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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 21.01.2002
Aktenzeichen: 15 W 413/01
Rechtsgebiete: GBO, BGB


Vorschriften:

GBO § 78
GBO § 71
GBO § 18
BGB § 880 Abs. 2 S. 2
1. Hebt das Landgericht auf Beschwerde des Antragstellers eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes aus formellen Gründen auf, weil neben dem in der Zwischenverfügung aufgezeigten ein weiteres, nicht mit Rückwirkung zu beseitigendes Eintragungshindernis bestehe, so erstreckt sich die Bindungswirkung der Entscheidung des Landgerichts für das Grundbuchamt nicht auf die Beurteilung dieses anderweitigen Eintragungshindernisses.

2. Der Antragsteller ist deshalb zur Einlegung der weiteren Beschwerde gegen diese Entscheidung des Landgerichts, mit der er sich gegen die Annahme dieses anderweitigen Eintragungshindernisses wendet, nicht beschwerdebefugt.

3. Die fehlende Eintragungsbewilligung des Grundstückseigentümers gem. § 880 Abs. 2 S. 2 BGB kann Gegenstand einer Zwischenverfügung des Grundbuchamtes sein.

4. Im Rahmen zulässiger Auslegung reicht für die Annahme einer Eintragungsbewilligung des Grundstückseigentümers aus, wenn aus der notariellen Urkunde sein Wille hervorgeht, eine bestimmte Eintragung, die eine Rangänderung umfaßt, zu bewirken.


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 W 413/01 OLG Hamm

In der Grundbuchsache

betreffend das im Grundbuch von G Blatt 22162 eingetragene Grundstück Gemarkung G Flur 84, Flurstück 326,

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 21. Januar 2002 auf die weitere Beschwerde der Beteiligten vom 10. Dezember 2001 gegen den Beschluß der 25. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 28. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Gammelin und die Richter am Oberlandesgericht Budde und Oellers

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit die Beteiligten mit ihrem Rechtsmittel den Antrag verfolgen, das Grundbuchamt zur Eintragung des Versorgungs- und Entsorgungsleitungsrechts entsprechend der Bewilligung vom 22.08.2001 anzuweisen.

Im übrigen wird die weitere Beschwerde als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 500,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Als Eigentümer des vorbezeichneten Grundstücks sind die Beteiligten als Gesellschafter bürgerlichen Rechts eingetragen. Der Beteiligte zu 1) hat dem Beteiligten zu 2) in notarieller Urkunde vom 15.06.2001 (UR-Nr 279/01 Notar) Vollmacht erteilt,

"mich in meiner Eigenschaft als Gesellschafter der "W GbR" zu vertreten. Die Vollmacht ist beschränkt auf rechtsgeschäftliche Erklärungen, die von mir in meiner Eigenschaft als Gesellschafter der "W und K GbR" abzugeben sind. Der Bevollmächtigte ist insbesondere ermächtigt, Grundstücke zu veräußern und zu belasten und alle zur Durchführung von Rechtsgeschäften über Grundstücke erforderlichen grundbuchlichen Erklärungen abzugeben und zwar bezüglich der Grundstücke Gütersloh Blatt 22162..."

In notariell beglaubigter Urkunde vom 22 08 2001 (UR-Nr 384/2001 Notar) hat der Beteiligte zu 2) erklärt:

"Die Eigentümer des Grundstücks Gemarkung G Flur 84 Flurstück 326, verzeichnet im Grundbuch von G Blatt 22162, räumen hiermit dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Gemarkung G Flur 84 Flurstück 284, verzeichnet im Grundbuch von G Blatt 22852, ein Ver- und Entsorgungsleitungsrecht ein."

Nach näherer Bezeichnung des Rechtsumfangs und Bezugnahme auf eine beigefügte Lageskizze hat der Beteiligte zu 2) bewilligt und beantragt, die Grunddienstbarkeit im Grundbuch einzutragen, und zwar mit Rang vor den Grundpfandrechten Abt. III Nr. 2 und 3 des Grundbuchs aufgrund noch beizubringender Vorrangeinräumungsbewilligungen der Gläubigerin. In dem Beglaubigungsvermerk des Notars heißt es, der Beteiligte zu 2) handele sowohl im eigenen als auch im Namen des Beteiligten zu 1) aufgrund dessen Bevollmächtigung in der vorgenannten Urkunde vom 15.06.2001.

