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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 19.12.2000
Aktenzeichen: 15 W 406/00
Rechtsgebiete: FGG, BGB


Vorschriften:

FGG § 50 Abs. 5
FGG § 67 Abs. 3 S. 2
BGB § 1908 e Abs. 1 S. 1
Leitsatz:

Vergütungsanspruchs eines Kinderschutzvereins, dessen Mitarbeiter als Verfahrenspfleger bestellt worden ist

1) Die Bestellung einer natürlichen Person in ihrer Eigenschaft als Mitarbeiter eines Kinderschutzvereins zum Verfahrenspfleger des Kindes in einem Verfahren betreffend die elterliche Sorge ist auch dann wirksam, wenn die Auswahlentscheidung und die Bestimmung des Aufgabenkreises des Verfahrenspflegers rechtlich zu beanstanden ist.

2) In einem solchen Fall steht dem Verein gem. §§ 50 Abs. 5, 6 7 Abs. 3 S. 2 FGG, 1908 Abs. 1 S. 1 BGB ein Anspruch auf Aufwendungsersatz und Vergütung zu.


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 W 406/00 OLG Hamm 7 T 238/00 LG 3 X 247/98 AG

In der Familienrechtssache

betreffend das am 06.05.1988 geborene Kind S

hier: Festsetzung von Aufwendungsersatz und Vergütung für den Verfahrenspfleger;

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 19. Dezember 2000 auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 22. September 2000 gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 17. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Gammelin und die Richter am Oberlandesgericht Budde und Engelhardt

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Das elterliche Sorgerecht für das betroffene Kind wurde durch Urteil des Familiengerichts Essen vom 06.12.1994 im Rahmen der Scheidung der Ehe der Eltern der Mutter, allein übertragen. Das Jugendamt der Stadt hat am 17.06.1998 bei dem Amtsgericht angeregt, die Kindesmutter zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls vormundschaftsgerichtlich zu ermahnen. Der Richter des Vormundschaftsgerichts hat am 12.08.1998 die Kindesmutter und das Kind persönlich angehört. Nach dem Ergebnis des Termins sollte ein Zeitraum von sechs Monaten und ein danach von dem Jugendamt zu erstattender Bericht abgewartet werden, bevor über weitere Maßnahmen entschieden werden sollte.

Mit Schreiben vom 22.01.1999 hat das Jugendamt eine Fortsetzung des Verfahrens angeregt, weil sich die Situation des betroffenen Kindes weiter verschlechtert habe. Die Richterin des Vormundschaftsgerichts hat einen Anhörungstermin auf den 16.02.1999 anberaumt und terminsvorbereitend den Beteiligten zu 1) gebeten mitzuteilen, ob ein dort tätiger Mitarbeiter zur Übernahme des Amtes des Verfahrenspflegers bereit sei. Im Termin vom 16.02.1999 hat die Richterin zunächst den Beschluß verkündet, durch den Herr B "vom Kinderschutzverein" zum Pfleger für das Kind gem. § 50 FGG bestellt worden ist. Nach Durchführung der Anhörung hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 22.02.1999 der Kindesmutter bestimmte Auflagen erteilt, angekündigt, daß die Einhaltung der erteilten Auflagen nach Ablauf von vier Monaten überprüft werden wird, sowie schließlich angeordnet, daß während dieser Zeit die angeordnete Verfahrenspflegschaft fortdauert. Mit Verfügung vom 12.07.1999 hat die Richterin das Jugendamt um die Vorlage eines Berichts über die weitere Entwicklung gebeten. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat sich ergeben, daß die Kindesmutter sich mit einer Heimaufnahme des Kindes einverstanden erklärt hat; das Verfahren ist daraufhin ohne eine weitere Entscheidung abgeschlossen worden.

Der Beteiligte zu 1) hat mit Schreiben vom 06.12.1999 bei dem Amtsgericht beantragt, ihm als Verein einen Betrag von 123,08 DM als Aufwendungsersatz sowie für die Tätigkeit seines Mitarbeiters B in der Zeit vom 16.02.1999 bis zum 19.11.1999 eine Vergütung von 865,00 DM (berechnet nach einem Zeitaufwand von 14,25 Stunden und einem Stundensatz von 60,00 DM) festzusetzen.

