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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 19.11.2001
Aktenzeichen: 15 W 413/00
Rechtsgebiete: FGG, BVormVG


Vorschriften:

FGG § 67 Abs. 3 Satz 2
BVormVG § 1
Einer Verfahrenspflegerin, die durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang des ÖTV-Fortbildungsinstitut die Qualifikation zur Lehrerin für Pflegeberufe erworben hat, steht ein Vergütungsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG und nicht nach Nr. 2 dieses Gesetzes zu.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 W 413/00 OLG Hamm

In der Betreuungssache

hier: Festsetzung der Vergütung der Verfahrenspflegerin,

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 19. November 2001 auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 28. September 2000 gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 29. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Gammelin und die Richter am Oberlandesgericht und Engelhardt und Oellers

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsrichters vom 17. August 1999 werden aufgehoben.

Die Erinnerung der Beteiligten zu 1) vom 05. Juli 1999 gegen den Festsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin vom 23. Juni 1999 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht bestellte die Beteiligte zu 1) durch Beschluss vom 05.03.1999 zur Verfahrenpflegerin der Betroffenen für die Entscheidung über die Verlängerung der bestehenden Betreuung. Nach Abschluss ihrer Tätigkeit beanspruchte die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 06.04.1999 eine Vergütung in Höhe von 127,60 DM (110 Minuten zu 60,00 DM/Stunde zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer) und Auslagen in Höhe von 15,78 DM.

Hinsichtlich der Ausbildung und beruflichen Qualifikation der Beteiligten zu 1) ergibt sich folgendes:

Die am 19.07.1947 geborene Beteiligte zu 1) besuchte in Cottbus die medizinische Schule, die sie mit Erfolg abschloss. Mitte 1982 siedelte sie in die Bundesrepublik-Deutschland über. Gemäß einem Bescheid des Oberkreisdirektors des Kreises Recklinghausen vom 28.01.1983 hat sie die Erlaubnis, Krankenpflege unter der Berufsbezeichnung Krankenschwester mit der Geltung vom 01.02.1983 auszuüben. Vom 02.10.1989 bis zum 31.08.1991 besuchte sie den Lehrgang "Leitung und Unterricht an Krankenpflegeschulen, Altenpflegeschulen, Hebammenlehranstalten" beim ÖTV-Fortbildungsinstitut für Berufe im Sozial- und Gesundheitswesen in Duisburg. Dieser Lehrgang umfasste insgesamt 2.964 Stunden (2184 Unterrichtsstunden sowie 3 Praktika). Am Ende des Lehrgangs stand eine Prüfung nach der gültigen Prüfungsordnung des Berufsfortbildungswerkes des DGB, die die Beteiligte zu 1) gemäß dem Zeugnis vom 30.08.1991 mit dem Gesamtergebnis "befriedigend" abschloss.

Vom 02.09.1991 bis 31.12.1995 übte die Beteiligte zu 1) eine Tätigkeit als Lehrerin für Pflegeberufe (Vollzeitstelle) im Haus der Arbeiterwohlfahrt in aus, vom 01.07.1996 bis 31.03.1998 arbeitete sie im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages als Lehrerin für Pflegeberufe in einem Fachseminar für Altenpflege des diakonischen Werkes Dabei wurde sie jeweils nach KrT VIII besoldet.

Das Amtsgericht - Rechtspflegerin - setzte mit Beschluss vom 12.04.1999 aufgrund der Mittellosigkeit der Betroffenen die Auslagen und die Vergütung antragsgemäß gegen die Staatskasse fest. Gegen diese Entscheidung erhob die zu 2) beteiligte Landeskasse mit Schreiben vom 16.04.1999 Erinnerung. Sie beanstandete die Höhe des Stundensatzes mit der Begründung, der Beteiligten zu 1) stehe aufgrund ihrer Vorbildung gemäß § 1 Abs. 1 Ziffer 1 BVormVG nur ein Stundensatz von 45,00 DM zu.

