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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 08.04.2008
Aktenzeichen: 15 W 383/07
Rechtsgebiete: BGB, PStG, FGG, DA


Vorschriften:

BGB § 1309 Abs. 2
BGB § 1594 Abs. 2
BGB § 1595
PStG § 5 Abs. 3
PStG § 47
PStG § 47 Abs. 2 Satz 1
PStG § 48 Abs. 1
PStG § 49 Abs. 1 Satz 1
PStG § 60 Abs. 1 S. 1
PStG § 60 Abs. 2 S. 1
FGG § 12
FGG § 27
FGG § 29 Abs. 1
FGG § 29 Abs. 2
DA § 159 Abs. 1 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000,-- € festgesetzt.

Den Beteiligten zu 1) und 2) wird ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q in I bewilligt.

Gründe:

I.

Am 10.10.2002 wurde in M das betroffene Mädchen geboren. Mutter des Kindes ist die Beteiligte zu 1). Diese lebte zu dieser Zeit unter den im Asylverfahren angegebenen Aliaspersonalien K, geboren am 01.01.1973 in J/ Niger, ledig, nigrische Staatsangehörige auf der Basis einer Duldung in Deutschland. Der Beteiligte zu 2), der sich seit 1980 legal in Deutschland aufhält und inzwischen im Besitz einer unbeschränkten Aufenthaltsgenehmigung ist, erkannte am 12.11.2002 vor dem Jugendamt der Stadt M die Vaterschaft des von der Beteiligten zu 1) geborenen Kindes an (UR - Register Nr. #####/####). Die Beteiligte zu 1) stimmte unter ihrem Aliasnamen der Vaterschaftsanerkennung gemäß § 1595 BGB vor dem Jugendamt der Stadt M zu (UR - Register Nr. #####/####). Gegenüber dem Jugendamt gaben beide Beteiligten die Erklärung ab, gemeinsam die elterliche Sorge ausüben zu wollen. Am 13.11.2002 erklärten sie gemeinsam vor dem Standesbeamten des Standesamtes M, das Kind solle den Familiennamen M1 tragen.

Der Standesbeamte des Standesamtes M trug am 06.01.2003 das Kind im Geburtenbuch des Standesamtes M Nr. #### unter dem Vornamen K1 und dem Familiennamen M1 ein. Der Name der Mutter wurde mit K beurkundet. Als Vater des Kindes wurde der Beteiligte zu 2) eingetragen.

Nach Vorlage eines nigerianischen Nationalpasses wies auf Antrag der Beteiligten zu 1) das Landgericht Hagen in einem vorangegangenen Berichtigungsverfahren mit Beschluss vom 02.12.2005 (3 T 591/05) den Standesbeamten des Standesamtes M an, die Eintragung im Geburtenbuch des Standesamtes M Nr. #### durch Beischreibung eines Randvermerks dahingehend zu berichtigen, dass der Familienname der Kindesmutter B und ihr Vorname Q laute und sie nigerianische Staatsangehörige sei. Zugleich wies es auf Antrag des Beteiligten zu 3) den Standesbeamten des Standesamtes M an, berichtigend zu vermerken, dass Vor - und Familienname des Kindes nicht festgestellt werden konnten und die Angaben zum Kindesvater im Geburtseintrag zu löschen seien. Nach Eintritt der formellen Rechtskraft dieses Beschlusses schrieb der Standesbeamte des Standesamtes M am 31.03.2006 einen entsprechenden Randvermerk dem Geburtseintrag Nr. #### bei.

Im vorliegenden Verfahren haben die Beteiligten zu 1) und 2) mit Schriftsätzen ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 18.07. und 05.12.2006 beantragt, durch Beischreibung eines Randvermerks den Geburtseintrag dahin zu berichtigen, dass der Beteiligte zu 2) als Kindesvater aufgenommen wird, die durch das Landgericht Hagen im Verfahren 3 T 591/05 einschränkenden Zusätze hinsichtlich der Vornamen und des Familiennamens des Kindes, welche das Landgericht Hagen im dortigen Verfahren angeordnet hat, zu löschen und erneut zu vermerken, dass das Kind die Vornamen K1 und den Nachnamen M1 trägt. Zur Begründung ihres Antrags haben sie ein Dokument vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass B1, Bruder der Beteiligten zu 1), vor dem Bundesobergericht Holden in Lagos ein Affidavit (eine Art eidesstattliche Versicherung) abgegeben haben soll, wonach die Beteiligte zu 1) zu keiner Zeit verheiratet gewesen sei. Darüber hinaus haben sie ein Schreiben, welches als Briefkopf das Bundesministerium für interne Angelegenheiten in Lagos ausweist, beigebracht, in welchem bescheinigt wird, dass die Beteiligte zu 1) zu keinem Zeitpunkt verheiratet war.