Der Beteiligte zu 2) hat mit Schreiben vom 09.02.2000 beantragt, eine förmliche Festsetzung gem. § 56 g Abs. 1 FGG zu treffen und in diesem Rahmen die Erstattung von Aufwendungen und die Bewilligung einer Vergütung zu versagen. Denn der Beteiligte zu 1) sei nicht als Verfahrenspfleger bestellt worden. Im übrigen sei, wie er später ergänzt hat, im Rahmen der Bestellung eines Verfahrenspflegers gem. § 50 FGG die Bestellung einer natürlichen Person in ihrer Eigenschaft als Mitarbeiter eines Vereins nicht vorgesehen, zumal es sich bei dem Beteiligten zu 1) nicht um einen anerkannten Betreuungsverein im Sinne des § 1908 f BGB handele.

Durch Beschluß vom 08.03.2000 hat die Rechtspflegerin des Vormundschaftsgerichts für den Beteiligten zu 1) Aufwendungsersatz in Höhe eines Betrages von 105,58 DM sowie eine Vergütung in Höhe von 865,00 DM mit der Maßgabe festgesetzt, daß die Beträge aus der Staatskasse zu erstatten sind; ein Teilbetrag des zur Festsetzung beantragten Aufwendungsersatzes in Höhe von 17,50 DM ist abgesetzt worden.

Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 2) am 30.03.2000 rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt, deren Zurückweisung der Beteiligte zu 1) beantragt hat. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 17.08.2000 das Rechtsmittel zurückgewiesen und in den Gründen seiner Entscheidung die weitere Beschwerde zugelassen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2), die sein Mitarbeiter am 22.09.2000 durch einen handschriftlichen Zusatz auf dem Empfangsbekenntnis für die Zustellung der landgerichtlichen Entscheidung eingelegt hat.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 56 g Abs. 5 S. 2, 27, 29 FGG infolge Zulassung durch das Landgericht statthaft sowie fristgerecht eingelegt. Das Rechtsmittel ist auch formgerecht erklärt. Der Beteiligte zu 2) ist als Behörde vom Anwaltszwang für die Einlegung der weiteren Beschwerde befreit (§ 29 Abs. 1 S. 3 FGG). Für die Rechtsmittelerklärung einer Behörde genügt bereits, daß sie von einem Vertreter der Behörde unterzeichnet ist und klar zum Ausdruck bringt, daß sie dem Willen der Behörde entspricht (vgl. Keidel/Kahl, FG, 14. Aufl., § 29, Rdnr. 23). Deshalb bleibt es im Ergebnis unschädlich; daß der Sachbearbeiter des Beteiligten zu 2) die Rechtsmittelerklärung handschriftlich auf dem Empfangsbekenntnis für die förmliche Zustellung der landgerichtlichen Entscheidung niedergelegt hat. Ob diese äußere Form der Rechtsmitteleinlegung für eine staatliche Behörde angemessen ist, ist eine Stilfrage, die der Senat nicht zu entscheiden hat. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2) folgt bereits daraus, daß seine sofortige Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer gem. § 56 g Abs. 5 S. 1 FGG zulässigen sofortigen Erstbeschwerde des Beteiligten zu 2) ausgegangen; insbesondere übersteigt seine Beschwer den erforderlichen Betrag von 300,00 DM. Ohne durchgreifende Bedenken ist es ferner, daß hier bei dem Amtsgericht die Abteilung des Vormundschaftsgerichts die Festsetzungsentscheidung nach § 56 g Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FGG getroffen hat. Die funktionelle Zuständigkeit für die Festsetzung folgt derjenigen für das Verfahren in der Hauptsache (Keidel/Engelhardt, a.a.O., § 56 g, Rdnr. 5). Zwar sind seit dem Inkrafttreten des KindRG am 01.07.1998 die Entscheidungen über die elterliche Sorge für ein Kind umfassend dem Familiengericht zugewiesen. Gem. Art. 15 § 1 Abs. 1 KindRG bleibt indessen in einem solchen Verfahren, das am 01.07.1998 bereits anhängig ist, das bisher befaßte Gericht zuständig. Die Anregung des Jugendamtes auf Prüfung vormundschaftsgerichtlicher Maßnahmen gem. § 1666 BGB war hier bereits am 18.06.1998 bei dem damals zuständigen Vormundschaftsgericht eingegangen. Dieses blieb deshalb bis zum Abschluß des Verfahrens zuständig. Abgeschlossen war das Verfahren jedenfalls nicht bereits vor dem Anhörungstermin vom 16.02.1999, in dem die Bestellung eines Verfahrenspflegers erfolgt ist. In dem vorausgegangen Anhörungstermin vom 12.08.1998 hatte sich das Vormundschaftsgericht eine weitere Prüfung aufgrund eines noch zu erstattenden Berichtes des Jugendamtes nach Ablauf von sechs Monaten vorbehalten.