Mit Beschluss vom 23.06.1999 half die Rechtspflegerin der Erinnerung ab. Sie setzte die Vergütung auf der Basis eines Stundensatzes von 45,00 DM auf 95,70 DM fest und ließ die sofortige Beschwerde nicht zu. Die Rechtsmittelbelehrung, die in dem Beschluss enthalten war, ging dahin, dass gegen die Entscheidung das Rechtsmittel der sofortigen Erinnerung gegeben sei. Gegen diesen ihr am 28.06.1999 zugestellten Beschluss legte die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 05.07.1999, das am selben Tag bei Gericht einging, sofortige Erinnerung ein, mit der sie weiterhin aufgrund ihrer Qualifikation eine Vergütung von 60,00 DM pro Stunde beanspruchte.

Mit Beschluss vom 17.08.1999 gab der Richter des Amtsgerichtes der sofortigen Erinnerung statt. Er setzte die Vergütung wieder auf 127,60 DM einschließlich Mehrwertsteuer und Auslagen von 15,78 DM fest und ließ die sofortige Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu.

Hiergegen legte die Beteiligte zu 2) rechtzeitig sofortige Beschwerde ein, mit der sie die Wiederherstellung des Beschlusses vom 23.06.1999 anstrebte. Das Landgericht verwarf die sofortige Beschwerde als unzulässig und ließ die sofortige weitere Beschwerde zu. Zur Begründung führte es aus, nach § 11 Abs. 2 RPflG habe der Amtsrichter abschließend in der Sache zu entscheiden, ihm obliege aber nicht die Entscheidung darüber, ob gegen seine Entscheidung die Beschwerde zuzulassen sei. Auf die hiergegen von der Beteiligten zu 2) eingelegte hob der Senat die Entscheidung des Landgerichts mit Beschluss vom 03.02.2000 auf und verwies die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück (15 W 477/99; veröffentlicht u.a. in FGPrax 200, 66; Rpfleger 2000, 271). Zur Begründung führte er aus, die Erstbeschwerde nach § 56g V 1 FGG könnten sowohl der Rechtspfleger als auch - im Erinnerungsverfahren - der Amtsrichter zulassen.

Mit Beschluss vom 29.08.2000 wies das Landgericht die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen die Entscheidung des Amtsrichters vom 17.08.1999 zurück.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 28.09.2000.

Der Senat hat eine Stellungnahme des Leiters des Dezernat 10 eingeholt, die den Beteiligten in Abschrift übersandt worden ist.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 56 g Abs. 5 S. 2, 27, 29 FGG infolge Zulassung durch das Landgericht statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2) folgt daraus, dass das Landgericht ihre erste Beschwerde zurückgewiesen hat.

In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG). Die sofortige weitere Beschwerde führt zur Wiederherstellung der Entscheidung der Rechtspflegerin vom 23.06.1999.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer gemäß § 56 g Abs. 5 S. 1 FGG zulässigen sofortigen Erstbeschwerde des Beteiligten zu 1) ausgegangen.

Die Sachentscheidung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der Verfahrenspflegerin nach § 67 Abs. 3 Satz 1 FGG ungeachtet der wirtschaftlichen Verhältnisse der Betreuten gegen die Staatskasse ein Vergütungsanspruch zusteht.

Nach § 67 Abs. 3 Satz 2 FGG in Verb. mit § 1 Abs. 1 BVormVG steht der Beteiligten zu 1) ein Stundensatz von 31 Euro zu, wenn sie über besondere, für die Führung der Verfahrenspflegschaft nutzbare Kenntnisse verfügt und diese durch eine abgeschlossene Hochschulausbildung oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat. Sind die entsprechend erworbenen besonderen Kenntnisse für die Führung von Verfahrenspflegschaften allgemein nutzbar, wird vermutet, dass sie auch für das konkrete Betreuungsverfahren nutzbar sind, §§ 1 Abs. 2 S. 1 BVormVG, 67 Abs. 3 Satz 2 FGG.

