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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 20.10.1999
Aktenzeichen: 15 W 447/99
Rechtsgebiete: KostO


Vorschriften:

KostO § 44 Abs. 1
KostO § 44 Abs. 2
§ 44 Abs. 1 und 2 KostO (Änderung des Güterstandes)

Leitsatz:

Die Aufhebung der Gütergemeinschaft stellt mit der nachfolgenden Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft denselben Gegenstand im Sinne des § 44 Abs. 1 KostO dar.


15 W 447/99 OLG Hamm 5 T 677/99 LG Münster

OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

In der Notariatskostensache

betreffend die Kostenberechnung des Notars V aus vom 28.5.1999 in der Fassung der Rechnung vom 23.9.1999 zur Urkundenrolle-Nr. 48/1999,

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 03. April 2000 auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 18. November 1999 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 20. Oktober 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Gammelin und die Richter am Oberlandesgericht Budde und Engelhardt

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde beträgt 1.879,20 DM.

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) sind seit dem 27. Januar 1967 verheiratet und lebten im Güterstand der Gütergemeinschaft, den sie mit notariellem Vertrag vom 18.1.1968 (UR-Nr.) des Notars A vereinbart hatten.

Mit einem von dem zu 2) beteiligten Notar beurkundeten Vertrag vom 09.03.1999 (erklärten die Beteiligten zu 1) die Aufhebung ihrer Gütergemeinschaft zum 15.03.1999 sowie die Begründung der Zugewinngemeinschaft ab dem 16.03.1999. In Ziffer II. des Vertrages heißt es:

Aufhebung der Gütergemeinschaft

1. Wir sind seit dem 27. Januar 1967 verheiratet und leben im Güterstand der Gütergemeinschaft, die wir mit Vertrag vom 18. Januar 1968 -UR-Nummer /1968 des Notars A vereinbart haben.

Diesen Güterstand heben wir hiermit zum 15.3.1999, 24.00 h, auf.

2. Wir vereinbaren, daß ab dem 16.3.1999, 0.00 h, in unserer Ehe der Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelten soll, und zwar mit der Maßgabe, daß die jetzt im Zuge der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft uns jeweils zugeordneten Vermögensgegenstände ausgleichungsfähiges Vermögen sind."

Unter Ziffer III. des Vertrages trafen die Beteiligten zu 1) Regelungen bezüglich der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft und der Zuordnung von Verbindlichkeiten und Rechten auf die Eheleute. Den Wert ihres Vermögens gaben sie mit 538.100,-- DM an.

Für die Beurkundung des notariellen Vertrages vom 9.3.1999 setzte der Beteiligte zu 2) eine 20/10 Gebühr nach den §§ 32, 141, 145 I 1, 36 II KostO an, wobei er unter Hinweis auf § 44 Abs. 2 a KostO einen Geschäftswert von 2 x 538.100,-- DM = 1.076.200,-- DM zugrundelegte. Seine ursprüngliche Kostenberechnung vom 09.03.1999 hat er im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens unter formellen Gesichtspunkten berichtigt.

Die Verdoppelung des Geschäftswertes haben die Beteiligten zu 1) gegenüber dem Notar beanstandet, der daraufhin die Entscheidung des Landgerichts beantragt hat. Die Beschwerdekammer des Landgerichts hat nach Anhörung des Präsidenten des Landgerichts die Kostenberechnung abgeändert und die Gebühren nach einem Wert von 538.100,00 DM berechnet. Gegen diese ihm am 12.11.1999 zugestellte Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Notars.

II.

Die weitere Beschwerde ist infolge Zulassung durch das Landgericht statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht,

§ 156 Abs. 2 S. 4 KostO.

Das Landgericht war mit einer zulässigen Beschwerde nach § 156 Abs. 1 Satz 3 KostO befasst. Da der Notar die Beanstandung seiner Kostenberechnung durch die Beteiligten zu 1) an das Landgericht weitergeleitet hat, handelte es sich um eine Beschwerde der Kostenschuldner (Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann [K-L-B-R], KostO, 14. Aufl., § 156 Rn. 33).

