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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 29.06.2006
Aktenzeichen: 15 W 384/05
Rechtsgebiete: EGBGB, PStG


Vorschriften:

EGBGB Art. 10
PStG § 11
PStG § 15 a
PStG § 45
1) Es gibt bei der Angleichung srilankischer Namen an das deutsche Personenstandsrecht keine feste Regel, nach der ein nach srilankischem Recht erworbener persönlicher Eigenname als Vorname und der vom Vater abgeleitete Eigenname als Familienname anzusehen ist.

2) Es ist daher möglich, wenn ein Ehegatte seinen persönlichen Eigennamen als Vornamen und den Eigennamen nach seinem Vater als Familiennamen und der andere Ehegatte den Eigennamen nach seinem Vater als Vornamen und seinen persönlichen Eigennamen als Familiennamen im Sinne des deutschen Rechts bezeichnen.


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 W 384/05 OLG Hamm

In der Standesamtssache

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 29. Juni 2006 auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 30. September 2005 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 15. September 2005

beschlossen:

Tenor:

Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird der angefochtene Beschluss teilweise aufgehoben.

Auf die erste Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 31. Januar 2005 zu Ziffer 2 seines Beschlusstenors abgeändert.

Die Standesbeamtin des Standesamts N wird angewiesen, entsprechend ihrer Namensangleichungserklärung in Spalte 2 des anzulegenden Familienbuchs den Familiennamen der Beteiligte zu 2) "A1" und ihren Vornamen "K1" einzutragen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind deutsche Staatsbürger srilankischer Herkunft und tamilischer Volkszugehörigkeit. Sie haben am 05.07.1999 vor dem srilankischen Hochkommissar in Singapur die Ehe geschlossen. Die deutsche Staatsangehörigkeit haben sie durch Einbürgerung erhalten, und zwar der Beteiligte zu 1) am 27. März 2004 und die Beteiligte zu 2) am 18. Juli 2005.

Die Beteiligten haben am 23. April 2004 beim Standesamt N gemäß § 15a PStG die Anlegung eines Familienbuches beantragt und zur Niederschrift der Standesbeamtin eine Angleichungserklärung persönlicher Namen an das deutsche Namensrecht sowie eine Ehenamensbestimmung gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB abgegeben. Danach hat der Beteiligte zu 1) seinen von seinem Vater abgeleiteten Eigennamen "R1" zu seinem zukünftigen Vornamen und seinen persönlichen Eigennamen "K2" zu seinem Familiennamen bestimmt. Die Beteiligte zu 2) hat - umgekehrt - ihren persönlichen Eigennamen K1, bei dem es sich um einen weiblichen Namen handelt, zu ihrem Vornamen und den persönlichen - männlichen - Eigennamen ihres Vaters A1 zu ihrem Familiennamen bestimmt. Zu ihrem gemeinsamen Ehenamen haben beide den in der vorgenannten Weise festgelegten Familiennamen des Beteiligten zu 1) bestimmt.

Die Standesbeamtin hegte Zweifel hinsichtlich folgender Fragen:

1. Welcher Namensbestandteil eines srilankischen Namens kann im Wege der Angleichung zu einem Vor- und welcher zu einem Familiennamen bestimmt werden?

2. Hat die Ehefrau eine wirksame Angleichungserklärung abgeben können, obwohl sie im Zeitpunkt der Erklärung noch srilankische Staatsangehörige war?

Angleichungserklärungen, die mit der von der Beteiligten zu 1) abgegebenen gleichlauten, sind vom Standesamt N in Übereinstimmung mit der in vorangegangenen Beschlüssen des Amtsgerichts zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung in zurückliegender Zeit stets akzeptiert worden. Soweit für die Entgegennahme der Angleichungserklärung in den Fällen, in denen kein Familienbuch angelegt wird, nach § 15 c Abs. 2 PStG das Standesamt C I zuständig ist, hat dieses aber unter Berufung auf entsprechende Beschlüsse des Landgerichts Berlin die bei dem Standesamt N aufgenommenen und nach Berlin weitergeleiteten Erklärungen unerledigt zurückgegeben. Nach Auffassung des Standesamtes I in C entspricht der persönliche Eigenname dem Vornamen nach deutschem Recht. Der väterliche Eigenname kennzeichne die Familienzugehörigkeit und sei daher am ehesten mit dem Familiennamen vergleichbar. Daher könne der persönliche Eigenname nicht zum Familiennamen bestimmt werden.

