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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 20.01.2000
Aktenzeichen: 15 W 446/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 21
BGB § 22
Gesetz:

BGB §§ 21, 22 (Idealverein)

Leitsatz:

Ein Verein, dessen Hauptzweck darin liegt, zugunsten seiner gewerblichen Mitglieder bei herstellenden Unternehmen Einkaufskonditionen auszuhandeln, verfolgt einen wirtschaftlichen Zweck, der seine Eintragung ins Vereinsregister ausschließt.

OLG Hamm, 15. Zivilsenat, Beschluss vom 20.01.2000 - 15 W 446/99


OBERLANDESGERICHT HAMM

BESCHLUSS

15 W 446/99 OLG Hamm 25 T 688/99 LG Bielefeld 20 AR 340/99 AG Bielefeld

In der Vereinsregistersache

betreffend die Anmeldung des Vereins mit dem Sitz in (fortan: Verein)

Beteiligter:

der Verein, vertreten durch den Vorstand, Herrn Michael

- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt als amtlich bestellter Vertreter für Rechtsanwalt

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 20. Januar 2000 auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten vom 30.September 1999 gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 20.September 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Gammelin und die Richter am Oberlandesgericht Budde und Engelhardt beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss vom 20.September 1999 wird aufgehoben.

Der Beschluss des Landgerichts vom 05.Oktober wird aus Klarstellungsgründen ebenfalls aufgehoben.

Die erste sofortige Beschwerde des Vereins wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

In der Gründungsversammlung vom 22.06.1999 stellten die sieben erschienenen Gründungsmitglieder des Vereins dessen Satzung fest und wählten gemäß § 6 der Satzung die eingangs genannten vier Mitglieder zum Vorstand.

Soweit dies im vorliegenden Verfahren von Interesse ist, hat die Satzung des Vereins folgenden Wortlaut:

§ 2 Zweck des Vereines

Zweck des Vereines ist es, die gemeinsamen allgemeinen, ideellen und wirtschaftlichen Interessen der Küchenmöbel- und Küchengeräte- Einzelhändler in Deutschland wahrzunehmen, zu fördern und in der Öffentlichkeit zu vertreten.

Zweck des Vereines ist es insbesondere, für seine Mitglieder konzentriertes Einkaufen bei den Herstellern von Küchenmöbeln und Küchengeräten zu ermöglichen und gleiche Einkaufsvorteile für alle Mitglieder zu schaffen.

Der Verein hat ferner zum Ziel,

- seine Mitglieder in aktuellen branchenspezifischen Fragen zu informieren und zu beraten;

- in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung seine Mitglieder gegenüber Dritten zu vertreten und zu unterstützen.

Der Verein ist in diesem Sinne ein Berufsverband im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz.

§ 3 Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied des Vereines kann jedes selbständige Handelsunternehmen jeder Rechtsform werden, welches schwerpunktmäßig den Einzelhandel mit Küchenmöbeln und/oder Küchengeräten betreibt und nicht bereits Mitglied eines anderen einschlägigen Berufsverbandes ist. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht...

§ 7 Vorstand

...Gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Vorstand hat das ausschließliche Recht, über Einkaufskonditionen mit den Herstellern von Küchenmöbeln und Küchengeräten zu verhandeln...

Die vier Vorstandsmitglieder überreichten mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 19.07.1999 dem Amtsgericht die Satzung, das Protokoll der Gründungsversammlung und die notariell beglaubigten Anmeldungen mit dem Antrag, den Verein in das Vereinsregister einzutragen.

Durch Beschluss vom 30.8.1999 hat das Amtsgericht die Anmeldungen zurückgewiesen. Diese Entscheidung würde den vier Vorstandsmitgliedern und ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 03.09.1999 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 06.09.1999 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Registergerichts eingelegt. Das Amtsgericht hat daraufhin telefonisch die Vorlage einer "Vollmacht für Anmelder" angefordert. Mit Schriftsatz vom 07.09.1999 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Vereins klargestellt, die sofortige Beschwerde im Namen der anmeldenden Vereinsgründer eingelegt zu haben, und angekündigt, eine entsprechende Vollmacht nachzureichen. Mit Schriftsatz vom 10.10.1999 hat er eine vom Vorstandsmitglied M unterzeichnete Vollmachtsurkunde übersandt.

Durch Beschluss vom 20.9.1999 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde des Vorstandsmitglieds mit der Begründung als unzulässig verworfen, diesem fehle die Beschwerdebefugnis, weil die Beschwerde nur durch alle anmeldungspflichtigen Vorstandsmitglieder eingelegt werden könne.

