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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 25.02.2003
Aktenzeichen: 15 W 43/03
Rechtsgebiete: AsylVfG, AuslG


Vorschriften:

AsylVfG § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 4
AuslG § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
1) Die in § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 AsylVfG vorgesehene Monatsfrist, innerhalb derer ein aus der Haft heraus gestellter erster Asylantrag des Betroffenen zur Haftverschonung führt, bezieht sich auf den Zeitraum zwischen der unerlaubten Einreise und der wirksamen Antragstellung bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge.

2) Die Anordnung der auf den Haftgrund des § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AuslG (unerlaubte Einreise) gestützten Abschiebungshaft hat auf den Lauf dieser Frist keinen Einfluß.


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 W 43/03 OLG Hamm

In der Freiheitsentziehungssache

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 25. Februar 2003 auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen vom 29. Januar 2003 gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 10. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Gammelin und die Richter am Oberlandesgericht Budde und Lohmeyer

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde und der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe werden zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Betroffene reiste seinen Angabe zufolge im August 2002 mit Hilfe einer Schlepperorganisation über Frankreich in das Bundesgebiet ein. Es wurde am 28.08.2002 auf dem Wochenmarkt in Gelsenkirchen bei dem Verkauf von Bekleidung festgenommen. Auf Antrag des Beteiligten zu 2) hat das Amtsgericht Gelsenkirchen durch Beschluß vom 29.08.2002 gegen den Betroffenen die Abschiebungshaft für die Dauer von längstens drei Monaten angeordnet. Der Betroffene hat mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 30.10.2002 bei dem Amtsgericht Gelsenkirchen die Gewährung von politischem Asyl beantragt.

Der Beteiligte zu 2) hat mit Schreiben vom 13.11.2002 beantragt, die Haft für die Dauer von weiteren drei Monaten zu verlängern. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Erteilung von Paßersatzpapieren für den Betroffenen sei bei dem indischen Generalkonsulat beantragt worden, das Ergebnis der Überprüfung der Identität des Betroffenen aus seinem Heimatland liege jedoch noch nicht vor. Der Asylantrag des Betroffenen sei von ihm, dem Beteiligten zu 2), an das zuständige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge weitergeleitet worden.

Nach Abgabe der Sache an das Amtsgericht Paderborn hat dieses den Betroffenen in der Sitzung vom 22.11.2002 unter Zuziehung eines Dolmetschers persönlich angehört. Durch Beschluß vom 26.11.2002 hat das Amtsgericht die Abschiebungshaft für die Dauer bis längstens zum 28.02.2003 verlängert. In den Gründen seiner Entscheidung hat das Amtsgericht ausgeführt, es bestehe der Haftgrund nach § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AuslG, weil der Betroffene im August 2002 unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist sei.

Gegen diesen Beschluß hat der Betroffene mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 18.12.2002 rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht durch Beschluß vom 10.01.2003 zurückgewiesen hat.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen, die er mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 29.01.2003 bei dem Landgericht eingelegt hat. Er beantragt gleichzeitig die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren dritter Instanz.

Der Senat hat im Verfahren dritter Instanz durch Rückfrage bei dem Beteiligten zu 2) festgestellt, daß der Asylantrag des Betroffenen am 13.11.2002 bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge eingegangen und durch Bescheid vom 28.11.2002 als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist; der Bescheid ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen am 02.12.2002 zugestellt worden. Gegen diesen Bescheid hat der Betroffene ein verwaltungsgerichtliches Verfahren anhängig gemacht, das derzeit noch nicht abgeschlossen ist.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 103 Abs. 2 AuslG, 7 Abs. 1, 3 S. 2 FEVG, 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Betroffenen folgt bereits daraus, daß seine sofortige erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (S. 27 Abs. 1 S. 1 FGG).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen sofortigen Erstbeschwerde des Betroffenen ausgegangen. Auch die Sachentscheidung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Das Landgericht hat angenommen, die Haftanordnung könne hier zwar nicht mehr auf den Haftgrund des § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AuslG (unerlaubte Einreise) gestützt werden. Diesem Haftgrund stehe im Hinblick auf den von dem Betroffenen gestellten Asylantrag die Vorschrift des § 14 Abs. 4 AsylVfG entgegen. Diese Vorschrift greife jedoch deshalb nicht ein, weil die Haft zugleich auch unter dem Gesichtspunkt des § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AuslG begründet sei. Denn es bestehe der begründete Verdacht, der Betroffene wolle sich der Abschiebung entziehen. Diese Annahme stütze sich darauf, daß der Betroffene mit Hilfe einer Schlepperorganisation über Frankreich in das Bundesgebiet eingereist sei. Nach den Angaben des Betroffenen habe sein Vater dafür einen erheblichen Geldbetrag aufgewendet. Da dieser Geldbetrag im Falle der Abschiebung vergeblich aufgewendet worden sei, müsse der Betroffene ein bedeutendes Interesse daran habe, sich seiner Abschiebung zu entziehen.

