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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 06.03.2008
Aktenzeichen: 15 W 367/07
Rechtsgebiete: AuslG, AsylVfG, PStG, PassG, AufenthG, StAG, BGB, FGG, KostO, ZPO
Vorschriften:
AuslG § 51 Abs. 1 | |
AsylVfG § 70 a.F. | |
PStG § 5 Abs. 3 Satz 3 | |
PStG § 15b Abs. 1 Satz 2 | |
PStG § 20 | |
PStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 | |
PStG § 47 | |
PStG § 47 Abs. 1 | |
PStG § 47 Abs. 2 S. 1 | |
PStG § 48 Abs. 1 | |
PStG § 49 Abs. 1 Satz 2 | |
PStG § 60 Abs. 1 | |
PStG § 60 Abs. 1 Satz 1 | |
PassG § 18 Abs. 1 | |
AufenthG § 48 Abs. 2 | |
StAG § 4 Abs. 1 Satz 1 | |
BGB § 1617a Abs. 1 | |
BGB § 1617a Abs. 2 Satz 1 | |
BGB § 1617a Abs. 2 Satz 2 | |
BGB § 1626a Abs. 2 | |
FGG § 13a | |
FGG § 13a Abs. 1 Satz 1 | |
FGG § 14 | |
FGG § 27 | |
FGG § 29 | |
KostO § 30 Abs. 2 | |
KostO § 30 Abs. 3 | |
KostO § 131 Abs. 2 | |
ZPO § 114 |
Tenor:
Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird der angefochtene Beschluss teilweise aufgehoben.
Auf die erste Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 16.04.2007 zu Ziffer III seines Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Standesbeamte des Standesamtes Hagen I wird angewiesen, dem Geburtenbucheintrag Nr. ###/2006 folgenden Randvermerk beizuschreiben:
"Auf Anordnung des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 06.03.2008 - 15 W 367/07 -) wird berichtigend vermerkt:
1. Der Zusatz "(Eigenbezeichnung)" in Zeile 2 entfällt.
2. An die Stelle der Eintragungen über die Namensführung des Kindes und die ausländische Staatsangehörigkeit der Mutter in den Zeilen 9- 12 tritt folgende Eintragung:
Das Kind hat den Vornamen E erhalten und führt den Familiennamen N."
Der Beteiligten zu 1) wird für das Verfahren der weiteren Beschwerde im Umfang der abändernden Entscheidung des Senats unter Beiordnung von Rechtsanwältin N aus L ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf insgesamt 3.000 € festgesetzt. Er beträgt im Umfang der abändernden Entscheidung des Senats 2.500 €, im Umfang der Zurückweisung des Rechtsmittels 500 €.
Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 1) ist eigenen Angaben zufolge am 30.09.1976 in L/ Provinz K in der Demokratischen Volksrepublik L geboren. Sie besitzt keinen Nationalpass. Ihren Angaben nach waren ihre verheirateten Eltern zwischen 1949 -51 von dem damaligen unter UN - Verwaltung stehenden Gebiet R in die Provinz L - damals B - gekommen.
Nach eigenen Angaben reiste die Beteiligte zu 1) am 11.03.2002 erstmals ins Bundesgebiet ein. Ihren Asylantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 24.06.2002 ab, stellte jedoch gleichzeitig gemäß § 51 Abs. 1 AuslG fest, dass eine Abschiebung der Beteiligten zu 1) nach B nicht erfolgen könne. Die Beteiligte zu 1) erhielt daraufhin eine Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage des § 70 AsylVfG a.F..
Am 28.10.2005 gebar sie einen Sohn. Der Beteiligte zu 2) erkannte am 25.11.2005 vor dem Jugendamt des Hochsauerlandkreises in N2 die Vaterschaft des von der Beteiligten zu 1) geborenen Kindes an (UR - Register Nr. ###/2005). In den am 01.06.2006 abgeschlossenen Geburtenbucheintrag für das Kind (Standesamt I der Stadt Hagen Nr. XXX/2006) hat der Standesbeamte als Vor- und Familiennamen der Mutter die Angaben der Beteiligten zu 1) übernommen, jedoch mit dem einschränkenden Zusatz "(Eigenbezeichnung)" versehen; die Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu 1) wird nicht verlautbart. In den Zeilen 9 - 12 heißt es: "Die Mutter hat dem Kind die Vornamen "E" erteilt. Die ausländische Staatsangehörigkeit der Mutter sowie die Vor - und Familiennamen der Mutter und des Kindes konnten nicht festgestellt werden." Den Kindesvater nahm der Standesbeamte nicht in den Geburtseintrag auf, weil die Identität der Beteiligten zu 1) und damit zugleich ungeklärt sei, ob sie verheiratet und damit Vater des Kindes ihr Ehemann sei.
