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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 18.02.2003
Aktenzeichen: 15 W 427/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 21
Der Verein verfolgt auch dann einen ideellen Zweck, wenn seine satzungsgemäße Tätigkeit sich als Ausschnitt der Förderung eines übergeordneten Zwecks eines Dachvereins darstellt. (Reisedienst des Kolpingwerkes).
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 W 427/02 OLG Hamm

In der Vereinsregistersache

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 18. Februar 2003 auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten vom 7. Oktober 2002 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 23. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Gammelin und die Richter am Oberlandesgericht Budde und Engelhardt

beschlossen:

Tenor:

Die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 24. Juli 2002 und des Landgerichts vom 23. September 2002 werden aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, den Verein antragsgemäß in das Vereinsregister einzutragen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Erstbeschwerde und der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf jeweils 3.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

In der Gründungsversammlung vom 02.03.2002 stellten die 29 erschienenen Gründungsmitglieder des Vereins dessen Satzung fest und wählten gemäß § 12 der Satzung die eingangs genannten vier Mitglieder zum Vorstand.

Soweit dies im vorliegenden Verfahren von Interesse ist, hat die Satzung des Vereins folgenden Wortlaut:

§ 2 Zweck des Vereines

Zweck des Vereines ist die Durchführung von Reisen im In- und Ausland sowie zu kulturellen Veranstaltungen.

§ 3 Ziele und Aufgaben

Der will gemäß den Bestimmungen der Satzung des K und des Generalstatutes des Internationalen K

1. seine Mitglieder befähigen, sich als Christen in der Welt und damit in Familie, Freizeit, Gesellschaft und Staat zu bewahren;

2. seinen Mitgliedern, aber auch Nichtmitgliedern, Lebenshilfen anbieten;

3. durch die Aktivitäten seiner Mitglieder das Gemeinwohl fördern;

4. eine familienhafte Gemeinschaft im Sinne des K bei allen Veranstaltungen bilden;

5. ältere und alleinstehende Menschen integrieren;

6. das Verständnis für das kulturelle Leben der Gegenwart und Vergangenheit fördern.

§ 4 Gliederung

Der besteht aus den Gruppen.

Fahrtengemeinschaftsdienst und Freizeit, Kultur und Musical

§ 5 Arbeitsweise und Strukturen

1. Die Tätigkeiten des werden nur von ehrenamtlich arbeitenden Mitarbeitern organisiert, vorbereitet und auch durchgeführt,

2. Der ist eine selbständig arbeitende Gruppe.

3. Die Fahrleiter sind für die Planung, Ausarbeitung und Durchführung zuständig. Die Rechenschaft erfolgt über eine detaillierte Fahrtenabrechnung.

4. Jede Gruppe hat einen eigenen Kassierer/in, der/die vom Vorstand benannt wird. Diese/r Kassierer/in ist dem gewählten Kassierer/in rechenschaftspflichtig.

Die vier Vorstandsmitglieder überreichten mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 12.04.2002 dem Amtsgericht die Satzung, das Protokoll der Gründungsversammlung und die notariell beglaubigten Anmeldungen mit dem Antrag, den Verein in das Vereinsregister einzutragen.

Durch Beschluss vom 24.07.2002 hat das Amtsgericht die Anmeldungen zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 01.08.2002 hat der Verfahrensbevollmächtigte des beteiligten Vereins für diesen sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Registergerichts eingelegt. Durch Beschluss vom 23.09.2002 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde der Vorstandsmitglieder aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.

Gegen diesen seinem Verfahrensbevollmächtigten am 04.10.2002 zugestellten landgerichtlichen Beschluss richtet sich die mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 07.10.2002 eingelegte sofortige weitere Beschwerde des beteiligten Vereins, die am 08.10.2002 bei dem Landgericht eingegangen ist.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde, die der Senat aus den nachstehenden Gründen als eine des Vereins, vertreten durch die Vorstandsmitglieder, auslegt, ist nach § 160 a Abs. 1, §§ 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten folgt bereits daraus, dass seine erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist. Hierbei war die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu berücksichtigen, nach der der Verein zum Vereinsregister von dem Vorverein, vertreten durch dessen Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl, zur Eintragung angemeldet wird (vgl. BGHZ 107, 1[2]; BayObLGZ 1991, 52[55]; Senat FGPrax 1997, 37 = Rpfleger 1997, 166 = DB 1997, 418 = NJW-RR 1997, 1530). Es handelt sich somit entgegen der Auffassung der Vorinstanzen um einen Eintragungsantrag des Beteiligten, der durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 24.07.2002 zurückgewiesen worden ist (vgl. Senat FGPrax 1995, 86 = NJW-RR 1995, 119 = Rpfleger 1995, 24). Zutreffend war in der Beschwerdeschrift vom 01.08.2002 und 7.10.2002 als Beschwerdeführer jeweils der Verein angegeben worden.