Mit Schriftsatz vom 01.10.1999 legte daraufhin der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten erneut Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 30.08.1999 ein und beantragte in der Meinung, sein Schriftsatz vom 07.09.1999 sei nicht zur Akte gelangt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit weiterem Beschluss vom 05.10.1999 hat das Landgericht auch die sofortigen weiteren Beschwerden der übrigen drei Vorstandsmitglieder als unzulässig verworfen. In den Gründen ist ausgeführt, die Kammer habe bei ihrer Entscheidung vom 20.09.1999 verkannt, dass nach dem nachgereichten Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten vom 07.09.1999 die sofortige Beschwerde im Namen aller anmeldenden Vereinsgründer eingelegt worden sei. Auch deren Rechtsmittel sei jedoch unzulässig, weil ihr Anwalt nicht nachgewiesen habe, dass er auch von ihnen zur Beschwerdeeinlegung bevollmächtigt worden sei. Das Amtsgericht habe am 07.09.1999 von ihrem Rechtsanwalt die Vorlage der Vollmacht für sämtliche Anmeldenden verlangt. Mit seinem Schriftsatz vom 07.09.1999 habe der Anwalt die Nachreichung der Vollmachten angekündigt, er habe sodann jedoch lediglich die Vollmacht des Vorstandsmitglieds M vorgelegt. Aufgrund dessen seien die mit Schriftsatz vom 1.10.1999 eingelegten sofortigen Beschwerden sowie die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegenstandslos.

Vorsorglich hat die Kammer darauf hingewiesen, die sofortigen Beschwerden der vier Vorstandsmitglieder seien auch unbegründet, weil der Verein entgegen dem Erfordernis des § 21 BGB auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sei.

Gegen den am 30.09.1999 zugestellten landgerichtlichen Beschluss vom 20.09.1999 richtet sich die mit Anwaltsschriftsatz vom 30.09.1999 eingelegte sofortige weitere Beschwerde, die am 04.10.1999 bei dem Landgericht eingegangen ist.

II.

1. Die sofortige weitere Beschwerde, die der Senat aus den nachstehenden Gründen als eine des Vereins, vertreten durch die Vorsitzenden, auslegt, ist nach § 160 a Abs. 1, §§ 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten folgt bereits daraus, dass seine erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist. Hierbei war die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu berücksichtigen, nach der der Verein zum Vereinsregister von dem Vorverein, vertreten durch dessen Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl, zur Eintragung angemeldet wird (vgl. BGHZ 107, 1[2]; BayObLGZ 1991, 52[55]; Senat FGPrax 1997, 37 = Rpfleger 1997, 166 = DB 1997, 418 = NJW-RR 1997, 1530). Es handelt sich somit entgegen der Auffassung des Landgerichts um einen Eintragungsantrag des Beteiligten, der durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 30.08.1999 zurückgewiesen worden ist (vgl. Senat FG-Prax 1995, 86 = NJW-RR 1995, 119 = Rpfleger 1995, 24). Sonach war die Beschwerdeschrift vom 06.09.1999 dahin auszulegen, dass Rechtsanwalt der den Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen dem Registergericht vorgelegt hat, für den Verein sofortige Beschwerde eingelegt hat, die durch die Entscheidung des Landgerichts vom 20.09. und die Ergänzung vom 05.10.1999 als unzulässig verworfen worden ist.

2. In der Sache führt das, Rechtsmittel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und des Beschlusses des Landgerichts vom 05.10.1999.

Das Landgericht hat zu Unrecht die sofortige Erstbeschwerde als unzulässig verworfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hätte, es - wie dargelegt - von einer sofortigen Erstbeschwerde des Vereins, vertreten durch die Vorsitzenden in vertretungsberechtigter Anzahl, ausgehen müssen. Seine Annahme, nicht der Verein, sondern nur ein Vorstandsmitglied habe das Rechtsmittel eingelegt, ist daher unrichtig und führt, weil sich die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig auch nicht aus einem anderen Grund als richtig erweist, zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung.

Die Erstbeschwerde ist von dem Verein innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Bekanntmachung (vgl. § 22 Abs.,1 S. 2, § 16 Abs. 2 S. 1 FGG) eingelegt worden. Der Senat hält den Nachweis der Bevollmächtigung von Rechtsanwalt zur Einlegung des Rechtsmittels durch ein weiteres Vorstandsmitglied nicht für erforderlich. Nach dem gesamten Akteninhalt kann ohne weiteres von einer Bevollmächtigung ausgegangen werden: Dieser Anwalt hatte die von den Gründungsmitgliedern unterzeichnete Satzung, das Protokoll der Gründungsversammlung und die Anmeldung dem Amtsgericht zur Eintragung übersandt; er ist später auf die vom Amtsgericht erhobenen Einwendungen wiederholt eingegangen; das Amtsgericht hat ihm auch seine ablehnende Entscheidung gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Irgendwelche Anhaltspunkte für eine fehlende Bevollmächtigung bestanden nicht und waren auch vom Amtsgericht in der ersten Instanz nicht verlautbart worden. Wenn das Landgericht bei dieser Sachlage gleichwohl den Nachweis einer Bevollmächtigung für erforderlich hielt, dann hätte es Rechtsanwalt K hierauf hinweisen müssen, keinesfalls durfte es sich insoweit auf einen Aktenvermerk eines zum damaligen Zeitpunkt für das Verfahren nicht mehr zuständigen Rechtspflegers zurückziehen, zumal sich aus diesem Vermerk nicht einmal unzweifelhaft der genaue Inhalt des Telefongesprächs zwischen Rechtspfleger und Rechtsanwalt ergibt.

