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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 07.01.2003
Aktenzeichen: 15 W 406/02
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1767 |
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS
15 W 406/02 OLG Hamm
In der Adoptionssache
betreffend den Ausspruch der Annahme des 1975 in Conakry/Guinea geborenen Herrn
Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 07. Januar 2003 auf die weitere Beschwerde der Beteiligten vom 02. Oktober 2002 gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 05. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Gammelin und die Richter am Oberlandesgericht Budde und Engelhardt
beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluß und der Beschluß des Amtsgerichts vom 11.04.2002 werden aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 1) ist deutsche Staatsangehörige. Sie lebte seit 1966 in Guinea und war in der Hauptstadt des Landes Conakry als Lehrerin tätig. 1971 heiratete sie dort den guinesischen Staatsangehörigen. Die Beteiligte zu 1) hat in der Ehe den Ehenamen und ihren vorangestellten Geburtsnamen, als Begleitnamen geführt. Aus der Ehe sind zwei 1970 bzw. 1973 geborene Kinder hervorgegangen, die jetzt in Dortmund bzw. Münster leben. Im Jahre 1976 kehrte die Beteiligte zu 1) mit ihren Kindern nach Deutschland zurück. Ihr Ehemann folgte ihr später nach und verstarb hier 1985. Die Beteiligte zu 1) hat nach dem Tod ihres Ehemannes ihre persönlichen Kontakte zu Verwandten ihres Ehemannes sowie anderen Bekannten durch häufige Besuche in Guinea aufrechterhalten.
Der im Jahre 1976 geborene Beteiligte zu 2) ist eines von mehreren Kindern eines mit der Beteiligten zu 1) langjährig befreundeten Ehepaares in Conakry. Die Ehegatten leben zwischenzeitlich getrennt. Bei einem Besuch der Beteiligten zu 1) in Guinea im Februar 2001 haben sich die Beteiligten näher kennengelernt. Danach hat die Beteiligte zu 1) dem Beteiligten zu 2) vorgeschlagen, zu ihr nach Deutschland zu kommen und ihn hier zu adoptieren, um ihm die Möglichkeit zu einer Berufsausbildung zu geben, die ihm nach den sozialen Verhältnissen in Guinea nicht möglich ist. Der Beteiligte zu 2) ist mit einem befristeten Touristenvisum nach Deutschland gereist und hat bei der Beteiligten zu 1) Wohnung genommen.
Die Beteiligten haben in notarieller Urkunde vom 02.01.2002 (UR-Nr. 1/2002 Notar in) bei dem Vormundschaftsgericht beantragt, die Annahme des Beteiligten zu 2) als Kind der Beteiligten zu 1) mit der Maßgabe auszusprechen, daß der Beteiligte zu 2) weiterhin den Familiennamen führt. Diesen Antrag haben sie in weiterer notarieller Urkunde vom 14.02.2002 (UR-Nr. 19/2002 Notar) dahin ergänzt, daß sie mit Rücksicht auf die leiblichen Kinder der Beteiligten zu 1) einen Verzicht des Beteiligten zu 2) auf alle gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsansprüche nach der Beteiligten zu 1) vereinbart haben. Ferner haben sie ihren Antrag dahin geändert, daß der Beteiligte zu 2) nach dem Ausspruch der Annahme den Familiennamen führen soll.
Das Amtsgericht hat die Beteiligten am 28.03.2002 persönlich angehört. Durch Beschluß vom 11.04.2002 hat das Amtsgericht den Annahmeantrag zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß haben die Beteiligten mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 29.05.2002 Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren Annahmeantrag weiterverfolgt haben. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 05.09.2002 die Beschwerde zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten, die sie mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 02.10.2002 bei dem Landgericht eingelegt haben. Die Beteiligte zu 1) hat auf einen Hinweis des Senats durch notariell-beglaubigte Erklärung gegenüber dem Standesbeamten des Standesamtes Münster vom 14.12.2002 gem. § 1355 Abs. 5 S. 2 BGB ihren Geburtsnamen wieder angenommen.