Den am 27.09.2001 von dem Urkundsnotar gem. § 15 GBO gestellten Eintragungsantrag hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes mit Zwischenverfügung vom 08.10.2001 dahin beanstandet, es fehle die gem. § 880 Abs. 2 S. 2 BGB erforderliche Zustimmungserklärung des Beteiligten zu 1), die zusammen mit dem Eintragungsantrag vorgelegte Urkunde vom 15.06.2001 ergebe keine Bevollmächtigung des Beteiligten zu 2), den Beteiligten zu 1) hinsichtlich dieser Zustimmungserklärung zu vertreten.

Gegen diese Zwischenverfügung hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz des Urkundsnotars vom 02.11.2001 Beschwerde eingelegt, mit der er beantragt hat, das Grundbuchamt zur Eintragung des Versorgungs- und Entsorgungsleitungsrechts entsprechend der Bewilligung vom 22.08.2001 anzuweisen.

Das Landgericht hat durch Beschluß vom 28.11.2001 die Zwischenverfügung aufgehoben. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes sei allem aus formellen Gründen aufzuheben. Denn die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Erlaß einer Zwischenverfügung gem. § 18 Abs. 1 GBO lagen nicht vor. Unabhängig von dem in der Zwischenverfügung genannten Eintragungshindernis, nämlich dem fehlenden Nachweis der Bevollmächtigung des Beteiligten zu 2), bestehe daneben ein weiteres Eintragungshindernis, das nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden könne. Denn die Erklärung des Beteiligten zu 2) vom 22.08.2001 ergebe ihrem Inhalt nach nicht, daß er namens des Beteiligten zu 1) auch die nach § 880 Abs. 2 S. 2 BGB erforderliche Zustimmungserklärung des Eigentümers für den Rangrücktritt der Grundpfandrechte habe abgeben wollen. Dieses weitere Eintragungshindernis hatte zwingend zur sofortigen Zurückweisung des Eintragungsantrages führen müssen, der Erlaß einer Zwischenverfügung sei deshalb unzulässig.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2), die sie mit Schriftsatz des Urkundsnotars vom 10.12.2001 bei dem Landgericht eingelegt haben. Sie beantragen, unter Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts das Grundbuchamt zum Vollzug der beantragten Eintragung der Grunddienstbarkeit anzuweisen. Ferner beantragen sie (hilfsweise), unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Sache an das Landgericht zur Entscheidung über das in der Zwischenverfügung bezeichnete Eintragungshindernis anzuweisen. Zur Begründung wird im wesentlichen geltend gemacht, das in der Entscheidung des Landgerichts aufgezeigte (weitere) Eintragungshindernis hege nicht vor, jedenfalls sei im Hinblick auf dieses Eintragungshindernis der Erlaß einer Zwischenverfügung nicht unzulässig gewesen. Das Landgericht habe deshalb sachlich über ihre erste Beschwerde und damit über das in der Zwischenverfügung des Grundbuchamtes genannte Eintragungshindernis entscheiden müssen.

II.

Die weitere Beschwerde ist gem. § 78 S. 1, 80 Abs. 1 GBO statthaft sowie formgerecht eingelegt. Das Rechtsmittel ist gleichwohl nur insoweit zulässig, als die Beteiligten mit ihrer weiteren Beschwerde ihren Antrag weiterverfolgen, das Grundbuchamt zum Vollzug der beantragten Eintragung anzuweisen; insoweit bleibt das Rechtsmittel sachlich ohne Erfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel unzulässig, weil die Beteiligten durch die Entscheidung des Landgerichts materiell nicht beschwert sind. Diese Beurteilung beruht auf den folgenden Erwägungen:

Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten ist zu bejahen, soweit ihr mit der ersten Beschwerde gestellter Antrag, das Grundbuchamt zum Vollzug der beantragen Eintragung anzuweisen, durch die Entscheidung des Landgerichts zurückgewiesen worden ist. Das Landgericht hat im Tenor seiner Entscheidung zwar nicht ausdrücklich über diesen Antrag entschieden. Seiner Entscheidung ist jedoch im Gesamtzusammenhang zu entnehmen, daß es einerseits über die erste Beschwerde der Beteiligten insgesamt hat entscheiden wollen, andererseits den mit der ersten Beschwerde zulässigerweise zur Überprüfung gestellten Verfahrensgegenstand ausschließlich in dem Bestand der Zwischenverfügung des Grundbuchamtes, nicht jedoch in der Entscheidung über den Eintragungsantrag selbst gesehen hat. Die Beteiligten können diese verfahrensrechtliche Beurteilung zur Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht stellen, ihre materielle Beschwer folgt insoweit aus ihrem Antragsrecht (BayObLG NJW-RR 1987, 1204) In diesem Zusammenhang bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Beschwerdeberechtigung auch des Beteiligten zu 2) im Verfahren der weiteren Beschwerde, obwohl er von seinem Recht zur Einlegung der ersten Beschwerde keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. Budde in Bauer/von Oefele, GBO § 78, Rdnr. 12 m. w. N.).

In der Sache ist das Rechtsmittel in diesem Punkt unbegründet, weil sich die Entscheidung des Landgerichts zu Recht auf den Verfahrensgegenstand beschränkt, der mit der Anfechtung einer Zwischenverfügung dem Beschwerdegericht zur Entscheidung anfällt. Es entspricht völlig einhelliger Auffassung, daß bei der Anfechtung einer Zwischenverfügung Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur das in der Zwischenverfügung angenommene Eintragungshindernis ist, nicht aber der Eintragungsantrag selbst (BGH NJW 1994, 1158; BayObLG, a.a.O., m.w.N aus seiner Rechtsprechung; Demharter, BGO, 23. Aufl., § 71, Rdnr. 35). Deshalb hat das Beschwerdegericht, wenn es die verfahrensrechtlichen oder sachlichen Voraussetzungen für den Erlaß der Zwischenverfügung nicht für gegeben erachtet, diese aufzuheben. Über den Eintragungsantrag selbst darf das Beschwerdegericht nicht entscheiden, weil dieser ihm nicht als Verfahrensgegenstand angefallen ist.

Die weitere Antragstellung und die Begründung der weiteren Beschwerde ergibt, daß die Beteiligten zumindest auch eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses mit dem Ziel der Herbeiführung einer Sachentscheidung über die vom Grundbuchamt erhobene Beanstandung anstreben. Insoweit ist die weitere Beschwerde unzulässig, weil die Beteiligten nicht beschwerdebefugt sind.

Die Zulässigkeit der ersten und der weiteren Beschwerde setzt auch im Grundbuchverfahren voraus, daß der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung materiell beschwert ist. Beschwerdeberechtigt ist danach, wer durch die Entscheidung in seiner Rechtsstellung unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt ist oder wäre, wenn die angefochtene Entscheidung in der behaupteten Weise unrichtig wäre, und deshalb ein rechtliches Interesse an ihrer Beseitigung hat (vgl. etwa BGHZ 80, 126, 127 = NJW 1981, 1563, BayObLGZ 1994, 115, 117; Senat FGPrax 1995, 181 = NJW-RR 1995, 1357). Daran fehlt es hier.

Das Landgericht hat der ersten Beschwerde des Beteiligten zu 1) stattgegeben, indem es die angefochtene Zwischenverfügung aufgehoben hat. Die Zwischenverfügung des Grundbuchamts als Hindernis für den Vollzug des Eintragungsantrags ist damit beseitigt. Die weitere Beschwerde wendet sich in der Sache lediglich gegen die Begründung der angefochtenen Entscheidung, weil das Landgericht die Zwischenverfügung allem aus formellen Gründen aufgehoben und in diesem Zusammenhang ein weiteres Eintragungshindernis aufgezeigt hat, andererseits über die von dem Grundbuchamt erhobene Beanstandung nicht entschieden hat. Indessen muß die materielle Beschwer des Rechtsmittelführers auf dem Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlüsse selbst beruhen. Die Beschwerde kann sich nicht zulässig gegen die Begründung der Entscheidung richten, wenn eine Änderung des ausgesprochenen Ergebnisses nicht angestrebt wird (BayObLGZ 1994, 115, 117, Budde in Bauer/von Oefele, a. a. O., § 71, Rdnr. 73). So liegen die Dinge hier. Denn die Beteiligten streben weiterhin die Aufhebung der Zwischenverfügung an, jedoch lediglich mit einer anderen Begründung als der vom Landgericht gegebenen.

