungspflicht begründen wollte. Denn die Abrechnung war für alle Beteiligten erkennbar für die Wohnung als solche bestimmt. Zudem kann nicht angenommen werden, daß in unzulässiger Weise eine Verpflichtung der bereits ausgeschiedenen Voreigentümerin geschaffen werden sollte (BGH NJW 1994, 2950, 2953). Bei einem Eigentümerwechsel während des laufenden Abrechnungsjahres ist deshalb nicht eine zeitanteilige Berechnung der den Rechtsvorgänger einerseits und den Rechtsnachfolger andererseits treffenden Belastung vorzunehmen, vielmehr haftet der Rechtsnachfolger ohne weiteres auf einen Nachzahlungsbetrag, der in der Jahresabrechnung für die Wohnung ausgewiesen wird, wenn das Eigentum zum Zeitpunkt der Beschlußfassung der Eigentümerversammlung auf ihn übergegangen ist.

Gleichwohl hat das Landgericht angenommen, der Beteiligte zu 3) habe die Inanspruchnahme der Beteiligten zu 1) beschränkt, indem er mit seinen Abrechnungen vom 06. 11. 1997 eine zeitanteilige Aufteilung der Beitragsbelastung zwischen der Beteiligten zu 1) und ihrer Mutter vorgenommen habe. Von diesem Ausgangspunkt aus hat die Kammer sodann die sachliche Richtigkeit der Abrechnung des Beteiligten zu 3) vom 06. 11. 1997 überprüft und in diesem Zusammenhang angenommen, die von der Mutter der Beteiligten zu 1) geleisteten Wohngeldvorauszahlungen seien anteilig als Drittleistungen (§ 267 BGB) auch auf die für die Wohnung entstandene Beitragsbelastung für den Zeitraum nach erfolgtem Eigentumswechsel zu verrechnen.

Diesen Ausführungen kann der Senat bereits im Ausgangspunkt nicht folgen. Dies gilt bereits für die verfahrensrechtliche Beurteilung, der Beteiligte zu 3) habe die Inanspruchnahme der Beteiligten zu 1) in der Weise beschränken wollen, daß er die Forderung der Gemeinschaft ausschließlich aus seiner Abrechnung vom 06. 11. 1997 habe herleiten wollen. Denn der Beteiligte zu 3) macht im vorliegenden Verfahren einen bestimmten Zahlungsanspruch geltend, der in § 16 Abs. 2 WEG seine Grundlage hat. Die von ihm vorgetragene Abrechnung vom 06. 11. 1997 stellt sich lediglich als eine tatsächliche Grundlage für die Beurteilung der sachlichen Berechtigung dieses Anspruches dar. Darin liegt indessen kein Ausschluß anderweitiger Begründungsmöglichkeiten für den geltend gemachten Anspruch, die sich aus dem einheitlichen Lebenssachverhalt ergeben. Dies ist insbesondere im Hinblick darauf anzunehmen, daß die Beteiligte zu 1) ihrerseits die sachliche Richtigkeit der Abrechnung vom 06. 11. 1997 in Zweifel zieht. Sofern die Beteiligte zu 1) mit ihren Einwendungen gegen diese Abrechnung durchdringt, soll die Geltendmachung eines weitergehenden, unmittelbar auf die Beschlüsse der Eigentümerversammlung gestützten Zahlungsanspruches nicht ausgeschlossen werden.

Als materiell-rechtlicher Gesichtspunkt kommt tragend hinzu: Der Verwalter ist einerseits nicht berechtigt, auf begründete Ansprüche der Gemeinschaft auf Beitragsleistungen einzelner Wohnungseigentümer zu verzichten (BayObLG NZM 1999, 78). Der Verwalter ist danach nicht befugt, einen Rechtsnachfolger aus der Haftung für den zu seinen Lasten in einer genehmigten Jahresabrechnung ausgewiesenen Nachzahlungsbetrag zu entlassen, indem er eine zeitanteilige Abrechnung mit dem Rechtsvorgänger vornimmt. Andererseits ist der Verwalter ebensowenig berechtigt, die durch den Beschluß der Eigentümergemeinschaft begründete Zahlungspflicht einzelner Wohnungseigentümer zu deren Nachteil zu verändern. Denn eine konkrete Zahlungspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers kann - wie oben bereits ausgeführt - ausschließlich durch einen Beschluß der Eigentümerversammlung begründet werden. Gerade das Bestreben, eine über den Eigentümerbeschluß vom 27. 02. 1997 hinausgehende Zahlungspflicht der Beteiligten zu 1) zu begründen, ist jedoch das eigentliche Motiv, das sich hinter den Abrechnungen des Beteiligten zu 3) vom 06. 11. 1997 verbirgt:

In der von der Eigentümerversammlung genehmigten Jahresabrechnung für das Jahr 1996 sind dem aus der Gesamtabrechnung abgeleiteten Kostenanteil von 4.106,84 DM "Einzahlungen" in Höhe von 3.330,00 DM gegenübergestellt; unter Berücksichtigung eines Anteils an sonstigen Einnahmen verbleibt ein Nachzahlungsbetrag von 707,30 DM zu Lasten der Wohnung Nr. 2. Die Genehmigung der Jahresabrechnung durch Eigentümerbeschluß schafft nach gefestigter Rechtsprechung des BGH (NJW 1994, 1866 und BGHZ 131, 228 = NJW 1996, 725) eine neue Verbindlichkeit gegen den Wohnungseigentümer regelmäßig nur in Höhe der sog. Abrechnungsspitze. Soweit sich die Beitragsbelastung und die geleisteten Vorauszahlungen decken, tritt eine Verrechnungswirkung ein, die der Eigentümergemeinschaft das Recht gewährt, die erbrachten Zahlungen endgültig behalten zu dürfen und insoweit eine Rückzahlung an den einzelnen Wohnungseigentümer ausschließt. Diese Verrechnung ist Folge der rechtsgestaltenden Wirkung des Eigentümerbeschlusses. Der Bestand der Verrechnungswirkung ist deshalb unabhängig davon, ob die in dem Eigentümerbeschluß berücksichtigten Wohngeldvorauszahlungen zu Recht dem jeweiligen Wohnungseigentümer zugerechnet worden sind. Der Beteiligte zu 3) versucht im Rahmen seiner Abrechnung vom 06. 11. 1997, in diese Verrechnungswirkung zum Nachteil der Beteiligten zu 1) einzugreifen, indem er die Vorauszahlungen nunmehr ausschließlich ihrer Mutter zurechnet mit dem Ziel, bei dieser ein Guthaben ausweisen und gegen den daraus folgenden Anspruch mit anderweitigen Ansprüchen der Gemeinschaft aufrechnen zu können. Eine solche Verfahrensweise ist dem Verwalter indessen versagt, weil er die Rechtswirkungen des Eigentümerbeschlusses nicht beseitigen kann.

Es bleibt deshalb dabei, daß die Zahlungspflicht der Beteiligten zu 1) ausschließlich auf der Grundlage der Eigentümerbeschlüsse vom 27. 02. 1997 und 26. 02. 1998 zu beurteilen und in diesem Umfang dem Zahlungsantrag der Beteiligten zu 2) entsprochen werden muß.

Für den Fall, daß die Beteiligten zu 2) nunmehr in Überlegungen eintreten sollten, den Eigentümerbeschluß vom 27. 02. 1997 dahin zu ändern, daß in die Einzelabrechnung der Beteiligten zu 1) für das Jahr 1996 keine Vorauszahlungen einzustellen sind, weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß er die Auffassung des Landgerichts teilt, daß die von der Mutter geleisteten Vorauszahlungen zur Erfüllung der mit dem Eigentumswechsel auf die Beteiligte zu 1) übergangene Verpflichtung zur Wohngeldvorauszahlung geführt haben. Es kann offen bleiben, ob - wie das Landgericht angenommen hat - der Eintritt der Erfüllungswirkung nur über die Vorschrift des § 267 Abs. 1 BGB begründbar ist. Denn die Besonderheit gegenüber Fällen von Drittleistungen im allgemeinen Schuldrecht liegt hier darin, daß die Beteiligte zu 1) mit dem Eigentumsübergang kraft Gesetzes in die Eigentümergemeinschaft und die durch den Wirtschaftsplan bereits begründete Vorauszahlungsverpflichtung eingetreten ist, andererseits der erfolgte Eigentumswechsel dem Verwalter unbekannt geblieben ist. Die auf dem Verwalterkonto eingehenden Zahlungen konnte und mußte er deshalb als solche ansehen, die die Mutter der Beteiligten zu 1) als Wohnungseigentümerin auf ihre fortbestehende Verpflichtung mit Erfüllungswirkung leistete. Daß der Verwalter diese Zahlungen in dieser Weise bewertet hat, folgt sowohl aus seiner Einzelabrechnung vom 21. 02. 1997 als auch seiner mündlichen Erklärung im Termin vor dem Landgericht. Die eingetretene Erfüllungswirkung könnte deshalb nur rückwirkend beseitigt werden, wenn feststünde, daß die Wohnungseigentümer der Mutter der Beteiligten zu 1) die von ihr geleisteten Vorauszahlungen zu erstatten haben. Dafür ergibt sich nach dem eigenen Vorbringen der Beteiligten zu 2) und 3) bislang kein hinreichender Anhaltspunkt. Abgesehen davon, daß ein solcher Erstattungsanspruch von der Mutter der Beteiligten zu 1) bis heute nicht geltend gemacht worden ist, reicht für die Annahme seines Bestehens auf bereicherungsrechtlicher Grundlage (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB) allein nicht aus, daß diese Zahlungen auch nach Eintritt des Eigentumswechsels geleistet worden sind. Denn es muß den Umständen nach in Betracht gezogen werden, daß die Mutter der Beteiligten zu 1) die Zahlungen in Kenntnis des erfolgten Eigentumswechsels und damit in Kenntnis ihrer Nichtschuld geleistet hat, so daß ein Bereicherungsanspruch gem. § 814 BGB ausgeschlossen wäre. Es liegt vielmehr nahe, daß sie diese Zahlungen im Hinblick auf ein schuldrechtrechtliches Innenverhältnis zu ihrer Tochter geleistet hat, dessen Inhalt nicht bekannt ist.

Der Senat hat die Gerichtskosten für alle Instanzen entsprechend dem anteiligen Unterliegen der Beteiligten zu 1) einerseits und der Beteiligten zu 2) andererseits verteilt, weil dies billigem Ermessen im Sinne des § 47 S. 1 WEG entspricht.

Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten hat es hingegen bei dem Grundsatz zu verbleiben, daß die Beteiligten im Verfahren nach dem WEG ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben (§ 47 S. 2 WEG). Davon abzuweichen, besteht kein hinreichender Anlaß, zumal in den Vorinstanzen divergierende Sachentscheidungen getroffen worden sind.

Die Wertfestsetzung für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde beruht auf § 48 Abs. 3 WEG, die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Beteiligte zu 1) auf §§ 14 FGG, 114, 115, 119 Abs. 1 S. 2 ZPO.



Ende der Entscheidung

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