Mit Datum vom 22.06.2006 stellte der Oberbürgermeister der Stadt I für die Beteiligte zu 1) einen für alle Staaten mit Ausnahme von B gültigen Reiseausweis für Flüchtlinge im Sinne des Abkommens für Flüchtlinge aus. In diesem Dokument werden ihre Personalien mit M, geboren am 30.09.1976 im L (B), b Staatsbürgerin angegeben. Die wiedergegebenen Personalien beruhen auf den Angaben der Beteiligten zu 1).
In dem vorliegenden Verfahren hat die Beteiligte zu 1) wörtlich beantragt, den Standesbeamten des Standesamtes I I anzuweisen, für das Kind E eine Geburtsurkunde auszustellen, in der der Name der Beteiligten korrekt aufgeführt wird, sowie die vor dem Jugendamt des Hochsauerlandkreises am 25.11.2005 beurkundete Anerkennung der Vaterschaft durch den Beteiligten zu 2) als wirksam anzusehen und diesen als Vater sowie als Familiennamen des Kindes den Namen S einzutragen.
Diesen Antrag hat das Amtsgericht I dahin ausgelegt, dass die einschränkenden Zusätze hinsichtlich der Namen des Kindes und der Beteiligten zu 1) nach § 47 Abs. 1 PStG berichtigt werden und der Beteiligte zu 2) als Kindesvater eingetragen werden soll. Mit Beschluss vom 16.04.2007 hat es diesen Antrag zurückgewiesen, soweit die Beteiligte zu 1) die Löschung der Zusätze und die Eintragung des Familiennamens "S" für das Kind beantragt hatte. Gleichzeitig hat es ausgesprochen, dass durch einen berichtigenden Randvermerk als Vater des Kindes der Beteiligte zu 2) einzutragen sei.
Die gegen die teilweise Zurückweisung ihres Antrages gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat das Landgericht mit Beschluss vom 22.06.2007 zurückgewiesen, weil der ausgestellte "Flüchtlingspass" personenstandsrechtlich keinen ausreichenden Identitätsnachweis erbringe.
Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 30.07.2007 beim Landgericht in I weitere Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde begehrt.
II.
Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 49 Abs. 1 Satz 2, 48 Abs. 1 PStG, 27, 29 FGG statthaft sowie formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) ergibt sich bereits daraus, dass ihre Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
In der Sache ist die weitere Beschwerde teilweise begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts in dem nachstehend ausgeführten Umfang auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 48 Abs. 1 PStG, 27 Abs. 1 Satz 1 FGG). Dies führt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu einer abschließenden Berichtigungsanordnung des Senats. Darüber hinausgehend hält die Entscheidung des Landgerichts der rechtlichen Nachprüfung stand.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) ausgegangen.
Das Landgericht hat zu Recht seine internationale Zuständigkeit zur Entscheidung des vorliegenden Falles angenommen. Sie ist schon deshalb gegeben, weil eine Eintragung im deutschen Geburtenbuch beantragt ist (BayObLG StAZ 2000, 45); die internationale Zuständigkeit folgt aus der örtlichen Zuständigkeit (vgl. § 50 Abs. 1 PStG). Aus der internationalen Zuständigkeit ergibt sich die Anwendung des deutschen Verfahrensrechts (lex fori, vgl. BGH NJW - RR 1993, 130) Nach deutschem Personenstandsrecht ist somit die Frage zu beurteilen, ob die vom Beteiligten zu 1 beantragte Eintragung im deutschen Geburtenbuch vorzunehmen ist (BayObLG StAZ 2000, 45).
