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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 25.03.2004
Aktenzeichen: 15 W 412/02
Rechtsgebiete: WEG, BGB


Vorschriften:

WEG § 16 Abs. 2
WEG § 28 Abs. 1
BGB § 812 Abs. 1
1) Leistet ein Wohnungseigentümer Wohngeldvorschüsse, obwohl eine wirksame Beschlussfassung über einen Wirtschaftsplan nicht besteht, so ist ein Bereicherungsanspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer im Hinblick auf den Vorrang des Innenausgleichs durch das Instrument der Jahresabrechnung ausgeschlossen.

2) Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Wohnungseigentümer zwischenzeitlich aus der Gemeinschaft ausgeschieden ist.


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 W 412/02 OLG Hamm

In der Wohnungseigentumssache

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 25.03.2004 auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 23.10.2002 gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 29.09.2002

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird teilweise aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den Beschluß des Amtsgerichts Paderborn vom 19.03.2002 wird insgesamt zurückgewiesen.

Die weitergehende sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde tragen die Beteiligten zu 1) 3/4, der Beteiligte zu 3) trägt 1/4. Die Beteiligten zu 1) haben dem Beteiligten zu 3) 75% seiner außergerichtlichen Kosten, die in dieser Instanz entstanden sind, zu erstatten.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 30.793,93 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.)

Die Beteiligten zu 1) bilden die o.a. Eigentümergemeinschaft. Der Beteiligte zu 2) ist Verwalter der Gemeinschaft. Der Beteiligte zu 3) war Eigentümer der Wohnungseigentumseinheiten Nr. 1, 2, 4, 6, 7 und 10 in der vorgenannten Anlage. Er hat das Eigentum durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung verloren.

Der Zuschlag der verschiedenen Wohnungseigentumseinheiten in der Zwangsversteigerung fand in zeitlicher Hinsicht wie folgt statt:

Wohnung 1 06.07.1998

Wohnung 2 25.02.1998

Wohnung 4 27.01.1998

Wohnung 6 25.09.1997

Wohnung 7 11.02.1999

Wohnung 10 12.10.1998.

Zuvor standen die Wohnungen Nr.1, 2, 4 und 10 ab dem 01.11.1997 unter Zwangsverwaltung.

In dem vorliegenden Verfahren haben die Beteiligten zu 1) zunächst die Abrechnungssalden für 1997 betreffend die Einheiten Nr. 1, 2, 4, 7, 6 und 10, für 1998 betreffend die Einheiten Nr. 1, 7 und 10 und für 1999 betreffend die Einheit Nr. 7 sowie 11 DM Mahnkosten geltend gemacht. Unstreitig wurden seitens des Beteiligten zu 3) in 1998 DM 22.533,88 an die damalige Verwalterin E... gezahlt, die von dieser auf einem Konto für die Wohnung Nr. 7 verbucht wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kontoaufstellung (Blatt 61ff der Akte) verwiesen. Die Jahresabrechnungen für 1997 wurde am 18.04.2002 beschlossen, die für 1998 am 23.10.1999 und die für 1999 am 31.08.2000.

Der Beteiligte zu 3) hat sich verschiedene Positivsalden zu eigen gemacht und die Beteiligten zu 1) erstinstanzlich "widerklagend" auf Rückzahlung von 20.049,46 DM in Anspruch genommen. Zudem hat er weitere Gegenanträge gestellt, die jedoch nicht mehr Gegenstand des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde sind.

Das Amtsgericht hat die wechselseitigen Zahlungsanträge als unbegründet, die weiteren Gegenanträge als unzulässig zurückgewiesen. Hiergegen haben die Beteiligten zu 1) und der Beteiligte zu 3) sofortige Beschwerde erhoben.

Wegen der Zusammensetzung der seitens der Beteiligten zu 1) in der Hauptsache und hilfsweise geltend gemachten Ansprüche wird auf die Darstellung in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Das Landgericht hat mit den Beteiligten vor der voll besetzten Kammer mündlich verhandelt. Durch den angefochtenen Beschluß hat es den amtsgerichtlichen Beschluß teilweise abgeändert und die Beteiligten zu 1) verpflichtet, an den Beteiligten zu 3) 8.175,14 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die weitergehende sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3) und die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat es zurückgewiesen.

Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 1) mit der sofortigen weiteren Beschwerde. Sie beantragen nunmehr noch, den Beteiligten zu 3) zu verpflichten, an sie 17.429,52 Euro nebst Zinsen zu zahlen, und (sinngemäß) die sofortige Erstbeschwerde des Beteiligten zu 3) insgesamt zurückzuweisen. Dem Zahlungsantrag legen sie das bisherige Hilfsvorbringen nunmehr in der Hauptsache zugrunde. Wegen der Zusammensetzung der nunmehr in der Hauptsache erhobenen Ansprüche sowie des verbliebenen Hilfsvorbringens wird auf die Begründung der sofortigen weiteren Beschwerde vom 23.12.2002 (Seite 4ff) sowie den Schriftsatz der vormaligen Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) vom 18.07.2002 (Seite 2ff) verwiesen.

Der Beteiligte zu 3) hat zunächst Anschlußbeschwerde mit dem Ziel einer weitergehenden Zahlungsverpflichtung der Beteiligten zu 1) eingelegt, diese jedoch zurücknehmen lassen. Im Übrigen tritt er der weiteren Beschwerde entgegen.

II.)

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 45 Abs. 1, 43 WEG, 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) folgt aus dem Umstand, dass ihre Erstbeschwerde erfolglos geblieben ist und das Landgericht wegen des Gegenantrages die amtsgerichtliche Entscheidung zu ihrem Nachteil abgeändert und sie zur Zahlung verpflichtet hat.

Der Umstand, daß die Beteiligten zu 1) ihren Antrag nunmehr auf ihr bisheriges Hilfsvorbringen stützen, ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht unbedenklich. Abgesehen davon, daß Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung nach der neueren Rechtsprechung (vgl. etwa BGH NJW 1999, 3713, 3714) in materieller Hinsicht keine sich wechselseitig ausschließenden, sondern sich ergänzende Anspruchsgründe sind, ist eine Antragsänderung, zu der der Wechsel vom Haupt- zum Hilfsvorbringen grundsätzlich zählt, dann auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zulässig, wenn das Hilfsvorbringen bereits in der Beschwerdeinstanz erfolgt ist und das Beschwerdegericht hierüber entschieden hat (§§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG, 559 Abs. 1 ZPO).

In der Sache ist das Rechtsmittel nur teilweise begründet.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde ausgegangen. Die Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts für ein Verfahren zwischen den Miteigentümern und einem ehemaligen Miteigentümer hat das Landgericht mit Rücksicht auf § 17a GVG dahinstehen lassen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Zuständigkeit nach § 43 WEG für alle aus dem Gemeinschaftsverhältnis herrührenden Ansprüche gegeben ist, auch wenn ein Verfahrensbeteiligter bereits vor Rechtshängigkeit aus der Gemeinschaft ausgeschieden ist (BGH NJW 2002, 3709ff).

In der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts der rechtlichen Prüfung nur teilweise stand.

Nicht zu beanstanden ist dabei, daß das Landgericht einen Zahlungsanspruch der Beteiligten zu 1) auf der Grundlage von Wirtschaftsplänen für die Jahre 1995 bis 1999 verneint hat. Das Landgericht hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, daß sich nicht feststellen lasse, mit welchem Inhalt für die einzelnen Jahre Wirtschaftspläne beschlossen bzw. die Fortgeltung einzelner Wirtschaftspläne für die Folgejahre beschlossen worden seien. Diese Begründung ist frei von Rechtsfehlern. Auch die sofortige weitere Beschwerde zeigt keinen solchen Fehler auf.