Mit Beschluss vom 18.12.2006 hat das Amtsgericht den Standesbeamten des Standesamtes M angewiesen, im Geburtenbuch des Standesamtes M (####) folgenden Randvermerk beizuschreiben: "Auf Anordnung des Amtsgerichts Hagen vom 18.12.2006 (8 II 83/06) wird berichtigend vermerkt, dass das Kind die Vornamen K1 und den Familiennamen M1 hat. Vater des Kindes ist M1, Maschinist, evangelisch, ghanaischer Staatsbürger, wohnhaft in I, B-Straße. Die Eintragung, dass der Vor - und Familienname des Kindes nicht festgestellt werden konnte, wird gelöscht."

Auf die hiergegen fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3) hat das Landgericht nach persönlicher Anhörung der Beteiligten zu 1) und 2) durch Beschluss vom 08.10.2007 in Abänderung der Entscheidung den Berichtigungsantrag der Beteiligten zu 1) und 2) zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2), die sie mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 05.11. 2007 beim Oberlandesgericht Hamm mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingelegt haben.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 49 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 PStG, 27, 29 Abs. 1 und 2 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt.

Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) und 2) ergibt sich bereits daraus, dass das Landgericht die amtsgerichtliche Entscheidung zu ihren Ungunsten abgeändert hat.

Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung (§§ 47 Abs. 1, 49 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 PStG, 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO) im Ergebnis nicht stand. Die weitere Beschwerde führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen sofortigen Erstbeschwerde des Beteiligten zu 3) gegen die von dem Amtsgericht angeordnete Berichtigung des Geburtenbuchs ausgegangen, § 49 Abs. 1 Satz 1 PStG.

Das Landgericht hat zu Recht seine internationale Zuständigkeit zur Entscheidung des vorliegenden Falles angenommen. Sie ist schon deshalb gegeben, weil eine Eintragung im deutschen Geburtenbuch beantragt ist (BayObLG StAZ 2000, 45); die internationale Zuständigkeit folgt aus der örtlichen Zuständigkeit (vgl. § 50 Abs. 1 PStG). Aus der internationalen Zuständigkeit ergibt sich die Anwendung des deutschen Verfahrensrechts (lex fori, vgl. BGH NJW - RR 1993, 130) Nach deutschem Personenstandsrecht ist somit die Frage zu beurteilen, ob die vom Beteiligten zu 1 beantragte Eintragung im deutschen Geburtenbuch vorzunehmen ist (BayObLG StAZ 2000, 45).

Gegenstand des Verfahrens ist der auf Berichtigung des am 31.03.2006 eingetragenen Randvermerks zum Geburtenbuch gerichtete Antrag der Beteiligten zu 1) und 2), die als Eltern Beteiligte im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 PStG und damit antragsberechtigt sind. Der Verfahrensgegenstand im Berichtigungsverfahren nach § 47 PStG wird durch den gestellten Antrag beschränkt; der gestellte Antrag bindet das Gericht (Johansson/ Sachse, Anweisungs - und Berichtigungsverfahren Rdnr 676). Der gestellte Antrag ist ausdrücklich auf eine Berichtigung des Geburtenbucheintrags gem. § 47 PStG gerichtet. Er lässt das Ziel erkennen, dass die aufgrund des Beschlusses des Landgerichts vom 02.12.2005 vorgenommene Berichtigung rückgängig gemacht und auf diese Weise hinsichtlich der Verlautbarung der Namensführung der Mutter und des Kindes sowie des Vaters die ursprüngliche Beurkundung wiederhergestellt werden soll. Einer Rückberichtigung sind auch Randvermerke zugänglich, die bereits Berichtigungen zum Inhalt haben (OLG Hamburg NJW - RR 1990, 76, 78; Senat in StAZ 1991, 136, 138; BayObLG StAZ 1961, 286; Johansson - Sachse, a.a.O., Rdnr 497; Keidel/Sternal, FG, 15. Aufl., vor § 71, Rdnr 38). Die Durchführung einer solchen Rückberichtigung ist eine spezifische Frage der Tenorierung der gerichtlichen Entscheidung, die den Inhalt des Berichtigungsantrags unberührt lässt. Einer Sachentscheidung über diesen Berichtigungsantrag steht der Beschluss des Landgerichts vom 02.12.2005 nicht entgegen. Denn es ist allgemein anerkannt, dass Entscheidungen in Personenstandssachen einer materiellen Rechtskraft nicht fähig sind (vgl. BayObLGZ 1960, 95; Senatsbeschluss vom 19.09.1995 - 15 W 249/95 -; Keidel/Sternal, a.a.o., vor § 71 Rn. 53). Davon unberührt bleibt, dass die aufgrund des Beschlusses des Landgerichts vom 02.12.2005 durchgeführte Berichtigung der Geburtenbucheintragung in entscheidenden Punkten den Beweismaßstab für die Feststellung derjenigen Tatsachen beeinflusst, von der die begehrte Rückberichtigung abhängt (siehe dazu nachstehend).