Gegenstand des Verfahrens ist der auf die Berichtigung des Geburtenbuchs gerichtete Antrag der Beteiligten zu 1), die als Kindesmutter Beteiligte im Sinne des § 47 Abs. 2 S. 1 PStG und damit antragsberechtigt ist. Der Verfahrensgegenstand im Berichtigungsverfahren nach § 47 PStG wird durch den gestellten Antrag beschränkt; der gestellte Antrag bindet das Gericht (Johansson/Sachse, Anweisungs - und Berichtigungsverfahren, Rdnr. 676). Der gestellte Antrag der Beteiligten zu 1) enthält eine Reihe von Unklarheiten, die im Wege der Auslegung behoben werden müssen. Die Möglichkeit dieser Auslegung, die als Verfahrenshandlung der uneingeschränkten Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FG, 15. Aufl., § 27 Rdnr. 15), wird nicht dadurch berührt, dass das Amtsgericht im Hinblick auf die nachstehend behandelten Unklarheiten tunlichst die anwaltlich vertretene Beteiligte zu 1) zu einer Konkretisierung ihrer Antragstellung hätte veranlassen sollen, durch die der auf Anweisung des Gerichts einzutragende berichtigende Randvermerk möglichst wörtlich ausformuliert wird. Bereits im Ausgangspunkt ist erkennbar, dass es der Beteiligten zu 1) entgegen der Antragsformulierung nicht um die Ausstellung einer Geburtsurkunde (§ 62 PStG), sondern um die Berichtigung der Registereintragung selbst geht: Erst die Angaben aus dem berichtigten Geburtenbucheintrag können nachfolgend in eine Geburtsurkunde übernommen werden. Die Auslegung der inhaltlichen Zielrichtung des Berichtigungsantrags ergibt im Einzelnen Folgendes:
1)
Die Beteiligte zu 1) will erkennbar zunächst die für ihre eigene Person angegeben Vor- und Familiennamen sowie die Vornamen ihres Kindes als "korrekt" in dem Geburtseintrag verlautbart sehen. Der Berichtigungsantrag ist damit auf den Wegfall der die Beweiskraft des Geburtseintrags einschränkenden Zusätze gerichtet, die sich in Zeile 2 ("Eigenbezeichnung") sowie in den Zeilen 9 - 12 ("Die ausländische Staatsangehörigkeit der Mutter sowie die Vor - und Familiennamen der Mutter und des Kindes konnten nicht festgestellt werden.") finden. Einer Berichtigung sind nicht nur die Einträge, die an der erhöhten Beweiskraft des § 60 Abs. 1 PStG teilhaben, sondern auch alle übrigen Ergänzungen und Zusätze zugänglich (Johansson/ Sachse, a.a.O., Rdnr. 496).
In der Sache hat das Landgericht die Löschung des Zusatzes in Zeile 2 sowie den Wegfall der die Namensführung des Kindes und der ausländischen Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu 1) betreffenden Ausführungen in den Zeilen 9 - 12 mit der Begründung abgelehnt, dass die Identität der Mutter noch nicht geklärt sei, da der vorgelegte Flüchtlingsausweis lediglich auf ihren eigenen Angaben beruhe.
Insoweit ist der rechtliche Ausgangspunkt der Vorinstanzen, dass eine Berichtigung nur erfolgen kann, wenn die Unrichtigkeit des Personenstandsregisters zweifelsfrei feststeht, rechtsfehlerfrei. Ebenso ist es nicht zu beanstanden, dass nach § 20 PStG der Standesbeamte die Angaben der Anmeldenden nachprüfen kann, wenn an ihren Angaben Zweifel bestehen. Ebenfalls zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass zur Vermeidung der Beweiswirkung des § 60 Abs. 1 Satz 1 PStG einschränkende Zusätze in die Geburtsurkunde aufzunehmen sind, wenn trotz der notwendigen Ermittlungen ernsthafte Zweifel an der Identität verbleiben (Senat in FGPrax 2004, 233; BayObLG FGPrax 2005,19).
Allerdings hat das Landgericht bei seiner Annahme, es beständen weiterhin Zweifel an der Identität der Beteiligten zu 1), die Reichweite der Legitimationswirkung des am 22.06.2006 ausgestellten Flüchtlingsausweises nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - BGBl II 1953, 560; BGBl II 1954, 619) nicht ausreichend beachtet. Dem nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK ausgestellten Reiseausweis kommt eine Identifikationsfunktion zu. Er hat die Aufgabe, die Identität des Ausweisinhabers anstelle eines Nationalpasses zu bescheinigen, und ersetzt in weitem Umfang einen nationalen Reisepass (BVerwGE 120, 206 ff = NVwZ 2004, 1250 f, Art 25 Abs. 3 GFK). Ein deutscher Reisepass ermöglicht nach § 18 Abs. 1 PassG als öffentliche Urkunde den widerlegbaren Nachweis, dass sein Inhaber die in ihm genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die im Pass enthaltenen Angaben mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Inhabers übereinstimmen (BVerwG a.a.O.; Jansen VerwArch 1999, 267, 272). Die einem deutschen Reisepass entsprechende Legitimationsfunktion des Flüchtlingsausweises kann die ausstellende Behörde durch den Vermerk einschränken, dass die Personalien auf eigenen Angaben beruhen. Ein solcher Vermerk ist hier unterblieben.