Die Standesbeamtin hat Bedenken, weiterhin eine Namensangleichungserklärung in das Familienbuch einzutragen, die von dem Standesbeamten des Standesamts C I nicht akzeptiert wird. Sie hat daher mit Verfügung vom 23.04.2004 den Vorgang gem. § 45 Abs. 2 PStG dem Amtsgericht zur Entscheidung darüber vorgelegt, ob sie

1. die Namensführung der Ehegatten entsprechend dem Inhalt ihrer Angleichungserklärungen in das anzulegende Familienbuch zu übernehmen hat,

2. die Ehenamensbestimmung der Beteiligten zu 1) und 2) in Spalte 10 des Familienbuchs zu vermerken hat.

Die zu 3) beteiligte Standesamtsaufsicht hat die Vorlage der Standesbeamtin an das Amtsgericht weitergeleitet.

Durch Beschluss vom 31. Januar 2005 hat das Amtsgericht die Standesbeamtin angehalten, hinsichtlich der Namensangleichung des Beteiligten zu 1) und der Bestimmung eines Ehenamens durch die Beteiligten zu 1) und 2) ihre Bedenken zurückzustellen und in dem anzulegenden Familienbuch in Spalte 1 zu verlautbaren, dass der Ehemann den Vornamen "R1" und den Familiennamen "K2" führt. In Spalte 10 des anzulegenden Familienbuchs sei zu verlautbaren, dass die Ehegatten in der Ehe den Familiennamen "K2" führen. Bei der Verlautbarung der Namensführung der Beteiligten in Spalte 2 des Familienbuchs dürfe die von der Beteiligten zu 2) abgegebene Namensangleichungserklärung nicht berücksichtigt werden. Die Beteiligte zu 2) führe ihre nach srilankischem Recht erworbenen Eigennamen "A1" (vom Vater abgeleiteter Eigenname) "K1" (persönlicher Eigenname) in der entsprechenden Funktion weiter.

Die hiergegen von der Standesamtsaufsicht eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 15.09.2005 zurückgewiesen. Gegen diese ihr formlos übersandte Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Standesamtsaufsicht.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 49 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 PStG; 27 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, Abs. 4 FGG zulässig. Die Beteiligte zu 3) hat als Standesamtsaufsichtsbehörde nach § 49 Abs. 2 PStG ein - von einer Beschwer unabhängiges - Beschwerderecht, von dem sie Gebrauch machen kann, um über eine Streitfrage eine ober- oder höchstrichterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Zweiwochenfrist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde ist eingehalten, dies schon deshalb, weil die Frist des § 22 Abs. 1 FGG mit der entgegen § 16 Abs. 2 Satz 1 FGG nur formlos erfolgten Übersendung der Entscheidung nicht zu laufen begonnen hat. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen, soweit diese dem Begehren der Beteiligten zu 1) und 2) nicht entsprochen haben.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer gem. § 49 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 PStG zulässigen sofortigen Erstbeschwerde des Beteiligten zu 4) ausgegangen. Zutreffend hat es auch angenommen, dass dem Amtsgericht ein zulässiger Antrag der Standesbeamtin nach § 45 Abs. 2 S. 1 PStG vorlag. Die Beteiligte zu 2) war im Zeitpunkt der Antragstellung und der erstinstanzlichen Entscheidung noch srilankische Staatsangehörige. Die im Hinblick hierauf zu prüfende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte war gegeben (vgl. BayObLG, Beschluss vom 20.10.1995 - 1Z BR 172/94 - juris), auch war das deutsche Personenstandsrecht als lex fori anzuwenden (vgl. BGH NJW-RR 1993, 130; BayObLG a.a.O.).

In der Sache hat das Landgericht zu Recht die vom Amtsgericht ausgesprochene Anweisung an die Standesbeamtin hinsichtlich der Namensführung des Beteiligten zu 1) und der gemeinsamen Ehenamensbestimmung der Beteiligten zu 1) und 2) bestätigt, es hätte aber darüber hinaus die Standesbeamtin anweisen müssen, in Spalte 10 des Familienbuchs die Namensführung der Beteiligten zu 2) entsprechend ihrer Namensangleichungserklärung zu beurkunden.