Der Gesetzgeber hat mit dem Begriff der Hochschule auch die Fachhochschulen erfassen wollen (BT-Drucksache 13/7158 S. 14 und 28), aber mit dem Begriff der durch eine vergleichbare abgeschlossenen Ausbildung erworbenen Kenntnisse auch klargestellt, dass diese Kenntnisse nicht zwingend an einer Hochschule bzw. einer Fachhochschule erworben sein müssen, sondern auch durch eine andere vergleichbare Ausbildung vermittelt werden können. Es kommt deshalb zunächst auf die inhaltliche Vergleichbarkeit der durch die anderweitige Ausbildung erworbenen Fachkenntnisse mit den durch ein Hochschul- bzw. Fachhochschulstudium vermittelten Kenntnissen an. Diese Vergleichbarkeit wird bejaht, wenn die Fachkenntnisse im Rahmen einer staatlich reglementierten oder zumindest staatlich anerkannten Ausbildung vermittelt wurden, die Ausbildung einen Abschluss aufweist und in ihrer Wertigkeit einer (Fach-) Hochschulausbildung entspricht, also der vermittelte Wissensstoff nach Art und Umfang dem durch ein (Fach-)Hochschulstudium vergleichbar ist. Diese Vergleichbarkeit ist gewährleistet, wenn die Ausbildung in einer Einrichtung erfolgt, die einer überwiegend wissenschaftlichen Lehrstoffvermittlung dient, über einen entsprechenden wissenschaftlichen Lehrkörper verfügt und die Erlangung graduierter Abschlüsse zum Ziel hat, deren Erfolg durch eine vor einer staatlichen oder stattlich anerkannten Stelle abgelegten Prüfung belegt ist (Senatsbeschluss vom 22.01.2001, FamRZ 2001, 1398; BayObLGZ 1999, 275 = NJWE-FER 2000, 88; FamRZ 2001, 187; OLG Braunschweig FamRZ 2000, 1307; OLG Köln NJW-RR 2000, 1315, 1317). Aber auch wenn die Ausbildung nicht in einer staatlich reglementierten oder anerkannten Ausbildung erworben und auch keine Fachprüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegt worden ist, so kann es nach der Rechtsprechung des BayObLG (FamRZ 2000, 554 und 1306) für die Annahme einer gleichwertigen Ausbildung gleichwohl ausreichend sein, wenn der Staat in einem förmlichen Verfahren die Ausbildung anerkennt.

Diese Anforderungen erfüllt die von der Beteiligten zu 1) durch die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang des ÖTV-Fortbildungsinstituts erworbene Qualifikation zur Lehrerin für Pflegeberufe entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht, vielmehr handelt es sich bei der Fortbildung zur Lehrkraft für Pflegeberufe um eine "trägerverantwortete Weiterbildung" unterhalb der Fachhochschulebene.

Eine gem. § 46 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBlG) vom 14.08.1969 (BGBl. I S. 1112) - bundeseinheitlich - staatlich reglementierte bzw. staatlich anerkannte Fortbildungsverordnung entsprechend der KrPflAPrV vom 16.10.1985 existiert wegen der in § 26 KrPflG vom 04.06.1985 bestimmten Unanwendbarkeit des BBlG nicht. In Nordrhein-Westfalen fehlen auch landesrechtliche Regelungen betreffend die Fortbildung zur Lehrkraft in Pflegeberufen. Die Fortbildungsmaßnahme, an der die Beteiligte zu 1) teilgenommen hat, weist zwar einen durch die Erteilung eines Prüfungszeugnisses dokumentierten formalen Abschluss auf, dieser kann aber wegen der sowohl nach Bundes- als auch nach Landesrecht fehlenden staatlichen Reglementierung bzw. Anerkennung nicht Abschlüssen gleichgesetzt werden, bei denen der Erfolg durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegte Prüfung belegt ist, Auf das Erfordernis der staatlichen Reglementierung bzw. Anerkennung der Ausbildung und deren durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegte Prüfung dokumentierten erfolgreichen Abschluss oder zumindest auf die staatliche Anerkennung in einem förmlichen Verfahren kann entgegen der Auffassung des Landgerichts schon zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten nicht verzichtet werden (vgl. v.g. Beschluss des Senats FamRZ 2001, 1398; BayObLGZ 1999, 275; FamRZ 2000, 554 und 1306; FamRZ 2001, 187; OLG Köln FamRZ 2000, 1303; Barth/Wagenitz, BtPrax 1996, 118/120). Auch nach den - ggf. durch Landesrecht umzusetzenden, in Nordrhein-Westfalen bislang nicht existierenden - Regelungen betr. die Umschulung und Nachqualifikation von Berufsvormündern bzw. Berufsbetreuern (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 BVormVG) muss der Nachweis des Erwerbs von Kenntnissen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG durch eine Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle geführt werden.