Nach einhelliger Auffassung entsteht die Verpflichtung zur Vorschußzahlungen auf die gemäß § 16 Abs. 2 WEG gemeinschaftlich zu tragenden Lasten erst durch die Beschlußfassung der Gemeinschaft über den Wirtschaftsplan gemäß § 28 Abs. 5 WEG (BGH NJW 1996, 725, 726; 1999, 3713, 3714). Voraussetzung ist dabei grundsätzlich, daß die Gemeinschaft sowohl den Gesamtwirtschaftsplan als Prognose der voraussichtlichen Gesamtkosten als auch die Einzelwirtschaftspläne als Konkretisierung der hieraus abzuleitenden einzelnen Beitragspflichten beschließt (BayObLG WuM 1999, 185; NZM 2002, 874). Dabei muß die Beschlußfassung selbst nicht den gesamten Wirtschaftsplan als Summe der vorgenannten Bestandteile umfassen, vielmehr genügt die Bezugnahme auf den schriftlichen niedergelegten Gesamtwirtschaftsplan nebst Einzelwirtschaftsplänen, wobei jedoch eindeutig feststellbar sein muß, worauf die Beschlußfassung Bezug nimmt (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 28 Rdn. 29). Auch der ausgeschiedene Wohnungseigentümer haftet weiter aus dem Wirtschaftsplan für diejenigen Wohngeldvorschüsse, die während des Zeitraums, in welchem er Eigentümer war, fällig geworden sind (vgl. MK-BGB/Engelhardt, § 16 WEG Rdn. 20).

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß sich eine diesen Anforderungen genügende Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan für keines der hier streitigen Jahre feststellen läßt. Dementsprechend läßt sich auch der sachliche Gehalt der für 1996 und 1998 gefaßten sogenannten Fortgeltungsbeschlüsse nicht feststellen. Der Vortrag der Beteiligten zu 1) verweist lediglich auf die Protokolle über verschiedene Eigentümerversammlungen und die dort niedergelegten Beschlüsse über die Geltung oder Fortgeltung von Wirtschaftsplänen. Den vom Senat selbstständig auszulegenden Protokollen läßt sich der Inhalt der Gesamtwirtschaftspläne jedoch nicht entnehmen. Ebenso bleibt unklar, ob Einzelwirtschaftspläne vorgelegen haben und beschlossen worden sind. Soweit sich die Beteiligten zu 1) auf einen schriftlichen Entwurf für einen Wirtschaftsplan 1997/1998 (Anlage K15) beziehen, ist zunächst unklar, ob dieser überhaupt Gegenstand der Beschlußfassung war. Die Beteiligten zu 1) haben mit der Erstbeschwerde selber einen mit Alternativwerten versehenen Entwurf vorgelegt. Auch die Höhe der Einzelverpflichtungen läßt sich diesem Entwurf nicht entnehmen.

Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang auch nicht in relevanter Weise gegen seine Aufklärungspflicht (§ 12 FGG) verstoßen. Diese findet ihre Grenzen bei solchen Tatsachen, die ihrer Natur nach am ehesten von einem Beteiligten vorgetragen werden können (BGH NJW 1988, 1839, 1840; vgl. auch OLG Köln NJW-RR 1994, 396f). Dies ist bei von der Gemeinschaft zu beschließenden Wirtschaftsplänen der Fall. Ob und ggf. mit welchem Inhalt diese beschlossen worden sind, müssen die Miteigentümer wissen und dementsprechend vortragen. Allerdings trifft das Gericht auch in diesen Fällen, jedenfalls wenn der Umfang des erforderlichen Vertrages nicht offensichtlich ist, die Verpflichtung, die Beteiligten auf die erforderliche Konkretisierung hinzuweisen. Die Frage, ob die vom Landgericht erteilten Hinweise in dieser Beziehung hinreichend deutlich waren, kann dahinstehen. Auch wenn man insoweit von einem Defizit des landgerichtlichen Verfahrens ausgehen wollte, so beruht die angefochtene Entscheidung nicht hierauf. Hiervon könnte nur ausgegangen werden, wenn die Beteiligten zu 1) mit der sofortigen weiteren Beschwerde in Kenntnis der Begründung der landgerichtlichen Entscheidung den konkreten Inhalt der Wirtschaftspläne bzw. der Eigentümerbeschlüsse hierzu dargetan und belegt hätten.

Hierzu sind sie jedoch mangels entsprechender Unterlagen offensichtlich nicht in der Lage. Von daher erweist sich letztlich die Vermutung des Landgerichts, daß eine weitere Sachaufklärung nicht möglich sei, als richtig.