Die Sachentscheidung des Landgerichts hält nicht in allen Punkten rechtlicher Nachprüfung stand.

Ohne rechtliche Beanstandung ist im Ergebnis, dass das Landgericht für die Frage der Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung deutsches Recht zu Grunde gelegt hat. Nach Art 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, im vorliegenden Fall dem deutschen Recht, weil das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei der in Deutschland lebenden Beteiligten zu 1) hat. Der Wirksamkeit der formgerecht erklärten Anerkennung der Vaterschaft durch den Beteiligten zu 2) kann die Anerkennungssperre nach § 1594 Abs. 2 BGB entgegenstehen, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Insoweit kommt eine Vaterschaft des Ehemannes in Betracht, wenn die Beteiligte zu 1) zur Zeit der Geburt verheiratet war.

Dabei ist unschädlich, dass die Vorinstanzen nicht geprüft haben, ob sich aus dem im Hinblick auf die Person des Vaters gemäß Art 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB anwendbaren ghanaischen Recht etwas anderes ergibt. Denn auch das Recht Ghanas sieht eine - wenn auch widerlegliche - Vermutung der Vaterschaft des Ehemanns der Mutter vor, wenn das Kind während der Ehe oder innerhalb von 300 Tagen nach Beendigung der Ehe geboren wird (Bergmann/ Ferid/ Henrich, Länderteil Ghana S. 64 unter Bezugnahme auf Sec 32 Evidance Act). Als uneingeschränkt feststehend wäre die Vaterschaft des Beteiligten zu 2) lediglich dann anzusehen, wenn in einem Verfahren nach Sec 40 Children`s Act von dem Family Tribunal seine Vaterschaft festgestellt worden wäre, was hier jedoch nicht der Fall ist.

Daher ist nach beiden Rechtsordnungen maßgeblich, ob die Beteiligte zu 1) im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet war.

In tatsächlicher Hinsicht hat das Landgericht dazu festgestellt, es habe sich nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen unter besonderer Berücksichtigung der persönlichen Anhörung der Beteiligten zu 1) und 2) nicht davon überzeugen können, dass die Beteiligte zu 1) zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes unverheiratet gewesen sei. Diese tatsächliche Würdigung unterliegt im Verfahren der weiteren Beschwerde nur einer eingeschränkten Nachprüfung dahin, ob der Tatrichter den maßgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG), bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln sowie feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat (Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 27 Rdnr 42).

Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde hat das Landgericht im Rahmen seiner tatsächlichen Würdigung einen zutreffenden Beweismaßstab zugrunde gelegt. Eine Verringerung des Beweismaßstabes um der Erzielung des gewünschten Ergebnisses willen, nämlich eine Beurkundung der Geburt des Kindes, die den Beteiligten zu 2) als Vater ausweist, ist nicht gerechtfertigt.

Allerdings hat der Senat (FamRZ 2006, 1215) im Anschluss an die Rechtsprechung des OLG München (StAZ 2005, 360, 361) für ein Verfahren auf Anweisung des Standesbeamten auf erstmalige Beurkundung der Geburt (§ 45 Abs. 1 PStG) den Standpunkt vertreten, hinsichtlich der Feststellung der Negativtatsache, nicht verheiratet zu sein, müsse eine eidesstattliche Versicherung der Kindesmutter entsprechend §§ 5 Abs. 3 PStG, 159 Abs. 1 S. 3 DA als Mittel der Glaubhaftmachung zugelassen werden, da diese Tatsache urkundlich nicht nachgewiesen werden kann. Aus der genannten Entscheidung des Senats ist indessen keineswegs zu entnehmen, das Gericht müsse eine solche Erklärung der Kindesmutter inhaltlich als ausreichend ansehen. Vielmehr hat der Senat ausdrücklich hervorgehoben, dass der Tatrichter im Rahmen der konkreten Umstände des Einzelfalls sich eine Überzeugung von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Kindesmutter bilden und dabei konkrete Zweifel berücksichtigen muss, die sich u.a. auch aus einer fehlenden Aussagekonstanz der Kindesmutter ergeben können.