Auch in der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung stand.

Die Kammer hat zu Recht angenommen, daß dem Beteiligten zu 1) als Verein nach den §§ 67 Abs. 3 S. 2 FGG, 1908 e Abs. 1 S. 1 BGB Ersatz von Aufwendungen sowie eine Vergütung zusteht § 1908 e BGB bezieht sich in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich im Betreuungsrecht auf den Aufwendungsersatz und die Vergütung eines Vereinsbetreuers, also der Bestellung einer natürlichen Person zum Betreuer in ihrer Eigenschaft als Mitarbeiter eines nach § 1908 f anerkannten Betreuungsvereins (§ 1897 Abs. 2 BGB). Aufwendungsersatz und Vergütung stehen bei einer solchen Betreuerbestellung nicht dem Vereinsbetreuer persönlich (§ 1908 e Abs. 2 BGB), sondern dem Betreuungsverein zu, bei dem der Betreuer angestellt ist (§ 1908 e Abs. 1 S. 1 BGB.). Für den Anspruch des Verfahrenspflegers auf Aufwendungsersatz und Vergütung verweisen die §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 S. 2 FGG u.a. auch auf die Vorschrift des § 1908 e BGB. Daraus folgt im Ausgangspunkt, daß nach der Konzeption des Gesetzes auch bei der Bestellung eines Verfahrenspflegers sich eine Konstellation ergeben kann, in der eine natürliche Person in ihrer Eigenschaft als Mitarbeiter eines Vereins als Verfahrenspfleger bestellt wird und der Anspruch auf Aufwendungsersatz und Vergütung alsdann dem Verein zusteht.

Maßgebend für einen Anspruch des Beteiligten zu 1) auf Aufwendungsersatz und Vergütung ist deshalb in erster Linie der Inhalt der Entscheidung des Amtsgerichts vom 16.02.1999 über die Verfahrenspflegerbestellung, also ob Herr B gerade in seiner Entscheidung als Mitarbeiter des Beteiligten zum Verfahrenspfleger des betroffenen Kindes bestellt worden ist. Daran kann bereits nach der gewählten Formulierung, derzufolge Herr B "vom Kinderschutzverein" zum (Verfahrens-)Pfleger für das Kind bestellt worden ist, kein Zweifel bestehen. Dies wird bestätigt durch die von der Richterin des Amtsgerichts in Anlehnung an § 1897 Abs. 2 S. 1 BGB eingeschlagene Verfahrensweise, sich terminsvorbereitend bei dem Beteiligten zu 1) als Verein um die Bereitschaft der Übernahme der Verfahrenspflegschaft durch einen Vereinsmitarbeiter zu bemühen. Die Einwilligung des Vereins in die Übernahme der Verfahrenspflegschaft durch seinen Mitarbeiter B ist dann auch mit Schreiben vom 12.02.1999 ausdrücklich erteilt worden.

Nach § 1908 e Abs. 1 S. 1 BGB entsteht der Anspruch eines Betreuungsvereins auf Aufwendungsersatz und Vergütung bereits aufgrund der wirksamen Betreuerbestellung und der Aufnahme der Betreuertätigkeit (BayObLGZ 1995, 395 = FamRZ 1996, 372; FamRZ 1997, 701, 702; FamRZ 1998, 1053). Einer Feststellung, daß die Betreuung berufsmäßig geführt wird (§ 1836 Abs. 1 S. 2 BGB), bedarf es in diesem Fall nicht, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Dasselbe hat dementsprechend zu gelten, wenn die Vorschrift bei der Bestellung eines Verfahrenspflegers gem. § 67 Abs. 3 S. 2 FGG entsprechend anwendbar ist. Deshalb findet auch für den Verfahrenspfleger der allgemeine Grundsatz Anwendung, daß sein Anspruch auf Aufwendungsersatz und Vergütung ausschließlich auf der Wirksamkeit seiner Bestellung beruht und nicht dadurch berührt wird, daß die gerichtliche Entscheidung selbst fehlerhaft ist und im Beschwerdewege aufgehoben worden ist oder aufzuheben wäre (BayObLG FamRZ 1997, 701, 702 mit umfangreichen weiteren Nachweisen).