Der Senat vertritt demgegenüber hinsichtlich der Auslegung der Vorschrift des § 14 Abs. 4 AsylVfG eine von dem Ausgangspunkt der Entscheidung des Landgerichts abweichende Auffassung. Nach S. 1 Nr. 4 dieser Vorschrift steht, wenn sich der Ausländer in Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 S. 1 AuslG befindet, weil er sich nach der unerlaubten Einreise länger als einen Monat ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufgehalten hat, die Asylantragstellung der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegen. Die in dieser Vorschrift vorgesehene Frist von einem Monat bezieht sich nach Auffassung des Senats nicht auf die Zeitspanne zwischen der unerlaubten Einreise und der erstmaligen Haftanordnung, sondern auf den Zeitraum bis zu der wirksamen Asylantragstellung. Diese Frage ist in der Rechtsprechung teilweise offen gelassen worden (OLG Karlsruhe, NVwZ Beilage I 2000, 111, 112), teilweise abweichend in dem Sinne beantwortet worden, daß maßgebend auf den Zeitpunkt der Haftanordnung abzustellen sei (OLG Düsseldorf NVwZ-Beilage I 2000, 47, 48). Für den Standpunkt des Senats sind die folgenden Gründe maßgebend:

Die Formulierung der gesetzlichen Vorschrift ist insoweit mißglückt, als sie die Monatsfrist durch einen Kausalnebensatz in Beziehung setzt zur Begründung der Anordnung der Sicherungshaft auf der Grundlage des § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AuslG. Denn nach dieser Vorschrift rechtfertigt bereits die unerlaubte Einreise für sich genommen die Anordnung der Sicherungshaft, ohne daß es darauf ankommen kann, über welchen Zeitraum sich der Ausländer bereits unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten kann. Demgegenüber zielt der zweite Satzteil der Vorschrift auf eine zeitliche Abfolge ab, indem auch die weitere Aufrechterhaltung der Haft durch einen nach der Haftanordnung gestellten Asylantrag nicht berührt werden soll. Die Haftanordnung als solche hat also im Hinblick auf die Zulässigkeit der weiteren Aufrechterhaltung der Haft keine endgültige Wirkung, vielmehr stellt sich erst mit der wirksamen Asylantragstellung heraus, ob die Haft weiter aufrechterhalten werden darf.

Deshalb kann sich die im ersten Satzteil der Vorschrift vorgesehene Frist nur auf den Zeitraum beziehen, der nach der unerlaubten Einreise bis zum Zeitpunkt der Asylantragstellung verstrichen ist, in dem also der Haftgrund des § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AuslG bereits bestanden hat, mag auch die darauf gestützte Haftanordnung selbst erst später erlassen worden sein. Dafür, daß die Haftanordnung als solche die Wirkungen einer späteren Asylantragstellung nicht beeinflußt, spricht auch die Folgevorschrift des § 14 Abs. 4 S. 2 AsylVfG, derzufolge dem Ausländer in der Haft unverzüglich Gelegenheit gegeben werden muß, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen.

Diese Auslegung steht mit dem Zweck der gesetzlichen Vorschrift in Einklang. Ziel der Vorschrift ist es, mißbräuchlichen, offenkundig aussichtslosen Asylanträgen aus der Sicherungshaft zu begegnen, die nur in der Absicht gestellt werden, die Abschiebung zu verhindern (BT-Drucksache 13/4948 S. 10 BayObLG, NVwZ-Beilage I 2001 S. 62). Andererseits soll durch Satz 1 Nr. 4 der Vorschrift gewährleistet werden, "daß die Neuregelung nicht die Inhaftnahme von potentiellen Asylsuchenden nach der Einreise und vor der Asylantragstellung bewirkt" (BT-Drucksache, a.a.O., S. 11). Damit ist im Zusammenhang der Gesetzesbegründung klargestellt, daß die unerlaubte Einreise mit dem Ziel der Asylantragstellung nicht automatisch zur Verhängung von Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AuslG führt, dem Ausländer vielmehr ein haftverschonender Zeitraum von einem Monat verbleiben soll, um sein Asylgesuch anbringen und anschließend in Freiheit verfolgen zu können (so zutreffend Melchior, Abschiebungshaft, 01/2001, Nr. 416). Mit dieser Zielsetzung wäre die Annahme, daß die Monatsfrist des § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 AsylVfG durch die Anordnung der Sicherungshaft gehemmt würde und der Betroffenen nunmehr nach eigenem Gutdünken zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt einen Asylantrag mit der Folge stellen könnte, daß er aus der Haft zu entlassen wäre, nicht in Einklang zu bringen.

