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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 07.03.2000
Aktenzeichen: 15 W 355/99
Rechtsgebiete: GmbHG, ZPO


Vorschriften:

GmbHG § 51 a
GmbHG § 51 b
ZPO § 1032 Abs. 1
Leitsatz:

(Schiedsfähigkeit des Auskunfts- und Einsichtsrechts des GmbH-Gesellschafters)

1. Das Auskunfts- und Einsichtsrecht des Gesellschafters einer GmbH kann einer schiedsgerichtlichen Entscheidung unterworfen werden, weil es einem Vergleich zugänglich ist.

2. Zu den in der Schiedsvereinbarung genannten Streitigkeiten, welche "den Gesellschaftsvertrag, das Gesellschaftsverhältnis oder die Gesellschaft" betreffen, gehört auch das Auskunfts- und Einsichtsrecht, das in dem vertraglich begründeten Gesellschaftsverhältnis wurzelt und dem das Gesetz nur eine zwingende rechtliche Gestalt verleiht.


OBERLANDESGERICHT HAMM

BESCHLUSS

15 W 355/99 OLG Hamm 12 O 47/99 LG Bielefeld

In dem Verfahren

betreffend die Erzwingung einer Auskunftserteilung gemäß § 51 b GmbHG,

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 7. März 2000 auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 07. September 1999 gegen den Beschluß der III. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld vom 02. September 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Gammelin und die Richter am Oberlandesgericht Kayser und Engelhardt

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) hat der Beteiligten zu 2) die im Verfahren der sofortigen Beschwerde entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen Beschwerde wird auf 10.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1) war Gesellschafter der Beteiligten zu 2). Ob er in der Zwischenzeit aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Satzung der Beteiligten zu 2) enthält in § 18 eine Schiedsklausel, die folgenden Wortlaut hat:

"Über alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft und Gesellschaftern, welche diesen Vertrag, das Gesellschaftsverhältnis oder die Gesellschaft betreffen, entscheidet, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht, unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges, ein Schiedsgericht. Das gilt auch für Streitigkeiten über die Gültigkeit dieses Vertrages oder einzelne seiner Bestimmungen.

Zuständigkeit, Zusammensetzung und Verfahren des Schiedsgerichts bestimmen sich im einzelnen nach dem zwischen den Gesellschaftern geschlossenen Schiedsvertrag, der unter dem gleichen Datum wie dieser Gesellschaftsvertrag unterzeichnet wird. Diese Schiedsklausel und der Schiedsvertrag gelten auch für alle künftigen Gesellschafter."

Die in der Schiedsklausel genannte Schiedsvereinbarung vom 08. Dezember 1992 hat, soweit von Interesse, folgenden Wortlaut:

"§ 1

Über die Meinungsverschiedenheiten, die zwischen Gesellschaftern untereinander oder zwischen Gesellschaftern und der Gesellschaft hinsichtlich der Wirksamkeit, Auslegung, Anwendung und Durchführung dieses Gesellschaftsvertrages und dieser Schiedsvereinbarung sowie der auf dem Gesellschaftsvertrag beruhenden Beschlüsse und Maßnahmen entstehen, entscheidet,, soweit gesetzlich zulässig, unter Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs ein Schiedsgericht.

§ 2

Das Schiedsgericht besteht aus zwei Beisitzern und einem Obmann...."

Die Beteiligte zu 2) ist Lizenznehmerin der JW§VoGmbH Hamburg. Nach dem Vortrag des Beteiligten zu 1) hat die Beteiligte zu 2) den Lizenzvertrag ohne die dazu erforderliche Zustimmung des Beteiligten zu 1) geändert und mit der JdolMGmbH Hamburg einen Unterlizenzvertrag abgeschlossen. Vor diesem Hintergrund sieht sich der Beteiligte zu 1) über die Verhältnisse der Beteiligten zu 2) nicht in der gesetzlich gebotenen Weise informiert. Mit Schriftsatz vom 28. Juni 1999 hat der Beteiligte zu 1) bei demLandgericht im Verfahren nach § 51 b GmbHG sinngemäß den Antrag gestellt:

1.

Die Antragsgegnerin wird verurteilt, dem Antragsteller und einem vom Antragsteller hinzugezogenen und zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder Steuerberater Einsicht in die Bücher und Schriften der Antragsgegnerin zu gestatten und dem Antragsteller und dem von ihm beauftragten zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder Steuerberater zu diesem Zwecke Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten der Antragsgegnerin zu ermöglichen.

2.