Eine materielle Beschwer der Beteiligten wäre in dieser Verfahrenslage nur dann denkbar, wenn das Grundbuchamt bei seiner Entscheidung über den Eintragungsantrag an die Entscheidung des Landgerichts gebunden wäre, also nunmehr zwingend den Eintragungsantrag im Hinblick auf das von der Kammer angenommene weitere Eintragungshindernis zurückweisen müßte. Eine solche Bindungswirkung kann hier jedoch nicht angenommen werden. Eine Bindungswirkung der Entscheidung des Beschwerdegerichts für das Gericht der unteren Instanz wird nur bejaht, wenn das Beschwerdegericht entweder die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Grundbuchamt zurückverweist - das Grundbuchamt ist dann in analoger Anwendung des § 563 Abs. 2 ZPO n. F. an die tatsächliche und rechtliche Beurteilung, die die Aufhebung trägt, gebunden - oder wenn das Beschwerdegericht die Beschwerde sachlich zurückweist - in diesem Fall ist auch das Grundbuchamt gehindert, seine eigene Entscheidung sachlich zu ändern (vgl. Budde in Bauer/von Oefele, a. a. O., § 77, Rdnr. 26). Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß der Antragsteller gegen die auf sachlichen Gründen beruhende Zurückweisung seiner ersten Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung auch dann noch zur Einlegung der weiteren Beschwerde berechtigt bleibt, wenn das Grundbuchami zwischenzeitlich seinen Eintragungsantrag zurückgewiesen hat. Denn die sachliche Bestätigung des in der Zwischenverfügung angenommenen Eintragungshindernisses durch die Erstbeschwerdeentscheidung löst eine Bindungswirkung für die Entscheidung über den Eintragungsantrag selbst aus, die nur durch die Einlegung der weiteren Beschwerde beseitigt werden kann (vgl. BGHZ 88, 62, 64 = NJW 1983, 2262, Budde in Bauer/von Oefele, a. a. O., § 78, Rdnr 10 m. w. N.).

Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Das Landgericht hat durch seine Beschwerdeentscheidung das in der Zwischenverfügung angenommene Eintragungshindernis nicht etwa sachlich bestätigt, sondern die Zwischenverfügung aus formellen Gründen aufgehoben, weil es die Voraussetzungen für ihren Erlaß gem. § 18 Abs. 1 GBO nicht als gegeben ansieht. Die Annahme des Landgerichts, es bestehe ein anderweitiges, nicht mit Rückwirkung zu beseitigendes Eintragungshindernis, betrifft lediglich eine Vorfrage für die verfahrensrechtliche Zulässigkeit des Erlasses der Zwischenverfügung Hinsichtlich dieser Vorfragenbeurteilung kann jedoch eine verfahrensrechtliche Bindungswirkung nicht eintreten Entscheidend dafür ist, daß das Landgericht zu der in der Zwischenverfügung erhobenen Beanstandung eine sachliche Entscheidung nicht getroffen hat. Die von dem Landgericht beurteilte Vorfrage ist zwar gleichermaßen von Bedeutung für die anderweitige Entscheidung über den Eintragungsantrag. Dieser ist jedoch - wie ausgeführt - nicht Gegenstand der Entscheidung des Beschwerdegerichts, so daß insoweit eine verfahrensrechtliche Bindungswirkung nicht eintreten kann (BayObLG NJW-RR 1987, 1204). Das Grundbuchamt hat daher über den Eintragungsantrag ohne Bindung an die der Entscheidung des Landgerichts zugrundeliegende Rechtsauffassung zu entscheiden.

Für die weitere Behandlung der Sache wird ohne Bindungswirkung bemerkt.