Über das Rechtsmittel des Vereins konnte das Landgericht nur einheitlich und nicht in zwei getrennten Beschlüssen entscheiden. Dieser Mangel führt hier daher zwangsläufig dazu, dass nicht nur die Entscheidung des Landgerichts vom 20.09.1999 aufzuheben ist, sondern auch die vom 05.10.1999.

3. Einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht bedarf es indes ausnahmsweise nicht, weil der Sachverhalt genügend geklärt ist, so dass der Senat selbst in der Sache über die Erstbeschwerde entscheiden kann (vgl. Keidel/Kahl, 14. Aufl., 27 FGG Rn.66).

Zu Recht hat das Amtsgericht es abgelehnt, den Verein in das Vereinsregister einzutragen. Denn dessen Zweck ist nach der Satzung auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

Nach der Rechtsprechung des BGH verfolgt ein Verein u.a. dann einen wirtschaftlichen Zweck im Sinne des § 22 BGB, wenn sich seine Tätigkeit als ausgelagerter Teilbetrieb für die gewerblichen Unternehmen seiner Mitglieder darstellt (BGHZ 45, 395 [398] = NJW 1966, 2007 = LM § 21 BGB Nr. 3; ebenso Senat in ständ. Rechtsprechung, vgl. NJW 1966, 858; KG OLGZ 1979, 279; BayObLG 1985, 283 und Rpfleger 1998, 345 = ReportBayObLG 1998, 46; OLG Bremen Rpfleger 1988, 532; OLG Celle Rpfleger 1992, 66 und NJW-RR 1996,1502; OLG Düsseldorf FGPrax 1996, 116; Palandt/ Heinrichs, 59. Auflage, §§ 21, 22 BGB Rn4; Soergel/Hadding, 12. Auflage §§ 21, 22 BGB Rn.28; Erman/Westermann, 9. Auflage, § 21 BGB,Rn.4). In einem solchen Fall genügt es, wenn der Verein mit der Ausführung der Hilfsgeschäfte dauernd und planmäßig in rechtsgeschäftlich verbindlicher Weise zu Dritten in Rechtsbeziehungen tritt; hingegen kommt es nicht darauf an, ob die Tätigkeit des Vereins für sich betrachtet gegen Entgelt erfolgt .(BGH a.a.O.).

Vorliegend verfolgen die Vereinsmitglieder, die alle aus einer Branche kommen, aus gewerblichen Gründen - jedenfalls überwiegend - wirtschaftliche Ziele mit dem Verein. Sie wollen durch ihn dauernd und planmäßig insbesondere "gleiche Einkaufsvorteile" für ihre Einzelhandelsgeschäfte erreichen. Diese Vorteile soll der Verein nach § 2 seiner Satzung für alle Mitglieder schaffen, wobei nach § 7 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Vorstand das ausschließliche Recht hat, über die Einkaufskonditionen mit den Herstellern von Küchenmöbeln und -Geräten zu verhandeln. Dabei sollen, wie mit der Erstbeschwerde geltend gemacht wird, die Mitglieder allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei bestimmten Anbietern von Küchenmöbeln und -Geräten Preisnachlässe erhalten, wenn sie bei ihnen Bestellungen aufgeben. Dies erfordert es aber, dass zuvor der Verein in rechtsgeschäftlich verbindlicher Weise mit den Küchenherstellern vereinbart, dass seine Mitglieder bei ihnen kaufen können und dass sie ganz bestimmte ("gleiche") Preisnachlässe erhalten. Dass dies gewollt ist, ergibt sich mit aller Deutlichkeit aus dem dem Vorstand übertragenen ausschließlichen Recht zu Verhandlungen. Vereinszweck ist demnach die Auslagerung der auf Gewinnerzielung gerichteten Tätigkeit der Vereinsmitglieder auf einen Hilfsbetrieb.

Diese wirtschaftliche Zielsetzung erfordert einen besonderen Schutz des Rechtsverkehrs. Die Personenvereinigung muß sich deshalb, wenn sie vereinsrechtlich organisiert sein will, einer besonderen staatlichen Prüfung unterwerfen (§ 22 BGB) oder sich einer Rechtsform des Handelsrechts bedienen (vgl. BGHZ 45, 395 [397]).

Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 und 2 KostO.



Ende der Entscheidung

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