In das nach § 15a Abs. 1 Satz 1 PStG auf Antrag anzulegende Familienbuch werden u.a. die Vor- und Familiennamen der Ehegatten und spätere Änderungen des Namens (§ 12 Abs. 2 Nr. 1; § 14 Abs. 1 Nr. 6 PStG) eingetragen. Nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anknüpfung ist der namensbegründende bzw. -ändernde Vorgang (BGHZ 121, 305 = NJW 1993, 2241 = FamRZ 1993, 935; MünchKom/Birk, BGB, 4. Aufl., Art 10 EGBGB Rn. 23). Nach Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 und 2 EGBGB können Ehegatten nach der Eheschließung gegenüber dem Standesbeamten ihren künftig zu führenden Namen nach deutschem Recht wählen, wenn einer der Ehegatten Deutscher ist oder hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Für die Namensführung der Beteiligten zu 1) und zu 2) in der Zeit vor der Abgabe ihrer Erklärung über die Namensführung in der Ehe vom 23.04.2004 ist das srilankische Heimatrecht gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB anzuwenden (BayObLG Beschluss vom 10.11.1998 - 1Z BR 202/98 -, m.w.N. zitiert nach juris), weil sie zu diesem Zeitpunkt beide srilankische Staatsangehörige waren. Sri Lanka kennt jedoch kein verbindliches Namensrecht mit Gesetzesqualität. Namensgebung, Namensführung und Namensänderung orientieren sich - auch bei Angehörigen der tamilischen Volksgruppe - an Traditionen und Bräuchen, die zu einem Gewohnheitsrecht geführt haben. Dieses bindet die Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe aber nicht, sondern lässt ihnen weitgehende Freiheiten bei der Wahl ihres Namens anlässlich einer Geburt oder Eheschließung. Bei der tamilischen Volksgruppe ist es traditionell - sowohl bei Männern als auch bei Frauen - üblich, an erster Stelle den Vatersnamen und an zweiter Stelle den persönlichen Eigennamen (Hauptnamen) zu führen (vgl. Bergmann/Ferid Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht "Sri Lanka", S. 21; BayObLG a.a.O.). Demnach führten die Beteiligten zu 1) und 2) nach ihrem Heimatrecht jeweils einen persönlichen Eigennamen sowie - an erster Stelle - jeweils den persönlichen Eigennamen ihres Vaters. Hieran hat sich durch die Eheschließung nichts geändert, weil das srilankische Heimatrecht der Beteiligten zu 2) vorsieht, dass die Ehefrau ihren ursprünglichen Namen beibehält (vgl. Bergmann/Ferid a.a.O.). Allein ein gesellschaftlicher Brauch in Sri Lanka, wonach die Ehefrau den Familiennamen des Mannes führen kann, steht dem nicht entgegen (BayObLG StAZ 1996, 41, 43).

Nach dem als lex fori anzuwendenden deutschen Personenstandsrecht sind jedoch Vor- und Familiennamen der Eheschließenden in das Familienbuch einzutragen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 PStG). Wurden, wie hier, die in das Familienbuch einzutragenden Namen unter der Geltung einer ausländischen Rechtsordnung erworben, die keine Vor- und Familiennamen kennt, so können diese Namen an das deutsche Personenstandsrecht angepasst werden. Ziel der Angleichung ist es, das nach Maßgabe des anzuwendenden ausländischen Rechts geforderte Ergebnis den im Inland vorgegebenen Rechtsstrukturen so zuzuordnen, dass eine funktionsadäquate Rechtsanwendung möglich ist (BayObLG, a.a.O., jeweils m.w.N.).

Bei der Anpassung ist der Wille des Namensträgers zu beachten. Der Standesbeamte darf eine Anpassung an das deutsche Recht nicht von Amts wegen gegen den Willen des Namensträgers vornehmen. Hier liegen eindeutige Willenserklärungen der Ehegatten vor, in denen die Beteiligte zu 1) ihren persönlichen Eigennamen und der Beteiligte zu 2) den Eigennamen nach seinem Vater als Vornamen und die Beteiligte zu 2) den Vatersnamen und der Beteiligte zu 1) seinen persönlichen Eigennamen als Familiennamen im Sinne des deutschen Rechts bezeichnen. Beantragen die Namensträger eine Anpassung ihrer Namen in bestimmter Form und Reihenfolge, so kann dem entsprochen werden, wenn weder das Heimatrecht noch deutsches Recht entgegenstehen (BayObLG, Beschluss vom 10.11.1998, a.a.O.).

Dem srilankischen Recht lässt sich kein Verbot entnehmen, das einer Anpassung in dem beantragten Sinn entgegenstehen würde. Da das srilankische Namensrecht nachgiebig ist und keine Verbote enthält, und da das deutsche Recht eine Anpassung nicht verbietet, kommt dem erklärten Willen der Namensträger eine maßgebliche Bedeutung zu, sofern er nicht gegen grundlegende Wertvorstellungen des deutschen Namensrechts verstößt (BayObLG, Beschluss vom 10.11.1998, a.a.O.).

Danach können im vorliegenden Fall, wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, als Vornamen des Beteiligten zu 1) dessen von seinem Vater abgeleiteter Eigenname "R1" und als Familienname des Beteiligten zu 1) dessen persönlicher Eigenname "K2" im Sinn des deutsches Rechts angesehen werden (dies entspricht der Fallkonstellation in der Entscheidung des BayObLG in StAZ 1996, 41). Dem Argument, der persönliche Eigenname müsse wegen Funktionsgleichheit zwingend als Familienname angeglichen werden, weil der Vatersname eine Verbindung zum Stamm aufzeige und in dieser Hinsicht eher dem Familiennamen vergleichbar sei, ist entgegenzuhalten, dass der Name des Vaters nur an eine Generation weitergegeben wird, nämlich nur an die Kinder des Vaters, während dessen Enkelkinder schon den persönlichen Eigennamen seines Sohnes bzw. Schwiegersohnes tragen.