An diesem Ergebnis ändert auch § 10 Ziff. 3 der Teilungserklärung nichts, so daß es dahinstehen kann, ob der Inhalt dieser Regelung erstmals im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde vorgetragen worden ist. Allerdings ließe sich die dortige Regelung so verstehen, daß die Gemeinschaft lediglich den Gesamtwirtschaftsplan beschließt und die Festsetzung der Einzelverpflichtungen dem Verwalter überlassen bleiben soll. Ob die Teilungserklärung tatsächlich dahingehend auszulegen ist, oder ob hier lediglich die Befugnis des Verwalters, die einzelnen Vorschüsse durch Anforderung fällig zu stellen, angesprochen ist, kann dahinstehen, da es -wie dargelegt- bereits an einer hinreichenden Darlegung des konkreten Inhalts der beschlossenen Gesamtwirtschaftspläne fehlt. Im Übrigen würde es auch an der Darlegung fehlen, wann, wie und mit welchem Inhalt die Einzelverpflichtungen durch die Verwalterin festgesetzt worden sind. Dies sowie der Zugang der Erklärungen bei dem Wohngeldschuldner zählt dann nämlich zu den anspruchsbegründenden Tatsachen, da der festsetzenden Erklärung rechtsgestaltende Wirkung entsprechend § 318 Abs. 1 BGB (a.F.) zukommt (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § Rdn. 31 für den Fall der Fälligkeitsbestimmung durch den Verwalter).

Schließlich läßt sich ein mit Vorschußansprüchen deckungsgleicher Anspruch auch nicht aus § 426 BGB herleiten. Die Vorschrift des § 426 BGB wird im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer durch das Wirtschaftswesen der Eigentümergemeinschaft, wie es sich aus den §§ 16, 28 WEG ergibt, verdrängt (BGH NJW 1988, 1910, 1911). Eine Ausnahme ist nur für den Fall zu machen, daß ein Miteigentümer eine gemeinschaftliche Schuld unmittelbar im Außenverhältnis über seinen Anteil hinaus direkt begleicht, da der Vorrang der §§ 16, 28 WEG vom Regelfall der Begleichung gemeinschaftlicher Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsvermögen ausgeht (BGH NJW 1990, 2386; KG NJW-RR 1991, 402). Da für den zuletzt genannten Ausnahmesachverhalt in tatsächlicher Hinsicht nichts ersichtlich ist, wird ein möglicher Anspruch aus § 426 BGB einzelner Miteigentümer hier durch die §§ 16, 28 WEG ausgeschlossen.

Die vorgenannten Überlegung gelten entsprechend, soweit die Beteiligten zu 1) den Anspruch teilweise auf den Eigentümerbeschluß vom 20.04.1997 betreffend die Jahresabrechnung 1996 stützen wollen. Auch insoweit ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, daß sich die erforderliche Beschlußfassung über die Einzelabrechnungen nicht feststellen lasse. Dem von den Beteiligten zu 1) hierzu vorgelegten Protokoll der Eigentümerversammlung vom 20.04.1997 läßt sich hierzu weder unter TOP 4 noch unter TOP 5 etwas entnehmen.

Schließlich läßt sich ein Anspruch der Beteiligten zu 1) auch nicht aus einem Anerkenntnis des Beteiligten zu 3) herleiten. Dieser hat in dem vorliegenden Verfahren zwar die Rechenergebnis einzelner "Abrechnungen" anerkannt, hierin liegt jedoch ersichtlich keine rechtsgeschäftliche Erklärung, durch welche eine eigenständige Zahlungsverpflichtung unabhängig vom Vorliegen einer wirksamen Beschlußfassung begründet werden sollte.

Auf einem Rechtsfehler beruht die angefochtene Entscheidung hingegen, soweit das Landgericht die Beteiligten zu 1) verpflichtet hat, einen Teil der von dem Beteiligten zu 2) in 1998 gezahlten Vorschüsse an diesen zu erstatten.