Der Senat teilt nicht die Auffassung des Landgerichts, im Hinblick auf das angenommene weitere Eintragungshindernis der fehlenden Zustimmungserklärung des Beteiligten zu 1) gern § 880 Abs. 2 S. 2 BGB scheide der Erlaß einer Zwischenverfügung gem. § 18 Abs. 1 GBO aus. Nach gefestigter Rechtsprechung ist allerdings eine Zwischenverfügung nicht zulässig, wenn diese der Behebung eines Eintragungshindernisses dienen soll das nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann (vgl. etwa BGHZ 27, 310 314 = NJW 1958 1090, BayObLGZ 1980, 299, 300, OLG Frankfurt Rpfleger 1990, 292). Ein solcher Mangel muß zur sofortigen Zurückweisung des Eintragungsantrags führen. Eine gleichwohl ergangene Zwischenverfügung ist im Beschwerderechtszug allein aus diesem Grund aufzuheben (BayObLGZ 1991, 97, 102 = NJW-RR 1991 718, Budde in Bauer/von Oefele, a. a. O., § 77, Rdnr 15). Um einen solchen Mangel handelt es sich, wenn die nach § 19 GBO erforderliche Bewilligung des Berechtigten fehlt. Die Rechtsprechung hat diesen den Erlaß einer Zwischenverfügung ausschließenden Grund jedoch auf die Fälle beschränkt, in denen die Bewilligung des von der Eintragung unmittelbar Betroffenen fehlt, während die Bewilligung nur mittelbar in ihren Rechten Betroffener Gegenstand einer Zwischenverfügung sein kann (BayObLGZ 1990, 6, 8, Rpfleger 1997, 154; Demharter, a. a. O., § 18, Rdnr. 12). Im vorliegenden Fall ist von der Vorrangeinräumung unmittelbar betroffen die Gläubigerin der zurücktretenden Grundpfandrechte, deren Bewilligung vorgelegt ist. Die nach materiellem Recht gem. § 880 Abs. 2 S. 2 BGB erforderliche Zustimmung des Grundstückseigentümers begründet indessen nur seine mittelbare Betroffenheit durch die Rangänderung (Demharter, a. a. O., § 19, Rdnr 52 f). Von diesem Standpunkt aus hätte das Landgericht die Zwischenverfügung nicht aufheben, sondern nach einer Sachentscheidung über die erhobene Beanstandung allenfalls auf das von ihm angenommene weitere Eintragungshindernis hinweisen dürfen.

Auch in der sachlichen Beurteilung vermag sich der Senat dem Standpunkt des Landgerichts nicht anzuschließen. Der Rangrücktritt eines Grundpfandrechts erfordert nach der sachlichrechtlichen Vorschrift des § 880 Abs. 2 S. 2 BGB im Hinblick auf die Anwartschaft des Grundstückseigentümers auf den Erwerb des Eigentümerrechts seine Zustimmung, die nach S. 3 der Vorschrift entweder gegenüber dem Grundbuchamt oder einem der an der Rangänderung Beteiligten zu erklären ist. Im Hinblick auf dieses Zustimmungserfordernis ist grundbuchverfahrensrechtlich die Bewilligung (§ 19 GBO) des Rangrücktritts auch durch den Grundstückseigentümer erforderlich (BayObLG NJW-RR 1988, 460, 461).

Ob eine gegenüber dem Grundbuchamt abgegebene Erklärung diese Bewilligung enthält, ist durch Auslegung der Erklärung unter Berücksichtigung des Bestimmtheitsgrundsatzes zu ermitteln. Die Erklärung muß deshalb nicht zwingend dahin gehen, daß der Rangrücktritt durch den Grundstückseigentümer ausdrücklich bewilligt wird oder - aus der Sicht des materiellen Rechts ausgedrückt - dieser dem Rangrücktritt zustimmt Das Erfordernis einer ausdrücklichen Erklärung läßt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht daraus herleiten, daß nach materiellem Recht die Zustimmung des Grundstückeigentümers nach § 880 Abs. 2 S. 2 BGB ein von der Einigung der an der Rangänderung unmittelbar beteiligten Berechtigten (§ 880 Abs. 2 S. 1 BGB) zu unterscheidendes Rechtsgeschäft ist (vgl. im Hinblick auf die Anwendung des § 181 BGB in diesem Zusammenhang RGZ 157, 24, 30) Hier geht es demgegenüber maßgebend um die grundbuchverfahrensrechtliche Eintragungsbewilligung des Grundstückseigentümers. An deren Nachweis dürfen nicht allein deshalb höhere Anforderungen gestellt werden, weil das zugrundeliegende materielle Rechtsgeschäft gegenüber demjenigen der an der Rangänderung unmittelbar Beteiligten selbständige Bedeutung hat. Die Eintragungsbewilligung des Grundstückseigentümers kann deshalb auch mit derjenigen für die Neueintragung eines Rechts in der Weise verbunden werden, daß die für den bedungenen Rang des neu einzutragenden Rechts erforderlichen Veränderungen gebilligt werden. Für die Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes entscheidend ist, daß eine bestimmte Rangänderung von dem erklärten Einverständnis des Eigentümers umfaßt ist (vgl. Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 12 Aufl., Rdnr 2562). Die von dem Beteiligten zu 2) in der Urkunde vom 22.08.2001 erklärte Eintragungsbewilligung läßt insoweit keine Zweifel zu. Sie enthält die Erklärung, daß die bewilligte Grunddienstbarkeit mit Rang vor den Grundpfandrechten Abt. III Nr. 2 und 3 des Grundbuchs aufgrund noch beizubringender Vorrangeinräumungsbewilligungen der Gläubigerin eingetragen werden soll. Die Erklärung soll also eine ihrem Inhalt nach bestimmte Eintragung, die eine Rangänderung umfaßt, bewirken. Damit ist auch das Einverständnis des Grundstückseigentümers zu dieser Rangänderung erklärt.