Im vorliegenden Fall kommt folgender wesentlicher Gesichtspunkt hinzu: Die besondere Beweiskraft einer abgeschlossenen Personenstandsurkunde gem. § 60 Abs. 1 S. 1 PStG erstreckt sich auch auf den Urkundeninhalt, der sich durch eine Verlautbarung im Wege der Berichtigung durch Beischreibung eines Randvermerks ergibt. Der jetzige Inhalt des Geburtseintrags verlautbart u.a., dass der Beteiligte zu 2) nicht der Vater des Kindes ist. Eine solche Eintragung kann zwar - wie bereits ausgeführt - erneut berichtigt werden. Beweismaßstab für die Feststellung derjenigen Tatsachen, die die Beurteilung der Unrichtigkeit der zuletzt erfolgten (Berichtigungs-) Beurkundung tragen, ist indessen nunmehr derjenige des § 60 Abs. 2 S. 1 PStG: Das erneute Berichtigungsbegehren kann nur Erfolg haben, wenn der Nachweis der Unrichtigkeit geführt wird, also zur vollen Überzeugung des Tatrichters diejenigen Tatsachen bewiesen werden, von denen die Feststellung der Vaterschaft des Beteiligten zu 2) abhängt. Dazu gehört in dem vorliegenden Zusammenhang auch die Ledigkeit der Beteiligten zu 1).

Auf dieser Grundlage ist die Würdigung des bisherigen Ergebnisses der durchgeführten Ermittlungen durch das Landgericht in keiner Richtung rechtlich zu beanstanden. Der Senat nimmt Bezug auf die Ausführungen, mit denen das Landgericht unter besonderer Berücksichtigung des Ergebnisses der persönlichen Anhörung der Beteiligten zu 1) und 2) seine Überzeugungsbildung begründet hat, dass Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angabe der Beteiligten zu 1), nicht verheiratet zu sein bzw. zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes gewesen zu sein, nicht ausgeräumt werden konnten. Diese Ausführungen sind nicht nur rechtlich möglich, sondern durchaus nahe liegend.

Gleichwohl kann der Senat die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis nicht bestätigen, weil die Kammer die nach § 12 FGG gebotenen Möglichkeiten der Amtsermittlung nicht ausgeschöpft hat. Im Anhörungstermin vor dem Landgericht vom 15.08.2007 ist von dem Vertreter des Beteiligten zu 3) ein Merkblatt für die Überprüfung nigerianischer Urkunden im Amtshilfeverfahren durch die Deutsche Botschaft in Nigeria überreicht worden. Dieses Verfahren eröffnet die Möglichkeit, durch einen von der Deutschen Botschaft beauftragten Vertrauensanwalt Ermittlungen über personenstandsrechtlich relevante Vorgänge innerhalb von Nigeria durchzuführen. Das Landgericht hat von dieser Ermittlungsmöglichkeit mit der Begründung abgesehen, dass ohnehin erst ab dem 14.12.1992 in Nigeria ein Heiratsregister geführt werde und daher eine Bestätigung der Echtheit der Urkunde keine Aussagekraft über eine etwa vor diesem Zeitpunkt geschlossene Ehe der Beteiligten zu 1) zugemessen werden könne. Zudem gebe das Gesamtverhalten der Beteiligten zu 1) der Kammer Anlass, ihre Angaben insgesamt in Zweifel zu ziehen. Diese Zweifel werde auch eine Überprüfung der vorgelegten nigerianischen Urkunden durch einen Vertrauensanwalt nicht beseitigen können.

Diese Begründung hält der Senat bezogen auf die aus dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 12 FGG) abzuleitenden Anforderungen nicht für hinreichend tragfähig. Bereits aus dem überreichten Merkblatt ergibt sich, dass die Ermittlungstätigkeit des beauftragten Vertrauensanwalts sich nicht etwa auf die vorhandenen Register beschränkt, sondern auch Überprüfungen und Personenbefragungen vor Ort umfasst. Eine Nachfrage des Senats bei der mit Entscheidungen nach § 1309 Abs. 2 BGB befassten Verwaltungsabteilung des Präsidenten des Oberlandesgerichts, die ebenfalls die Ledigkeit des antragstellenden Ausländers als Voraussetzung für die Erteilung der Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses festzustellen hat, hat ergeben, dass das in dem Merkblatt erwähnte Verfahren bezogen auf die besonderen Verhältnisse in Nigeria gängiger Verwaltungspraxis entspricht. Der weitere Gesichtspunkt, das Ergebnis etwa durchzuführender Ermittlungen in Nigeria werde wegen der bestehenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beteiligten zu 1) die Überzeugungsbildung der Kammer ohnehin nicht mehr maßgebend beeinflussen können, läuft auf eine verfahrensrechtlich bedenkliche vorweggenommene Beweiswürdigung hinaus. Vielmehr kann eine abschließende Beweiswürdigung erst nach Durchführung der gebotenen Ermittlungen vorgenommen werden.

Da der Senat als Rechtsbeschwerdegericht die weiteren Ermittlungen nicht durchführen kann, musste er die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverweisen.

Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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