Von diesem Ausgangspunkt aus wird der Anspruch des Beteiligten zu 1) auf Aufwendungsersatz und Vergütung entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2) nicht dadurch ausgeschlossen, daß er nicht im Sinne des § 1908 f Abs. 1 BGB als Betreuungsverein anerkannt ist. Denn diese Vorschrift regelt unmittelbar lediglich das behördliche Verfahren auf Anerkennung eines Vereins als Betreuungsverein. In dem vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung ist vielmehr, daß § 1897 Abs. 2 BGB die Auswahlentscheidung des Gerichts dahin bindet, daß bei der Bestellung eines Vereinsbetreuers nur ein Mitarbeiter eines gem. § 1908 f BGB anerkannten Betreuungsvereins bestellt werden darf. Ob bei der Bestellung eines Verfahrenspflegers nach den §§ 50, 67 FGG überhaupt eine natürliche Person in ihrer Eigenschaft als Mitarbeiter eines Betreuungsvereins bestellt werden kann, mag zweifelhaft erscheinen, weil auf § 1897 Abs. 2 BGB in diesen Vorschriften nicht Bezug genommen wird (Bienwald, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 67 FGG, Rdnr. 38 sowie in FamRZ 2000, 915). Hält man § 1897 Abs. 2 BGB im Hinblick auf den Verweis auf § 1908 e BGB in § 67 Abs. 3 S. 2 FGG gleichwohl für entsprechend anwendbar, so hat sich das Amtsgericht bei der Bestellung des Verfahrenspflegers über die in dieser Vorschrift genannte Beschränkung hinweggesetzt, daß nur der Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins als Verfahrenspfleger bestellt werden konnte. Aus den §§ 50, 67 FGG läßt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, daß auch über den Kreis der anerkannten Betreuungsvereine hinaus Mitarbeiter anderer Vereine mit der Wirkung bestellt werden können, daß dem Verein die besonderen Rechte aus § 1908 e Abs. 1 BGB zustehen. Dieser Mangel führt indessen keineswegs zur Nichtigkeit der Verfahrenspflegerbestellung. Die Wirksamkeit einer Betreuerbestellung wird nach anerkannter Auffassung nicht dadurch berührt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Betreuerbestellung nicht vorliegen (BayObLG a.a.O.). In derselben Weise ist ein Fehler des Gerichts bei der Auswahlentscheidung zu bewerten. Für die Auswahlentscheidung bei der Bestellung eines Verfahrenspflegers gelten auch insoweit dieselben Grundsätze.

Daraus folgt zunächst, daß dem Beteiligten zu 1) ein Anspruch auf Aufwendungsersatz in der vom Amtsgericht zuerkannten Höhe von 105,88 DM zusteht, die auch von dem Beteiligten zu 2) nicht beanstandet wird.