Die Antragsgegnerin wird verurteilt, dem Antragsteller und einem von ihm beauftragten zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder Steuerberater insbesondere Einsicht in den gesamten Schriftverkehr mit der J GmbH, Hamburg, insbesondere auch in alle mit der J GmbH, Hamburg, oder Dritten abgeschlossene Lizenz- und/oder Unterlizenzverträge zu gewähren.

Die Beteiligte zu 2) ist dem Antrag entgegengetreten. Sie vertritt die Auffassung, dem Beteiligten zu 1) stehe als ausgeschiedenem Gesellschafter ein Informationsrecht nach § 51 a GmbHG nicht zu. Im übrigen erhebt sie die Einrede des Schiedsvertrages.

Das Landgericht hat sich dem angeschlossen und den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) am 06. September 1999 zugestellten Beschluß hat der Beteiligte zu 1) mit beim Landgericht am 09. September 1999 eingegangenem Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 07. September 1999 sofortige Beschwerde eingelegt, mit derer sein Auskunfts- und Einsichtsrecht weiterverfolgt. Die Beteiligte zu 2) ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.

II.

Die sofortige Beschwerde ist infolge Zulassung durch das Landgericht nach § 51 b S. 1 GmbHG, § 132 Abs. 3 S. 2 AktG statthaft und im übrigen nach den § 132 Abs. 3 S. 1, § 99 AktG, §§ 21, 22 FGG form- und fristgerecht eingelegt, mithin zulässig.

In der Sache ist die sofortige Beschwerde unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 132 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 S. 2 AktG, § 550 ZPO). Der Antrag des Beteiligten zu 1) war in entsprechender Anwendung des § 1032 Abs. 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.

1.

Das Landgericht ist der Auffassung, daß das auf § 51 a GmbHG beruhende Auskunfts- und Einsichtsrecht des Gesellschafters einer schiedsgerichtlichen Entscheidung unterworfen werden könne, weil es einem Vergleich zugänglich sei. Dieser Rechtsstandpunkt entspricht der ganz überwiegend vertretenen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Koblenz WM 1990, 1992; BayObLGZ 1978, 294, 298 f. [zu § 166 Abs. 3 HGB]; Baumbach/Zöllner, GmbHG, 16. Aufl., § 51 b Rdn. 2; von Gerkan EWiR 3/86 S. 803 f.; Hachenberg/Ulmer/Hüffer, GmbHG, 8. Aufl., § 51 b Rdn.24; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 14. Aufl., § 51 b Rdn. 2; Karsten Schmidt ZIP 1987, 218, 219; derselbe in Scholz, GmbHG, 8. Aufl., § 51 b Rdn. 5; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 21. Aufl., vor § 1025 Rdn. 19; a.A.: OLG Köln GmbHR 1989, 207, 208; LG Möchengladbach JZ 1987, 99 mit ablehnender Anmerkung Bork; unklar: Rowedder/Koppensteiner, GmbHG, 3. Aufl., § 51 b Rdn. 4). Der Senat schließt sich der herrschenden Rechtsmeinung an.

a)

Seit der Leitentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17. Juni 1952 (BGHZ 6, 248, 253 f.) entspricht es einer gesicherten Rechtsmeinung, daß für die Zulässigkeit einer Schiedsvereinbarung nicht entscheidend ist, ob die durch sie geregelte Rechtsmaterie verfahrensrechtlich dem Gebiet der streitigen oder der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugewiesen ist. Dies folgt daraus, daß sich die Zuweisung letztlich nach Zweckmäßigkeitsgründen bestimmt und es auch in der freiwilligen Gerichtsbarkeit echte Streitverfahren gibt, in denen das Verfügungsrecht der Beteiligten über den Streitgegenstand nicht stärker eingeschränkt ist als im Bereich des streitigen Zivilprozesses (vgl BGH a.a.O.; Bork JZ 1987, 100 f.; Engelhardt JZ 1987, 227, 228; Keidel/Kayser, FG, 14. Aufl., § 12 Rdn. 198, und Keidel/Schmidt, a. a. O, § 1 Rdnr. 9).

b)