Das Landgericht hat vorliegend eine entsprechende Legitimationswirkung des Flüchtlingsausweises verneint, weil die dort genannten Personalien nur auf den Angaben der Beteiligten zu 1) beruhten. Dieser Auffassung vermag sich der Senat unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerwG nicht anzuschließen. In diesem Zusammenhang ergibt sich kein Widerspruch daraus, dass aus den vom Landgericht genannten Gründen Ausweisersatzpapieren keine Legitimationswirkung für Personenstandseintragungen beigemessen wird (BayObLG FGPrax 2005, 19; Senat StAZ 2007, 18). Denn diese Rechtsprechung beruht auf der beschränkten ausländerrechtlichen Funktion dieser Ausweise: Nach § 48 Abs. 2 AufenthG ausgestellte Ausweisersatzpapiere haben lediglich die Bedeutung, dass ein Ausländer mit ihrem Besitz seiner speziellen ausländerrechtlichen Passpflicht genügen kann (§ 3 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Demgegenüber kommen einem nach Art. 28 GFK ausgestellten Flüchtlingsausweis diejenigen weitergehenden Wirkungen zu, wie sie in der erwähnten Rechtsprechung des BVerwG beschrieben werden. Dieser Legitimationswirkung steht auch nicht entgegen, dass die in dem Flüchtlingsausweis enthaltenen Angaben zu den Personalien der Beteiligten zu 1) lediglich auf ihren eigenen Angaben beruhen. Das Personenstandsrecht enthält selbst Regelungen, die im Einzelfall die Möglichkeit eröffnen, dass Registereintragungen auf der Grundlage urkundlich nicht belegter Angaben der Beteiligten vorgenommen werden können mit der Folge, dass die besondere Beweiskraft des § 60 Abs. 1 PStG sich auch auf eine in dieser Weise erfolgte Eintragung erstreckt. Beispielhaft ist in diesem Zusammenhang hinzuweisen auf die Regelung in den §§ 15b Abs. 1 Satz 2, 5 Abs. 3 Satz 3 PStG, die die Anlegung eines Familienbuchs mit der Beweiskraft des § 60 Abs. 1 PStG gerade auch dem Personenkreis der Flüchtlinge ermöglichen sollte, die zur Beibringung anderweitiger Personenstandsurkunden nicht in der Lage waren. Deshalb sieht der Senat keine durchgreifenden Bedenken, die in der Rechtsprechung des BVerwG beschriebene besondere Legitimationswirkung eines Flüchtlingsausweises als Grundlage auch für personenstandsrechtliche Eintragungen selbst dann anzuerkennen, wenn die Ausstellung dieses Ausweises allein auf den Angaben der Beteiligten beruht.
Die Legitimationswirkung des Flüchtlingsausweises kann zwar durch den Nachweis der Unrichtigkeit seiner Personalangaben widerlegt werden. Mit dem Landgericht hält der Senat durchaus Zweifel an der Richtigkeit der Personalangaben des Flüchtlingsausweises für berechtigt, wenn dieser allein auf den Angaben der Beteiligten zu 1) beruht, die offenbar nicht einmal hinsichtlich der nicht gegebenen Zuordnung ihres Geburtsortes L zum Staatsgebiet von B überprüft worden sind. Diese Zweifel können indessen nicht ausreichen, um die Richtigkeit der Personalangaben in dem Flüchtlingsausweis bereits als widerlegt ansehen zu können.
2)
a.
Die Auslegung des Antrags der Beteiligten zu 1) ergibt ferner, dass sie im Wege der Berichtigung die Wiedergabe des Familiennamens des Kindes in dem Geburtseintrag anstrebt, wobei sie den Standpunkt vertritt, das Kind führe den Familiennamen seines Vaters "S". Den dahingehenden Berichtigungsantrag hat das Landgericht zu Recht für unbegründet erachtet.
