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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 15.02.2001
Aktenzeichen: 15 W 456/00
Rechtsgebiete: KostO, KostÄndG 1957
Vorschriften:
KostO § 14 | |
KostÄndG 1957 Art. XI § 1 |
Über den Erstattungsanspruch des Kostenschuldners nach Herabsetzung des Kostenansatzes ist einschließlich der dagegen von der Staatskasse erhobenen Verjährungseinrede ausschließlich im Kostenerinnerungsverfahren nach § 14 KostO, nicht jedoch im Verfahren nach Art. XI § 1 KostÄndG 1957 zu entscheiden.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS
15 W 456/00 OLG Hamm 20 T 49/99 LG Bielefeld 1 H 8/99 AG Bielefeld
In der Handelsregistersache
Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 15. Februar 2001 auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 21. Dezember 2000 gegen den Beschluß der 20. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 25. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Gammelin und die Richter am Oberlandesgericht Budde und Engelhardt
beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Auf die erste Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 03.12.1999 wird der Beschluß des Amtsgerichts Bielefeld vom 26.11.1999 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Bescheid des Kostenbeamten des Amtsgerichts Gütersloh vom 12.10.1999 wird aufgehoben.
Gründe:
I.
Im Handelsregister des Amtsgerichts G war seit dem 13.09.1978 die Gesellschaft unter der Firma C OHG eingetragen. Das Registergericht hat nach der Ersteintragung und mehreren Folgeeintragungen betreffend den Gesellschafterbestand und einer Firmenänderung zuletzt am 28.11.1995 die Auflösung der Gesellschaft und das Erlöschen der Firma eingetragen, nachdem die Beteiligte zu 1) nach dem Ausscheiden des zweiten Gesellschafters das Vermögen der Gesellschaft mit Aktiven und Passiven übernommen hat.
Der Kostenbeamte des Registergerichts hat die für die Eintragungen im Handelsregister entstandenen gerichtlichen Gebühren gem. §§ 26, 79 KostO wie folgt erhoben:
1) Kostenansatz vom 29.09.1978 1.200,00 DM
2) Kostenansatz vom 29.01.1992 1.320,00 DM
3) Kostenansatz vom 25.08.1992 1.320,00 DM
4) Kostenansatz vom 06.12.1995 1.320,00 DM
5) Kostenansatz vom 28.12.1995 660,00 DM
Die berechneten Beträge sind jeweils bezahlt worden.
Die Beteiligte zu 1) hat mit Schreiben vom 15.09.1999 gegen die vorgenannten Kostenansätze Erinnerung eingelegt. Sie hat gerügt, die Höhe der angesetzten gerichtlichen Gebühren verstoße nach der Entscheidung des EuGH vom 02.12.1997 (ZIP 1998, 206) gegen Art. 12 Abs. 1 lit. e der EG-Gesellschaftssteuerrichtlinie vom 17.07.1969 in der Fassung der Richtlinie vom 10.06.1985. Es sei deshalb eine Neufestsetzung der überhöht angesetzten Eintragungsgebühren vorzunehmen. Der danach überzahlte Betrag sei ihr einschließlich einer Verzinsung von 6 % seit dem Zahlungszeitpunkt zu erstatten.
Der Beteiligte zu 2) hat mit Verfügung vom 06.10.1999 den Kostenbeamten des Amtsgerichts G gem. § 43 KostVfg. angewiesen, die angefochtenen Kostenansätze in der nachstehend geschilderten Weise zu berichtigen. Gegenüber dem sich daraus für die Kostenansätze zu 1) bis 3) ergebenden Erstattungsanspruch hat der Beteiligte zu 2) mit Zustimmung des Präsidenten des Landgerichts die Einrede der Verjährung erhoben. Er hat angeregt, den Antrag auf Erstattung überzahlter Gebühren durch Bescheid (Verwaltungsakt) gem. Art. XI § 1 KOStÄndG 1957 zurückzuweisen.
Der Kostenbeamte des Amtsgerichts G hat daraufhin am 12.10.1999 die vorgenannten Kostenansätze dahin berichtigt, daß Gerichtsgebühren in Höhe von jeweils 260,00 DM erhoben werden, und zugleich die Erstattung der sich daraus für die Kostenansätze zu 4) und 5) ergebenden Überzahlungen in Höhe von 1060,00 DM und 400,00 DM an die Beteiligte zu 1) im Verwaltungsweg (§ 36 Abs. 3 KostVfg.) angeordnet. Durch ergänzenden ;,Bescheid" vom selben Tage hat der Kostenbeamte die Erstattung der sich aus der Berichtigung für die Kostenansätze zu 1) bis 3) ergebenden Überzahlungen (insgesamt 3.060,00 DM) im Hinblick auf die von dem Beteiligten zu 2) erhobene Verjährungseinrede zurückgewiesen sowie eine Verzinsung auf den festgesetzten Erstattungsbetrag abgelehnt.