Der zwingende Charakter des Auskunfts- und Einsichtsrechts (§ 51 a Abs. 3 GmbHG) steht der Schiedsfähigkeit ebenfalls nicht entgegen. Die damit angesprochene objektive Schiedsfähigkeit fehlt nach der vom Senat gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im wesentlichen nur dann, wenn sich der Staat im Interesse besonders schutzwürdiger, der Verfügungsmacht privater Personen entzogener Rechtsgüter ein Rechtsprechungsmonopol in dem Sinne vorbehalten hat, daß allein der staatliche Richter in der Lage sein soll, durch seine Entscheidung den angestrebten Rechtszustand herbeizuführen (BGH NJW 1991, 2215, 2216; 1996, 1753, 1754). Nicht schiedsfähig sind damit etwa Ehescheidungs- und Kindschafts-, also der Parteidisposition entzogene Statusverfahren. Dagegen hat der Bundesgerichtshof unter diesem Gesichtspunkt nicht einmal gegen die Schiedsfähigkeit von Beschlußmängelstreitigkeiten bei einer GmbH durchgreifende Bedenken gelten lassen (BGH NJW 1996, 1753, 1754). Unter Anwendung des vom Bundesgerichtshof entwickelten Maßstabes ist der Informationsanspruch des Gesellschafters einer GmbH ohne Zweifel vergleichsfähig (OLG Koblenz a.a.O.; Hachenburg/Ulmer/Hüffer a.a.O.; Scholz/Karsten Schmidt a.a.O.; Münchener Kommentar zur ZPO/Maier, § 1025 Rdn. 5). Dabei kann der Senat die dogmatische Frage offenlassen, ob zwischen einem nicht vergleichsfähigen Informationsrecht als mitgliedschaftlicher Befugnis und dem einzelnen Informationsverlangen unterschieden werden müsse (so Hachenburg/Ulmer/Hüffer a.a.O., Rdn. 24) oder ob § 51 a Abs. 3 GmbHG nur das materielle Informationsrecht des GmbH-Gesellschafters satzungsfest mache, das Erzwingungsverfahren indes nicht betreffe (so Bork JZ 1987, 101; Karsten Schmidt ZIP 1987, 219; von Gerkan EWiR 3/86 S. 804). Entscheidend ist nach Auffassung des Senats, daß die Dispositionsbefugnis über das Auskunfts- und Einsichtsrecht nicht schlechthin ausgeschlossen ist, sondern ein Vereinbarungsspielraum verbleibt, der sich etwa auf die Art und Weise der Informationserteilung und die nähere Ausgestaltung des Auskunfts- und Einsichtsverweigerungsrechts der Gesellschaft (§ 51 a Abs. 2 GmbHG) bezieht (vgl. OLG Koblenz a.a.O. S. 1993). Die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens wären als Parteien eines streitigen Zivilprozesses jedenfalls berechtigt gewesen, sich über diese Punkte in der einen oder anderen Richtung zu vergleichen.

Der sofortigen Beschwerde kann auch nicht dahin gefolgt werden, daß sich die fehlende Schiedsfähigkeit aus dem in § 51 b GmbHG in Bezug genommenen § 132, AktG ergebe, weil durch die Verweisung das aktienrechtliche Instrument für das GmbH-Recht zur Verfügung gestellt werde und im Aktienrecht nicht zweifelhaft sei, daß das Auskunftsrecht nicht vor einem Schiedsgericht geltend gemacht werden könne und nach der ausdrücklichen Formulierung des § 132 Abs. 1 AktG über das Informationsrecht ausschließlich das Landgericht, also kein Schiedsgericht, zu entscheiden habe.

Aus der (hier nicht näher zu untersuchenden) Unzulässigkeit von Schiedsklauseln im Aktienrecht kann für den vorliegenden Fall schon deshalb nichts abgeleitet werden, weil sich die mangelnde Schiedsfähigkeit nicht aus der Natur des Informationsanspruchs des Aktionärs ergibt, sondern in der formellen Satzungsstrenge des § 23 Abs. 5 AktG begründet ist, die dem Recht der GmbH fremd ist (vgl. Karsten Schmidt ZIP 1987, 219; derselbe in Scholz a.a.O., § 51 b Rdn. 5). Durch die Verweisung u.a. auf § 132 Abs. 1 S. 1 AktG wird allerdings die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts bestimmt, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Diese ausschließliche Gerichtsstandszuweisung betrifft indes nur die staatliche Gerichtsbarkeit und hindert - ebensowenig wie im sachlichen Geltungsbereich der Zivilprozeßordnung - die Zulässigkeit einer Schiedsgerichtsvereinbarung nicht. Auch das hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGHZ 6, 248, 257; ebenso: von Gerkan a.a.O., S. 804; Karsten Schmidt ZIP 1987, 219). Dem ist nichts hinzuzufügen.

Das Landgericht ist mithin zu Recht von der objektiven Schiedsfähigkeit der vorliegenden Streitigkeit ausgegangen.

