Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 09.10.2007
Aktenzeichen: 15 W 333/07
Rechtsgebiete: ZPO, FGG, KostO


Vorschriften:

ZPO § 239
ZPO § 239 Abs. 2
ZPO § 252
ZPO § 567 Abs. 1
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
ZPO §§ 574 ff.
ZPO § 574 Abs. 1
ZPO § 576
FGG § 19
KostO § 30 Abs. 1
KostO § 131 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Das Landgericht ist mit einer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 10.08.2005 befasst, durch den der Beteiligte zu 5) als Testamentsvollstrecker für den Nachlass der verstorbenen Frau T ernannt worden ist. Beschwerdeführer ist der Ehemann der Verstorbenen y, der während des Beschwerdeverfahrens am 10.10.2006 nachverstorben ist; die Erbfolge nach ihm ist derzeit ebenfalls ungeklärt und Gegenstand eines bei dem Amtsgericht Coesfeld anhängigen Erbscheinverfahrens. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht festgestellt, dass das Verfahren bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger des verstorbenen Herrn y unterbrochen ist.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 22.08.2007, mit der er hilfsweise gem. § 239 Abs. 2 ZPO beantragt, den Beteiligten zu 2) als Rechtsnachfolger des verstorbenen Herrn y laden.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) ist unzulässig.

Bei der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts handelt es sich nicht um eine instanzabschließende, sondern eine während des in der Hauptsache noch anhängigen Beschwerdeverfahrens ergangene Zwischenentscheidung. Die Statthaftigkeit des hiergegen gerichteten Rechtsmittels beurteilt sich hier aus den nachstehenden Gründen ausnahmsweise nicht nach § 19 FGG, sondern nach den einschlägigen Vorschriften der ZPO.

Hätte das Landgericht eine gleichlautende Entscheidung innerhalb eines Berufungs- oder Beschwerdeverfahrens der ZPO getroffen, wäre seine Entscheidung nicht anfechtbar. Nach den §§ 252, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung durch das ZPO-RG) findet zwar gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung, durch die die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, die sofortige Beschwerde statt. Die Vorschrift gilt nach anerkannter Auffassung über ihren Wortlaut hinaus für alle sonstigen den Stillstand des Verfahrens herbeiführenden Entscheidungen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 252, Rdnr. 1), damit auch für eine Entscheidung, durch die gegen den Widerspruch einer Partei die eingetretene Unterbrechung des Verfahrens festgestellt wird (OLG München NJW-RR 1996, 228, 229; OLG Schleswig FGPrax 2006, 67). Gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts ist nach § 574 Abs. 1 ZPO nur die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder sie von dem Beschwerdegericht zugelassen worden ist (Nr. 2). Diese Vorschrift bezieht sich nicht lediglich auf instanzabschließende Entscheidungen des Beschwerdegerichts, sondern auch auf Nebenentscheidungen. Denn aus dem systematischen Zusammenhang der §§ 567 Abs. 1 und 574 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass der Gesetzgeber die eine zweite Tatsacheninstanz eröffnende sofortige Beschwerde ausschließlich gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen zulassen wollte, während Entscheidungen des Beschwerdegerichts gleich welcher Art nur mit der unter den einschränkenden Voraussetzungen der §§ 574 ff. ZPO zulässigen und gem. § 576 ZPO auf eine Überprüfung der Verletzung des Rechts beschränkten Rechtsbeschwerde sollen angefochten werden können (Zöller/Gummer, a.a.O., § 574, Rdnr. 3; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 574, Rdnr. 3).

Diese Beschränkung der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde findet nach gefestigter Rechtsprechung entsprechende Anwendung, soweit es sich um Entscheidungen handelt, für die das FGG ausdrücklich auf Vorschriften der ZPO verweist. In diesen Fällen richtet sich die Statthaftigkeit des Rechtsmittels nach der ZPO, während für das Rechtsmittelverfahren im Übrigen die Vorschriften des FGG gelten (so etwa BGH NJW-RR 2004, 726 = MDR 2004, 645, BayObLG NJW 2002, 3262 für Entscheidungen im Richterablehnungsverfahren; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2002, 1507 betr. die Ablehnung eines Sachverständigen; BGH FGPrax 2004, 142 = NJW-RR 2004, 1077, Senat FGPrax 2002, 227 = NJW-RR 2002, 1375 betr. die Versagung von Prozesskostenhilfe). Diese Beschränkung wird in der Rechtsprechung auch in denjenigen Fällen angewandt, in denen die Anfechtbarkeit der Entscheidung erst durch eine Heranziehung des Rechtsgedankens von Vorschriften der ZPO entwickelt worden ist. So wird insbesondere die Anfechtbarkeit einer im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit getroffenen Entscheidung über einen Stillstand des Verfahrens in Analogie zu § 252 ZPO bejaht (vgl. Senat FGPrax 2007, 36 = NJW-RR 2007, 333). In diesem Fall sind dann auch die Beschränkungen der Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts nach § 574 ZPO anwendbar (OLG Düsseldorf FGPrax 2003, 283; OLG Schleswig a.a.O.; Demharter NZM 2002, 233, 236; Budde in Bauer/v. Oefele, GBO, 2. Aufl., § 78, Rdnr. 3). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Für diese Beurteilung spricht, dass infolge der Einführung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) durch das ZPO-RG die Rechtsmittel der ZPO nunmehr strukturell mit denjenigen des FGG übereinstimmen. Deshalb erschiene es nicht überzeugend, im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine weitergehende Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen des Beschwerdegerichts zu eröffnen als sie im Verfahren nach der ZPO besteht.

Das Rechtsmittel ist deshalb hier nicht statthaft, weil die erforderliche Zulassung in der Entscheidung des Landgerichts fehlt. Im Hinblick auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels ist dem Senat auch eine Entscheidung über den Hilfsantrag des Beteiligten zu 3) versagt, zumal dieser im systematischen Gefüge des § 239 ZPO gerade eine bestehende Unterbrechung des Verfahrens voraussetzt, deren Beendigung durch den Antrag herbeigeführt werden soll. Über diesen Antrag wird deshalb das Landgericht zu entscheiden haben.

Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.

Ende der Entscheidung

Zurück