Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 23.06.1999
Aktenzeichen: 15 W 342/99
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 15 Abs. 2
§ 15 Abs. 2 WEG (Gebrauchsregelung hinsichtlich eines KFZStellplatzes.)

Leitsatz:

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung mit Mehrheit beschließen, dass ein der Gemeinschaft gehördender KFZ-Stellplatz, an dem kein Sondernutzungsrecht bestellt ist, am Abend vor und am Tag der Müllentleerung für das Aufstellen von Müllcontainern freizuhalten ist.


15 W 342/99 OLG Hamm 2 T 21/99 LG Münster 3 II 8/98 AG Dülmen

OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

In der Wohnungseigentumssache

betreffend die Wohnungseigentumsanlage A

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 09. Mai 2000 auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 09. September 1999 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 23. Juni 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Gammelin und die Richter am Oberlandesgericht Kayser und Engelhardt

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde werden den Beteiligten zu 1) auferlegt. Eine Erstattung außergerichtliche Auslagen findet nicht statt.

Der Geschäftswert wird auf 2.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu. l) bis 6) sind die Wohnungseigentümer der eingangs genannten Anlage, die von dem Beteiligten zu 7) verwaltet wird. Unter V Ziffer 1 der Teilungserklärung vom 12.06.1996 ist bestimmt, dass das gesamte Anwesen ausschließlich für Wohnzwecke bestimmt ist und jede Änderung dieses Bestimmungszwecks der "einstimmigen Vereinbarung" aller Wohnungseigentümer bedarf.

Zu der Anlage gehören 8 PKW-Stellplätze, an denen der teilende Eigentümer in der Teilungserklärung vom 12.06.1996 jeweils ein Sondernutzungsrecht zugunsten von einzelnen Wohnungseigentümern bestellt hat. Dabei wurden den jeweiligen Eigentümern der Wohnung Nr. 6 die beiden Stellplätze, die in dem Sondernutungsplan mit der Nr. 6 bezeichnet sind, zugewiesen. Aber bereits am 18.06.1996 wurde die Teilungserklärung dahin abgeändert, dass den Eigentümern der Wohnung Nr. 6 nur ein Stellplatz mit der Nr. 6 zustehen sollte, und zwar der von der Straße aus gesehen letzte Stellplatz auf der rechten Seite. Was mit dem anderen Stellplatz Nr. 6 geschehen sollte, ist in der Ergänzung vom 18.06.1996 nicht näher geregelt worden.

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren um die Nutzung dieser Fläche, die in der Vergangenheit ausschließlich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt worden war.

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 02.09.1998 beschlossen die Beteiligten zu 2) bis 6) gegen die Stimme der Beteiligten zu 1), diesen "allgemeinen Stellplatz" wöchentlich, jeweils am Tage der Müllentleerung und am Abend davor, für Mülltonnen freizuhalten.

Die Beteiligten zu 1) haben diesen Beschluss rechtzeitig beim Amtsgericht im Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz angefochten. Sie sind der Auffassung, die Beschlussfassung stelle keine ordnungsgemäße Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft dar und hätte auf Grund der dadurch herbeigeführten Veränderung des Wohnungsgemeinschaftseigentums nur einstimmig gefasst werden dürfen. Es sei ausreichend, wenn wöchentlich am Tage der Leerung der Mülltonnen diese am Straßenrand abgestellt würden, weiterhin bestünde die Möglichkeit, auf frei gewordenen anderen PKW-Stellplätzen in den frühen Morgenstunden die Mülltonnen abzustellen, die nach Entleerung von den Wohnungseigentümern wieder an deren Stellplätze verbracht werden könnten. Sie hätten ein Interesse daran, dass neben dem ihnen zur Sondernutzung zur Verfügung stehenden PKW-Abstellplatz Nr. 2 ein weiterer freier Abstellplatz zur Verfügung stünde. Die Beteiligten zu 3), 6) und 7) sind dem Anfechtungsantrag entgegengetreten. Sie haben geltend gemacht, das Müllabfuhrsystem werde von der Stadt Dülmen umgestellt auf Müllcontainer, die am Abholtag früh am Morgen am Straßenrand zur Entleerung stehen müssten.

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 07.05.1999 den Antrag der Antragsteller zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es handele sich bei dem Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 02.09.1998 nicht um eine Nutzungsänderung, die mehrheitlich getroffene Regelung stelle auch keine "Umwidmung" der Fläche dar. Die Absicht der Beteiligten zu 2) bis 6), für sichere und bequeme Aufstellungsmöglichkeit von Müllcontainern auf der vorgenannten Fläche zu sorgen, sei sachgerecht und nachvollziehbar. Das Interesse der Beteiligten zu 1), einen weiteren Stellplatz für ihr Zweitfahrzeug jederzeit zur Verfügung zu haben, müsse hinter dem Interesse der Beteiligten zu 2) bis 6) zurücktreten.

Gegen diese ihrem früheren Verfahrensbevollmächtigten am 19.05.1999 zugestellte Entscheidung haben die Beteiligten zu 1) mit einem per Fax übermittelten Schriftsatz vom 28.05.1999 sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht mit Beschluss vom 23.06.1999 zurückgewiesen hat.