Gegen diesen Bescheid hat die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 21.10.1999 Beschwerde eingelegt, die sie - vorbehaltlich einer späteren Erweiterung - auf das Ziel der Erstattung des weitergehenden Überzahlungsbetrages von 3.060,00 DM beschränkt hat. Zur Begründung hat sie ihren Standpunkt näher begründet, der Lauf der Verjährungsfrist für den Erstattungsanspruch (§ 17 Abs. 2 KostO) beginne erst mit der Berichtigung des Kostenansatzes.
Das Amtsgericht hat die Beschwerde als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Art. XI § 1 KostÄndG 1957 aufgefaßt und den Vorgang dem insoweit nach Abs. 2 S. 1 der Vorschrift örtlich zuständigen Amtsgericht Bielefeld zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat durch Beschluß vom 26.11.1999 die Erstattung der sich aus der Berichtigung der Kostenansätze zu 1) bis 3) ergebenden Überzahlungsbeträge in Höhe von insgesamt 3.060,00 DM aus der Staatskasse angeordnet. Zur Begründung hat das Amtsgericht näher ausgeführt, die erhobene Verjährungseinrede greife nicht durch.
Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 03.12.1999 Beschwerde eingelegt, der die Beteiligte zu 1) entgegengetreten ist. Das Landgericht - Zivilkammer - hat durch Beschluß vom 25.02.2000 in Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts festgestellt, daß der Erstattungsanspruch der Beteiligten zu 1) hinsichtlich des genannten Betrages von 3.060,00 DM verjährt ist, und zugleich die weitere Beschwerde zugelassen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1), die sie mit Schreiben vom 21.12.2000 bei dem Oberlandesgericht eingelegt hat. Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie ihren Erstattungsanspruch in Höhe des Betrages 3.060,00 DM weiter.
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig. Das Landgericht hat eine Beschwerdeentscheidung in dem Verfahren nach Art. XI § 1 KostÄndG 1957 getroffen. Für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln in diesem Verfahren verweist Art. XI § 1 Abs. 2 KostÄndG 1957 auf § 14 Abs. 3 KostO. Diese Vorschrift eröffnet in ihrem Satz 2 die weitere Beschwerde, wenn sie - wie hier - von dem Beschwerdegericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wird. Die Einlegung dieser weiteren Beschwerde ist nicht fristgebunden. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) folgt daraus, daß das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts zu ihrem Nachteil abgeändert hat.
In der Sache ist das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 14 Abs. 3 S. 3 KostO). Die weitere Beschwerde führt - allerdings lediglich aus formellen Gründen - zur Aufhebung des Bescheides des Kostenbeamten des Amtsgerichts Gütersloh vom 12.10.1999.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer gem. Art. XI § 1 Abs. 2 KostÄndG 1957, § 14 Abs. 3 S. 1 KostO zulässigen Erstbeschwerde des Beteiligten zu 2) ausgegangen. Das Amtsgericht Bielefeld hat eine erstinstanzliche Entscheidung in diesem Verfahren getroffen. Wird in einem solchen Verfahren eine ihr nachteilige Entscheidung getroffen, ist auch die Staatskasse beschwerdeberechtigt (Baumbach/Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 14 KostO, Rdnr. 21). Die durch Verweisung auf § 567 Abs. 2 S. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer in Höhe eines 200,00 DM übersteigenden Betrages ist deutlich überschritten.
Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht angenommen, daß das Verfahren nach Art. XI § 1 Abs. 1 KostÄndG 1957 hier gegeben ist. Nach dieser Vorschrift können Verwaltungsakte, die im Bereich der Justizverwaltung beim Vollzug u.a. der Kostenordnung, insbesondere hinsichtlich der Einforderung oder Zurückzahlung ergehen, durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch dann angefochten werden, wenn es nicht ausdrücklich bestimmt ist. Diese Vorschrift enthält eine Generalklausel für den, Rechtsschutz gegen Justizverwaltungsakte auf dem Gebiet des Kostenrechts, die etwaige bei der Anfechtung von Justizverwaltungsakten in Kostenangelegenheiten sich ergebende Rechtsschutzlücken schließen soll. Daraus folgt, daß die Vorschrift nur subsidiäre Bedeutung hat, ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung deshalb nur soweit in Betracht kommt, als kein anderer Rechtsbehelf in Kostensachen (insbesondere die Erinnerung nach § 14 KostO) zur gerichtlichen Überprüfung des beanstandeten Verwaltungsaktes ausdrücklich vorgesehen ist (Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., Anhang § 14, Rdnr. 1 und 3).