Schließlich vermag der Senat der Beanstandung des Grundbuchamts nicht zu folgen, die Bevollmächtigung des Beteiligten zu 2), die Bewilligung des Rangrücktritts für den Beteiligten zu 1) als den weiteren gesamthänderischen Grundstückseigentümer zu erklären, sei nicht hinreichend nachgewiesen. Bestehen Zweifel an dem Umfang einer Vollmacht, so ist diese nach den für die Auslegung von Grundbucherklärungen geltend Grundsätzen auszulegen. Wegen des das Grundbuchverfahren beherrschenden Bestimmtheitsgrundsatzes kommt die Auslegung nur insoweit in Betracht, als sie zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führt. Bleibt danach die Reichweite einer Vollmacht zweifelhaft, so ist von ihrem geringeren, eindeutig festzustellenden Umfang auszugehen (vgl. etwa BayObLG, Rpfleger 1996, 322, OLG Düsseldorf FGPrax 1990, 166, 167). Die Auslegung der notariellen Erklärung des Beteiligten zu 1) vom 15.05.2001 führt nach Auffassung des Senats zu dem zweifelsfreien Ergebnis, daß sie auch die Bewilligung des Rangrücktritts durch den Grundstückseigentümer umfaßt. Bei dieser Erklärung handelt es sich um eine Spezialvollmacht, die sich ihrem Gegenstand nach auf Verfügungen über die im Gesamthandsvermögen der BGB-Gesellschaft befindlichen Rechte beschränkt. Die Erklärung ist sprachlich so aufgebaut, daß sie in ihrem ersten Teil eine umfassende Bevollmächtigung des Beteiligten zu 2) in dem Kreis der genannten Geschäfte enthält, nämlich den Beteiligten zu 1) bei Rechtsgeschäften in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der BGB-Gesellschaft zu vertreten. Diese Erklärung wird ergänzt durch die Aufzählung einzelner Rechtsgeschäfte, die durch die Eingangsformulierung "insbesondere" klarstellt, daß es sich eine beispielhafte Aufzählung ohne abschleißenden Charakter handeln soll. Der Annahme, daß sich die Vollmacht auch auf die Eigentümerzustimmung gem. § 880 Abs. 2 S. 2 BGB und die entsprechende Eintragungsbewilligung erstrecken soll, steht deshalb nicht entgegen, daß dieses Rechtsgeschäft in dieser Aufzählung nicht ausdrücklich genannt ist. Im übrigen läßt bereits allein die Formulierung der beispielhaft genannten Geschäfte den zweifelsfreien Schluß zu, daß sich die Vollmacht auf sämtliche Grundstücksgeschäfte erstrecken soll, nämlich die Veräußerung und Belastung sowie "alle zur Durchführung von Rechtsgeschäften über Grundstücke erforderlichen grundbuchlichen Erklärungen". Es besteht danach keinerlei Anlaß zu der Annahme, daß die Eigentümerzustimmung zum Rangrücktritt gem. § 880 Abs. 2 S. 2 BGB von dieser Vollmacht nicht umfaßt werden soll, zumal dieser ein deutlich geringeres wirtschaftliches Gewicht zukommt als etwa die Neubelastung oder Veräußerung des Grundstücks. Dies gilt umso mehr, als der Beteiligte zu 2) umfassend zur Vertretung des Beteiligten zu 1) in seiner Eigenschaft als Mitgesellschafter bevollmächtigt worden ist.

Die Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde folgt aus den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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