II.
Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG statthaft sowie formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten folgt bereits daraus, daß ihre erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG). Die weitere Beschwerde führt zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde der Beteiligten ausgegangen. Ihre Beschwerdebefugnis folgt aus ihrem beiderseitigen Antragsrecht (§ 1768 Abs. 1 BGB).
In der Sache hat das Landgericht unterteilweiser Bezugnahme auf die Gründe der amtsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt, nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung verblieben erhebliche Zweifel daran, ob im Sinne des § 1767 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit § 1741 Abs. 1 BGB ein Eltern-Kind-Verhältniss zwischen den Beteiligten bereits entstanden sei bzw. dessen Begründung erwartet werden könne. Die Beziehung zwischen den Beteiligten bestehe erst seit kurzer Zeit. Die Beteiligte zu 1) habe den Beteiligten zu 2) erst vor einem Jahr kennengelernt, eine näherer persönlicher Kontakt zwischen ihnen bestehe erst seit drei Monaten. Gegen die Erwartung der Entstehung einer Eltern-Kind-Beziehung spreche zudem, daß beide Beteiligten aus völlig unterschiedlichen Kulturkreisen stammten. Beide Adoptionsbeteiligten seien zudem ihren eigenen Familien sehr verbunden. Die Adoption diene dem Zweck, dem Beteiligten zu 2) eine Ausbildung in Deutschland zu ermöglichen. Es sei nicht erkennbar, daß die Beziehung der Beteiligten über die Ausbildung hinaus auf Dauer auf eine seelisch-geistige Beziehung angelegt sei; der von dem Beteiligten zu 2) erklärte Erbverzicht bestätige die Bedenken in dieser Hinsicht. Das Landgericht hat diesen Gründen die Erwägung hinzugefügt, der Adoptionswunsch der Beteiligten zu 1) sei zwar von dem anerkennswerten Motiv getragen, dem Beteiligten zu 2) und seiner Familie zu helfen. Dies allein reiche jedoch für die Erwartung der Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses nicht aus, dessen Begründung nach der gesetzlichen Vorschrift des § 1767 Abs. 1 BGB Hauptzweck der Annahme sein müsse.
Diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Bei der Frage, ob die Annahme im Sinne des § 1767 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB sittlich gerechtfertigt ist, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung hinsichtlich der vorgenommenen Bewertung auf der Grundlage der verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen der uneingeschränkten rechtlichen Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt (vgl. Keidel/Kahl, FG, 14. Aufl., § 27, Rdnr. 30).
Nach Auffassung des Senats liegt der Bewertung des Landgerichts ein zu enges Verständnis des Begriffs des Eltern-Kind-Verhältnisses zugrunde, das im Rahmen einer Volljährigenadoption zwischen den Adoptionsbeteiligten entweder bereits entstanden sein oder dessen Begründung zumindest zu erwarten sein muß. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, daß die Anforderungen, die an die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu stellen sind, im Rahmen der Erwachsenenadoption nicht dieselben sein können wie bei der Minderjährigenadoption. Bei der Annahme von Personen vorgerückten Alters sind an die Unterhaltung dauernder persönlicher Beziehungen weniger weitgehende Anforderungen zu stellen als bei der Adoption minderjähriger Kinder, wie auch bei leiblichen Verwandten die Familienbeziehungen sich im Lauf der Jahre zu lockern oder andere Formen anzunehmen pflegen. Deshalb ist das Eltern-Kind-Verhältnis unter Erwachsenen im Sinne des § 1767 Abs. 1 BGB wesentlich