Auch die zeitliche Komponente der Weiterbildungsmaßnahme spricht gegen eine Vergleichbarkeit mit einem Hochschulabschluss. Die Fortbildungsmaßnahme umfasste einschließlich Praktika 2,964 Unterrichtsstunden im Zeitraum von 2 Jahren und unterschritt damit deutlich die Mindeststudiendauer eines (Fach-) Hochschulstudiums mit 3 Jahren (vgl. BayObLG, FamRZ 2000, 1309). Der vorangegangenen Ausbildung der Beteiligten zu 1) kommt insoweit keine Bedeutung zu, weil Studienbewerber, die über keine Hochschul- bzw. Fachhochschulreife verfügen, eine abgeschlossene Ausbildung vorweisen müssen, um ein Studium an einer Fachhochschule aufnehmen zu können (OLG Braunschweig FamRZ 2000, 1307).

Da bereits nach den beiden dargelegten Gesichtspunkten die von der Verfahrenspflegerin am ÖTV-Fortbildungsinstitut in Duisburg absolvierte Fortbildungsmaßnahme nicht als gleichwertig mit einer (Fach-) Hochschulausbildung angesehen werden kann, kann sie aufgrund ihrer erworbenen Qualifikation nicht in die Vergütungsstufe des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BVormVG eingestuft werden. Bei dieser Sach- und Rechtslage bedurfte es keiner Klärung der Frage, ob die Weiterbildung bei dem ÖTV - Fortbildungsinstitut durch einen wissenschaftlichen Lehrkörper vermittelt wird, was nach dem Akteninhalt nicht abschließend beantwortet werden kann.

Aufgrund des Rechtsfehlers der landgerichtlichen Entscheidung ist der Senat zu einer eigenen tatsächlichen Würdigung berechtigt (Keidel/Kahl, a.a.O., § 27, Rn. 59 m.w.N.). Die Sache ist danach zur abschließenden Entscheidung reif, weil der Senat anhand der in der Akte befindlichen Unterlagen die abschließende Feststellung treffen kann, dass die von der Beteiligten zu 1) am ÖTV - Fortbildungsinstitut in Duisburg erworbenen Fachkenntnisse mit denen in einem Fachhochschulstudium erworbenen Kenntnissen nicht vergleichbar sind.

Auch die von der Beteiligten zu 1) nachgewiesenen zahlreichen weiteren Fortbildungsmaßnahmen liegen unterhalb der Fachhochschulebene. Die einzige Ausnahme bildet die Teilnahme an der Weiterbildungsveranstaltung der Fachhochschule Münster - Fachbereich Sozialwesen - zum Thema "Das Haftungsrecht in der Betreuung". Die Teilnahme an dieser lediglich eintägigen Veranstaltung rechtfertigt es aber nicht, der Beteiligten zu 1) insgesamt die Qualifikation einer Fachhochschulabsolventin zuzuerkennen.

Der Verfahrenspflegerin steht auch nicht nach § 1 Abs. 3 BVormVG ein 45,00 DM übersteigender Stundensatz zu, weil sie nicht über einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren vor Inkrafttreten des BVormVG am 01.01.1999 Vormundschaften bzw. Betreuungen oder Verfahrenspflegschaften berufsmäßig geführt hat. Den entsprechenden Feststellungen des Amtsgerichts (Richter) im Beschluss vom 17.08.1999 ist die Beteiligte zu 1) nicht entgegengetreten.

Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Auslagen nach § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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