Ebenso können aber als Vorname der Beteiligten zu 2) deren persönlicher - weiblicher - Eigenname und als Familienname der vom Vater abgeleitete Eigenname angesehen werden (dies entspricht der Fallkonstellation in der Entscheidung des BayObLG vom 10.11.1998, a.a.O.). Eine feste Regel, wonach stets der persönliche Eigenname als Vorname und der vom Vater abgeleitete Eigenname als Familienname anzusehen wäre, besteht nicht, vielmehr haben die Betroffenen insoweit ein Wahlrecht, da es sich jeweils um eine nach srilankischem Recht mögliche Namensführung handelt. Die Ansicht der Vorinstanzen, wonach der persönliche Eigenname in jedem Fall als Familienname angesehen werden müsse, ist ebenso wenig zwingend wie die Auffassung, die den Vatersnamen als dem deutschen Familiennamen entsprechend und den persönlichen Eigennamen als Vornamen im Sinne des deutschen Recht ansehen. Die hierfür angeführten Argumente überzeugen auch nicht. Abgesehen davon, dass weder das deutsche noch das srilankische Recht eine Anpassung in bestimmter Weise vorschreiben, spricht gegen die Annahme, dass der persönliche Eigenname stets der Familienname sein müsse, dass dann die antragstellenden Frauen gezwungen wären, den von ihrem Vater abgeleiteten - männlichen - Eigennamen zu ihrem Vornamen zu machen. Dies wäre ein schwerwiegender Eingriff in die Rechtsstellung der betreffenden Frauen und würde auch dem im deutschen Vornamensrecht geltenden Grundsatz widersprechen, wonach jeder einen eindeutig seinem Geschlecht zuzuordnenden Vornamen führen muss. Ob dieser Gesichtspunkt dazu führt, dass Frauen, die ihren Namen nach srilankischem Recht erworben haben, bei einer Namensangleichung stets ihren persönlichen - weiblichen - Eigennamen zum Vornamen nehmen müssen, bedarf hier keiner Entscheidung, weil die Beteiligte zu 2) ihren persönlichen Eigennamen zu ihrem Vornamen bestimmt hat.

Der Wirksamkeit der von der Beteiligten zu 2) abgegebenen Namensangleichungserklärung steht nicht entgegen, dass sie im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung noch srilankische Staatsangehörige war. Nach § 15 a Abs. 1 Nr. 1 PStG ist ein Familienbuch anzulegen, wenn die Ehe außerhalb des Geltungsbereichs des Personenstandsgesetzes geschlossen worden ist und ein Ehegatte Deutscher ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da die Ehe der Beteiligten zu 1) und 2) in Srilanka geschlossen ist und der Beteiligte zu 1) im Zeitpunkt der Antragstellung bereits Deutscher war. Das Familienbuch kann aber, da das srilankische Recht keine Vor- und Familiennamen kennt, nur angelegt werden, wenn von den Ehegatten Namensangleichungserklärungen abgegeben worden sind, die von den beiden Eheleuten jeweils nur persönlich erklärt werden können. Das Gesetz geht daher als selbstverständlich davon aus, dass auch der Ehegatte, der nicht Deutscher ist, selbst eine Bestimmung über seine Namensführung trifft. Dementsprechend hat auch das BayObLG diese Frage in seinen bereits zitierten Entscheidungen vom 20.10.1995 und 10.11.1998, in denen die Erklärungen über die Namensführung jeweils von beiden srilankischen Ehegatten abgegeben worden waren, nicht problematisiert.

Was die Erklärung über die Namensführung in der Ehe anbelangt, regelt Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 und 2 EGBGB ausdrücklich, dass Ehegatten nach der Eheschließung gegenüber dem Standesbeamten ihren künftig zu führenden Namen nach deutschem Recht wählen können, wenn einer der Ehegatten Deutscher ist oder hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Bestimmung der Beteiligten zu 1) und 2), in der Ehe als Familiennamen den Eigennamen des Mannes zu führen, ist daher wirksam. Die Vorinstanzen haben daher im Ergebnis zu Recht die Standesbeamtin angewiesen, in dem anzulegenden Familienbuch zu verlautbaren, dass die Beteiligten zu 1) und 2) in der Ehe den Familiennamen "K2" führen.

Eine Kostenentscheidung und eine Wertfestsetzung für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde sind nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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