durch eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand geprägt, wie ihn sich leibliche Eltern und Kinder typischerweise leisten (BayObLG FamRZ 1996, 183, 184; FamRZ 1997, 638, 639; FamRZ 2001, 118; OLG Frankfurt NJWE-FER 2000, 56). Für dieses auch als Beistandsgemeinschaft beschriebenes persönliches Verhältnis kann nicht gefordert werden, daß ein Gleichgewicht der beiderseitigen Bedürfnisse bestehen muß. Der sittlichen Rechtfertigung der Adoption steht danach nicht entgegen, daß zum Zeitpunkt der Entscheidung das Bedürfnis nach Beistandsgewährung einseitig, sei es auf der Seite des Annehmenden, sei es auf der Seite des Anzunehmenden besteht (BayObLG FGPrax 2002, 223, 224). Die Begründung einer solchen, dem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis nachgebildeten, familienbezogenen Beziehung muß Hauptzweck der Volljährigenadoption sein; wirtschaftliche Ziele oder öffentlich-rechtliche Konsequenzen (wie etwa eine günstigere Rechtsstellung für die Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis) dürfen nur Nebenfolge sein (KG FamRZ 1982, 641; OLG Zweibrücken NJWE-FER 1999, 295; BayObLG FamRZ 1997, 638, 639; FamRZ 2001,118,119; Soergel/Liermann, BGB 13. Aufl., § 1767, Rdnr. 5). Nach Auffassung des Senats kann im Rahmen dieser Kriterien nach dem Gesamtbild der festgestellten Umstände die sittliche Rechtfertigung der beantragten Adoption nicht verneint werden:
Zwischen den Adoptionsbeteiligten besteht ein erheblicher, der natürlicher Generationenfolge entsprechender Altersunterschied (BayObLG NJW-FER 1998, 78; FGPrax 2000, 25). Die Beziehung zwischen den Beteiligten ist aufgrund der familiären und freundschaftlichen Kontakte entstanden, die die Beteiligte zu 1) aufgrund ihrer Ehe mit Herrn über dessen Tod im Jahre 1985 hinaus in Conakry/Guinea aufrechterhalten hat. Die Beteiligte zu 1) hat nach ihrer glaubhaften Darstellung in dem Zeitraum von 1966 bis 1976 mit ihrem Ehemann in Guinea gelebt und dort als Lehrerin gearbeitet. Zu dem Kreis ihrer persönlichen Bekannten aus dieser Zeit gehört auch die Familie der Eltern des Beteiligten zu 2). Die Beteiligte zu 1) ist aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts in Guinea mit der Sprache und Kultur der Bevölkerung dieses Landes eng vertraut. Die Zugehörigkeit der Adoptionsbeteiligten zu verschiedenen Kulturkreisen kann der Erwartung der Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses nicht maßgebend entgegenstehen, weil die Beteiligte zu 1) mit beiden Kulturkreisen vertraut und in der Lage ist, dem Beteiligten zu 2) gegenüber seinem Heimatland unterschiedliche Lebens- und Anschauungsweisen in Deutschland zu vermitteln. Nach ihrer insoweit ebenfalls glaubhaften Darstellung war sie es, die dem Beteiligten zu 2) den Vorschlag unterbreitet hat, ihn zu adoptieren. Dieser Adoptionswunsch entspringt einer - wie bereits das Landgericht ausgeführt hat - anerkennenswerten Hilfsbereitschaft mit dem Ziel, dem Beteiligten zu 2) eine Ausbildung und einen berufliche Existenz in Deutschland zu ermöglichen. Die Beteiligte zu 1) ist sich darüber im klaren, daß sie mit dem Ausspruch der Annahme und das dadurch begründete Verwandtschaftsverhältnis die Verpflichtung übernimmt, für den Unterhalt des Beteiligten zu 2) zu sorgen, solange dieser ein ausreichendes Einkommen nicht erzielt. Die Bereitschaft der Beteiligten zu 1), für einen jungen Mann aus einer ihr langjährig bekannten und befreundeten Familie in dieser Weise eine dauerhafte Verantwortung durch Beistandsleistung zu übernehmen, ist in der Gesamtschau der Umstände nicht lediglich ein Art von Freundschaftsdienst, sondern