Im vorliegenden Fall ist der Bescheid des Kostenbeamten des Amtsgerichts G als Justizverwaltungsakt im Sinne des Art. XI § 1 KostÄndG 1957 zu bewerten. Dies folgt nicht nur aus der äußeren Form der als "Bescheid" bezeichneten Verfügung. Entscheidend ist vor allem, daß der Bescheid inhaltlich auf eine abschließende Regelung einer einzelnen Kostenangelegenheit gerichtet ist, nämlich auf die Entscheidung über den von der Beteiligten zu 1) geltend gemachten Erstattungsanspruch, der sich als Folge der Berichtigung der genannten Kostenansätze ergibt. Diese Schlußfolgerung liegt insbesondere auch deshalb nahe, weil diese von dem Kostenbeamten eingeschlagene Verfahrensweise von dem Beteiligten zu 2) in seiner Verfügung vom 06.10.1999 unter Hinweis auf Art. XI § 1 KostÄndG 1957 ausdrücklich angeregt worden ist. Dieser Zusammenhang ergibt, daß der Kostenbeamte des Amtsgerichts G selbst eine abschließende Sachentscheidung hat treffen und sich nicht etwa darauf hat beschränken wollen, die Entscheidung über den Erstattungsanspruch im Rahmen der von der Beteiligten zu 1) mit Schreiben vom 15.09.1999 bereits erhobene Kostenerinnerung (§ 14 Abs. 2 KostO) gegen die genannten Kostenansätze zu behandeln. Denn in letzterem Fall wäre der Kostenbeamte lediglich befugt gewesen darüber zu befinden, ob er gem. § 35 KostVfg. der Erinnerung abhilft (Rohs/Wedewer, a.a.O., § 14, Rdnr. 22), während er im Umfang der Nichtabhilfe die Sache dem Rechtspfleger der Registergerichts zur Entscheidung über die Erinnerung hätte vorlegen müssen. Denn dieser allein wäre nach § 14 Abs. 2 KostO für die Entscheidung über die Kostenerinnerung funktionell zuständig gewesen, weil es sich bei den gebührenauslösenden Eintragungen in der Abteilung A des Handeslregisters gem. §§ 3 Nr. 2 lit. d, 17 RPflG um dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte handelte (Rohs/Wedewer, a.a.O., § 14, Rdnr. 16 m.w.N.). So ist der Kostenbeamte hier jedoch gerade nicht verfahren. Vielmehr hat er die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 21.10.1999 in sich konsequent als Antrag nach Art. XI § 1 KostÄndG 1957 behandelt und dem nach Abs. 2 S. 1 der Vorschrift örtlich zuständigen Amtsgericht Bielefeld vorgelegt.
Die Qualifizierung des Bescheids des Kostenbeamten des Amtsgerichts G vom 12.10.1999 als Justizverwaltungsakt ist von der Frage zu unterscheiden, ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Erlaß eines solchen Bescheides im Verwaltungswege vorlagen. Diese Frage hat das Landgericht in seiner Entscheidung nicht näher geprüft. Die Verneinung dieser Frage durch den Senat führt zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides bereits aus diesem formellen Grund. Maßgebend dafür sind die folgenden Erwägungen:
Art. XI § 1 KostÄndG 1957 regelt zwar nicht unmittelbar die Voraussetzungen für den Erlaß eines Justizverwaltungsaktes in Kostenangelegenheiten. Aus dem oben bereits hervorgehobenen subsidiären Charakter der Vorschrift folgt jedoch, daß der Erlaß eines Justizverwaltungsaktes dort ausgeschlossen ist, wo die Entscheidung in einer Kostenangelegenheit der Rechtsprechung vorbehalten ist. Insbesondere ist also der Erlaß eines Justizverwaltungsaktes ausgeschlossen, wenn über eine Kostenangelegenheit in dem Kostenerinnerungsverfahren nach § 14 Abs. 2 KostO zu entscheiden ist. In diesem Verfahren ist die Stellung des Kostenbeamten und diejenige des ihm gem. § 43 KostVfg. vorgesetzten Vertreters der Landeskasse darauf beschränkt, einen angefochtenen Kostenansatz von Amts wegen zu berichtigen. Dem Kostenbeamten ist es hingegen versagt, selbst eine dem Kostenschuldner nachteilige Sachentscheidung über die von ihm erhobenen Einwendungen zu treffen.