Gegen die ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 28.08.1999 zugestellte Entscheidung des Landgerichts richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1), die sie am 09.09.1999 bei dem Oberlandesgericht eingelegt haben.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 45 WEG, 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) folgt aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung nicht rechtsfehlerhaft ist, § 27 Abs. 1 FGG.

Das mit einer zulässigen Erstbeschwerde befasste Landgericht hat ausgeführt: Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) handele es sich bei dem Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 02.09.1998 nicht um eine Einstimmigkeit erfordernde Nutzungsänderung des Gemeinschaftseigentums an der streitigen Parkplatzstellfläche. Der Beschluss beinhalte vielmehr eine Gebrauchsregelung des gemeinschaftlichen Eigentums. Nach dem insoweit eindeutigen Inhalt des angefochtenen Beschlusses solle wöchentlich, jeweils am Tag der Leerung der Mülltonnen und am Abend davor die vorgenannte Stellfläche zum Abstellen der Müllcontainer zur Verfügung stehen. Damit sei für den vorgenannten Zeitraum eine Gebrauchsregelung hinsichtlich der im Gemeinschaftseigentum stehenden Stellfläche getroffen worden, für die nur die Stimmenmehrheit der Wohnungseigentümer erforderlich sei, § 15 Abs. 2 WEG. Die Beschlussfassung der Beteiligten zu 2) bis 6), auf der vorgenannten Stellfläche Müllcontainer zum Zwecke der Entleerung aufzustellen, liege auch im Ermessensspielraum der Wohnungseigentümer. Anhaltspunkte für eine sachwidrige Beschlussfassung, die etwa nur darauf abziele, die Beteiligten zu 1) zu schikanieren oder zu schädigen, lägen nicht vor.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Die von der Eigentümergemeinschaft am 02.09.1998 getroffene Regelung entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.

Die hier streitige Fläche steht im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer, zu deren Mitgebrauch jeder Wohnungseigentümer nach Maßgabe der §§ 14, 15 WEG berechtigt ist, § 13 Abs. 2 WEG. Durch die Teilungserklärung vom 12.06.1996 ist insoweit eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter im Sinne der §§ 10, 15 Abs. 1 WEG getroffen worden, nach der diese Fläche als KFZ-Stellplatz zu nutzen ist (BayObLG NZM 1998, 978), die dem Eigentümer der Wohnung Nr. 6 zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen worden ist. Diese Zweckbestimmung ist nicht durch die Änderung der Teilungserklärung vom 19.06.1996 fortgefallen, in ihr ist lediglich bestimmt worden, dass an diesem Stellplatz nicht mehr ein Sondernutzungsrecht zugunsten der Eigentümer der Wohnung Nr. 6 bestehen solle. Daher darf der Stellplatz grundsätzlich nur zum Abstellen von Fahrzeugen genutzt werden.

Diese Zweckbestimmung wird aber durch den Eigentümerbeschluss vom 02.09.1998 in ihrem Kern nicht berührt. Vielmehr ist lediglich eine allgemeine Gebrauchsregelung getroffen worden, die die Benutzung des Platzes zum Abstellen eines PKW zeitlich einschränkt, ohne die Antragsteller oder einen sonstigen Wohnungseigentümer vollständig vom Mitgebrauch auszuschließen. Diese konnte mit der Mehrheit der Stimmen beschlossen werden (vgl. KG NJW-RR 1996, 586).

Die Regelung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie enthält einen der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechenden ordnungsgemäßen Gebrauch im Sinne des § 15 Abs. 2 WEG. Nach den örtlichen Gegebenheiten der Anlage, wie sie sich aus dem der Teilungserklärung beigefügten Lageplan ergibt, würde sich jeder ordnungsgemäß handelnde Alleineigentümer, der sich in der Situation der Gemeinschaft befindet, so wie diese verhalten, indem er nämlich am Abend vor der Müllabfuhr die Müllcontainer auf die ihm gehörende PKW-Stellfläche - an der keine Einzelrechte anderer bestehen - setzt, um so einfach und bequem seine Obliegenheit zu erfüllen, die Container an den Straßenrand zu setzen. Dies kann zumutbar nur am Vorabend durchgeführt werden, um so sicherzugehen, dass die Entleerung am anderen Tag auch tatsächlich erfolgt. Selbst wenn, wie die Beteiligten zu 1) geltend machen, die Müllcontainer zum Entleeren unmittelbar an den Straßenrand zu stellen sind, stünde dies der Annahme ordnungsgemäßer Verwaltung nicht entgegen, weil die Müllcontainer dann am Tag der Müllabfuhr nur noch ein kurzes Stück zur Straße geschoben zu werden brauchen.

Da das Rechtsmittel unbegründet ist, entspricht es der Billigkeit, den Beteiligten zu 1) die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde aufzuerlegen, § 47 Satz 1 WEG. Besondere Gründe, ihnen auch die außergerichtlichen Kosten der übrigen Beteiligten aufzubürden, bestehen demgegenüber nicht, § 47 Satz 2 WEG.

Die Wertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 WEG.

Ende der Entscheidung

Zurück