die Beteiligte zu 1) will eine elternähnliche Rolle für den Beteiligten zu 2) übernehmen, die dem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis entspricht (OLG Zweibrücken, a.a.O., S. 296). Dem steht nicht entgegen, daß der Beteiligte zu 2) mit einem etwaigen Abschluß seiner Ausbildung und der Begründung einer eigenen beruflichen Existenz ein höheres Maß an Selbständigkeit wird entwickeln können, weil eine solche Entwicklung auch in dem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis eine Entsprechung findet. Hauptzweck der Adoption ist danach insgesamt ein familienbezogenes Motiv, das sittlich durchaus gerechtfertigt ist. Die Ernsthaftigkeit ihrer Motivation hat die Beteiligte zu 1) zusätzlich dadurch unter Beweis gestellt, daß sie im Lauf des Verfahrens der weiteren Beschwerde auf den Hinweis des Senats durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten vom 14.12.2002 gem. § 1355 Abs. 5 S. 2 BGB ihren Geburtsnamen wiederangenommen hat, um die in dem Annahmeantrag beantragte Namensführung des Beteiligten zu 2) zu ermöglichen (siehe dazu nachstehend). Der Annahmeantrag und die Erklärung des Beteiligten zu 2) bei seiner persönlichen Anhörung durch das Amtsgericht ergeben, daß er seinerseits bereit ist, sich in diesem Sinne unter die Verantwortung der Beteiligten zu 1) zu stellen und deren Beistand anzunehmen.
Der sittlichen Rechtfertigung der Annahme steht nicht entgegen, daß beide Adoptionsbeteiligten ihre eigenen familiären Bindungen aufrechterhalten wollen. Daß aus der Sicht der Beteiligten zu 1) als Annehmender die bestehenden Bindungen zu ihren leiblichen Kindern die Begründung eines weiteren Eltern-Kind-Verhältnisses zu dem Anzunehmenden nicht ausschließt, folgt bereits aus der Vorschrift des § 1769 BGB, die eine Prüfung erfordert, ob der Volljährigenadoption überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden entgegenstehen (siehe dazu nachstehend). Das Gesetz geht deshalb davon aus, daß bestehende familiäre Bindungen des Annehmenden zu leiblichen Kindern der sittlichen Rechtfertigung einer Volljährigenadoption nicht entgegenstehen. Aus der Sicht des Anzunehmenden folgt dasselbe Ergebnis aus der Vorschrift des § 1770 Abs. 2 BGB, die die Wirkungen der Annahme nicht auf die Verwandten des Angenommenen erstreckt, das Verwandtschaftsverhältnis insbesondere zu seinen Eltern also nicht erlischt. Das Leitbild der Volljährigenadoption ist also im Gegensatz zu demjenigen der Minderjährigenadoption nicht auf einen Ersatz der leiblichen Elternschaft durch den Annehmenden gerichtet. Loyalitätskonflikte zu den leiblichen Eltern des Beteiligten zu 2) (siehe zu diesem Gesichtspunkt OLG Zweibrücken a.a.O.) sind nicht zu befürchten, weil diese in Guinea wohnen.
Auch der Umstand, daß der Beteiligte zu 2) in der notariellen Urkunde vom 14.02.2002 auf sein gesetzliches Erbrecht nach der Beteiligten zu 1) verzichtet hat, steht der sittlichen Rechtfertigung der Adoption nicht entgegen. Der Beteiligte zu 2) erlangt zwar durch den Ausspruch der Annahme die Rechtsstellung als Kind der Beteiligten zu 1) (§§ 1767 Abs. 2 S. 1, 1754 Abs. 2 BGB) und gehört damit auch zu ihren gesetzlichen Erben. Der vertragliche Ausschluß eines Teils der vermögensrechtlichen Wirkungen der Annahme läßt jedoch nicht den Schluß darauf zu, daß die Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses in dem oben beschriebenen Sinne nicht beabsichtigt ist. In diesem Zusammenhang kommt maßgebend hinzu, daß der Erbverzicht in der notariellen Urkunde vom 14.02.2002 ausdrücklich mit Rücksicht auf die leiblichen Kinder der Beteiligten zu 1) erklärt worden ist.