Über den Anspruch auf Erstattung überzahlter Kosten ist in dem Kostenerinnerungsverfahren nach § 14 Abs. 2 KostO zu entscheiden. Das Erinnerungsverfahren nach dieser Vorschrift ist der allein zulässige Rechtsbehelf, in dem sämtliche Einwendungen gegen den Kostenansatz gelten zu machen sind (Rohs/Wedewer, a.a.O., § 14, Rdnr. 10). Das Erinnerungsverfahren findet deshalb auch dann statt, wenn von dem Kostenschuldner nichts mehr gefordert wird, dieser vielmehr nur noch die Rückzahlung bereits gezahlter Beträge verlangt (Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 14. Aufl., § 14, Rdnr. 113). Die Erinnerung ist dann allerdings unbegründet, wenn die Staatskasse gegenüber dem Erstattungsanspruch - begründet die Einrede der Verjährung erhebt (Rohs/Wedewer, a.a.O., § 14, Rdnr. 9). Dieses Ergebnis folgt auch daraus, daß nach anerkannter Auffassung der Anspruch des Kostenschuldners auf Erstattung objektiv zu Unrecht erhobener Kosten seine Grundlage in demselben Rechtsverhältnis hat, es handelt sich bei ihm um die Kehrseite des Kostenanspruchs der Staatskasse (BayObLG FGPrax 1999, 39; Senat FGPrax 1999, 193 = NJW-RR 1999, 1229). Folglich muß die Sachentscheidung über den Erstattungsanspruch in demselben Verfahren getroffen werden, in dem über den Kostenanspruch der Staatskasse zu entscheiden ist. Für das Verfahren der Notariatskostenbeschwerde regelt § 157 Abs. 2 S. 1 KostO ausdrücklich, daß über den Anspruch des Kostenschuldners auf Erstattung zuviel empfangener Beträge auf seinen Antrag in dem Verfahren nach § 156 KostO zu entscheiden ist. Für den Anspruch auf Erstattung zu Unrecht erhobener Gerichtskosten kann folglich nichts anderes gelten. Dementsprechend ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung wiederholt über den vom Kostenschuldner geltend gemachten Erstattungsanspruch im Kostenerinnerungsverfahren nach § 14 Abs. 2 KostO entschieden worden (vgl. OLG Zweibrücken Rpfleger 2000, 128; OLG Düsseldorf FGPrax 1999, 36; BayObLG FGPrax 2000, 255; Senat a.a.O.).
Der verfahrensrechtliche Mangel ist nicht dadurch behoben, daß das dem Amtsgericht übergeordnete Landgericht Bielefeld eine Sachentscheidung über die von dem Beteiligten zu 2) erhobene Verjährungseinrede getroffen hat. Denn es fehlt nicht nur eine sachliche Entscheidung des in erster Instanz zuständigen Rechtspflegers des Registergerichts. Vielmehr wäre auch in zweiter Instanz anstelle der allgemeinen Zivilkammer die Kammer für Handelssachen zur Entscheidung über eine Erstbeschwerde berufen gewesen (Baumbach/Hartmann, a.a.O., § 14 KostO, Rdnr. 10; Rohs/Wedewer, a.a.O., § 14, Rdnr. 31).
Nach Aufhebung des Bescheides vom 12.10.1999 durch den Senat wird nunmehr der Rechtspfleger des Registergerichts über den von der Beteiligten zu 1) geltend gemachten Erstattungsanspruch im Kostenerinnerungsverfahren nach § 14 Abs. 2 KostO zu entscheiden haben. Sollte die Sache erneut in die Beschwerdeinstanz gelangen, wird die Kammer für Handelssachen des Landgerichts zu erwägen haben, ob der Entscheidung über die Begründetheit der Verjährungseinrede noch die für eine Zulassung der weiteren Beschwerde erforderliche grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist, nachdem der Senat bereits in seinem mehrfach zitierten Beschluß vom 26.03.1999 zu der Berechnung des Laufs der Verjährungsfrist für den Erstattungsanspruch sachlich übereinstimmend mit der hier angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Stellung genommen hat und das BayObLG (FGPrax 2000, 255) dieser Entscheidung speziell auch für die Beurteilung eines Anspruchs auf Erstattung von Gebühren gefolgt ist, die unter Berücksichtigung des EG-Gemeinschaftsrechts ursprünglich überhöht angesetzt worden waren.
Eine Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gem. Art. XI § 1 Abs. 2 S. 2 KostÄndG 1957, 14 Abs. 5 S. 1 KostO nicht veranlaßt.
Ende der Entscheidung
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