Der Gegenstand des Verfahrens nach § 156 KostO wird durch die Beanstandung des Erstbeschwerdeverfahrens bestimmt. Beanstandet worden ist, dass der Notar den Wert nach § 44 Abs. 2a KostO verdoppelt hat im Hinblick darauf, dass sowohl die Aufhebung der Gütergemeinschaft als auch die Begründung der Zugewinngemeinschaft beurkundet worden sind. Verfahrensgegenstand ist damit nicht die Frage, ob die Aufhebung der Gütergemeinschaft und die Auseinandersetzung des Gesamtgutes denselben Gegenstand betreffen. Im übrigen geht der Notar insoweit in Übereinstimmung mit der veröffentlichten Rechtsprechung (BayObLG JB 1967, 434 und DNotZ 1989, 710; ebenso K-L-B-R, a.a.O., § 39 Rn. 85 und § 44 Rn. 47) von einer Gegenstandsgleichheit aus.

Zur Frage, ob die Aufhebung der Gütergemeinschaft mit der nachfolgenden Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft denselben Gegenstand im Sinne der obengenannten Vorschrift darstellt, hat das Landgericht ausgeführt: Nach der Rechtsprechung werde unter Gegenstand im Sinne des § 44 KostO das Rechtsverhältnis und nicht die Sache oder Leistung, auf die sich die beurkundeten Erklärungen beziehen, verstanden. Der Gegenstand mehrerer Erklärungen sei der gleiche, wenn sich die Erklärung auf dasselbe Recht oder Rechtsverhältnis bezögen, d.h. dessen Begründung, Feststellung, Anerkennung, Erfüllung, Übertragung, Sicherstellung oder Aufhebung beträfen. Vorliegend betreffe die Aufhebung der Gütergemeinschaft und die Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft dasselbe Rechtsverhältnis. Soweit der Beteiligte zu 2) die Anwendung des § 44 Abs. 2 a KostO damit begründe, dass die Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft zum Zwecke der Abwendung der gesetzlichen Folge der Aufhebung der Gütergemeinschaft aus § 1414 Satz 2 BGB diene und damit ein gesondertes Geschäft darstelle, überzeuge dies nicht, weil dies den engen sachlichen Zusammenhang zwischen der Aufhebung der Gütergemeinschaft und der Begründung der Zugewinngemeinschaft außer Acht lasse. Die Beteiligten zu 1) verfolgten lediglich das Ziel, durch einen neuen Ehevertrag den gesetzlichen Güterstand abzuändern. Damit sei der Beteiligte zu 2) nur berechtigt, nach einem Gegenstandswert von 538.100,-- DM abzurechnen.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die von dem Beteiligten zu 2) beurkundeten Erklärungen der Beteiligten zu 1) über die Aufhebung der Gütergemeinschaft einerseits und die Begründung der Zugewinngemeinschaft andererseits denselben Gegenstand haben, so dass der Wert der Gebühren nicht nach § 44 Abs. 2 KostO, sondern nach § 44 Abs. 1 KostO zu bestimmen ist.

Liegen in einer notariellen Niederschrift mehrere Erklärungen vor, ist zu prüfen, ob sie denselben Gegenstand betreffen oder nicht. § 44 KostO will verhindern, dass zum einen jede von mehreren Erklärungen in einer Urkunde ohne Rücksicht auf den Zusammenhang bewertet wird und zum anderen alle Erklärungen als Einheit bewertet werden, selbst wenn sie in keiner Weise zusammenhängen (K-L-B-R, a.a.O., § 44 Rn. 1). Der Gegenstand mehrerer Erklärungen ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, der gleiche, wenn diese sich auf dasselbe Recht oder Rechtsverhältnis beziehen. Vorliegend war Gegenstand der Beurkundung ein Ehevertrag nach § 1408 Abs. 1 BGB. Danach können die Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse regeln, "insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern. Nach § 1410 BGB muss der Ehevertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit der Ehegatten zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden. Das ist hier geschehen. Gegenstand der Beurkundung vom 09.03.1999 war die in § 1408 Abs. 1 BGB ausdrücklich vorgesehene Änderung des Güterstandes. Es sollte nicht mehr der Güterstand der Gütergemeinschaft, sondern eine Zugewinngemeinschaft bestehen. Diese Änderung betrifft ein und dasselbe Rechtsverhältnis, nämlich den Güterstand.

Das Landgericht hat daher zutreffend unter Abänderung des Gegenstandswertes auf 538.100,00 DM die berechneten Gebühren auf 2.191,70 DM reduziert.

Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 KostO.

Ende der Entscheidung

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