Nach § 1769 BGB darf die Annahme eines Volljährigen nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Sache zur abschließenden Entscheidung durch den Senat noch nicht reif. Die Beteiligte hat zwar mit der Begründung ihrer Erstbeschwerde vorgetragen, ihre beiden leiblichen Kinder seien uneingeschränkt mit der Adoption des Beteiligten zu 2) durch ihre Mutter einverstanden; das Verhältnis zwischen ihnen und dem Beteiligten zu 2) sei ausgezeichnet. Indessen haben die Vorinstanzen - von ihrem Standpunkt aus folgerichtig - die leiblichen Kinder der Beteiligten zu 1) noch nicht persönlich zu der Frage angehört, ob sie ihre Interessen durch den Ausspruch der Annahme nachteilig berührt sehen. Bei der nach § 1769 BGB vorzunehmenden Abwägung sind auch vermögensrechtliche Interessen zu berücksichtigen, weil die anderslautende Vorschrift des § 1745 S. 2 BGB aus dem Recht der Minderjährigenadoption bei der Volljährigenadoption nicht anwendbar ist (§ 1768 Abs. 1 BGB). Den leiblichen Kindern der Beteiligten zu 1) muß deshalb noch Gelegenheit gegeben werden, selbst zu der beantragten Adoption Stellung zu nehmen und dabei zu erwägen, ob sie ihre Interessen durch den Erbverzicht im Hinblick auf dessen Aufhebbarkeit (§ 2351 BGB) hinreichend berücksichtigt sehen.
Der Annahmeantrag ist in der Fassung der notariellen Urkunde vom 14.02.2002 auf den Ausspruch eines zweigliedrigen Familiennamens des Beteiligten zu 2) gerichtet, der aus dem von der Beteiligten zu 1) geführten Familiennamen sowie dem angefügten bisherigen Familiennamen, des Beteiligten zu 2) bestehen soll. Die Hinzufügung des bisherigen Familiennamens des Beteiligten zu 2) kann nach den §§ 1767 Abs. 2 S. 1, 1757 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BGB von dem Vormundschaftsgericht zugelassen werden, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Angenommenen erforderlich ist. Dazu haben die Vorinstanzen von ihrem Standpunkt aus folgerichtig bislang eine Entscheidung nicht getroffen. Die restriktiven Voraussetzungen des § 1757 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB sind bei der Volljährigenadoption großzügig zu handhaben (BayObLG FamRZ 2002,1649,1650). Durchgreifende Bedenken gegen die beantragte Namensführung bestehen deshalb nicht, wenn der Beteiligte zu 2) seine Bindungen zu seiner leiblichen Familie aufrechterhalten will.
Zwar konnte die beantragte Namensführung solange nicht ausgesprochen werden, als die verwitwete Beteiligte zu 1) den Ehenamen und ihren Geburtsnamen lediglich als Begleitnamen führte (§§ 1757 Abs. 1 S. 2, 1355 Abs. 4 BGB). Dieses Hindernis hat die Beteiligte zu 1) indessen im Lauf des Verfahrens der weiteren Beschwerde dadurch ausgeräumt, daß sie in notariell-beglaubigter Erklärung vom 14.12.2002 gem. § 1355 Abs. 5 S. 2 BGB ihren Geburtsnamen wieder angenommen hat.
Da die abschließende Entscheidung somit noch weiterer tatsächlicher Ermittlungen (§ 12 FGG) bedarf, die im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht vorgenommen werden können, mußte der Senat die Sache an eine der Tatsacheninstanzen zurückverweisen. Von dem ihm zustehenden Ermessen (Keidel/Kahl, FG, 14. Aufl., § 27, Rdnr. 66 c) hat der Senat dabei in der Weise Gebrauch gemacht, die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
Die Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 98 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO, wobei der Senat mangels konkreter Anhaltspunkte den Regelwert von 3.000,00 Euro für angemessen erachtet hat.
Ende der Entscheidung
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