Zutreffend ist der rechtliche Ansatz, daß die Zahlung von Wohngeldvorschüssen rechtsgrundlos erfolgt, wenn es an wirksamen Beschlüssen zu dem jeweiligen Wirtschaftsplan fehlt (vgl. BGH MDR 1993, 342, 343; Senat FGPrax 1998, 173f). Nicht gefolgt werden kann jedoch der Auffassung des Landgerichts, Schuldner des dann in Betracht zu ziehenden Anspruchs aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB seien die weiteren Miteigentümer in ihrer jeweiligen Zusammensetzung, da sie noch bereichert seien. Nach allgemeinen Regeln richtet sich ein aus einer rechtsgrundlosen Leistung hergeleiteter Anspruch gegen den jeweiligen Leistungsempfänger, nicht hingegen gegen denjenigen, bei welchem der Vermögensvorteil letztlich verbleibt (Palandt/Thomas, BGB, 63. Aufl. § 812 Rdn. 41).

Soweit das Landgericht die Gesamtschuldnerschaft der aktuellen Miteigentümer aus der vermeintlichen Bereicherung der Gemeinschaft in ihrer aktuellen Zusammensetzung hergeleitet hat, ist auch dies rechtlich nicht haltbar. Sind mehrere Personen als Empfänger einer rechtsgrundlosen Leistung anzusehen, so ist ihre gesamtschuldnerische Verpflichtung nach § 812 BGB nicht die Regel, sondern die Ausnahme, die eines besonderen Rechtsgrundes bedarf, insbesondere kann eine solche nicht ohne weiteres aus § 427 BGB hergeleitet werden (OLG Hamm (11.28) NJW 1981, 877, 878; HK/Schulze, BGB, 3. Aufl. § 427 Rdn. 2). Soweit der Bundesgerichtshof den Rechtsgedanken des § 427 BGB entsprechend auf Bereicherungsansprüche gegen die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts angewandt hat, wenn die Leistung im Rahmen eines nichtigen Vertrages oder zur Begründung eines Vertrages erbracht wurden, und aus der Sicht des Leistenden ein vertragliches Gesamtschuldverhältnis begründet werden sollte (BGH NJW 1985, 1828; 1983, 1905, 1907f), ergibt sich hieraus für die vorliegende Fallkonstellation nichts anderes. Hier fehlt es nämlich bereits an der berechtigten Erwartung des Leistenden, in einem rechtlichen Rahmen zu handeln, der eine gesamtschuldnerische Haftung der Gegenseite begründen würde. Der Ausgleich überzahlter Wohngeldvorschüsse findet nämlich allein im Wege der Abrechnung statt und kann daher nur anteilige Verpflichtungen der Miteigentümer begründen (dazu sogleich). Von daher kann es dahinstehen, inwieweit eine Eigentümergemeinschaft nach dem WEG einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in bereicherungsrechtlicher Hinsicht vergleichbar ist.

Der Umstand, daß das Landgericht weder die Zusammensetzung der Gemeinschaft im Zeitpunkt der einzelnen Zahlungen, noch die von den einzelnen Miteigentümern erlangten Vermögensvorteile näher aufgeklärt hat, nötigt gleichwohl nicht zur Zurückverweisung der Sache, da der verbliebene, auf Zahlung gerichtete Gegenantrag des Beteiligten zu 3) aus anderen Gründen abweisungsreif ist.

Dem Beteiligten zu 3) steht nämlich kein Bereicherungsanspruch zu. Ein möglicher Bereicherungsanspruch wegen der rechtsgrundlosen Zahlung von Wohngeldvorschüssen wird, ebenso wie umgekehrt der Ausgleichsanspruch (§ 426 BGB) solcher Miteigentümer, die über das Gemeinschaftsvermögen für andere in Vorlage getreten sind (vgl. oben), durch das Wirtschaftswesen der Gemeinschaft in Form von Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung überlagert und auf evtl. aus der Jahresabrechnung folgende Guthaben beschränkt.