2.

Der Senat teilt schließlich nicht die Bedenken der sofortigen Beschwerde, daß das vorliegende Auskunftsersuchen eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft von der Schiedsklausel des Gesellschaftsvertrages nicht erfaßt werde.

a)

Nach dem maßgebenden § 18 der Satzung entscheidet das Schiedsgericht nicht nur zwischen den Gesellschaftern, sondern auch zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern. Es ist sonach eindeutig klargestellt, daß sich die Schiedsklausel auch auf Streitigkeiten mit der GmbH erstreckt (zu der Kautelarpraxis vergleiche Bork a.a.O. S. 100).

Die sofortige Beschwerde macht ferner geltend, die Schiedsvereinbarung beschränke sich auf Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Wirksamkeit, Auslegung und Anwendung und Durchführung des Gesellschaftsvertrages und gelte mithin nur für Ansprüche aus dem Gesellschaftsvertrag. Das geltend gemachte Informationsrecht ergebe sich indes allein aus § 51 a GmbHG, mithin aus dem Gesetz. Auch hiermit kann der Beteiligte zu 1) nicht durchdringen. Nach allgemeiner Ansicht sind Schiedsklauseln weit auszulegen. Wenn die Beteiligten in der Satzung - wie hier - für alle Streitigkeiten, welche den Gesellschaftsvertrag, das Gesellschaftsverhältnis oder die Gesellschaft betreffen, die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbaren und in der anliegenden Schiedsvereinbarung ersichtlich bemüht sind, alle in Betracht kommenden Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gesellschaftern untereinander sowie der Gesellschaft und den Gesellschaftern unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges dem Schiedsgericht zuzuweisen, ist dies dahin zu verstehen, daß das Schiedsgericht alle Streitigkeiten entscheiden soll, die mit dem durch. Vertrag begründeten Gesellschaftsverhältnis in Zusammenhang stehen, also auf diese Weise ihre Wurzel in dem Vertrag finden. Hierzu gehört das Auskunfts- und Einsichtsrecht des Gesellschafters gemäß § 51 a GmbHG, welches in dem vertraglich begründeten Gesellschaftsverhältnis wurzelt und dem das Gesetz nur eine zwingende rechtliche Gestalt verleiht (von Gerkan a.a.O., S. 804; Bork a.a.O., S. 100).

3.

Die Entscheidung des Senats begründet keine Vorlagepflicht gemäß § 28 Abs. 2 FGG an den Bundesgerichtshof. Das OLG Köln, welches in seinem Beschluß vom 26. Oktober 1988 (GmbHR 1989, 207) die abweichende Auffassung vertreten hat, daß der Streit über die Auskunftserteilung gemäß § 51 a Abs. 1 GmbHG nicht im Voraus durch Schiedsabrede der Entscheidung des Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit entzogen werden könne, war als Erstbeschwerdegericht zur Entscheidung über eine einfache Beschwerde nach § 19 FGG berufen. Bei seiner Entscheidung handelt es sich sonach weder um eine auf weitere Beschwerde ergangene Entscheidung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die durch das nach § 28 FGG zuständige Gericht erlassen wurde, noch um eine erste Rechtsbeschwerde im Sinne des § 51 b S. 1 GmbHG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 S. 1, § 99 Abs. 3 S. 6 AktG. Abgesehen davon betrifft die Entscheidung des OLG Köln die vom vorliegenden Fall abweichende tatsächliche Fallgestaltung, daß die Schiedsvereinbarung vor der Einfügung der §§ 51 a, 51 b in das GmbH-Gesetz durch Gesetz vom 04. Juli 1980 (BGBl. 1 836) getroffen worden ist. Auf diese Fallgestaltung hatte das OLG Köln den als entscheidungserheblich angesehenen Verstoß gegen die zwingende Regelung des § 51 a Abs. 3 GmbHG beschränkt. Wie zu entscheiden ist, wenn die Parteien - wie hier - die gesetzliche Regelung der §§ 51 a, 51 b GmbH in ihre zum Abschluß des Schiedsvertrages mündenden Erwägungen einbeziehen konnten, hat das OLG Köln ausdrücklich offengelassen.

Die sofortige Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

Nach der zwingenden Vorschrift des § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG hat der Beteiligte zu 1) die durch sein unbegründetes Rechtsmittel bei der Beteiligten zu 2) entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Verfahren des zweiten Rechtszuges beruht auf § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 2 KostO i.V.m. § 132 Abs. 5 S. 6 AktG.

Ende der Entscheidung

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