Die oben genannte Entscheidung des OLG Düsseldorf gibt dem Senat keinen Anlaß, die Sache gem. § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Denn bei der Entscheidung des OLG Düsseldorf handelt es sich nicht um eine auf weitere Beschwerde ergangene Entscheidung im Sinne des § 28 Abs. 2 FGG, sondern um einen nach dieser Vorschrift erlassenen Vorlagebeschluß, der seinerseits keine Vorlagepflicht auslöst (BayObLG WE 1991, 293, 294; OLG Köln NJW-RR 1986, 698, 699; OLG Frankfurt StAZ 1969, 154, 157). Im übrigen kam es nach dem der Entscheidung des OLG Düsseldorf zugrundeliegenden Sachverhalt für die dort zu treffende Entscheidung nicht maßgebend auf die Differenzierung des Zeitraums zwischen der unerlaubten Einreise und der Haftanordnung einerseits bzw. dem Asylantrag andererseits an.

Die so berechnete Monatsfrist war deshalb zum Zeitpunkt der Asylantragstellung des Betroffenen bereits abgelaufen. Der Betroffene ist nach seinen eigenen Angaben im Laufe des August 2002 mit Hilfe einer Schleuserorganisation über Frankreich in das Bundesgebiet eingereist. Infolge seiner unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat konnte er eine asylrechtliche Aufenthaltsgestattung nur durch Stellung eines Asylantrags erwerben (§ 55 Abs. 1 S. 3 AsylVfG). Nach seiner Inhaftnahme konnte der Betroffene seinen Asylantrag nur bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge stellen (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG). Der Betroffene hat seinen Asylantrag hier erst mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 30.10.2002 bei dem Amtsgericht gestellt; dieser ist an das Bundesamt weitergeleitet worden und dort am 13.11.2002 eingegangen.

Unter diesen Umständen kommt es für die Entscheidung auf die Erwägungen des Landgerichts nicht an, ob der vom Amtsgericht angenommene Haftgrund nach § 57 Abs. 25. 1 Nr. 1 AuslG im Erstbeschwerdeverfahren durch die Feststellung ersetzt werden kann, daß die Haft auch nach § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AuslG mit der Folge gerechtfertigt ist, daß der Fortdauer der Haft § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 AsylVfG nicht entgegensteht.

Die Abschiebungshaft ist hier auch nicht nach § 14 Abs. 4 S. 3 AsylVfG beendet worden mit der Folge, daß die Haftanordnung aufzuheben wäre. Nach dieser Vorschrift endet die Abschiebungshaft mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes, spätestens jedoch vier Wochen nach Eingang des Asylantrags beim Bundesamt, es sei denn, der Asylantrag wurde als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet abgelehnt. Nach den vom Senat im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde getroffenen Feststellungen ist der Asylantrag durch den Bescheid des Bundesamtes vom 28.11.2002 als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden. Diese Entscheidung ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen am 02.12.2002, also vor Ablauf der Frist des § 14 Abs. 4 S. 3 AsylVfG, zugestellt worden.

Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht ausgeführt, daß § 57 Abs. 2 S. 4 AuslG der Verlängerung der Haft nicht entgegensteht; Bedenken werden insoweit auch von der weiteren Beschwerde nicht erhoben.

Die angefochtene Entscheidung beruht auch nicht auf einer Verletzung der Verpflichtung zur Anhörung des Betroffenen. Zwar besteht auch im Beschwerdeverfahren gemäß § 103 Abs. 2 AuslG i.V.m. § 5 Abs. 1 FEVG die Verpflichtung, den Betroffenen mündlich anzuhören. Von einer erneuten mündlichen Anhörung kann aber abgesehen werden, wenn diese zur Sachaufklärung nichts beitragen kann. Davon konnte hier nach den obigen Ausführungen ausgegangen werden.

Da die sofortige weitere Beschwerde ohne Erfolg bleibt, konnte dem Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für diese Instanz nicht entsprochen werden (§§ 14 FGG, 114 ZPO).

Ende der Entscheidung

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