Der Senat hat im Anschluß an die Rechtsprechung des Kammergerichts (NJW-RR 1993, 338) bereits entschieden, daß Vorschußzahlungen, die auf der Grundlage eines später für unwirksam erklärten Wirtschaftsplans geleistet wurden, keine selbstständigen, gegen die einzelnen Miteigentümer durchsetzbaren Bereicherungsansprüche begründen (vgl. Senat FGPrax 1998, 173). Nichts anderes kann nach Auffassung des Senats gelten, wenn es von vorneherein an einer wirksamen Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan fehlt. Die für die Leistungszuordnung wesentliche Zweckbindung der Zahlungen knüpft nämlich nicht an einen bestimmten Wirtschaftsplan an, sondern an die von den Miteigentümern gemeinsam zu tragenden Lasten und Kosten, über die auch dann, wenn es überhaupt an einem Wirtschaftsplan fehlt, unter Berücksichtigung der tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen abzurechnen ist. Die Zweckbindung dieser Leistungen entfällt erst, wenn das Ergebnis der Jahresabrechnung feststeht. Wesentlich ist dabei, wie bereits das Kammergericht in der genannten Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, daß der insbesondere durch das gesetzliche Instrument der Jahresabrechnung konkretisierte Innenausgleich, der für das Wirtschaftswesen der Wohnungseigentümer wesentlich ist, durch derartige Direktansprüche zwischen den Miteigentümern nachhaltig gestört würde.

Der Umstand, daß der Beteiligte zu 3) vor der Beschlußfassung über die Jahresabrechnungen aus der Gemeinschaft ausgeschieden ist, rechtfertigt nach Auffassung des Senats keine andere Bewertung. Daß ein Miteigentümer nach der Zahlung von Wohngeldvorschüssen, aber vor der Abrechnung hierüber aus der Gemeinschaft ausscheidet, ändert nichts daran, daß es sich um zweckgebundene Zahlungen eines Miteigentümers handelt, die in den vorgenannten gesetzlichen Zusammenhang des Innenausgleichs der Gemeinschaft fallen.

Letztlich ergibt sich der seitens des Beteiligten zu 3) geltend gemachte Anspruch auch nicht aus der Abrechnung für das Jahr 1998 bzw. der entsprechenden Beschlußfassung der Gemeinschaft. Selbst wenn man angesichts des fehlenden Vortrages der Beteiligten unterstellen wollte, daß es sich nur um Zahlungen auf das Jahr 1998 handelt, die Abrechnung die Zahlungen berücksichtigt und ein entsprechendes Guthaben zur Zahlung ausweist, so stände dieser Zahlungsanspruch nicht dem Beteiligten zu 3), sondern dem neuen Eigentümer zu. Der Anteil am Verwaltungsvermögen, in welchem die Vorschußzahlungen aufgehen, geht nämlich mit dem Wohnungseigentum auf den Erwerber über, so daß der vormalige Eigentümer weder die Abrechnung noch die Auszahlung eines Guthabens verlangen kann (KG FGPrax 2000, 94f = NZM 2000, 830; KGR 2001, 228, 230; Engelhardt aaO). Dieser Rechtsübergang hinsichtlich eines möglichen Abrechnungsguthabens entspricht spiegelbildlich der Haftung des Erwerbers für mögliche Rückstände aus der Abrechnung in Form sogenannter Abrechnungsspitzen (Wenzel WE 1997, 124, 128; Drasdo DWE1996, 46, 51).

Auch unter Berücksichtigung des weitergehenden Unterliegens seitens des Beteiligten zu 3) ist die für die zweite Instanz angeordnete Kostenteilung im Hinblick auf die Wertverhältnisse nicht zu beanstanden.

Hinsichtlich der Gerichtskosten für das Verfahren der weiteren Beschwerde entsprach die Kostenquotelung nach Maßgabe des wechselseitigen Unterliegens und Obsiegens billigem Ermessen (§ 47 S.1 WEG). Weiter entspricht es der Billigkeit, daß die Beteiligten zu 1) dem Beteiligten zu 3) den überwiegenden Teil seiner außergerichtlichen Kosten erstatten (§ 47 S.1 WEG). Das Landgericht hat seine Entscheidung hinsichtlich der Wohngeldforderungen der Beteiligten zu 1) zutreffend begründet und nachdrücklich auf die Aufklärungsschwierigkeiten hingewiesen. Demgegenüber sind mit der sofortigen weiteren Beschwerde keine erheblichen Gesichtspunkte vorgebracht worden, die eine andere Entscheidung hätten rechtfertigen können.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 48 Abs. 3 WEG.

Ende der Entscheidung

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