Ein Anspruch auf Vergütung steht dem Beteiligten zu 1) nur für solche Tätigkeiten zu, die er im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenkreises erbringt und die er nach den Umständen des Einzelfalles aus seiner Sicht für erforderlich halten durfte (BayObLGZ 1998, 37 = FamRZ 1998, 1050; FamRZ 1999, 463). Dies ;trifft im Ergebnis für die gesamte, in dem Leistungsnachweis vom 28.11.1999 aufgelistete Tätigkeit des Vereinsmitarbeiters zu. Aufgrund des zu Beginn des Anhörungstermins vom 16.02.1999 verkündeten Beschlusses über die Bestellung des Verfahrenspflegers gilt dies zunächst für die Teilnahme des Mitarbeiters B an diesem Termin. Darüber hinaus hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 22.02.1999 die Fortdauer der Verfahrenspflegschaft für den Zeitraum von vier Monaten angeordnet, in dem die Einhaltung der erteilten Auflagen durch die Kindesmutter überprüft werden sollte. Wie sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, sollte die Fortdauer der Verfahrenspflegschaft während dieser Zeit für das Kind eine "Beistandssituation" gewährleisten. In ihrem Zusammenhang muß die Entscheidung vom 22.02.1999 so verstanden werden, daß dem Verfahrenspfleger diese "Beistandschaft" während des genannten Zeitraumes von vier Monaten als zusätzlicher Aufgabenkreis übertragen worden ist, während die Verfahrenspflegschaft für das gerichtliche Verfahren, also auch seine Fortsetzung nach Ablauf der Frist mit dem Ziel der Überprüfung der getroffenen Maßnahmen, fortbestehen sollte. Diese Verfahrenfortsetzung hat das Amtsgericht mit der an das Jugendamt gerichteten Bitte vom 12.07.1999 um Berichterstattung eingeleitet. Daraus folgt, daß auch die weitere Tätigkeit des Verfahrenspflegers in dem Zeitraum bis zum 19.11.1999 (im wesentlichen Gespräche mit dem bereits in Heimerziehung befindlichen Kind) vom Aufgabenkreis der Verfahrenspflegschaft umfaßt sind.

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers mit dem Aufgabenkreis, dem betroffenen Kind im Anschluß an eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts betreffend die Erteilung von Auflagen an die Kindesmutter während der Phase der Überprüfung der Wirksamkeit der vormundschaftsgerichtlichen Maßnahme eine Art "Beistandschaft" zu geben, steht allerdings mit dem gesetzlichen Aufgabenkreis eines Verfahrenspflegers, wie er aus § 50 FGG abzuleiten ist, nicht im Einklang. Die durch das KindRG eingeführte Vorschrift des § 50 FGG dient allein dazu zu vermeiden, daß in einem Verfahren betreffend die elterliche Sorge Defizite bei der Wahrnehmung der Interessen der von diesen Verfahren besonders betroffenen Kinder auftreten können. Der Gesetzgeber hat auf diese Weise dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, daß im Einzelfall die Einbringung der Interessen des betroffenen Kindes durch die vertretungsberechtigten Eltern wegen der Möglichkeit von Interessengegensätzen nicht hinreichend gewährleitstet sein kann (BT-Drucksache 13/4899 S. 129; ebenso BVerfG NJW 1999, 631, 632). Damit beschränkt sich nach den Zielvorstellungen der gesetzlichen Vorschrift der Aufgabenkreis des Verfahrenspflegers allein auf die Wahrnehmung der Interessen des Kindes innerhalb des gerichtlichen Verfahrens (FamRefK/Maurer, § 50 FGG, Rdnr. 6). Seine Aufgabe kann es demgegenüber nicht sein, das betroffene Kind als eine Art Beistand persönlich zu betreuen in einer Zeitphase, in der der sorgeberechtigte Elternteil sich hinsichtlich seines Erziehungsverhaltens bewähren soll. Dies festzustellen, ist zunächst Aufgabe des Jugendamtes und nicht diejenige eines Verfahrenspflegers für das Kind.

Gleichwohl läßt auch dieser Gesichtspunkt die Wirksamkeit der Bestellung des Verfahrenspflegers unberührt. Es handelt sich um einen Fehler bei der Bestimmung des Aufgabenkreises des Verfahrenspflegers, für dessen Bewertung die oben genannten Grundsätze entsprechend gelten.

Gegen die Höhe des Anspruchs auf Aufwendungsersatz und Vergütung in dem zuerkannten Umfang hat der Beteiligte zu 2) keine Einwendungen erhoben. Unstreitig ist ebenso, daß das betroffene Kind mittellos im Sinne des § 1836 c BGB ist und der Anspruch des Beteiligten zu 1) sich dementsprechend gegen die Staatskasse richtet (§§ 1835 Abs. 4, 1836 a BGB).

Eine Entscheidung über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde gem. § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG ist nicht veranlaßt, weil der Beteiligte zu 1) im Verfahren dritter Instanz keine sachliche Stellungnahme abgegeben hat.

Eine Wertfestsetzung für das Verfahren der sofortige weiteren Beschwerde ist im Hinblick auf die Kostenfreiheit der Landeskasse (§ 11 Abs. 1 KostO) entbehrlich.

Ende der Entscheidung

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