In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27 Abs. 1 FGG. Zu Unrecht haben die Vorinstanzen es abgelehnt, den Verein in das Vereinsregister einzutragen. Denn dessen Hauptzweck ist nach der Satzung nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

Unter einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 21 BGB ist das planmäßige und auf Dauer angelegte Auftreten des Vereins am Markt in unternehmerischer Funktion durch Einschaltung in wirtschaftliche Umsatzprozesse mit einer regelmäßig entgeltlichen Tätigkeit zu verstehen (BayObLG Rpfleger 1998, 345; Senat FGPrax 1997, 37 = NJW-RR 1997, 1530 = Rpfleger 1997, 166; Reichert, Handbuch des Vereinsrechts, 9. Aufl., Rn.113; jeweils m.w.N.). Im Einzelfall ist bei der Unterscheidung zwischen Idealverein und wirtschaftlichem Verein der Zweck der §§ 21, 22 BGB zu berücksichtigen (vgl. BayObLG a.a.O.). Den §§ 21, 22 BGB liegt der Gedanke zu Grunde, aus Gründen der Sicherheit des Rechtsverkehrs Vereine mit wirtschaftlicher Zielsetzung auf die dafür zur Verfügung stehenden handelsrechtlichen Formen zu verweisen und die wirtschaftliche Betätigung von Idealvereinen zu verhindern, soweit es sich nicht lediglich um eine untergeordnete, den idealen Hauptzwecken des Vereins dienende wirtschaftliche Betätigung handelt (BGHZ 45, 395 = NJW 1966, 2007; 85, 84 = NJW 1983, 569; BayObLG a.a.O.).

Es sind folgende drei Grundtypen von wirtschaftlichen Vereinen zu unterscheiden (vgl. dazu BayObLG, a.a.O.; OLG Schleswig NJW-RR 2001, 1478; K. Schmidt, Rpfleger 1972, 286, 343; Reichert, a.a.O., Rn.105, 106; MünchKom, 4. Auflage, §§ 21, 22 Rn.27 ff; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., §§ 21, 22 Rn. 24; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Auflage, § 21 Rn. 2 a bis 4):

- Der am Markt unternehmerisch tätige Verein, der planmäßig dauerhaft und entgeltlich tätig ist, d.h. über den vereinsinternen Bereich hinausgehend;

- der unternehmerisch anbietende Verein mit planmäßig entgeltlicher Tätigkeit an einem aus seinen Mitgliedern bestehenden inneren Markt, wobei sich das Mitgliedschaftsverhältnis faktisch auf den Austausch einer Ware oder Dienstleistung beschränkt;

- der genossenschaftliche Verein.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen lässt sich der beteiligte Verein nicht unter eine der vorgenannten Fallgruppen einordnen. Die vom Amtsgericht vorgenommene Auslegung, die das Landgericht übernommen hat, orientiert sich rechtsfehlerhaft allein an § 2 der Satzung, wonach der Verein den Zweck verfolgt, im In- und Ausland sowie zu kulturellen Veranstaltungen Reisen durchzuführen. Nur bei isolierter Betrachtung dieser Regelung befasst sich der Verein mit einer Aufgabe, die für sich genommen Gegenstand einer eigenunternehmerischen, selbständigen und wirtschaftlichen Betätigung sein kann, wobei es nicht von Bedeutung ist, dass diese Tätigkeit ohne eine leistungsgerechte Vergütung erbracht wird, weil es auf die Entgeltlichkeit einer Leistung für die Frage des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nicht entscheidend ankommt (BGHZ 45, 395 = NJW 1966, 2007; BGHZ 85, 84 = NJW 1983, 569).

Indes berücksichtigt diese Auslegung nicht den Hauptzweck des Vereins, der in § 3 unter "Aufgaben und Ziele" festgehalten und auch vom Amtsgericht zutreffend als ideeller Zweck iSd. § 21 BGB bezeichnet worden ist. Danach ist der Verein nicht gegründet worden; um mit dem Angebot von preisgünstigen Busreisen eine unternehmerische Tätigkeit zu verfolgen, sondern um die in § 3 der Satzung aufgeführten Ziele des K zu verwirklichen, die darin bestehen, die Mitglieder zu befähigen, sich als Christen zu bewähren, Lebenshilfen anzubieten, das Gemeinwohl zu fördern, eine familienhafte Gemeinschaft zu bilden, ältere und alleinstehende Menschen zu integrieren und das kulturelle Verständnis zu fördern. Zur Verwirklichung dieser Ziele sollen die Tätigkeiten des insbesondere die Organisation von Busreisen zur Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen etc., angeboten werden, sie sind daher lediglich Mittel zur Erreichung des in § 3 umrissenen Hauptzwecks.

Dass diese ideelle nichtwirtschaftliche Betätigung beabsichtigt ist, ergibt sich auch aus der mündlichen Anhörung der Vorstandsmitglieder durch das Registergericht.

Die Entscheidung des Landgerichts kann daher keinen Bestand haben und war, da sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, aufzuheben. Einer Zurückverweisung der Sache bedarf es nicht, weil der Sachverhalt geklärt ist, so dass der Senat selber in der Sache entscheiden kann. Diese Entscheidung war, da nach den vorgenannten Gründen die Eintragungsvoraussetzungen des § 21 BGB vorliegen, dahin zu treffen, dass auf die erste Beschwerde des Vereins auch die Entscheidung des Amtsgerichts aufzuheben und das Registergericht anzuweisen war, den Verein antragsgemäß in das Vereinsregister einzutragen.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 und 2 KostO. Es sind keine Gesichtspunkte zu Tage getreten, nach denen eine Reduzierung des Regelwertes, den § 30 Abs. 2 KostO auf 3.000,00 Euro bestimmt, rechtfertigen könnten. Der Senat hat daher nach § 31 Abs. 1 KostO den Geschäftswert auch für das Erstbeschwerdeverfahren auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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