Das Namensrecht des Kindes bestimmt sich gemäß Art 10 Abs. 1 EGBGB nach dem Recht des Staates, dem es angehört, also in diesem Fall nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Denn nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil Deutscher ist. Ist bei der Geburt nur der Vater, wie hier, deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung, die vorliegend am 25.11.2005 vor dem Jugendamt des Hochsauerlandkreises erklärt wurde.
Nach deutschem Recht erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem die elterliche Sorge obliegt, § 1617a Abs. 1 BGB. Die elterliche Sorge wiederum steht alleine der Beteiligten zu 1) als Kindesmutter zu. Wem die elterliche Sorge obliegt, bestimmt sich in diesem Fall nach deutschem Recht, da das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, Art 21 EGBGB. Nach § 1626a Abs. 2 BGB hat die Mutter die elterliche Sorge, wenn die Eltern bei der Geburt nicht verheiratet waren und keine Sorgeerklärung abgegeben haben, was beides hier nicht der Fall ist.
Den Familiennamen des Beteiligten zu 2) kann das Kind nur dann führen, wenn die Beteiligte zu 1) durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Kind den Familiennamen des Vaters erteilt und der Beteiligte zu 2) zustimmt, § 1617a Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB. Solche Erklärungen sind nach dem eigenen Vorbringen der Beteiligten zu 1) nicht abgegeben worden. Das Kind führt also seit seiner Geburt bis auf weiteres den Familiennamen "N".
Aufgrund des ihr allein zustehenden elterlichen Sorgerechts hat die Beteiligte zu 1) die Vornamen des Kindes wirksam mit "E" bestimmt.
b.
Die beschriebene Antragsbindung des Berichtigungsverfahrens würde auf dieser Grundlage dazu führen, dass die anzuordnende Berichtigung des Geburtseintrags sich nur auf den Vor- und Familiennamen der Beteiligten zu 1) und die Vornamen des Kindes erstrecken könnte. Der Senat entnimmt demgegenüber dem Zusammenhang des Vorbringens der Beteiligten zu 1), dass ein solches Verfahrensergebnis, bei dem der Geburtseintrag auch in seiner berichtigten Fassung den Familiennamen des Kindes nicht ausweist, ihren Vorstellungen nicht entspräche. Vielmehr strebt sie ausdrücklich an, dass der "korrekte" Name des Kindes in dem Geburtseintrag verlautbart wird. Es muss deshalb angenommen werden, dass die Beteiligte zu 1) jedenfalls auch die Eintragung ihres Familiennamens "N" als Familienname des Kindes für den Fall anstrebt, dass ihr in erster Linie verfolgtes Ziel (Eintragung des Namens "S" als Familienname des Kindes) ohne Erfolg bleibt. Aus diesem Zusammenhang folgert der Senat, dass die Beteiligte zu 1) der Sache nach einen entsprechenden Hilfsantrag hat stellen wollen, gegen dessen Zulässigkeit im antragsgebundenen Berichtigungsverfahren keine Bedenken bestehen. Diesem Hilfsantrag hat der Senat aus den oben bereits dargestellten Gründen stattgegeben und die Berichtigungsanordnung auch hinsichtlich des Familiennamens des Kindes entsprechend gefasst.
3)
Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PStG ist im Geburtseintrag die Staatsangehörigkeit der Eltern einzutragen, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist. Einen entsprechenden Berichtigungsantrag hat die Beteiligte zu 1) indessen nicht gestellt. Der formulierte Antrag und seine Begründung beschränken sich auf die Namensführung der Beteiligten, befassen sich jedoch nicht mit einer etwa einzutragenden ausländischen Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu 1).
Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG ist nicht veranlasst, da die Beteiligten keine gegensätzlichen Anträge gestellt haben und der Beteiligte zu 3) ohnehin nicht Beteiligter im Sinne des § 13a FGG ist (BGH NJW - RR 1994, 578; Senat in StAZ 2006, 355).
Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 und 3 KostO.
Der Senat hat den Antrag der Beteiligten zu 1) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in dem Umfang zurückgewiesen, in dem die weitere Beschwerde ohne Erfolgsaussicht war, §§ 14 FGG, 114 ZPO. Insoweit hat die Beteiligte zu 1) nicht einmal die weitere Beschwerde begründet. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind im Hinblick auf die Ablehnung der Eintragung des Familiennamens "S" erkennbar rechtsfehlerfrei.
Ende der Entscheidung
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