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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 30.11.2004
Aktenzeichen: 15 W 449/04
Rechtsgebiete: KostO
Vorschriften:
KostO § 15 Abs. 5 S. 1 |
Entscheidung wurde am 15.02.2005 korrigiert: Rechtsgebiete, Vorschriften und Verfahrensgang wurden geändert, Stichworte und Leitsatz wurden hinzugefügt
2) An seiner gegenteiligen Auffassung zu § 14 Abs. 3 S. 2 KostO a.F. hält der Senat nicht länger fest.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS
15 W 449/04 OLG Hamm
In der Vereinsregistersache
Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 30. November 2004 auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 5. September 2004 gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 25. Mai 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe:
Die Beschwerde ist nach § 14 Abs. 5 Satz 1 KostO zulässig. Bis zum Inkrafttreten des KostRMoG war in der Rechtsprechung umstritten, ob auch eine Entscheidung, durch die, wie hier, das Landgericht den Geschäftswert für das Erstbeschwerdeverfahren festgesetzt hat, als Beschwerdeentscheidung iSd. § 14 Abs. 5 Satz 1 KostO zu behandeln war, so dass es sich bei der Anfechtung dieser Entscheidung um eine zulassungsbedürftige weitere Beschwerde handelte (so Senat JurBüro 1959, 372 = Rpfleger 1960, 104; OLG Frankfurt JurBüro 1977, 1121; 1982, 1865; OLG Stuttgart JurBüro 1982, 1384; a.A. BayObLGZ 1986, 489; KG OLGZ 1990, 313; OLG Düsseldorf JurBüro 1987, 580; OLG Köln NJW 1973, 765; OLG Zweibrücken JurBüro 1986, 1691; OLG Karlsruhe JurBüro1981, 1874). Diese Streitfrage hat sich durch das KostRMoG erledigt. Denn in den §§ 66 Abs. 3 und 4, 68 Abs. 1 Satz 4 GKG n.F. ist der Instanzenzug für die Anfechtung des Kostenansatzes und der Wertfestsetzung ausdrücklich von demjenigen in der Hauptsache abgekoppelt worden, insbesondere ist zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung die erste Beschwerde auch dann eröffnet worden, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Rechtsmittelgericht erlassen worden ist. Diese Regelung ist zur Vereinheitlichung der Beschwerdeverfahren in den verschiedenen Kostengesetzen erfolgt (BT-Drucksache 15/1971 Seite 156; Denk, Entscheidungsanmerkung zu OLG Naumburg, FGPrax 2004, 135, 136). Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber gewollte einheitliche Anwendung der Vorschriften in den Kostengesetzen kann an der gegenteiligen Auslegung des § 14 Abs. 5 Satz 1 KostO nicht mehr festgehalten werden.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Insoweit schließt sich der Senat den Gründen des Nichtabhilfebeschlusses der Beschwerdekammer vom 4. November 2004 an. Die dort vertretene Ansicht entspricht der vergleichbaren Gesetzeslage zur Einführung des Euro bei den Handelsregistereintragungen. Insoweit hat der Gesetzgeber für die Anmeldung der Euroumstellung in § 45 Abs. 2 EGHGB klarstellend eine Wertberechnung entsprechend § 26 Abs. 7 KostO (formaler Vorgang ohne wirtschaftliche Bedeutung: 3.000,00 Euro) vorgegeben.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 14 Abs. 7 KostO.
Ende der Entscheidung
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